Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1983, Az.: BVerwG 7 C 45/80
Abfallbeseitigung; Kreis der Verpflichteten; Abschließende Regelung; Einsammeln; Abfallbesitzer; Allgemein zugängliches Grundstück; Überlassene Abfälle; Überlassungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 45/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 23.08.1978 - 10 K 4721/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1980 - AZ: 4 A 2645/78
Rechtsgrundlagen
- § 3 AbfG
- § 1 Abs. 2 AbfG
Fundstellen
- BVerwGE 67, 8 - 13
- DVBl 1983, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 3 AbfG legt den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend fest; er kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden.
2. Einzusammeln sind solche Abfälle, die keine überlassungspflichtigen Besitzer haben; dies ist dann der Fall, wenn ein Grundstück in einer Weise der Allgemeinheit zugänglich ist, daß es nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die dort verbotswidrig fortgeworfenen oder abgelagerten Abfälle vermittelt.
3. Einzusammeln i. S. von § 1 II AbfG sind die vom Abfallbesitzer überlassenen Abfälle, was in Erfüllung der Überlassungspflicht gem. § 3 I AbfG zu geschehen hat, insbesondere das Zusammentragen der auf dem Grundstück vohandenen Abfälle, ist kein Einsammeln.