Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1983, Az.: BVerwG 4 C 5.80
Beseitigung von Fischkadavern; Bundeswasserstraße; Beseitigungspflichtige Körperschaft; Gewässer; Ordnungsrechtliche Zustandshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 5.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 14.11.1977 - AZ: 1 K 902/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.02.1979 - AZ: 11 A 2338/77
Rechtsgrundlagen
- § 1 AbfG
- § 3 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 4 AbfG
- § 7 WaStrG
- § 8 WaStrG
- § 1 nw OBG
- § 14 nw OBG
- § 18 nw OBG
Fundstellen
- DVBL 1984, 225-227 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 225-227 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1984, 33-36
- JuS 1984, 649-650
- NJW 1984, 817-819 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 306 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1984, 52-53
- RdL 1983, 286-287
- VerkBl 1984, 14-16
- ZFW 1984, 817-819
Amtlicher Leitsatz
Die Beseitigung von Fischkodavern aus einer Bundeswaserstraße (Weser) obliegt seit dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) der nach diesem Gesetz beseitigungspflichtigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und mithin nicht dem Bund als dem Eigentümer des Gewässers im Rahmen der ordnungsrechtlichen Zustandshaftung.
(Ob Fischkadaver seit dem Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S, 2313) nach diesem Gesetz zu beseitigen sind, bleibt offen).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1979 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. November 1977 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Infolge geringen Wasserstandes und der allgemeinen hohen Belastung der Weser durch Abwasser, Wärme und insbesondere Kalisalze trat am 13. August 1976 und an den folgenden Tagen im Raum Minden ein Fischsterben auf. Dabei wurde der Fischbestand in der Weser zwischen Minden und der nördlichen Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen praktisch vernichtet. In den nächsten Tagen beseitigte das Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke auf fernmündliches "Ersuchen" des Regierungspräsidenten Detmold die "bestialisch stinkenden" Fischkadaver.
Bis zum 23. August 1976 wurden im Rahmen dieser Säuberungsaktion der Tierkörperbeseitigungsanstalt Steyerberg/Niedersachsen ca. 14 t toter Fischer zugeführt, die an den Rändern des Gewässerbettes, hauptsächlich am Ostufer, und im Wasser selbst gesammelt worden waren.
Im Anschluß daran bat der Oberkreisdirektor des Kreises Minden-Lübbecke den Regierungspräsidenten Detmold, ihm die durch die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes der Weser entstandenen Kosten in Höhe von 17.548,30 DM zu erstatten. Dieser Bitte kam der Regierungspräsident nach, forderte jedoch die Erstattung des bezeichneten Geldbetrages von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte). Nachdem diese die Zahlung abgelehnt hatte, erhob das Land Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 17.548,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1977 zu verurteilen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.431,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1977 zu zahlen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 9. Februar 1979 zurückgewiesen. Es hat dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugebilligt: Mit der Beseitigung der Fischkadaver habe der Regierungspräsident Detmold ein objektiv fremdes, nämlich ein dem Aufgaben- und Pflichtenbereich der Beklagten zuzurechnendes Geschäft geführt. Denn die Reinigung der Weser einschließlich ihrer Ufer von den toten Fischen gehöre zu den Pflichten die der Beklagten als Eigentümerin des Stroms aufgrund der allgemeinen polizeilichen Zustandshaftung nach den §§ 1, 14 des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG) oblägen. Die toten, vergifteten Fische in und an der Weser hätten nämlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschriften gebildet. Die Fischkadaver seien teilweise in Fäulnis übergegangen, hätten nicht unerheblichen Gestank verbreitet und hätten jederzeit Seuchen- und andere Gesundheitsgefahren heraufbeschwören können. Die Beklagte sei für den ordnungsgemäßen Zustand des Weserufers verantwortlich; ihr habe insbesondere die öffentlich-rechtliche Pflicht obgelegen, die durch die angeschwemmten Fischkadaver entstandene konkrete Gefahr zu beseitigen. Dies folge aus der Regelung der §§ 16 ff. OBG. Danach sei die Beklagte als Eigentümerin der Weser und "Zustandsstörer" gemäß § 18 OBG zur Beseitigung der Fischkadaver von den Stromufern verpflichtet. Andere Regelungen griffen im vorliegenden Fall nicht ein: Weder die §§ 7, 8 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), noch § 28 WHG, noch § 47 Landeswassergesetz (UWG) umfaßten mit der dem Eigentümer auferlegten Unterhaltungspflicht die Beseitigung von Fischkadavern. Sie schlössen andererseits nicht die Ordnungspflichtigkeit der Beklagten bezüglich dieser Beseitigung aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Beklagten. Sie beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
II.
