Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1987, Az.: BVerwG 7 C 87.86
Reichweite; Voraussetzungen; Drittverpflichtung; Abfallbesitzer; Landesrecht; Abfallbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 87.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 17.07.1981 - AZ: III/2 E 289/80
- VGH Hessen - 19.03.1986 - AZ: V OE 111/81
Rechtsgrundlagen
- § 3 AbfG
- § 11 HAbfG 1978
Fundstellen
- BayVBl 1988, 345-347
- DVBl 1988, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1988, 151
- DokBer A 1988, 36-38
- JuS 1989, 334
- NVwZ 1988, 1126 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 10 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1989, 128
- UPR 1988, 148
- ZG 1989, 167
- ZfW 1988, 403-405
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen landesrechtliche Regelungen zulässig sind, die einen Dritten, der nicht Abfallbesitzer ist, aus Gründen der "Handlungshaftung" zu Maßnahmen der Abfallbeseitigung verpflichten können.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1986 sowie des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Juli 1981 sind unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45.104 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin erstrebte die Aufhebung einer abfallrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 1. Juli 1980, mit der ihr aufgegeben worden war, das Grundstück Frankfurter Straße ... in Dieburg von den dort lagernden Abfällen zu räumen und diese Abfälle einer hierfür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zuzuführen. Es handelte sich dabei um Bau- und Brandschutt, den die Klägerin beim Erwerb des genannten Grundstücks im Jahre 1968 dort vorgefunden und zusammen mit ebenfalls dort vom Vorbesitzer hinterlassenen Kunststoff- und Textilresten zu einem "Lärmschutzwall" an der Grundstücksgrenze aufgeschüttet und zum Teil mit Erde abgedeckt hatte. Das in Rede stehende Grundstück war im Jahre 1978 im Wege der Zwangsversteigerung auf einen anderen Erwerber übergegangen; der Beklagte nahm daher die Klägerin gemäß § 11 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1978 (GVBl. I S. 397), nunmehr § 13 in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 18) - HAbfG - als Verursacher der von ihm als unzulässig angesehenen Ablagerungen in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde jedoch vom Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, § 11 HAbfG ermögliche es, bei unzulässigen Abfallablagerungen die Überlassung oder die Beseitigung der Abfälle derselben Person aufzugeben, die auch für die Beseitigung der durch die Ablagerung entstandenen Schäden verantwortlich gemacht werden könne; auf diese Weise werde die effektive Durchsetzung der abfallrechtlichen Zielsetzung erleichtert. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sich herausgestellt hatte, daß der fragliche "Lärmschutzwall" inzwischen vom derzeitigen Grundstücksbesitzer abgetragen worden war.
Demgemäß ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die Vorentscheidungen unwirksam sind, über die Kosten des Verfahrens hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da der Verfahrensausgang ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses ungewiß gewesen wäre. Anhand der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen hätte nämlich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen, im wesentlichen auf § 11 HAbfG gestützten abfallrechtlichen Verfügung nicht festgestellt werden können; nach der genannten landesrechtlichen Vorschrift ist derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß damit neben die in § 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes - nunmehr Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG - vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410) - geregelte "Zustandshaftung" des Abfallbesitzers eine "Handlungshaftung" des Verursachers trete. Ein solches Verständnis der in Rede stehenden landesrechtlichen Regelung sei mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 AbfG zu vereinbaren, denn die sich aus § 3 AbfG ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers blieben unabhängig von der durch § 11 HAbfG begründeten Verantwortlichkeit Dritter "jedenfalls solange bestehen, bis die Abfälle abgeräumt oder zur Einsammlung ordnungsgemäß bereitgestellt worden sind" (S. 11 des Urteilsabdrucks).
In dieser Allgemeinheit würden die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis von § 3 AbfG einerseits und § 11 HAbfG andererseits einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht standgehalten haben. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 (BVerwGE 67, 8 <10>) entschieden, daß § 3 AbfG den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlegt und er demgemäß durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden kann. Deshalb kann die Vorschrift des § 11 HAbfG auch nicht so verstanden werden, als ob sie eine von der Pflichtenstellung des Abfallbesitzers unabhängige und neben dieser stehende "Handlungshaftung" des Verursachers begründet. Die genannte Vorschrift regelt vielmehr, soweit sie sich an einen Adressatenkreis wendet, der nicht zu den Abfallbesitzern gehört, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Dritter aufgrund vorangegangenen Tuns in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden kann, indem ihm - sozusagen als Voraussetzung für die von ihm verlangten Betigungsmaßnahmen - (auch) aufgegeben wird, an den als Abfall zu beseitigenden beweglichen Sachen (vgl. § 1 Abs. 1 AbfG) Besitz zu begründen. Für eine solche, durch die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht ausgeschlossene landesrechtliche Regelung besteht insbesondere für zwei Fallgruppen ein besonderes Bedürfnis: erstens für diejenigen Fälle, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, daß er ihnen die Eigenschaft von "beweglichen Sachen" nimmt (z.B. Ausgießen von flüssigen Abfällen auf das Erdreich), und zweitens in den Fällen, in denen ein früherer Abfallbesitzer im Zusammenhang mit unzulässigen Maßnahmen der Abfallbeseitigung den Besitz an Abfällen aufgegeben hat, ohne daß neuer Besitz an diesen Sachen begründet worden ist (z.B. Wegwerfen von Abfällen in der Feldflur). § 3 AbfG schließt allerdings auch eine landesrechtliche Regelung nicht oder jedenfalls nicht generell aus, durch die jemand aus vorausgegangenem Tun gezwungen wird, an einer als Abfall anzusehenden beweglichen Sache Besitz zu begründen, die sich (noch) im Besitz eines anderen befindet; das Berufungsgericht hat § 11 HAbfG in diesem Sinne ausgelegt und demgemäß die streitige Verfügung für rechtmäßig erachtet. Bei einer derartigen Konstellation darf jedoch Anknüpfungspunkt für eine solche Inpflichtnahme nicht der Umstand sein, daß der Betroffene früher selbst Abfallbesitzer gewesen ist; eine solche Anknüpfung wäre mit § 3 AbfG nicht zu vereinbaren. Ob das Berufungsgericht diese von Bundesrechts wegen gebotene Beschränkung bei der Auslegung des § 11 HAbfG beachtet hat, läßt sich den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen nicht ausreichend entnehmen. Die Klägerin hatte die Materialien, aus denen der streitige "Lärmschutzwall" bestand, als Abfälle auf dem Grundstück vorgefunden; sie hatte sie also weder dort produziert noch dorthin verbracht. Sie hat sie vielmehr auf diesem Grundstück nur anders als vorgefunden gelagert und dabei vermischt. Das darin - möglicherweise - liegende Behandeln von Abfällen hätte aber nur dann die streitige Verfügung rechtfertigen können, wenn dadurch eine beachtliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Beseitigung verbunden gewesen wäre, z.B. deshalb, weil im Blick auf die bestehenden abfallrechtlichen Vorschriften eine getrennte Beseitigung des Bauschutts einerseits und der Textil- und Kunststoffreste andererseits geboten gewesen wäre. Zu den damit verbundenen Fragen enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, so daß die Sache nach Durchführung des Revisionsverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof vermutlich hätte zurückverwiesen werden müssen und der Ausgang des Rechtsstreits offen gewesen wäre; demgemäß war über die Kosten wie geschehen zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45.104 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Franßen
Dr. Paetow