Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1988, Az.: BVerwG 7 B 150.88
Revisionsverfahren; Dispensierung; Begründungszwang bei Zurückweisung von Verfahrensrügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 150.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 07.09.1987 - AZ: 2 A 81/87
- OVG Niedersachsen - 30.05.1988 - AZ: 2 A 164/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 80, 228 - 232
- BayVBl 1989, 249
- DVBl 1989, 63 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1988, 327-329
- NVwZ-RR 1989, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird die Klage eines Mitbewerbers, die sich gegen die Wahl und Ernennung eines Stadtkämmerers durch die zuständigen Organe einer Gemeinde wendet, von der Vorinstanz rechtens als unzulässig abgewiesen, so kann das Unterlassen der Beiladung des Stadtkämmerers nicht dazu führen, daß das Berufungsurteil wegen Verfahrensfehlers aufgehoben wird; offenbleibt, ob in einem solchen Fall der Unzulässigkeit der Klage die Nichtbeiladung des Dritten überhaupt verfahrensfehlerhaft ist.
- 2.
§ 565 a ZPO, der die Zurückweisung von Verfahrensrügen ohne Begründung gestattet, ist in Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht tätig wird, gemäß § 173 VwGO anwendbar; dies gilt auch im Verfahren über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Redaktioneller Leitsatz
Zu der Anwendbarkeit der Dispensierung vom Begründungszwang bei Zurückweisung von Verfahrensrügen, § 565 a ZPO, im Revisionsverfahren vor dem BVerwG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger will den Rat der Beklagten verpflichtet wissen, ihn zum Stadtkämmerer zu wählen und zu ernennen sowie die Wahl und Ernennung des zum Stadtkämmerer Gewählten und Ernannten aufzuheben; hilfsweise begehrt er festzustellen, daß die Wahl und die Ernennung des Gewählten rechtswidrig und nichtig sei. Klage und Berufung waren erfolglos; das Oberverwaltungsgericht hat den Hauptantrag als unzulässig angesehen, den Hilfsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
I.
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß gerügt sind (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), nicht vor.
1.
Im Vordergrund der geltend gemachten Verfahrensrügen steht der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. So wendet sich die Beschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht die in die engere Wahl gezogenen mehreren Bewerber "als fachlich annähernd gleich geeignet" bezeichnet hat. Diese Feststellung sei falsch, weil die Bewerber ungleich geeignet gewesen seien, wie er, der Kläger, schriftsätzlich unter Beweisantritt dargelegt habe. Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. August 1987. Dort hat der Kläger (S. 2) als rechtswidrige Benachteiligung geltend gemacht, daß der zum Stadtkämmerer Gewählte nicht wie er, der Kläger, alle Einstellungsbedingungen der Ausschreibung erfüllt habe, weil jener keine Erfahrungen in der Kommunalverwaltung aufweise und auch nicht die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitze. Damit übersieht die Beschwerde, daß dieser Umstand der Würdigung des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine (tatsächliche) Feststellung -, die Bewerber seien fachlich annähernd gleich geeignet, nicht entgegensteht. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, warum sich der Rat der Beklagten gegen den Kläger entscheiden und in der Person seines Konkurrenten "einen für das Finanzwesen kompetenten, wirtschaftswissenschaftlich ausgebildeten Bewerber" (S. 18/19 des Urteilsabdrucks) auswählen durfte. Übrigens ergeben nach Meinung des beschließenden Senats die Schriftsätze des Klägers im vorliegenden Verfahren nichts, was ihn - über die formalen Ausschreibungsvoraussetzungen hinaus - als sonderlich geeignet für das angestrebte Amt erscheinen lassen könnte.
2.
Zum Beweis der Behauptung, die "Grünen" hätten nur den Bewerber Sch. nicht wählen wollen und zu Unrecht geglaubt, lediglich die Möglichkeit der Wahl zwischen diesem Bewerber und dem schließlich Gewählten gehabt zu haben, bezieht sich die Beschwerde ebenfalls auf den Schriftsatz vom 25. August 1987. Dort ist eine solche Behauptung weder aufgestellt noch dafür Beweis angetreten worden. Inwiefern dem Berufungsgericht insoweit ein Verfahrensmangel unterlaufen sein soll, legt die Beschwerde überdies nicht dar.
3.
Die Schriftsätze vom 13. April 1987 und vom 25. August 1987 ergeben nichts dafür, daß der Stadtkämmerer entsprechend der Behauptung des Klägers unter konfessionellen Gesichtspunkten gewählt worden sei. Der Vortrag des Klägers, die CDU-Fraktion im Rat der Beklagten habe einen im Vergleich zur Bevölkerung höheren Anteil an Mitgliedern katholischer Konfession, sie habe "nur Katholiken in wichtige Ämter gebracht", gab dem Oberverwaltungsgericht jedenfalls keinen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung.
4.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerde ergibt sich aus den zu 5 erwähnten Schriftsätzen nichts, was die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts widerlegen könnte, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, daß die ihm vorgezogenen Bewerber "ausschließlich oder überwiegend" wegen ihrer parteipolitischen Bindungen zur Wahl vorgeschlagen worden seien.
5.
Soweit der Kläger ein fehlerhaftes Verfahren des Verwaltungsgerichts vor Erlaß seines Gerichtsbescheides rügt, übersieht er, daß mit der Beschwerde nur Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts gerügt werden können; überdies bedarf es für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid keiner Zustimmung der Prozeßbeteiligten (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit), so daß auch das Verwaltungsgericht nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat.
6.
Nach Meinung der Beschwerde liegt "ein Verstoß gegen den Begründungszwang des § 117 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO" darin, daß bestimmte Rechtsfragen in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht vollständig erörtert worden seien. Abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, inwiefern § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Rechtsgrundlage für das Vorbringen der Beschwerde herangezogen werden kann, übersieht diese, daß ein Gericht nicht verpflichtet ist, auf jegliches Vorbringen der Prozeßbeteiligten in den Gründen seiner Entscheidung einzugehen. Daß die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mit Gründen versehen sei (vgl. § 133 Nr. 5 VwGO), was übrigens nur mit der zulassungsfreien Revision hätte geltend gemacht werden können, scheint die Beschwerde selbst nicht behaupten zu wollen.
7.
Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde weiter darin, daß das Oberverwaltungsgericht den zum Stadtkämmerer Gewählten nicht beigeladen habe, obwohl die Klage sich gegen dessen Wahl und Ernennung richte, also ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Richtig ist an diesem Vorbringen, daß - was die Anfechtung von Wahl und Ernennung anlangt - der gewählte und ernannte Stadtkämmerer als Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO - vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar) 1977 - BVerwG 7 B 111.75 - <Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44> und vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - <Buchholz 310 § 65 Nr. 60>. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall eine Beiladung notwendig war. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich den Anfechtungsantrag gegen Wahl und Ernennung des gewählten Stadtkämmerers als unzulässig angesehen. Im Fall der Unzulässigkeit der Klage ist es aber ausgeschlossen, daß die Rechtsstellung eines Dritten überhaupt berührt wird, so daß vieles dafür spricht, in dessen Beiladung lediglich eine kaum sinnvolle Förmelei zu sehen.
Dies kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn nämlich im Unterlassen der Beiladung des Stadtkämmerers ein Verfahrensfehler liegen würde, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Da für den beschließenden Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen feststeht, daß die Klage keinen Erfolg haben kann, können dem gewählten und ernannten Stadtkämmerer Nachteile nicht daraus entstehen, daß er als Dritter nicht zum Verfahren beigeladen worden ist; der Verfahrensfehler der unterlassenen notwendigen Beiladung kann sich - selbst wenn er vorläge - in einem solchen Fall nicht auswirken (vgl. bereits Urteil des beschließenden Senats vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - DVBl. 1984, 91<92>). Fehlt es aber an der möglichen Auswirkung eines - hier unterstellten - Verfahrensfehlers, so kommt eine Aufhebung des Berufungsurteils nicht in Betracht (so - im Anschluß an das erwähnte Urteil des beschließenden Senats - zutreffend Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - in BVerwGE 74, 19 <22>[BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84]); trifft dies schon für den Fall der Unbegründetheit einer Klage zu, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein klägerisches Begehren unzulässig ist.
8.
Die übrigen Verfahrensrügen erachtet der Senat ebenfalls nicht für durchgreifend. Von einer Begründung dafür sieht er gemäß § 565 a ZPO ab. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 VwGO auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar; davon sind ohne Begründung als selbstverständlich das Urteil des 4. Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - (Urteilsabdruck S. 27, 37, 46, 71, insoweit nicht veröffentlicht), das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 49.87 - (Urteilsabdruck S. 10) sowie der Beschluß des Senats vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - (Beschlußabdruck S. 8) ausgegangen. Zu Unrecht ist gegenüber dieser Auffassung die Meinung vertreten worden, § 565 a ZPO sei, weil auf das Zivilverfahren zugeschnitten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unanwendbar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl. 1988, Anm. 2 zu § 565 a; zutreffend hingegen Wieczorek/Rössler, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 2. Aufl. 1988, Anm. C zu § 565 a). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gegenteil erweisen nämlich die Regelungen in § 170 Abs. 3 SGG und in Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1861), nach denen die Entscheidung über Revisionen in sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht begründet zu werden braucht, soweit Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachten. Vorbild dieser Bestimmungen - § 170 Abs. 3 SGG ist durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1625) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 (Art. VI des Gesetzes), Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs mit Wirkung vom 15. September 1975 (Art. 4 des Gesetzes) in Kraft getreten - war Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1141), der durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863) als § 565 a mit Wirkung vom 15. September 1975 (Art. 5 des Gesetzes) in die Zivilprozeßordnungübernommen worden ist. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG ist § 565 a ZPO auch in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anzuwenden. Damit stellt die Dispensierung vom Begründungszwang bei der Rüge von Verfahrensmängeln eine verfahrensübergreifende, einheitlich für die obersten Gerichtshöfe des Bundes geltende Entlastung dar, von der das Bundesverwaltungsgericht schon im Hinblick auf die Vergleichbarkeit seiner Beanspruchung mit derjenigen der anderen obersten Gerichtshöfe nicht auszunehmen ist. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof deshalb mit Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84 - (NJW 1986, 2705 <2706>[BGH 23.08.1985 - RiZ R 10/84]) ausgesprochen, der dem § 565 a ZPO zugrundeliegende Gedanke sei allgemeiner Art und finde sinngemäß auch im dienstgerichtlichen Revisionsverfahren Anwendung. Daß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts anderes gilt, wird bestätigt durch die Begründung des § 565 a ZPO (vgl. BT-Drucks. 7/444 S. 35, im Entwurf noch vorgesehen als § 564 Abs. 3); danach sollten durch die vorgesehene Verfahrensvereinfachung die Richter bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs "von häufig recht zeitraubenden Arbeiten entlastet (werden), die weder für die Rechtsfindung im Einzelfall noch für die Wahrung der Rechtseinheit oder die Rechtsfortbildung bedeutsam sind." Für eine solche Entlastung besteht beim Bundesverwaltungsgericht ein gleiches Bedürfnis. Gerade der vorliegende Fall ist dafür ein sinnfälliger Beleg. Der Kläger hat sich mit einer Fülle von - als Verfahrensrügen bezeichneten - Vorwürfen (wenn der Senat richtig gezählt hat: etwa 30) gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gewandt, ohne daß die Beschwerde auch nur im entferntesten so durchgearbeitet und aufbereitet ist, wie dies von einem anwaltlichen Vorbringen in einem Verfahren, das mit guten Gründen dem Anwaltszwang unterliegt, erwartet werden muß. Dabei hat der Kläger - gelegentlich kaum mehr unterscheidbar - sich gegen die materiellrechtliche, weitgehend auf irrevisiblem Recht beruhende Auffassung des Berufungsgerichts gewandt, Rügen gegen das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhoben, dem Oberverwaltungsgericht Mängel der Sachaufklärung vorgeworfen, obwohl es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf eine solche Sachaufklärung ersichtlich nicht ankam, sich auf - im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren angebotene - Beweise in Schriftsätzen bezogen, die dort, jedenfalls so, wie behauptet, nicht enthalten sind, u.a. mehr; fast regelmäßig sind die Verfahrensmängel nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "bezeichnet" (vgl. dazu z.B. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, Rn. 25 zu § 132), also die Beschwerde insoweit nicht ordnungsgemäß erhoben. Für jede einzelne Rüge der Beschwerde die bezeichneten und noch weitere Mängel näher darzulegen und zu begründen, würde den Senat eine erhebliche Zeit kosten, die sinnvoller revisionsgerichtlicher Tätigkeit verlorenginge; dies gilt um so mehr, als erfahrungsgemäß gerade abwegiges und kaum verständliches Vorbringen besonders große Mühe bereitet, wenn man es verständlich aufbereiten und sich damit auseinandersetzen will. So liegt es auch hier. Von allen Rügen des Klägers hat denn auch nur die vorstehend zu 7) abgehandelte Anlaß zu revisionsrechtlich erheblichen Überlegungen gegeben.
Aus dem Gesagten folgt weiter, daß § 565 a ZPO nicht nur im Revisionsverfahren selbst, sondern - als weitere Vorschrift, die neben § 132 Abs. 5 Satz 2 VwGO den allgemeinen Grundsatz der Begründungspflicht des § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchbricht - auch im Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzuwenden ist. Dies ergibt sich auch daraus, daß die einschlägige Vorschrift des § 132 VwGO - ebenso wie § 565 a ZPO - im Abschnitt über die Revision enthalten ist und § 565 a ZPOüberdies das "Revisionsgericht" schlechthin und nicht nur das Revisionsverfahren im engeren Sinne anspricht; das Bundesverwaltungsgericht aber ist auch bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsgericht.
II.
Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beimißt, hat sie diesen Zulassungsgrund nicht entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. "Dargelegt" wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache dadurch, daß die Beschwerde eine Rechts frage anspricht, deren Beantwortung der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Die von der Beschwerde in Frage gestellte Urteilspassage
"Durch eine Pressedarstellung können Ratsmitglieder nach der Überzeugung des Senats nicht dazu veranlaßt werden, unter Verkennung ihrer Pflichten die Wahl eines Stadtkämmerers als eine parteipolitische Entscheidung mißzuverstehen."
trifft indes eine tatsächliche Wertung und gibt keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts wieder. Daran ändert auch die Unterstellung der Beschwerde nichts, das Oberverwaltungsgericht habe damit die Auffassung zum Ausdruck gebracht, Pressedarstellungen vor einer Wahl seien grundsätzlich ungeeignet, das Wahlverhalten zu beeinflussen.
Soweit die Beschwerde ferner den vorinstanzlichen Klagevortrag wiederholt, einzelne Ratsmitglieder hätten den Kläger im Rat nicht angehört und ihn durch laute Unterhaltungen im Vortrag gestört, hat sie auch hier keine konkrete Rechtsfrage entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO formuliert.
III.
Von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, den Urteilen vom 2. Dezember 1959 - 5 C 106.58 - (DVBl. 1960, 252), vom 26. Oktober 1960 - 6 C 335.57 - (DVBl. 1961, 166) und vom 23. November 1966 - 6 C 94.63 - (DÖV 1967, 424) sowie dem Senatsbeschluß vom 19. Juni 1979 - 7 B 129.79 - (DVBl. 1980, 56), weicht das Berufungsurteil nicht ab, so daß die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts in einer bestimmten Rechtsfrage widerspricht. Das Oberverwaltungsgericht bestreitet indes weder die Geltung der in den genannten Urteilen entwickelten Grundsätze zur Verbindlichkeit von Sollvorschriften noch stellt es die in dem genannten Senatsbeschluß behandelten Grundsätze über die Auswahl von Beamtenanwärtern nach ihrer Eignung in Frage. Die Stellenausschreibung der Beklagten, nach der Bewerber die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben "sollen", ist - was die Beschwerde übersieht - keine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, so daß schon deshalb aus der rechtlichen Beurteilung der Ausschreibung durch das Oberverwaltungsgericht keine Abweichung gefolgert werden kann. Dem Senatsbeschluß vom 19. Juni 1979 ist entgegen der Beschwerde nicht zu entnehmen, daß die Ortsansässigkeit eines Stellenbewerbers bei der Prüfung seiner Eignung berücksichtigt werden müsse; er besagt vielmehr nur, "daß dem Vertrautsein mit örtlichen und gemeindlichen Verhältnissen Gewicht bei der Feststellung (der Eignung) beizumessen und bei der Auswahl unter mehreren ansonsten gleich qualifizierten Bewerbern demjenigen der Vorzug zu geben sein kann, der dieses Merkmal erfüllt". Die Beanstandung der Beschwerde, das Berufungsurteil verstoße gegen die Gesetze der Logik, soweit es um die Eignung der Bewerber für die Stelle des Stadtkämmerers gehe, vermag der beschließende Senat nicht nachzuvollziehen; deswegen erübrigt es sich, darauf einzugehen, welche Bedeutung ein Denkfehler für die Revisionszulassung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Dr. Bardenhewer