Die Revision hat Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Beseitigung von Fischkadavern vom Ufer und aus dem Wasser der Weser ist nicht begründet.
Die vorinstanzlichen Gerichte haben zulässigerweise in der Sache selbst entschieden und nicht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angenommen. Die Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, daß das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern entscheidet, ist nach dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen; sie ist nur auf solche Streitigkeiten anzuwenden, die sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 A 1.75 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 6). Der hier umstrittene Erstattungsanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Bund als Eigentümer eines Gewässers, mit den allgemeine ordnungsrechtliche, wasserrechtliche und abfallrechtliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, betrifft nicht die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse, sondern verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten, die auf der Grundlage von Rechtsbeziehungen zwischen der öffentlichen Hand und dem Grund- oder Gewässereigentümer üblicherweise Gegenstand von Verwaltungsstreitverfahren sind.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 17.431,56 DM für die Reinigung der Weser einschließlich ihrer Ufer von toten Fischen (BU S. 4 ff, 7 und 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen solchen Anspruch zuerkannt, weil die toten, vergifteten Fische in und an der Weser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der §§ 1, 14 des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG) gebildet hätten (BU S. 9), die Beklagte gemäß § 18 Abs. 1 OBG für den ordnungsgemäßen Zustand der Weser verantwortlich sei (BU S. 10) und der Kläger mit der in seinem Auftrag durch das Kreisordnungsamt vollzogenen Beseitigung der Fischkadaver ein unaufschiebbares Geschäft der Beklagten geführt habe, für welches er die Erstattung seiner Aufwendungen von der Beklagten verlangen könne (BU S. 24 ff.). Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts liegen in erster Linie landesrechtliche Erwägungen zur Auslegung und Anwendung des nordrheinwestfälischen Ordnungsbehördengesetzes und zu den sich aufgrund des Sofortvollzugs ergebenden Erstattungsansprüchen gegen den sogenannten "Zustandsstörer" zugrunde, die nicht revisibel sind (§ 137 Abs. 1 VwGO). Hiervon ausgehend richtet sich die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die Darlegungen des Berufungsgerichts revisibles Recht verletzen und ob gegebenenfalls die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer solchen Rechtsverletzung beruht.
Dies ist nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß bundesrechtliche Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) der ordnungsrechtlichen Zustandshaftung des Gewässereigentümers unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegenstehen, wie der Senat in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 4.80 - (Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 1) näher dargelegt hat. Dort ist ferner ausgeführt worden, daß die Erweiterung der Unterhaltungslast des Gewässereigentümers durch § 47 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1962 (GV.NW. S. 235) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 WHG hieran im Ergebnis nichts ändert, weil die dort getroffenen Regelungen nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Berufungsgerichts hier nicht einschlägig sind. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz ist ergänzend zu bemerken, daß § 90 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1979 (GV.NW. S. 488) für den vorliegenden Fall (noch) keine rechtliche Bedeutung hat, weil die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Beseitigung der Fischkadaver im August 1976 nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen ist.
Das Berufungsurteil verletzt jedoch Bundesrecht, weil in ihm die Sonderregelungen des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) - AbfG -, die eine ordnungsrechtliche Zustandshaftung des Gewässereigentümers im vorliegenden Fall ausschließen, nicht beachtet sind. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG ist die Abfallbeseitigung den nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zugewiesen. Die Abfallbesitzer haben ihre Abfälle den beseitigungspflichtigen Körperschaften zu überlassen.(§ 3 Abs. 1 AbfG); diese können jedoch nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 AbfG gewisse Abfälle von der Beseitigung ausschließen; in solchen Fällen sind nach § 3 Abs. 4 AbfG die Abfallbesitzer selbst beseitigungspflichtig. Damit ist der Kreis derjenigen, die zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend festgelegt. Er kann insbesondere nicht durch einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften, z.B. betreffend die ordnungsrechtliche Zustandshaftung, erweitert werden. Dies hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - (DVBl. 1983, 637) rechtsgrundsätzlich entschieden. Dieser Rechtsauffassung, die zutreffend an den Zielsetzungen des Abfallbeseitigungsgesetzes orientiert ist, schließt sich der erkennende Senat an.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß gemäß § 3 Abs. 3 AbfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1973 (GV.NW. S. 562) der Kreis Ninden-Lübbecke und mithin nicht die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der toten Fische verpflichtet war. Da das Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke auf Ersuchen des Regierungspräsidenten Detmold mit der Beseitigung der Fischkadaver nicht ein fremdes Geschäft des Bundes ausgeführt hat, sind Erstattungsansprüche der in Berufungsurteil bezeichneten Art hier nicht gegeben. Daß die Rechtslage auch im vorliegenden Fall nach den eine ordnungsrechtliche Zustandshaftung ausschließenden Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beurteilen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Anwendung des Abfallbeseitigungsgesetzes ist hier nicht durch Sonderregelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) ausgeschlossen. Da das Tierkörperbeseitigungsgesetz in seiner Fassung vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) erst ein Jahr nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG 1975), ist hier noch gemäß der ursprünglichen Fassung des § 1 Abs. 3 AbfG (1972) auf die Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) - TierKBG 1939 - abzustellen. Nach § 1 Abs. 1 TierKBG 1939 sind Tierkörper "gefallene, nicht zum Zwecke des Genusses für Menschen getötete sowie totgeborene Einhufer, Tiere des Rindergeschlechts, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde". Fischkadaver unterlagen mithin nicht den Sonderregelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 1939. Die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 ist hier nicht entscheidungserheblich und daher hier nicht zu erörtern.
Die vom Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke beseitigten Fischkadaver unterliegen als "Abfall" dem sachlichen Geltungsbereich des Abfallbeseitigungsgesetzes. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung (§ 1 Abs. 1 AbfG) sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Für den vorliegenden Fall ist auf den objektiven Abfallbegriff abzustellen, bei dem es nicht auf den Willen des Besitzers, sondern darauf ankommt, ob die Sache in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Schutzgüter (z.B. die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nenschen) gefährdet und diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes durchzuführende Beseitigung der Sache behoben werden kann (vgl. Franßen, Abfallrecht, in: Grundzüge des Umweltrechts, S. 399 [410]; Hösel-von Lersner, Das Recht der Abfallbeseitigung des Bundes und der Länder, § 1 Abs. 1 AbfG, Rdnr. 9, 10). Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der die Weser und ihre Ufer verseuchenden "bestialisch stinkenden Fischkadaver" (BU S. 2) im vorliegenden Fall gegeben. Nach den umweltschützenden Zielsetzungen der gesetzlichen Regelung einer abfallrechtlichen Beseitigungspflicht der öffentlichen Hand kommt es nicht entscheidend darauf an, auf welche Weise der Abfall entstanden ist, sondern darauf, ob die Beseitigung der Sache zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Daher hat es für die Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung, ob Fische etwa (nur) infolge Sauerstoffmangels oder infolge menschlicher Einwirkungen verendet und wieweit sie sich noch im Gewässer selbst befanden oder an dessen Ufern angeschwemmt worden sind. Weitere Differenzierungen des Abfallbegriffs im Hinblick auf besondere Umstände dieser Art verbieten sich angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, die Verantwortlichkeit der beseitigungspflichtigen Körperschaft klar und eindeutig festzulegen (vgl. hierzu auch Franßen, a.a.O. S. 403; Hösel-von Lersner, a.a.O. Rdnr. 9).
Übrigens ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 AbfG (1972), daß der Gesetzgeber jedenfalls bis zur Änderung des Gesetzes (durch Gesetz vom 2. September 1975, a.a.O.) solche Tierkörper, die nicht unter das Tierkörperbeseitigungsgesetz fallen, grundsätzlich als "Abfall" angesehen hat. Denn § 4 Abs. 2 AbfG (1972), der die Folgen des im Einzelfall zulässigen Ausschlusses der Tierkörper von der Beseitigungspflicht (vgl. § 3 Abs. 3 AbfG) regelte, setzte inhaltlich voraus, daß die Abfallbeseitigungspflicht seinerzeit ohne eine solche Sonderregelung stets auch - nicht dem Tierkörperbeseitigungsgesetz unterliegende - Tierkörper umfaßte. Für den vorliegenden Fall ist hierzu ergänzend zu bemerken, daß nach der Satzung über die Abfallbeseitigung in Kreise Minden-Lübbecke vom 19. Dezember 1975 Fischkadaver nicht gemäß § 3 Abs. 3 AbfG von der Beseitigung durch die zuständige Körperschaft ausgeschlossen worden sind.
Die Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen (§ 3 Abs. 2 AbfG), erfaßt gemäß § 1 Abs. 2 AbfG auch das Einsammeln der Abfälle. Dazu gehört das Zusammensuchen ("Sammeln") der Fischkadaver, so wie es für den vorliegenden Fall von dem Berufungsgericht festgestellt worden ist. Freilich ist nicht jedes Zusammensuchen von Abfällen bereits ein Einsammeln im Sinne der genannten Vorschrift. Einzusammeln sind vielmehr - wie sich aus § 3 Abs. 2 AbfG ergibt - nur die im Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft "angefallenen" Abfälle (vgl. Urteil des 7. Senats vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - DVBl. 1983, 637). Dieser Begriff knüpft an die Regelung des § 3 Abs. 1 AbfG und damit an die Überlassungspflicht des Abfallbesitzers an. Auf die damit angesprochene Abgrenzung der Überlassungspflicht (§ 3 Abs. 1 AbfG) von der Beseitigungspflicht (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AbfG) muß hier nicht näher eingegangen werden, denn es steht fest, daß die beklagte Bundesrepublik nicht verpflichtet war, die Fischkadaver der beseitigungspflichtigen Körperschaft in einer besonderen, das bloße Dulden der Beseitigung übersteigenden Weise zu überlassen. Dies folgt daraus, daß "Abfallbesitzer" im Sinne des § 3 Abs. 1 AbfG nur derjenige ist, der das diesen Begriff kennzeichnende Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft besitzt (vgl. Urteil des 7. Senats vom 11. Februar 1983, a.a.O.). Nach den Zielsetzungen des Abfallbeseitigungsgesetzes sollen die Besitzer der für die Allgemeinheit zugänglichen Grundstücke nicht gehalten sein, die dort gegen ihren Willen von Dritten verbotswidrig abgelagerten Abfälle einzusammeln (vgl. Urteil des 7. Senats vom 11. Februar 1983, a.a.O.). Die das bloße Dulden der Beseitigung übersteigende Pflicht des Grundeigentümers, Abfälle zu überlassen, setzt vielmehr voraus, daß der Eigentümer die Flächen, auf denen sich der Abfall befindet, dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um Grundflächen oder Wasserflächen handelt. Für den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte tatsächlich keine Möglichkeit gehabt habe, das Fischsterben zu verhindern, das offenbar durch das Zusammentreffen verschiedener negativer Faktoren eingetreten sei (BU S. 13). Auch in rechtlicher Hinsicht war die beklagte Bundesrepublik Deutschland in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer nicht befähigt, die vom Berufungsgericht vermuteten Ursachen des Fischsterbens (Belastung der Weser durch Abwässer, Wärme und Kalisalze) auszuräumen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß die Wasserflächen der Weser einschließlich ihrer Ufer im Rahmen des bestehenden Gemeingebrauchs der Allgemeinheit zugänglich sind. Gemäß § 5 WaStrG darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schiffahrtsrechts die Bundeswasserstraßen befahren (vgl. ferner § 23 WHG).
Die mithin auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch läßt sich insbesondere nicht auf abgabenrechtliche Vorschriften stützen. Ob der Kreis Minden-Lübbecke berechtigt wäre, für die von ihm durchgeführte Beseitigung der Fischkadaver Gebühren zu erheben (vgl. § 13 der Abfallbeseitigungssatzung vom 19. Dezember 1975), mag dahinstehen. Denn eine solche öffentliche Abgabe ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, das den Ersatz von Aufwendungen in dem Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem Land Nordrhein-Westfalen betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17.431,56 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch