Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1969, Az.: 3 StR 90/69
Heimtückisch handelt, wer jemanden im Schlaf tötet; Unmittelbares Erwachen kurz vor dem tödlichen Angriff schließt die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers nicht aus; Beurteilung des Bestehens eines Mordmerkmals nach den Gesamtumständen; Maßgeblich sind die vorherrschenden Motive des Täters; Rücksichtloser Egoismus begründet eine besondere Verwerflichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1969
- Aktenzeichen
- 3 StR 90/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 07.11.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 23, 119 - 121
- JR 1970, 104
- MDR 1970, 247-248 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1969, 2292-2293 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Maurer Josef H ... aus L... R..., geboren am ... in C.../ B..., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshart in der Justizvollzugsanstalt Opladen
Amtlicher Leitsatz
Heimtückisch handelt in der Regel, wer einen Schlafenden tötet.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Oktober 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Düsseldorf vom 7. November 1968 wird verworfen.
Jedoch fällt im Urteilsspruch das Wort "zweimal" weg.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu zweimal lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte hat Frau Erna M... und den gemeinsamen Sohn Klaus Peter, mit denen er bis dahin zusammengelebt hatte, während beide schliefen, mit einem Beil erschlagen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Die Revision führt aus, der Täter müsse bei den Schlägen mit dem Beil Blutspuren auf seiner Kleidung davongetragen haben; solche seien aber (bei dem Angeklagten) nicht gefunden worden. Hierfür habe er schon zu Beginn der Ermittlungen Beweis angetreten, Wollte der Beschwerdeführer damit eine Aufklärungsrüge erheben, so scheiterte diese schon daran, daß er das Beweismittel nicht angegeben hat, mit Hilfe dessen das Gericht die vermißte weitere Aufklärung hätte betreiben sollen.
2.
Unbegründet ist der Torwurf unterbliebener Vernehmung des Inhabers des Fachgeschäfts, in dem das Fernsehgerät instandgesetzt worden ist. Nachdem der Kriminalhauptkommissar Wehner bestätigte, daß er die Reparaturrechnung auf dem Gerät liegend vorgefunden hat und der Verteidiger den Beweisantrag nicht wiederholte, brauchte sich dem Gericht die Beweiserhebung um so weniger aufzudrängen, als der Angeklagte schließlich ein Geständnis ablegte (UA S. 41).
3.
Die Revision gibt nicht an, welche dem Schwurgericht bekannten Umstände dieses zur Vernehmung des Nachlaßpflegers hätten veranlassen müssen und welche Schlüsse aus einem nachträglichen Einbruch in die Wohnung hätten gezogen werden sollen. In solcher Form entspricht auch diese Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
4.
Der für die Revisionsverhandlung bestellte Verteidiger hat noch geltend gemacht, das vor der Polizei abgelegte und vor dem Haftrichter wiederholte Geständnis des Angeklagten hätte nicht verwertet werden dürfen, weil dem Angeklagten Lichtbildaufnahmen der Leichen gezeigt worden waren. Die Beanstandung ist in der innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO abgegebenen Revisionsbegründung nicht enthalten. Sie muß deshalb schon daran scheitern, daß sie verspätet ist. Sie wäre aber auch sachlich nicht begründet. Von dem in BGHSt 15, 187 entschiedenen Fall, auf den die Verteidigung hinweist, weicht der hier vorliegende Sachverhalt nicht nur darin ab, daß dem Angeklagten H... nur Fotoaufnahmen vorgehalten wurden: der entscheidende Unterschied liegt darin, daß er bereits vorher eine eingehende Tatschilderung gegeben hatte, ihm also Erklärungen nicht erst mit Hilfe der Aufnahmen abgenötigt worden sind.
5.
Verspätet ist auch die die unterbliebene Vernehmung von Frau D... betreffende Aufklärungsrüge. Denn in der Revisionsrechtfertigung vom 7. März 1969 ist weder gesagt, daß hier überhaupt noch weiter hätte aufgeklärt werden sollen, noch sind die Beweistatsache und die Beweismittel angegeben.
II.
Die Sachbeschwerde
1.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Frau M... und den Jungen heimtückisch getötet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
In der Entscheidung BGH NJW 1966, 1823 hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, daß die Tötung eines Besinnungslosen nicht heimtückisch sein kann, weil dieser dem Angriff nicht entgegenzutreten vermag (BGH, aaO, S. 1824), d.h. es angesichts seines Zustands auch dann nicht könnte, wenn der Angriff rechtzeitig erkennbar wäre. Dem Besinnungslosen stellt Dreher den Schlafenden gleich (Schwarz/Dreher, StGB, 30. Aufl., § 211 Anm. 1 B b). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden; beim Schlafenden liegt es anders.
Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers zur Tötung bewußt ausnutzt (BGH GSSt 11, 139, 143). Arglos ist, wer sich - zumindest zu dieser Zeit - keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht (BGHSt 7, 218). Der Schlafende ist in aller Regel arglos, wenn er einschläft. Er überläßt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, daß ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit. Unter diesem Blickpunkt billigt schon BGH LM § 211 StGB Nr. 5 die Verurteilung wegen Mordes (vgl. ferner BGHSt 8, 216, 218 [BGH 07.06.1955 - 5 StR 104/55]; BGH, Urt. vom 15. Mai 1956 - 5 StR 112/56 bei Pfeiffer/Maul/ Schulte, StGB, S. 531 unten). Den Bewußtlosen hingegen überkommt sein Zustand, ohne daß er es hindern könnte; er kann nicht in der Erwartung, ihm werde niemand etwas anhaben, getäuscht werden.
Nun muß freilich der Tötungsvorsatz vorliegen, solange das Opfer noch arglos ist (vgl. BGHSt 19, 321 = IM § 211 StGB Nr. 55 mit Anm. Hengsberger). Das ist
es indessen nicht nur, ehe es einschläft. Wer sich zum Schlafe niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewußt ist. Das besonders Gefährliche und "Tückische", das den Täter lebenslanger Zuchthausstrafe aussetzt, liegt darin, daß er sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Gesetz denkt dabei weniger an den Täter als an das Opfer (BGH GSSt 11, 139, 143, 144; 20, 301, 302). In diesem Sinne ist die Tötung eines Schlafenden das geradezu klassische Beispiel der Heimtücke.
Ob davon eine Ausnahme dann gelten muß, wenn jemand gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 21. Juni 1967 - 4 StR 199/67), kann hier offen bleiben.
Den damit aufgezeigten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht. Nach den Feststellungen versahen sich weder Frau M... noch Klaus Peter eines Angriffs, als sie sich zum Schlafen niederlegten. Sie trafen keinerlei Maßnahmen für ihre Sicherheit, verschlossen auch die Schlafzimmertür nicht, "in vollem Vertrauen darauf, daß ihnen von dem Angeklagten keine Gefahr drohte" (UA S. 56). Diese Arg- und Wehrlosigkeit nutzte der Angeklagte bewußt aus (UA S. 57, 62). Damit ist das Tatbestandsmerkmal heimtückischen Vorgehens erfüllt (vgl. auch BGH NJW 1967, 1140, 1141 [BGH 04.04.1967 - 1 StR 103/67] letzter Absatz). Daß der Sohn möglicherweise unmittelbar vor dem Angriff auf ihn erwacht und danach nicht mehr arglos war, schließt die Annahme von Heimtücke auch insoweit nicht aus (vgl. BGHSt 22, 77, 79) [BGH 17.01.1968 - 2 StR 523/67].
Die für diese rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände konnte der Angeklagte in der Tat - auch bei seiner Angetrunkenheit - "mit einem Blick" übersehen (vgl.
BGHSt 6, 120, 121) [BGH 05.05.1954 - 1 StR 626/53].
2.
Auch die Annahme niedriger Beweggründe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 132). Das Schwurgericht sieht in "Gefühlen der Rache für ungerechte Behandlung und erlittene Demütigungen und der Eifersucht" des Angeklagten (UA S. 30) die Antriebe, die ihn bei der Tat beherrschten; diese erachtet es als niedrig.
Nun kann Rachsucht, was zunächst sie betrifft, ein niedriger Beweggrund sein (BGH NJW 1958, 189); sie muß es nicht (BGH, Urt. vom 31. Oktober 1967 - 5 StR 399/67; Urt. vom 27. August 1968 - 5 StR 180/68). Nach den Urteilsfeststellungen empfand der Angeklagte das Verhalten von Frau M..., die ihn aus der von ihm miteingerichteten neuen Wohnung verwiesen hatte, als außerordentlich undankbar und selbstsüchtig. Sie hatte ihn, wie er es jedenfalls sah, um die Früchte jahrelanger Arbeit und Fürsorge gebracht; er, der sie und ihre Kinder 15 Jahre hindurch gut versorgt hatte, fühlte sich gedemütigt und verstoßen (UA S. 28). Berücksichtigt man dazu ferner, daß Frau Meier durch aufwendige Anschaffungen an dem Zerwürfnis zwischen ihr und dem Angeklagten mit schuld war und dieser ihr Vorgehen von seinem Standpunkt aus als gänzlich unberechtigt ansah, so könnten - unter diesem eingeschränkten Blickwinkel - Zweifel daran aufkommen, ob die Tat in so hohem Maße verwerflich erscheint, daß sie das sichere Gefühl der Verachtung auslösen muß.
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Tötung dieses Urteil verdient, darf indessen nicht ein einzelnes Motiv für sich allein gewertet werden. Die Wertung muß sich vielmehr auf die Tötungsbeweggründe als ganzes erstrecken; es kommt auf die Gesamtumstände an (BGH LM § 211 StSB Nr. 25; Urt. vom 2. September 1960 - 4 StR 275/60). Hier ist von maßgeblicher Bedeutung die weitere, "vorherrschende" (UA S. 57) Erwägung des Angeklagten, wenn er schon nicht behalten durfte, was er sich geschaffen hatte, so sollten es auch andere, seine Lebensgefährtin und sein Sohn, nicht haben (UA S. 30, 57). Den Entschluß, mit diesem Ziel beider Leben auszulöschen, kennzeichnet das Schwurgericht mit Recht als verabscheuungswürdig und verachtenswert. Hinzu tritt schließlich die Eifersucht des Angeklagten. Für sie hatte er keinen wirklich triftigen Grund, und er ließ sie vor allem so übermächtig in sich werden, daß sie nicht nur mit den Anstoß zur Tötung gab, sondern auch ihren Ausdruck in Schnittverletzungen fand, die der Angeklagte der getöteten Frau noch zusätzlich im Genitalbereich zufügte. Nach seinen eigenen Worten hat er Frau M... keinem anderen gegönnt und das Gefühl gehabt, er müsse "das" herausschneiden (UA S. 45/46). Eine so maßlose Eifersucht ist menschlich nicht mehr einfühlbar und steht auf tiefster Stufe (vgl. dazu BGHSt 3, 180, 182 [BGH 30.09.1952 - 1 StR 243/52]/183).
Das Gesamtbild der den Angeklagten bei der Tat bestimmenden Vorstellungen und Erwägungen ist danach geprägt von rücksichtslosem Egoismus, den der Angeklagte unter Abstreifen aller natürlichen Hemmungen und Bindungen in einer Weise betätigte, durch die er das Mindestmaß sittlicher Verantwortung verleugnete, vor die jedermann gestellt ist. Der Antrieb seines Tuns verdient keinerlei Verständnis mehr, sondern nur noch Verachtung (vgl. BGHSt 3, 132, 133) [BGH 25.07.1952 - 1 StR 272/52].
3.
Was der Beschwerdeführer im übrigen gegen den Schuldspruch einwendet, sind Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen er in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden kann. Soweit er die Annahme zweier rechtlich selbständiger Handlungen angreift, genügt der Hinweis auf BGHSt 16, 397.
4.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könnten auf den ersten Blick Zweifel aufkommen lassen, ob das Schwurgericht den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches etwa irrig auf den Zustand einer bis zur Sinnlosigkeit gesteigerten Trunkenheit beschränkt hat und davon ausgegangen ist, nur ein solcher Trunkenheitsgrad lasse die Schuldfähigkeit entfallen. Das wäre unzutreffend; im Falle sinnloser Trunkenheit läge schon gar keine vom Willen gesteuerte Handlung mehr vor (vgl. BGHSt 1, 384, 385 f [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]; BayOblG NJW 1953, 1523). Die weiteren Ausführungen, insbesondere die mehrfache Verwendung des Wortes Volltrunkenheit (UA S. 51, 53, 59), lassen jedoch erkennen, daß das - zudem in diesem Punkt von zwei Sachverständigen unterstützte - Gericht nicht so verstanden sein will, sondern mit dem Begriff der sinnlosen Trunkenheit nur die Schutzbehauptung des Angeklagten von dessen völliger Erinnerungsauslöschung aufnimmt und sich mit ihr auseinandersetzt.
Gegen die Annahme einer allenfalls erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit bestehen um so weniger rechtliche Bedenken, als selbst ein Betrunkener leicht einsehen kann, daß er keinen Menschen töten darf, und auch erhebliche Alkoholmengen nicht diejenigen Hemmungen zu beseitigen vermögen, die jeden Menschen davon abhalten sollen, schwerste Angriffe gegen Leib oder leben zu begehen (BGH, Urt. vom 5. Juli 1968 - 5 StR 266/68 im Anschluß an BGH GA 1955, 269, 271).
Das Schwurgericht hat schließlich entgegen der Meinung der Revision keine Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet. Es sagt nicht nur, daß der Angeklagte beiden Opfern gegenüber heimtückisch, sondern daß er auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt, daß er also in beiden Fällen zwei Merkmale des § 211 StGB verwirklicht habe (UA S. 63), von denen eines bereits ausreichen würde, die Taten zum Mord zu stempeln. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Strafzumessung enthält auch sonst keinen Rechtsfehler.
5.
Nach § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO hat der Entscheidungssatz im vorliegenden Falle nur auf - einmalige - Verurteilung zu lebenslanger Strafe zu lauten. RGSt 54, 290, 291 ist insoweit überholt. Der Senat kann den Urteilsspruch selbst entsprechend ändern.