Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1989, Az.: BVerwG 4 B 207.89
Festsetzung eines Bauverbots durch Bebauungsplan im Bereich einer Bundesbahnanlage; Baugenehmigung für Plakatanschlagtafeln auf dem Gelände der Bundesbahn; Rechtsgrundsätzliche Bedeutsamkeit der Frage, ob ein im Bebauungsplan festgesetztes Bauverbot für Grundflächen, die zur Abwicklung eines öffentlichen Eisenbahnbetriebs nötigt sind, im Bebauungsplan eingeschränkt werden muss; Möglichkeit der Geltung einer Festsetzung eines Bebauungsplans auf Bundesbahngelände nur für Vorhaben, die die Zweckbestimmung der Bundesbahnanlage nicht berühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 207.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 08.11.1988 - AZ: 13 K 577/88
- VGH Baden-Württemberg - 21.08.1989 - AZ: 8 S 15/89
Rechtsgrundlagen
- § 38 BauGB
- § 36 Abs. 1 BBahnG
- Art. 11 Abs. 4 Württ.BauO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 173 VwGO
- § 562 ZPO
- § 30 BauGB
Fundstellen
- BRS 49, 208 - 209
- DVBl 1990, 383 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 122 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1990, 108-109
- NVwZ-RR 1990, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1990, 363-364
- UPR 1990, 185-186
- ZfBR 1990, 208-209
Redaktioneller Leitsatz
Die Gemeinde ist nicht ermächtigt im Bereich einer Bundesbahnanlge ein allgemeines Bauverbot durch einen Bebauungsplan festzusetzen.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß von einem festgesetzten Bauverbot im Einzelfall Zweckbauten der Eisenbahn ausgenommen sind.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. November 1989
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für Plakatanschlagtafeln auf Gelände der Bundesbahn, für das ein übergeleiteter Bebauungsplan ein Bauverbot festsetzt. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Bauverbot sei unwirksam, weil es der besonderen Zweckbestimmung der Bahnanlage widerspreche. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO gegeben sind.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob ein im Bebauungsplan festgesetztes Bauverbot für Grundflächen, die zur Abwicklung eines öffentlichen Eisenbahnbetriebs benötigt werden, im Bebauungsplan selbst dahingehend eingeschränkt sein muß, daß Zweckbauten der Eisenbahn ausgenommen sind, oder ob sich dies als Rechtsfolge unmittelbar aus § 38 BauGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 BBahnG ergibt. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es jedoch keines Revisionsverfahrens. Denn sie ist bereits durch das Urteil des Senatsvom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (DVBl. 1989, 458) geklärt. Das Berufungsurteil steht mit dieser Entscheidung in Einklang. Damit erweist sich die Rüge, das Berufungsurteil weiche von ihm ab, zugleich als unbegründet.
Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, es sei nicht zulässig, die in dem übergeleiteten Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer Bauverbotsfläche im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Württ.BauO dahin auszulegen, daß dieses Bauverbot nur bahnfremde Anlagen betreffe, während Zweckbauten der Bahn hiervon nicht erfaßt würden. Aus welchen Rechtsgründen eine solche - jedenfalls nicht fernliegende und übrigens im Einzelfall auch durchaus sinnvolle - Auslegung unzulässig sein sollte, wird in dem Berufungsurteil nicht ausgeführt. Ein bundesrechtliches Hindernis sieht der beschließende Senat nicht; auch das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1988 (a.a.O.), auf das das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abgehoben hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Das Berufungsgericht kann auch nicht etwa so verstanden werden, daß sich das Berufungsgericht durch § 38 BauGB an einer das Bauverbot einschränkenden Auslegung gehindert gesehen hat. Ausschlaggebend für seine Auslegung ist vielmehr offenbar gewesen, daß der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die Werbetafeln errichtet werden sollen, nach seinem Wortlaut ein Bauverbot ohne Einschränkungen enthält und nicht, wie der anschließende Plan, ausdrücklich Zweckauten der Eisenbahn vom Bauverbot ausnimmt. Für welche Auslegung die besseren Gründe sprechen, kann jedoch letztlich auf sich beruhen: Denn die Auslegung des Bebauungsplans betrifft ausschließlich Ortsrecht und damit irrevisibles Recht (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Deswegen ist im folgenden von dem dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Verständnis des Bauverbots auszugehen. Von diesem Ansatz her ergibt sich folgendes:
Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1908 ausgeführt, eine Fläche, die den rechtlichen Charakter einer Bahnanlage habe, sei der prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden gemeindlichen Planungshoheit zwar nicht - nach Art eines exterritorialen Gebietes - völlig entzogen. Sie sei planerischen Aussagen der Gemeinde aber nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlage, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprächen. Gemeindliche Bauleitplanung und bahnrechtliche Fachplanung müßten auf einander abgestimmt sein. Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer bestehenden Bahnanlage inhaltlich nicht vereinbaren ließen, dürfe die Gemeinde nicht treffen. Insofern trete die gemeindliche Bauleitplanung hinter die Fachplanung zurück. Einander widersprechende planerische Aussagen verschiedener Planungsträger in bezug auf ein und dieselbe Fläche seien rechtlich ebensowenig zulässig wie Festsetzungen, deren Gültigkeit unter einem Vorbehalt stehe. Daraus folgt, daß auch ein in einem Bebauungsplan festgesetztes allgemeines Bauverbot - das also auch Zweckbauten der Bahn umfaßt - im Bereich einer Bundesbahnanlage unwirksam ist, weil es der Zweckbestimmung dieser Anlage widerspricht. Der Rechtsauffassung der Beschwerde, das Bauverbot werde für Zweckbauten der Bahn gemäß § 30 BauGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 BBahnG lediglich eingeschränkt, behalte jedoch für alle anderen baulichen Anlagen seine Gültigkeit, ist nicht zu folgen. Denn sie setzt voraus, daß zwei einander inhaltlich widersprechende Planungen für ein und dasselbe Grundstück zulässig sind. Dies hat der Senat jedoch in seinem Urteil vom 16. Dezember 1988 verneint.
Das Bauverbot ist so, wie es das Berufungsgericht interpretiert hat, auch nicht etwa nur teilweise nichtig, wie die Beschwerde meint. Es ist schon zweifelhaft, ob eine einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans überhaupt (nur) teilweise nichtig sein kann; bei Bebauungsplänen stellt sich typischerweise lediglich die Frage, ob die Nichtigkeit einer oder mehrerer Festsetzungen den gesamten Bebauungsplan erfaßt (vgl. dazu Beschluß des Senatsvom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - DVBl. 1989, 1100), nicht dagegen, ob eine einzelne Festsetzung selbst teilweise wirksam und teilweise unwirksam ist. Hier scheidet eine auf den Widerspruch zur Fachplanung beschränkte Nichtigkeit der Bauverbotsfestsetzung schon deshalb aus, weil sie im Ergebnis den Grundsatz, daß einander widersprechende Planungen für eine Fläche unzulässig sind, unterlaufen würde. Allerdings kann - wie einleitend bereits ausgeführt - die Festsetzung eines Bebauungsplans auf Bundesbahngelände im Einzelfall so zu verstehen sein, daß sie nur für Vorhaben gilt, die die Zweckbestimmung der Bundesbahnanlage nicht berühren. In einem solchen Fall ergibt aber schon die - hier freilich vom Berufungsgericht so nicht vorgenommene - Auslegung des Bebauungsplans, daß er im Einklang mit der Facnplanung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Lemmel