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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1988, Az.: BVerwG 2 B 89.87

Rechtliche Qualifizierung der Nichtberufung eines Bewerbers um ein Hochschulamt; Einbeziehung wissenschaftspolitischer Gesichtpunkte in die Entscheidung über die Berufung eines Hochschullehrers; Zulässigkeit so genannter "Querberufungen"; Irrevisibles Landesorganisationsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 89.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.02.1986 - AZ: 7 A 264.84
OVG Berlin - 19.05.1987 - AZ: 4 B 50.86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - (DVBl. 1985, 1233 = NVwZ 1986, 374 = ZBR 1986, 50 [BVerwG 09.05.1985 - BVerwG 2 C 16.83]) ab, wonach die Entscheidung, einen Hochschullehrer nicht zu berufen, als Verwaltungsakt anzusehen sei. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>; vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1985 (a.a.O.), mit der das von der Beschwerde angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. August 1982 - 2 OVG A 181/76 - (NJW 1984, 1639 [BVerwG 21.02.1984 - BVerwG 1 C 37.79]) aufgehoben wurde, ist zu § 203 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 18. März 1974 (GVBl. S. 147), das Berufungsurteil indes zu § 115 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes i.d.F. vom 30. Juli 1982 (GVBl. S. 1549) ergangen. Abgesehen davon liegt auch sachlich keine Abweichung vor. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Minister für Wissenschaft und Kunst zugleich Dienstherr des Klägers und damit auch für dessen beamtenrechtliche Ernennung zuständig. In einem solchen Fall hält es auch das Berufungsgericht für rechtlich zutreffend, in der Entscheidung des zuständigen Ministers über die Nichtberufung eines Bewerbers um ein Hochschullehreramt zugleich eine Ablehnung der beamtenrechtlichen Ernennung und damit einen Verwaltungsakt zu sehen. Demgegenüber ist nach § 115 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) i.d.F. vom 30. Juli 1982 (GVBl. S. 1549) die Universität Dienstherr der bei ihr beschäftigten Beamten. Ihr obliegt demzufolge auch die Ernennung der Professoren. Die Ruferteilung durch den Senator für Wissenschaft und Forschung begründet deshalb noch kein Beamtenverhältnis. Umgekehrt beinhaltet die Entscheidung über die Nichtberufung eines Hochschullehrers noch keine verbindliche Ablehnung einer beamtenrechtlichen Ernennung. Sie bleibt wie die Ruferteilung ein staatlicher Mitwirkungsakt an einem der Zuständigkeit der Universität unterliegenden Ernennungsverfahren. An diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 115 Abs. 1 BerlHG wäre der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden, weil es sich hierbei um die Anwendung irrevisiblen Landesorganisationsrechts handelt (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 7.78 - <Buchholz 237.90 § 102 Nr. 2> und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - <DVBl. 1985, 1233 = NVwZ 1986, 374 = ZBR 1986, 50> m.w.N.).

3

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht - gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1985 a.a.O. - den Senator für Wissenschaft und Forschung aufgrund der ihm in § 135 Abs. 5 Satz 1 BerlHG eingeräumten Entscheidungsfreiheit für berechtigt gehalten hat, bei der Entscheidung darüber, ob einem Hochschullehrer ein Ruf erteilt werden soll, in die dabei vorzunehmende Abwägung auch wissenschaftspolitische Gesichtspunkte einzubeziehen. Das steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. Mai 1985 über den Inhalt und die Grenzen des staatlichen Auswahlermessens bei der Berufung eines Hochschullehrers. Im Grunde wendet sich die Beschwerde insoweit nur gegen die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Das ist aber für die Frage der Divergenz unbeachtlich (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 68>).

4

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Derartige Rechtsfragen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

5

Die Frage, ob ein Bewerber um eine Professorenstelle allein deshalb übergangen werden darf, weil er bereits in demselben Land an einer anderen Universität tätig ist, würde sich in dieser Form in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die besondere Situation in Berlin und "das erhebliche Ausmaß von 'Selbstergänzung' durch Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Freien Universität Berlin und des Instituts für Rechtswissenschaft im Fachbereich 18 der Technischen Universität Berlin" ausgeführt, daß die grundsätzliche Ablehnung von Querberufungen durch den seinerzeitigen Senator für Wissenschaft und Forschung als ein sachgerechtes Mittel angesehen werden könne, um staatlicherseits zu einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung der juristischen Fakultäten an den Berliner Hochschulen zu gelangen. Daß die für die Berufung eines Hochschullehrers zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens solche Erwägungen anstellen darf, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht. Ob damit ein generelles, keine Ausnahmen zulassendes Verbot von sog. Querberufungen vereinbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da das angefochtene Urteil keine dahingehenden Ausführungen enthält.

6

Auch die weiteren, von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen betreffen nur die konkreten Umstände des Einzelfalles und vermögen deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Letztlich wendet sich die Beschwerde auch insoweit nur gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Damit kann indes die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan warden. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen - eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Frage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 125> und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

8

Hierbei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Endgrundgehalt als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Maiwald