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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1991, Az.: BVerwG 4 CB 6.91

Keine Beeinträchtigung des Bestandsschutzes; Verletzung einer nicht ausgenutzten Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 6.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 23.02.1989 - AZ: 2 K 3/88
OVG Rheinland-Pfalz - 04.07.1990 - AZ: 8 A 81/89

Fundstellen

  • BBauBl 1992, 199-200
  • BRS 152, 52
  • BauR 1991, 319-321 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 556 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1991, 179-180
  • IBR 1991, 395-396 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJ 1991, 378 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 63 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 984-987 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine bauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach einer bestimmten Frist erlischt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt des Vorhabens nicht verwirklicht wurde, stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Daneben scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des Bestandsschutzes aus.

  2. 2.

    Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über die zeitliche Begrenzung einer erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen (hier zu: § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 <GVBl. S. 229>).

  3. 3.

    Es bleibt unentschieden, ob aus Gründen des Bestandsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Vollendung eines innerhalb einer Baugenehmigungsfrist nicht mehr fertiggestellten Bauwerks bestehen kann, um im gewissen Umfange Abschlußarbeiten zu ermöglichen und damit einem Verfall der vorhandenen und seinerzeit rechtmäßig entstandenen Bausubstanz zu begegnen.

  4. 4.

    Zur Frage verspätet niedergelegter Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO.

Redaktioneller Leitsatz

Art. 14 GG wird nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes durch landesbaurechtliche Vorschriften über das Erlöschen einer nicht ausgenutzten Baugenehmigung verletzt.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Februar 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1990 wird zurückgewiesen. Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Die Kläger sind Miteigentümer eines in der beigeladenen Gemeinde R. gelegenen Grundstücks. Sie erhielten 1967 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit drei Stockwerken einschließlich eines Büros. In den Jahren 1968 und 1970 wurden ergänzende Baugenehmigungen erteilt.

2

Der Kläger zu 1) nahm die Bauarbeiten alsbald in Angriff und führte sie zunächst bis zum 1. Stockwerk aus. 1973 stellte er die Bauarbeiten ein. Später wurden die Arbeiten wieder aufgenommen. 1984 war das geplante Gebäude bis zum Obergeschoß erstellt. Es fehlten - auch heute noch - das Dach und der Innenausbau.

3

Die Kläger beantragten 1986, auf ihrem Grundstück nunmehr eine Baugenehmigung zur Errichtung eines "Mehrfamilienhauses" zu erteilen. Dabei gingen sie im wesentlichen von den früheren Bauplänen aus. Die Behörde lehnte die Baugenehmigung mit der Erwägung ab, daß die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe, die frühere Baugenehmigung erloschen sei und das Vorhaben zudem im Außenbereich vorgesehen und hier nicht zulässig sei.

4

Das Verwaltungsgericht Neustadt und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben das klägerische Begehren als unbegründet angesehen. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung vor allem auf § 88 Abs. 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl. S. 229) - LBauO 1961 - hingewiesen.

5

Mit der zulassungsfreien Revision machen die Kläger eine Verletzung des § 133 Nr. 5 VwGO a.F. geltend. Mit der gleichzeitig erhobenen Beschwerde begehren sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und wegen unzureichender Beweiserhebung.

6

B.

I.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

7

1.

Die von der Beschwerde vorgetragenen Abweichungen gegenüber der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nicht.

8

1.1

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - (BVerwGE 47, 126) ab. Das trifft nicht zu.

9

Das angeführte Urteil behandelt unter anderem die Frage, unter welchen Voraussetzungen Reparaturen noch vom Bestandsschutz erfaßt werden. Hierzu wird dargelegt, daß dies nur der Fall sei, wenn die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibe. Damit wird ersichtlich vorausgesetzt, daß die bauliche Anlage bereits fertiggestellt oder jedenfalls im wesentlichen fertiggestellt war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 = DÖV 1971, 640). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weicht hiervon ab. Der Kläger will erst erreichen, daß ihm eine erstmalige Fertigstellung ermöglicht wird.

10

1.2

Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 39.82 - (BVerwGE 69, 1 = Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 10 = DVBl. 1984, 629) ab. Eine Abweichung besteht jedoch nicht.

11

Nach dem angeführten Urteil setzt sich ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht als ein vorweggenommener Teil der (späteren) Baugenehmigung zu gelten hat (sog. Bebauungsgenehmigung), gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen - sei es aufgrund einer Veränderungssperre, sei es aufgrund eines Bebauungsplans - durch (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1984 - BVerwG 4 C 53.80 - BVerwGE 70, 227). Im vorliegenden Falle ist dem Kläger kein Bauvorbescheid, sondern eine (befristete) Baugenehmigung erteilt worden. Es handelt sich auch nicht um die Frage der Wirkung einer nach Erteilung eingetretenen Änderung der materiellen Rechtslage, sondern allein um die Folgen des landesgesetzlich vorgesehenen Erlöschens einer erteilten Baugenehmigung.

12

1.3

Die Beschwerde macht schließlich geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362 = Buchholz 406.36 Eigentumsschutz Nr. 43 = DVBl. 1986, 677) ab. Dies ist nicht der Fall. Auch insoweit hatte das Berufungsgericht einen anderen Sachverhalt zu beurteilen.

13

Das angeführte Urteil behandelt die Frage des sog. erweiterten Bestandsschutzes. Danach kann der baurechtliche Bestandsschutz unter näher geschilderten Voraussetzungen eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestandes rechtfertigen, soweit seine zeitgemäß-funktionsgerechte Nutzung dies erfordert. Es besteht alsdann ein Anspruch auf Genehmigung baulicher Maßnahmen, die nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftig sind und aufgrund Bestandsschutzes an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden dürfen. Auch in diesem Falle muß die Identität mit dem bereits vorhandenen Bauwerk gewahrt bleiben. Hierzu sind in dem angeführten Urteil beispielhaft einige Merkmale angegeben worden. Der vom Berufungsgericht zu beurteilende Sachverhalt weicht hiervon ab. Der Kläger will keine begrenzte Erweiterung der bereits geschützten, weil bereits früher fertiggestellten Bausubstanz zum Zwecke einer zeitgemäßfunktionsgerechten Nutzung erreichen. Vielmehr will er einen unterbrochenen Bau, der nicht fertiggestellt wurde, nach Verstreichen der nur befristet erteilten und von ihm nicht (voll) ausgenutzten Baugenehmigung fortsetzen, über eine derartige Möglichkeit ist in dem angeführten Senatsurteil nicht in einer dem Kläger günstigen Weise befunden worden.

14

1.4

Ergänzend wird bemerkt: Ob die von der Beschwerde zum Zwecke der Begründung der Divergenzrevision angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats eine Fortbildung des Rechts in einer dem Kläger günstigen Weise nahelegen oder sogar im Sinne gebotener Folgerichtigkeit erfordern, ist keine Frage des von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO normierten Revisionszulassungsgrundes. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Vorinstanz - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Dazu muß der abstrakte Rechtssatz, welcher der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegen soll, zu jenem, der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten ist, in Widerspruch stehen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Übrigens würde die nur fehlerhafte Anwendung eines abstrakten Rechtssatzes ohnehin keine Divergenzrüge begründen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - a.a.O.).

15

2.1

Die Beschwerde erachtet es im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung für klärungsbedürftig, "ob ein aufgrund einer Baugenehmigung errichtetes Gebäude erst dann Bestandsschutz genießt, wenn es fertiggestellt oder jedenfalls im wesentlichen fertiggestellt ist". Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde verschiebt die entscheidungserhebliche Fragestellung. Nach den gestellten Klageanträgen geht es im vorliegenden Falle nicht darum, ob die während der Dauer der erteilten Baugenehmigung entstandene und noch vorhandene Bausubstanz Bestandsschutz genießt. Vielmehr kann nach dem Vorbringen der Beschwerde nur entscheidend sein, ob das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes überhaupt geeignet ist, die sich aus der Verfristung der erteilten Baugenehmigung ergebenden Rechtsfolgen schon dann zu vermeiden, wenn vor Ablauf der Frist mit dem Bau jedenfalls begonnen wurde. Daß dies bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung - die Kläger haben nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts während der äußerstenfalls anzunehmenden Geltung der Baugenehmigung bis 1973 das Gebäude nur bis zum 1. Stockwerk ausgeführt - zu verneinen ist, liegt auf der Hand und bedarf aus diesem Grunde keiner näheren Klärung in einem Revisionsverfahren.

16

Nach dem maßgeblichen Landesrecht erlischt die erteilte Baugenehmigung drei Jahre nach ihrer Zustellung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt des Vorhabens nicht verwirklicht wurde (vgl. § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 <GVBl. S. 229> - LBauO 1961 -). Die Einzelheiten über Beginn und Ende der Frist und über den notwendigen Umfang der erreichten Fertigstellung des Vorhabens sind Fragen der Auslegung und Anwendung des Landesrechts. Ihre Beantwortung ist revisionsgerichtlicher Klärung entzogen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Das gilt insbesondere für die hier interessierende Frage nach dem Umfang der erreichten Fertigstellung. Die Baugenehmigung und die zu ihrer Regelung erlassenen Rechtsvorschriften sind Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit der Gesetzgeber - im Rahmen seiner Zuständigkeit auch der Landesgesetzgeber - eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen hat, scheidet daneben ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des Bestandsschutzes aus (vgl. klarstellend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 zu § 34 Abs. 3 BauGB).

17

Es kann sich im vorliegenden Fall insoweit allenfalls die Frage stellen, ob der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, die den grundrechtlichen Erfordernissen, wie sie von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einerseits und Art. 14 Abs. 2 GG andererseits gestellt werden, unter Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Erfordernisse genügt (vgl. allg. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] <27>). Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über die zeitliche Begrenzung einer erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Die gesetzliche Frist will dem Bauherrn eine angemessene Zeit einräumen, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage verwirklichen zu können. Die Frist kann zudem nochmals auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Damit wird das Vertrauen des Bauherrn in die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens hinreichend geschützt. Ihm sind innerhalb der Fristen angemessene Dispositionen zur Verwirklichung seines Vorhabens möglich. Andererseits besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, nach einer angemessenen Zeit die Übereinstimmung von nicht zu Ende geführten Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen erneut zu prüfen.

18

Hinzu kommt: Nach der vom Berufungsgericht zu § 88 LBO 1961 vertretenen Auslegung verlängert sich die Frist zur vollständigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung dann, wenn der Bauherr an der Ausführung durch Umstände gehindert wird, die außerhalb seiner Risikosphäre liegen. Es widerspricht damit um so weniger der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dem Bauherrn zuzumuten, das ihm genehmigte Bauvorhaben innerhalb der gesetzlichen Fristen fertigzustellen. Aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des Bestandsschutzes ergibt sich nichts anderes. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, daß eine einmal rechtmäßig entstandene Bausubstanz wegen des mit ihr verbundenen Kapitaleinsatzes Anspruch auf Bestand hat. Der Eigentümer soll berechtigt sein, die entstandene Bausubstanz gegen hoheitliche Eingriffe zu verteidigen. Im Rahmen der so bestandsgeschützten Nutzung einer vorhandenen Bausubstanz ist auch ein Erhaltungsaufwand und in engen Grenzen ein Modernisierungsaufwand möglich. Der legal geschaffene Bestand soll sich mithin mit Rücksicht auf Art. 14 GG in seiner bisherigen Funktion behaupten und damit gegen das ihm mittlerweile entgegenstehende Gesetzesrecht durchsetzen können. Hat indes der Bauherr die ihm genehmigte Bausubstanz nicht geschaffen, so kann es nicht als ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG angesehen werden, wenn sein Interesse am weiteren Kapitaleinsatz durch die Fortführung des Baus gegenüber dem öffentlichen Interesse an der nunmehrigen Beachtung bauplanungsrechtlicher Vorschriften zurückzustehen hat.

19

2.2

Die Beschwerde erachtet es ferner im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung für klärungsbedürftig, "ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bauherr, der Baumaßnahmen aufgrund einer ihm erteilten Baugenehmigung ausgeführt hat, einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Vollendung des Gebäudes hat und ggf. welcher Stand der Bauarbeiten hierzu erreicht sein muß". Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

20

Es ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob dem Bauherrn bei einer "steckengebliebenen" Verwirklichung seines ihm genehmigten Vorhabens aufgrund des in Art. 14 Abs. 1 GG wurzelnden Bestandsschutzes im gewissen Umfange Abschlußarbeiten zu ermöglichen sind, um einem Verfall der vorhandenen und seinerzeit rechtmäßig entstandenen Bausubstanz zu begegnen. Die Kläger wollen nach ihrem Prozeßvorbringen die Vollendung des Gebäudes, das während der Geltungsdauer der Baugenehmigung (äußerstenfalls 1973) nur bis zum 1. Stockwerk, im übrigen aber ohne Baugenehmigung errichtet worden ist, gerade in dem Umfang erreichen, wie dieser in der seinerzeitigen Baugenehmigung vorgesehen war. Damit stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage erneut als eine Fragestellung zur Auslegung und Anwendung des § 88 Abs. 1 LBauO 1961 dar. Welcher Stand der Bauarbeiten erreicht sein muß, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Landesrechts entschieden. Insoweit bezieht sich das Vorbringen der Beschwerde wiederum auf irrevisibles Recht. Auf die Erwägungen zur Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG kann insoweit verwiesen werden.

21

2.3

Die Beschwerde hält es schließlich im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung für klärungsbedürftig, "ob die Auslegung des § 88 LBO-RhlPf (1964) und die gegenwärtig noch geltende LBO der Bundesländer mit gleicher Regelung einer zeitlichen Befristung einer erteilten Baugenehmigung (in der Regel 3 Jahre) mit der Folge eines Wegfalls des rechtlichen Bestandsschutzes der zwischenzeitlich investierten Werte im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundrechten und ihrer Prüfung an der Gemeinschafts-Verträglichkeit noch zulässig ist".

22

Das Vorbringen der Beschwerde ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzutun. Die Regelung des § 88 Abs. 1 LBauO 1961 enthält offensichtlich keinen Bezug zum EG-Recht. Die dem Vorbringen des weiteren zugrunde liegende Annahme, der Bauherr sei in gemeinschaftswidriger Weise an der Durchführung des genehmigten Bauvorhabens gehindert worden, beurteilt offensichtlich einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Insbesondere hat die Beschwerde nicht dargetan, daß die Rechtsprechung des EuGH insoweit einen über Art. 14 Abs. 1 GG hinausgehenden Schutz fordert und daß dies jedenfalls im vorliegenden Falle als eine revisible Frage klärungsbedürftig ist.

23

3.

Die Beschwerde macht als einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag unter Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt.

24

Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Da der von den Klägern erwähnte Beweisantrag ausweislich der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 4. Juli 1990 in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluß abgelehnt worden ist, kommt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht. Aber auch § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt. Maßgebend für die Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensfehlers unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist die vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretene Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96; Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157; Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143). Danach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die beantragten Beweise zu erheben. Das Berufungsgericht nimmt in Auslegung des § 88 Abs. 1 LBauO 1961 an, daß innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Identität von Bauvorhaben und von Bauunterlagen erreicht werden müsse (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Auf der Grundlage dieser Auslegung kam es für das Berufungsgericht nicht darauf an, welche Maßnahmen zur Vollendung des ursprünglich genehmigten Vorhabens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch erforderlich sein könnten. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt stand jedenfalls fest, daß dem Vorhaben noch 1984 der Dach- und der Innenausbau fehlte. Dies schloß die Annahme der Identität aus.

25

II.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1990 ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision (zu deren weiteren Zulässigkeit auch nach dem 1. Januar 1991 vgl. Art. 21 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 <BGBl. I S. 2809>) sind nicht dargetan (vgl. §§ 133 Nr. 5, 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Berufungsurteil besitzt auch im Rechtssinne Entscheidungsgründe. Die von der Revision erhobenen Bedenken treffen auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht zu.

26

1.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO besteht nicht nur dann, wenn ein Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Entscheidungsgründe besitzt. Er liegt auch dann vor, wenn der Zusammenhang der schriftlichen Entscheidungsgründe mit der vorangegangenen mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Beratung nicht mehr gewährleistet ist. Das ist der Fall, wenn angesichts einer ungewöhnlichen Verzögerung beim Abfassen der schriftlichen Gründe nicht mehr als hinreichend gesichert anzunehmen ist, welche Gründe gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die richterliche Überzeugungsbildung leitend waren. Die gegebenen Entscheidungsgründe genügen alsdann weder ihrer vorausgesetzten Beurkundungs- noch der Rechtsschutzfunktion. Sie sind dann im Rechtssinne als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16; Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 19; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 92; Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41-43.89 - BVerwGE 85, 273; Urteil vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 18.90 - NJW 1991, 313).

27

Allerdings enthält die Verwaltungsgerichtsordnung selbst keine bestimmte zeitliche Grenze, deren Überschreitung stets dazu führt, daß das verspätet abgefaßte Urteil als ein Urteil ohne Gründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO aufzufassen ist. Der beschließende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 10. August 1988 bereits ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 552, 551 Nr. 7 ZPO hingewiesen. Danach ist ein Urteil, das nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgesetzt worden ist, stets aufzuheben. Der beschließende Senat hat seine Auffassung in dem angeführten Urteil vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 18.90 - (a.a.O.) bekräftigt: Danach ist ein Urteil grundsätzlich im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von den beteiligten Richtern unterschrieben worden ist. Dabei ist in der bisherigen Rechtsprechung allerdings ungeklärt geblieben, ob für die Berechnung der Frist der Zeitpunkt der abschließenden Feststellung der schriftlichen Entscheidungsgründe durch die beteiligten Richter oder der spätere Zeitpunkt der Zustellung oder einer anderweitigen Kenntnisnahme der vollständig abgefaßten Entscheidung durch die Verfahrensbeteiligten maßgebend zu sein hat. Für den zuerst genannten Zeitpunkt spricht die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe, die insoweit wiedergeben sollen, welche Gründe im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung für die beteiligten Richter leitend waren. Für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Verfahrensbeteiligten spricht die Rechtsschutzfunktion der Entscheidungsgründe. Die übrigen Beteiligten sollen die entscheidungstragenden Gründe erfahren, bevor auch bei ihnen die Erinnerung an die mündliche Verhandlung, welche Grundlage der Entscheidung war, verblaßt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41-43.89 - BVerwGE 85, 273 <279>).

28

Die Frage bedarf im vorliegenden Falle keiner grundsätzlichen Entscheidung. Sowohl die Beurkundungsfunktion als auch die Rechtsschutzfunktion sind jedenfalls hier noch hinreichend gewahrt. Nach dem Vorbringen der Revision ist in keinerlei Hinsicht erkennbar, daß der Revisionskläger an einer sachgerechten Kontrolle der Entscheidungsgründe gerade durch den Zeitablauf gehindert wurde. Dafür ist nach dem Verfahrensablauf auch nichts ersichtlich. Im einzelnen ergibt sich:

29

2.

Das Berufungsgericht verhandelte am 4. Juli 1990. Am selben Tage verkündete es seine Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt lagen die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor. Nunmehr hätte nach § 317 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO verfahren werden müssen. Das Urteil hätte daher spätestens am 18. Juli 1990 vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben werden müssen. Das ist nicht geschehen.

30

Die Urteilsgründe sind innerhalb von fünf Monaten abschließend beraten und in ihrer endgültigen und schriftlich niedergelegten Fassung von den beteiligten Richtern unterzeichnet worden. Das steht zur Überzeugung des beschließenden Senats fest. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts hat in einer dienstlichen Äußerung den dargestellten tatsächlichen Ablauf geschildert. Danach sind die Entscheidungsgründe aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 1990 der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts übergeben worden. Unter dem 27. November 1990 hat die Geschäftsstelle die Vervielfältigung des vollständigen Urteils und die Zustellung verfügt. Damit steht fest, daß die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe gewahrt geblieben ist. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zukommt, daß die eingetretene Verzögerung - wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des befaßten Senats einleuchtend zu entnehmen ist - auf Schwierigkeiten in der Arbeit mit einer neuen EDV-Anlage zurückzuführen sei.

31

Die vollständigen Entscheidungsgründe sind dem einen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 7. Dezember 1990, dem anderen am 10. Dezember 1990 zugestellt worden. Damit war die Frist von fünf Monaten seit Verkündung des angegriffenen Urteils allerdings um drei Tage überschritten. Ein derartiges überschreiten könnte - wie ausgeführt - bei abstrakter Betrachtung die Rechtsschutzfunktion der Entscheidungsgründe berühren. Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelfall anzunehmen und in welchem Umfange eine konkrete Prüfung insoweit angezeigt ist. Auf eine ausschließlich abstrakte Betrachtungsweise, die hinsichtlich beider genannten Funktionen der Fünfmonatsfrist strikt deren Ablauf für die Annahme des absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 6 VwGO genügen läßt, haben auch der 7. Senat und der beschließende 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Urteilen letztlich nicht allein entscheidungstragend abgestellt. Im vorliegenden Falle kann aufgrund des tatsächlich überschaubaren und rechtlich einfach gelagerten Sachverhalts sowie des Vorbringens der Kläger im Beschwerdeverfahren schlechterdings ausgeschlossen werden, daß die äußerst geringfügige Überschreitung der Frist die legitimen Interessen der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt haben könnte. Die Rechtsschutzfunktion der fristgemäß mitgeteilten Entscheidungsgründe, nämlich den Verfahrensbeteiligten eine Kontrolle der Entscheidungsgründe und Angriffe gegen diese auch vor dem Hintergrund ihres eigenen Erinnerungsvermögens zu ermöglichen, sieht der beschließende Senat unter Berücksichtigung aller Umstände hier noch als gewahrt an.

32

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. [...]. Der beschließende Senat folgt der Streitwertfestsetzung des vorinstanzlichen Gerichts.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien