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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1984, Az.: BVerwG 4 C 53.80

Verwaltungsgerichtsverfahren; Vollstreckungsabwehrklage; Voraussetzungen; Baurecht; Bebauungsgenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 53.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 11.10.1977 - AZ: 4 K 274/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1979 - AZ: 10 A 2237/77

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 227 - 232
  • BRS 42, 386 - 391
  • BauR 1985, 176-179
  • BayVBl 1985, 344-345
  • DVBl 1985, 392-393
  • DokBer 1985, 41-43
  • NVwZ 1985, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • StädteT 1985, 541

Amtlicher Leitsatz

Gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung kann die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stutzen, daß nach Rechtskraft des Verpflichtungsurteils ein der Genehmigungserteilung entgegenstehender Bebauungsplan in Kraft getreten ist.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. April 1975 - 4 K 860/74 - wurde der Kläger, der Stadtdirektor der Stadt Wetter, verpflichtet, dem Beklagten die Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Anbaues an der Westseite seines Wohnhauses in W., J.platz 14 a (heute S.-H.-Straße 8), zu erteilen. Das Vorhaben überschritt um etwa 5 m die Baugrenze, die in dem Bebauungsplan Nr. 12 "Jageplatz" der ehemaligen Gemeinde Wengern festgesetzt war. Das Verwaltungsgericht sah den Bebauungsplan jedoch als nichtig und das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - als zulässig an. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens beschloß der Rat der Stadt Wetter, den Bebauungsplan "Jageplatz" erneut aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, die am 1. Oktober 1975 in Kraft trat. Im Dezember 1975 nahm der Kläger die Berufung zurück.

2

Weil der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht nachkam, leitete der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Februar 1976 das Vollstreckungsverfahren ein (4 M 5/76 VG Arnsberg). Unter dem 13. April 1976 erhielt der Beklagte von dem Kläger einen Vorbescheid, der durch einen Hinweis auf die Veränderungssperre eingeschränkt war. Ein Vorbescheid vom 15. September 1976, der diesen Hinweis nicht mehr enthielt, wurde auf den Widerspruch des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1977 aufgehoben.

3

Im Februar 1977 erhob der Kläger Vollstreckungsabwehrklage, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dem Anspruch des Beklagten auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung stehe die Veränderungssperre entgegen. Der Beklagte hat erwidert, der Kläger sei gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit dieser Einwendung ausgeschlossen: Im Oktober 1975 sei die erste Veränderungssperre in Kraft getreten, die mit der nunmehr geltenden Veränderungssperre von Dezember 1976 inhaltlich übereinstimme. Auf die erste Veränderungssperre hätte sich der Kläger bereits vor dem Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren wegen der Erteilung der Bebauungsgenehmigung berufen können. Ferner sei der Kläger durch den Oberkreisdirektor des Ennepe-Ruhr-Kreises durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1977 aufgefordert worden, die Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Der Kläger habe sich jedoch vorsätzlich der Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil entzogen. Die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben. Während des Berufungsverfahrens beschloß der Rat der Stadt Wetter am 22. Juni 1978 den neuen Bebauungsplan als Satzung; seine Genehmigung erfolgte am 4. September 1978, deren Bekanntmachung am 29. September 1978. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Grundstück des Beklagten entsprechen im wesentlichen den Festsetzungen des früheren - infolge formeller Fehler nichtigen - Bebauungsplans; der vom Beklagten vorgesehene Baukörper überschreitet auch die im Bebauungsplan von 1978 festgesetzte Baugrenze um rund 5 m.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die vom klagenden Stadtdirektor erhobene Einwendung, der rechtskräftig zuerkannte Anspruch des beklagten Bauherrn auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung sei durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans "Jageplatz" weggefallen, führe zur Unzulässigkeit der Vollstreckung. Zwar berühre das spätere Inkrafttreten eines Bebauungsplans eine bereits erteilte Bebauungsgenehmigung nicht. Eine durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung sei dem jedoch nicht gleichzusetzen. Die Verwirklichung eines zuerkannten, aber noch nicht erfüllten Anspruchs sei vielmehr gerade durch § 767 ZPO in der Weise eingeschränkt, daß nach Urteilserlaß entstandene anspruchsvernichtende Umstände der Durchsetzung des Rechtsanspruchs im Vollstreckungswege entgegengehalten werden könnten. Die Rechtskraftwirkung des Urteils hindere die Parteien nicht vorzubringen, daß nachträglich eine im Urteil verneinte Rechtsfolge eingetreten oder eine bejahte weggefallen sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindere ebenfalls nicht, das Inkrafttreten des Bebauungsplans im Wege der Vollstreckungsabwehrklage als Einwendung geltend zu machen. Die Gemeinde sei zur Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund ihrer Planungshoheit berechtigt und angesichts der im Bereich Jageplatz bestehenden tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen. Zur Sicherung des Plans habe die Gemeinde vorher eine Veränderungssperre erlassen dürfen. Auf die Wirksamkeit und Geltungsdauer der Veränderungssperre komme es allerdings nicht mehr an, weil die inzwischen durch den Bebauungsplan eingetretene Rechtsänderung rechtsvernichtenden Charakter habe. Die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO seien erfüllt; denn der Kläger habe sich auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans in der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß noch nicht berufen können.

6

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ständen dem rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung entgegen, weil der den Gegengestand dieser Genehmigung bildende Anbau die festgesetzte Baugrenze erheblich überschreite. Der Bebauungsplan sei auch wirksam: Abwägungsfehler seien nicht erkennbar. Es sei gerechtfertigt, die Sven-Hedin-Straße in der im Bebauungsplan vorgesehenen Breite auszubauen. Die Gemeinde habe die privaten Belange der betroffenen Anlieger berücksichtigt und sei sich insbesondere der Tatsache bewußt gewesen, daß dem Beklagten durch rechtskräftiges Urteil ein Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zuerkannt worden sei.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung von Bundesrecht rügt.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß die Vollstreckungsabwehrklage zulässig und begründet ist. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. April 1975 - 4 K 860/74 - ist unzulässig.

9

Das Verfahren ist nach § 767 ZPO zu beurteilen. Nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Der Verwaltungsgerichtsordnung läßt sich kein Anhalt dafür entnehmen, daß die eine Vollstreckungsabwehrklage regelnde Vorschrift des § 767 ZPO hier nicht anzuwenden wäre; eine Klage nach §§ 42, 43 VwGO kommt nicht in Betracht. Deswegen kann der Kläger in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO Einwendungen, die den durch das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg festgestellten Anspruch des Beklagten betreffen, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

10

Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch in der Sache Erfolg: Auf die Veränderungssperre kann die Vollstreckungsabwehrklage allerdings schon deswegen nicht (mehr) gestützt werden, weil die Sperre - spätestens - mit Inkrafttreten des Bebauungsplans und damit noch vor der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Vollstreckungsabwehrklage erloschen ist. Ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Recht auf die Veränderungssperre gestützt hat, bedarf hier keiner Entscheidung; deswegen besteht auch kein Anlaß, dem Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Senats vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - (Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = DVBl. 1971, 468) nachzugehen, wonach der Zeitraum, der - nach angemessener Bearbeitungsfrist dadurch vergeht, daß der Antrag auf Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung verzögerlich behandelt oder rechtswidrig abgelehnt wird, auf eine etwa nachträglich verhängte Veränderungssperre anzurechnen ist. Denn jedenfalls der am 29. September 1978 in Kraft getretene Bebauungsplan steht der Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den beabsichtigten Anbau entgegen. Im Gegensatz zur Meinung des Beklagten war das Berufungsgericht und ist auch der erkennende Senat nicht gehindert, die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage auf den Erlaß des Bebauungsplans zu stützen. Zwar ist im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage von den Zivilgerichten nur über die Einwendungen zu entscheiden, die vom Kläger vorgebracht werden (vgl. RGZ 109, 69). Dies gilt jedoch nicht im gleichen Maße für den von der Amtsermittlungspflicht gekennzeichneten Verwaltungsprozeß. Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, daß das Berufungsgericht den Bebauungsplan zu berücksichtigen hatte. Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Veränderungssperre und Bebauungsplan: Der Erlaß einer Veränderungssperre setzt den gemeindlichen Beschluß voraus, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Sperre dient allein der "Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich" (vgl. § 14 Abs. 1 BBauG). Sie tritt "in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist" (§ 17 Abs. 5 BBauG). Hiernach stellt sich die Veränderungssperre im Verhältnis zum nachfolgenden Bebauungsplan als ein nur vorläufiges, die zukünftige Planung sicherndes Rechtsinstrument dar. Auf diesen Zusammenhang zwischen Veränderungssperre und Bebauungsplan hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 39.82 - (Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 10 = ZfBR 1984, 144) hingewiesen.

11

Die Beteiligten haben das auch zutreffend erkannt. Der Kläger hat nach Inkrafttreten des Bebauungsplans und noch während des Berufungsverfahrens die Verwaltungsvorgänge über das Planverfahren überreicht und die Vorlage des Bebauungsplans für die mündliche Verhandlung angekündigt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. November 1979 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "die materiellrechtlichen Einwendungen ... nunmehr nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre ... durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ... ersetzt" seien. Damit war zwischen den Parteien nicht mehr zweifelhaft, daß anstelle der Veränderungssperre nun der Bebauungsplan als Einwendungsgrund maßgeblich sein sollte. Die darin etwa liegende Klageänderung (vgl. dazu Stein/Jonas/Münzberg, Komm, zur ZPO, 19. Aufl., § 767 Rz 53 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Komm, zur ZPO, 42. Aufl., § 767 Anm. 5) hat das Berufungsgericht wegen ihrer Sachdienlichkeit zu Recht als zulässig angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO).

12

Die Festsetzung der Baugrenze in dem Bebauungsplan Nr. 12 "Jageplatz" kann allerdings der Vollstreckung des Anspruchs, den Kläger zur Erteilung der Bebauungsgenehmigung für den Anbau zu verpflichten, nur dann entgegenstehen, wenn der Bebauungsplan gültig ist. Das ist jedoch der Fall. Verstöße gegen Verfahrens- oder Formfehler sind nicht ersichtlich; übrigens hat das Berufungsgericht insoweit bereits zutreffend auf eine Heilung etwaiger Fehler nach § 155 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BBauG hingewiesen. Was das Berufungsgericht zur materiellen Gültigkeit des Bebauungsplans, insbesondere zu den Anforderungen an eine gerechte Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BBauG ausgeführt hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 unter Hinweis auf BVerwGE 34, 301). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zum Ausbau der Straße, zur Berücksichtigung sowohl der Belange der Anwohner als auch des Rechtsanspruchs des Beklagten auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung, sind von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden; von diesen Feststellungen ist deswegen im Revisionsverfahren auszugehen. Sie tragen die Folgerung des Berufungsgerichts, der Bebauungsplan sei insgesamt gültig.

13

Die gemäß § 8 Abs. 1 BBauG rechtsverbindliche Festsetzung der Baugrenze kann als "Einwendung" im Sinne des § 767 ZPO dem gerichtlich rechtskräftig festgestellten Anspruch entgegengesetzt werden: Zwar hat der Senat entschieden, daß sich ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und (nach Landesrecht) ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (sog. Bebauungsgenehmigung), gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durchsetzen kann (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 39.82 - a.a.O.). Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, daß durch rechtskräftiges Urteil die Behörde zum Erlaß einer Bebauungsgenehmigung verpflichtet worden ist, diese Genehmigung aber noch nicht erteilt hat. Der gegen die Behörde gerichtete Anspruch auf Erlaß einer Bebauungsgenehmigung verleiht - auch hinsichtlich des Vertrauensschutzes - nicht die gleiche Rechtsposition wie eine bereits erlassene Genehmigung. Erst die erteilte Bebauungsgenehmigung vermittelt - nach dem geltenden Baurecht - dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich auch gegenüber Rechtsänderungen durchsetzen kann (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 u. 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 S. 44 <48/49>). Bis zum Erlaß dieser Genehmigung ist der Anspruch auf ihre Erteilung, auch der rechtskräftig titulierte Anspruch, gegen Rechtsänderungen nicht abgesichert. Die Rechtskraft des die Behörde verpflichtenden Urteils gilt nur für die dem Urteil zugrundeliegende Sach- und Rechtslage und findet folglich ihre Grenze in der Änderung des dem Urteil zugrundeliegenden Rechts (Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG 1 C 167.59 - NJW 1962, 552). Dem entspricht es, daß die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vor Erlaß der Genehmigung unter Hinweis auf eine dieser Verpflichtung nunmehr entgegenstehende - neue - Rechtsnorm der ihr drohenden Vollstreckung mit der Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich entgegentreten kann. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß der im Zivilrecht geltende - übrigens ausnahmefähige - Grundsatz, daß eine "Änderung der Gesetzgebung" eine Vollstreckungsgegenklage in der Regel nicht rechtfertigt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 767 Anm. 2 C) im öffentlichen Recht in dieser Allgemeinheit nicht gilt, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Änderung einer Norm gerade auch den zu vollstreckenden Anspruch beseitigt.

14

Die weiteren Angriffe des Beklagten gegen das Berufungsurteil greifen nicht. Zu Recht weist der Beklagte allerdings darauf hin, daß der Vollstreckungsabwehrklage Grenzen gesetzt sind. Die Vollstreckungsabwehrklage läßt ihrem Wesen nach "wegen des Erfordernisses der Rechtssicherheit einen Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel nur in beschränktem Maße" zu (BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79 - NJW 1981, 2756). In diesem Sinne eingrenzend kann sich der Grundsatz von Treu und Glauben auswirken; insbesondere darf sich der Angriff gegen den bestehenden Vollstreckungstitel nicht als ein Akt unzulässiger Rechtsausübung darstellen. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß hier der Vollstreckungsabwehrklage derartige Gründe nicht entgegenstehen: Dem Kläger stand die Wahl zu, ob er das Inkrafttreten der Veränderungssperre durch eine Fortsetzung des damaligen Berufungsverfahrens oder nach dem Abschluß jenes Verfahrens durch eine Vollstreckungsabwehrklage geltend machen wollte (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O. Rz 41 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. Anm. 4 A). Die Stadt Wetter durfte und mußte - auch bei Berücksichtigung des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils - aus den vom Berufungsgericht näher erörterten Gründen ihre Bauleitplanung weiterbetreiben; sie hat auch zu keinem Zeitpunkt den Anschein erweckt, daß sie von der Planung ablassen werde. Da schon der frühere Plan dem Vorhaben des Beklagten entgegengestanden hatte und nicht wegen der hier in Rede stehenden Festsetzung einer Baugrenze, sondern aus anderen - formellen - Gründen nichtig gewesen war, konnte der Kläger nicht schutzwürdig darauf vertrauen, daß eine erneute Bebauungsplanung unterbleiben und daß sich der ihm nach § 35 Abs. 2 BBauG zuerkannte Anspruch auf Errichtung seines Anbaues auch gegenüber einem erneuten, nunmehr gültigen Bebauungsplan durchsetzen werde.

15

Schließlich steht der Vollstreckungsabwehrklage nicht entgegen, daß sie erst Anfang 1977 erhoben worden ist; denn dies beruht ersichtlich darauf, daß der Bescheid vom 15. September 1976 erst durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1977 aufgehoben worden ist; mit diesem Bescheid hatte die Widerspruchsbehörde den Kläger angewiesen, dem Beklagten einen (uneingeschränkten) Vorbescheid zu erteilen. Der Kläger hat daraufhin unverzüglich die Vollstreckungsgegenklage erhoben. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, der Vollstreckungsabwehrklage stehe nicht entgegen, daß der Kläger die Einleitung der Vollstreckung aus dem Verpflichtungsurteil abgewartet hat.

16

Was die Revision nach der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1984 ergänzend zu den beiden Vorbescheiden vom 13. April 1976 und vom 15. September 1976, zu dem noch laufenden Baugenehmigungsverfahren und zur Erhebung einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage vorgetragen hat, wäre - wenn es nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verwertbar wäre - in der Sache nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen: Durch die Bescheide vom 13. April 1976 und vom 15. September 1976 ist der dem Beklagten vom Verwaltungsgericht zuerkannte Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung nicht erfüllt werden: In dem Bescheid vom 13. April 1976 heißt es zwar, daß dem Bauvorhaben "grundsätzliche planerische Bedenken aus den §§ 29 ff. Bundesbaugesetz ... nicht entgegenstehen". Der Bescheid enthält jedoch einen Hinweis des Inhalts, daß für den hier in Rede stehenden Bereich eine Veränderungssperre beschlossen worden sei. Dazu heißt es: "Die grundsätzlich positive Bescheidung kann daher nur unter dem Vorbehalt der Rechtsfolgen dieser Veränderungssperre erteilt werden. ... Eine Ausnahme nach Abs. 2 oder 3 des §§ 14 BBauG (sei) für das Vorhaben nicht gegeben". Zusätzlich wird darauf hingewiesen, daß sich die zu erteilende Baugenehmigung nach den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes zu richten habe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Beschluß vom 10. August 1976 - 4 M 5/76 - in einer bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Weise entschieden, daß der Kläger mit diesem Bescheid seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 1975 nicht nachgekommen sei; wegen des Hinweises, daß der Durchführung des Vorhabens die Veränderungssperre entgegenstehe, sei keine Bebauungsgenehmigung erteilt worden.

17

Der Anspruch des Klägers ist auch durch den Bescheid vom 15. September 1976 nicht erfüllt worden; denn dieser Bescheid ist - aufgrund eines Widerspruchs des Beklagten - von der Widerspruchsbehörde ersatzlos aufgehoben worden. Die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten hatten gegen den Bescheid vom 15. September 1976 "vorsorglich" Widerspruch eingelegt und angekündigt, der Widerspruch werde zurückgenommen, "sobald auf den eingereichten Bauantrag hin die Baugenehmigung erteilt" werde. In der Sache selbst haben die Bevollmächtigten Zweifel geäußert, ob dem Anspruch des Beklagten durch die Erklärung, dem Vorhaben standen grundsätzliche planerische Bedenken nicht entgegen, "ohne Einschränkung" entsprochen worden sei. Die Widerspruchsbehörde ist den Bedenken des Beklagten gefolgt; sie hat den Bescheid vom 15. September 1976 nicht als abgespaltenen Teil der Baugenehmigung angesehen, deswegen den Bescheid vom 15. September 1976 aufgehoben und dem Beklagten für den Fall, daß nicht etwa Vollstreckungsabwehrklage erhoben werde, aufgegeben, eine uneingeschränkte Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Dieser Widerspruchsbescheid ist vom Beklagten nicht angefochten und ist deswegen bestandskräftig geworden; der Bescheid vom 15. September 1976 ist hiernach wirksam aufgehoben worden.

18

Auf die gesondert anhängige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, die der Beklagte auf die vermeintliche Bindungswirkung der Bescheide vom 13. April 1976 und vom 15. September 1976 stützt, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Auch über die Frage, ob der Beklagte etwa einen Anspruch auf Entschädigung hat (§ 40 BBauG), ist hier nicht zu entscheiden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch