Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1988, Az.: BVerwG 7 B 9.88
Grundstückseigentum; Abfallbesitz; Wilder Müll; Abfallbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 9.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 03.06.1986 - AZ: M 16 K 85.6538
- VGH Bayern - 29.10.1987 - AZ: 20 B 86.02164
Rechtsgrundlage
- § 3 AbfG
Fundstellen
- NVwZ 1988, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1988, 68 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer Abfallbesitzer von "wildem Müll" wird, der auf einem am Ortsrand gelegenen Grundstück durch unbekannte Dritte fortgeworfen wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltunsggerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltunsgericht Seebass und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Beseitigung von Abfällen aufgegeben wurde, die von unbekannten Personen auf einem ihr gehörenden, ca. 3 ha großen und teilweise bebauten Grundstück fortgeworfen worden waren. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Dem auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützten Beschwerdevorbringen läßt sich ein Zulassungsgrund nicht entnehmen.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Eigentümer eines Grundstücks nach § 3 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) - jetzt § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) - zur Abfallbeseitigung herangezogen werden kann. Weiter wirft die Beschwerde die Frage auf, wann "wilder Müll" nicht vom Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG 1977, sondern von der dazu nach § 3 Abs. 2 AbfG 1977 verpflichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts beseitigt werden muß. Beide Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und lassen sich überdies unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Die genannten Bestimmungen verpflichten nicht den Eigentümer, sondern den Abfallbesitzer zur Überlassung bzw. Beseitigung von Abfällen. In Übereinstimmung damit hat die Beklagte die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin, sondern als Abfallbesitzerin in Anspruch genommen; auch das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nur unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt untersucht.
Die Beschwerde hält ferner das vom beschließenden Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <12> zur Kennzeichnung des öffentlich-rechtlichen Begriffs des "Besitzers" von Abfall herangezogene Merkmal, ob das betreffende Grundstück einen Herrschaftsbereich vermittelt, für noch weiter klärungsbedürftig; es müßten hierzu mit Blick auf das Problem des "wilden Mülls" Kriterien der Nutzung, Lage, Gestaltung, insbesondere der Bebauung, Einzäunung oder Einzäunungsfähigkeit usw. entwickelt werden. Das von der Klägerin erstrebte Revisionsverfahren gäbe indessen keine Veranlassung, in verallgemeinerungsfähiger, über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausreichender Weise weiterführende Aussagen zu den tatsächlichen Voraussetzungen zu machen, unter denen die Begründung von Abfallbesitz anzunehmen ist.
In dem erwähnten Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 und Nr. 24) hat der Senat einen Grundstücksbesitzer dann als Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 1 AbfG 1977 bezeichnet, wenn dieser ein solches Maß an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat, daß er die betreffende Fläche dem Zugriff oder Zutritt Dritter nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich entziehen kann. Unter welchen Voraussetzungen die freie Zugänglichkeit eines Grundstücks für die Allgemeinheit zu verneinen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Daß die Klägerin rechtlich der Allgemeinheit den Zugang verwehren darf, daß insbesondere kein naturschutzrechtliches allgemeines Betretungsrecht besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts entschieden. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht folgende, für das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Rügen verbindliche (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen getroffen: Das nicht eingezäunte Grundstück liegt innerhalb der Stadtgrenzen in einem im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellten Bereich, ist durch ausgebaute Straßen verkehrsmäßig erschlossen, mit einem größeren Wohnblock bebaut und im Süden, Westen und Osten von weiterer gewerblicher oder Wohnzwecken dienender Bebauung umgeben; lediglich im Norden schließt eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an, auf die aber gleichfalls Wohnbebauung folgt; der nicht überbaute und auch nicht vom Hausgarten des Wohnblocks eingenommene Teil des Grundstücks weist eine verhältnismäßig geringe Ausdehnung auf. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen auf die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin an dem Grundstück und den darauf lagernden Abfällen geschlossen hat, so beruht dies auf einer Würdigung der konkreten örtlichen Situation. Es ist nicht zu erwarten, daß ein Revisionsverfahren Gelegenheit gäbe, über die bisherige Rechtsprechung hinaus die für die Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft maßgebenden Grundsätze weiter zu präzisieren.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt ferner nicht wegen der Frage in Betracht, ob ein die Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG 1977 ausschließender "freier Zugang ... auf einem Rechtsanspruch des Zugang nehmenden Dritten beruhen muß". Der Senat versteht dieses Vorbringen der Beschwerde dahin, daß geklärt werden soll, ob eine freie Zugangsmöglichkeit, die zwar nicht rechtlich gesichert, aber tatsächlich gegeben ist, die Begründung von Abfallbesitz ausschließt. Diese Frage führt indessen gleichfalls auf das insoweit maßgebende Merkmal der tatsächlichen Sachherrschaft an dem Grundstück und kann deshalb aus den schon genannten Gründen eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Schließlich hält es die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam, ob bestimmte im Tatbestand des Berufungsurteils genannte, bei einer Ortsbesichtigung durch die Behörde auf dem Grundstück festgestellte Gegenstände Hausmüll (in Haushalten anfallende Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 3 AbfG 1977) sind und "ob ein Grundstückseigentümer nach § 3 Abs. 3 AbfG 1977 auf Grund der bloßen Entscheidung im Heranziehungsbescheid, sein Abfall sei kein Hausmüll, zu dessen Beseitigung verpflichtet werden kann, ohne daß der Bescheid oder die angeblich zugrundeliegende Satzung namhaft macht, daß gerade die zu beseitigenden Gegenstände kein Hausmüll sind".
Auf die Beantwortung dieser Fragen kommt es aber rechtlich nicht an. Die auf Art. 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG gestützte Verfügung der Beklagten vom 26. Juli 1985 verpflichtete die Klägerin in der Entscheidungsformel, die auf dem Grundstück gelagerten Abfälle "restlos zu beseitigen". Die Gründe des Bescheides ergeben, wie auch vom Berufungsgericht festgestellt, daß damit entsprechend der Ermächtigungsnorm des Art. 19 Abs. 1 BayAbfG die "Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes" gemeint war, die in folgender Weise geschehen sollte: Soweit Abfälle nicht von der Beseitigung durch die Beklagte gemäß deren Allgemeiner Abfallsatzung ausgeschlossen sind, waren die Abfälle für die Müllabfuhr bereitzustellen; für die Beseitigung von Abfällen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung in Verbindung mit der Hausmüllabfuhrsatzung der Beklagten nicht der Hausmüllabfuhr unterfallen, sollte die Klägerin gemäß § 3 Abs. 4 AbfG 1977 die Beseitigung selbst besorgen.
Diese differenzierende Anordnung des Bescheides entspricht der durch § 3 Abs. 1, 3 und 4 AbfG 1977 geschaffenen Rechtslage; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit in diesem Zusammenhang nicht auf. Zutreffend hält es das Berufungsurteil für rechtlich unbedenklich, daß sich der angefochtene Bescheid mit einem Hinweis auf die Satzungsbestimmungen begnügt, in denen die von der Beseitigungspflicht der Beklagten ausgeschlossenen Abfälle aufgeführt sind, also nicht die von der Klägerin selbst zu beseitigenden Gegenstände namentlich benennt. Der Bescheid der Beklagten hat nämlich lediglich die sich für die Klägerin ohnehin aus dem geltenden Recht ergebenden Verpflichtungen aktualisiert. Jeder Abfallbesitzer ist gehalten, ohne vorangehende behördliche Spezifizierung von sich aus nach den für ihn geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen die Abfälle danach zu sortieren, ob sie entsprechend der Grundregel des § 3 Abs. 1 AbfG 1977 der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen oder ausnahmsweise nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG 1977 von ihm selbst zu beseitigen sind. Für einen Abfallbesitzer, der durch zusätzliche Ordnungsverfügung zu einem rechtmäßigen Verhalten aufgefordert werden muß, kann nichts anderes gelten.
Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen nicht durch. Die Beschwerde sieht eine Abweichung des Berufungsurteils von der im Urteil des beschließenden Senats vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 100.79 - (BVerwGE 66, 301 <306>) gemachten Aussage, daß der Abfallbesitzer nur im Fall des § 3 Abs. 4 AbfG 1977 zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet sei und daß der ausgeschlossene Abfall durch eine mit § 3 Abs. 3 AbfG 1977 zu vereinbarende Satzung definiert werden müsse. Von diesen, im übrigen unmittelbar dem Gesetz zu entnehmenden Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat sich dabei ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen in den einschlägigen Satzungen der Beklagten bezogen. Ob die Satzungen insoweit mit § 3 Abs. 3 AbfG 1977 vereinbar sind - was das Berufungsgericht nicht geprüft hat -, ist eine Frage der Anwendung und Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und nicht eine Frage der Abweichung von einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz.
Die Rüge einer Abweichung vom Urteil des beschließenden Senats vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 geht ebenfalls fehl. Die Beschwerde bemängelt hier der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung der dort für die Begründung von Abfallbesitz aufgestellten und vom Berufungsgericht ersichtlich zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe auf den zu entscheidenden Fall. Damit kann aber eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassung nicht erreicht werden.
Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Soweit sich die Beschwerde im Gewand der Aufklärungsrüge gegen die tatsächliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts wendet, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab (§ 173 VwGO i.V.m. § 565 a ZPO). Soweit die Beschwerde Feststellungen dazu vermißt, wo auf dem Grundstück die streitigen Abfälle gelagert waren, liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht schon deshalb nicht vor, weil diese Frage nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich war. Das gleiche gilt für die Frage, welche Höhe und welche Länge ein Zaun aufweisen müßte, der das Ablagern von Abfall auf dem Grundstück der Klägerin verhindern könnte. Dieses Vorbringen richtet sich in Wahrheit nicht gegen die Verfahrensweise, sondern gegen die materielle Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das nach Auffassung der Beschwerde hätte prüfen müssen, ob es der Klägerin zuzumuten ist, einen Zaun zu errichten. Dies kann nicht mit der Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung geltend gemacht werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Seebass
Dr. Paetow