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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1956, Az.: 5 StR 112/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1956
Aktenzeichen
5 StR 112/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Berlin - 19.12.1955

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19. Dezember 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Nach einer freudlosen Kindheit hatte der Angeklagte im Jahre 1952 in Naumburg (Saale) als Neunzehnjähriger eine 21 Jahre ältere Frau geheiratet. Beide lebten seit November 1953 als nicht anerkannte Flüchtlinge in Westberlin in sehr bedrängter Lage. Das eheliche Verhältnis war aber gut und wurde durch Schwierigkeiten des Angeklagten mit den nur wenige Jahre jüngeren Stiefsöhnen stets nur vorübergehend getrübt.

2

Als der einundzwanzigjährige Angeklagte am Abend des 5. Februar 1955, eines einträchtig verlaufenen Tages, im Bett lag, geriet er nach seiner Darstellung, die das Schwurgericht erkennbar als mindestens unwiderlegt ansieht, ins Grübeln. Er machte sich Gedanken über seine traurige Kindheit, seine körperliche Behinderung, über den großen Altersunterschied in seiner Ehe, das Fehlen eigener kleiner Kinder und sein schwieriges Verhältnis zu den beiden Stiefsöhnen. Bei diesen Überlegungen befiel ihn schließlich eine starke Erregung. Ihm kam der Gedanke, er müsse seine Frau loswerden. Eine Scheidung erschien ihm nicht möglich, weil seine Frau ihn nicht aufgeben würde. In immer stärkerer Erregung, die auch körperlich in Erscheinung trat, entschloß er sich schließlich, seine Frau zu töten, weil er keinen anderen Ausweg habe. Er stach mit einem großen Taschenmesser zweimal nach der Schlafenden und traf sie beide Male am Kopf. Als sie aufsprang, würgte er sie mit beiden Händen am Halse, um sie am weiteren Schreien zu hindern. Die beiden Stiefsöhne, die in demselben Zimmer geschlafen hatten, griffen ein, und der Angeklagte verließ eilig die Wohnung.

3

Das Schwurgericht hat ihn wegen versuchten Totschlags zu einem Jahre Gefängnis verurteilt.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrens- und der Sachbeschwerde dagegen, daß das Schwurgericht die Tat nicht als Mordversuch beurteilt hat. Das Rechtsmittel, das vom Oberbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

5

I.

Die Revision sieht eine Verletzung des § 261 StPO darin, daß das Schwurgericht die Meinung des ärztlichen Sachverständigen übernommen habe, ohne sich selbständig eine Überzeugung zu bilden und diese im Urteil zu begründen.

6

Dieser Angriff ist nicht gerechtfertigt.

7

In dem beanstandeten Teil des Urteils heißt es einleitend, der Angeklagte sei sich "nach der Überzeugung des Schwurgerichts" nicht der Umstände bewußt gewesen, die seine Tat als heimtückisch erscheinen lassen, und habe auch nicht "das Bewußtsein der Niedrigkeit seiner Beweggründe" gehabt.

8

"Nach dem eingehend begründeten und überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen" liege eine "typische Affekthandlung" vor. Woraus der Sachverständige diese Auffassung hergeleitet hat, wird ausführlich wiedergegeben (UA S 10 unten bis S 13 oben). Am Schluß dieses Abschnitts berichtet das Urteil, der Sachverständige komme

"daher zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat in seinem Affektzustand sich weder der Niedrigkeit seiner Handlungsweise bewußt gewesen ist noch das Bewußtsein hatte, daß er im Augenblick der Tat die Arglosigkeit und Hilflosigkeit der schlafenden Frau ausnutzte".

9

Hieran knüpft das Schwurgericht folgenden Satz:

"Mit diesen Feststellungen des Sachverständigen, dessen wissenschaftlich begründetes Gutachten für das Gericht überzeugend war, entfällt die Anklage insoweit, als sie in der Tat des Angeklagten einen versuchten Mord annimmt" (UA S 13).

10

Wie diese abschließenden Worte in Verbindung mit der oben wiedergegebenen Einleitung erkennen lassen, hat das Schwurgericht das Gutachten des Sachverständigen geprüft, sich von ihm überzeugen lassen und sich den Inhalt zu eigen gemacht.

11

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Äußerungen des Sachverständigen nicht als "Feststellungen" bezeichnet werden sollten. Das ist hier aber nur eine Ungenauigkeit des Ausdrucks. Sie rechtfertigt nicht die Annahme, das Schwurgericht habe die Begründung und das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen und sich keine eigene Ansicht gebildet.

12

Ein solcher Mangel geht auch nicht daraus hervor, daß das Urteil alle einzelnen Erwägungen nicht unmittelbar als Überzeugung des Gerichts, sondern zunächst als Inhalt des "wissenschaftlich begründeten" Sachverständigengutachtens mitteilt und diesem nur mit der Bemerkung beitritt, es habe das Gericht überzeugt. Der Senat hat in seinem Urteil BGHSt 7, 238, auf das sich die Revision beruft, darauf hingewiesen, daß sich der Richter einer Äußerung eines ärztlichen Sachverständigen über die Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) "in der Regel nicht in Bausch und Bogen anschließen" sollte; tue er es gleichwohl, so müßten

"die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen".

13

Das angefochtene Urteil enthält die vom Schwurgericht übernommenen Darlegungen des Sachverständigen so vollständig, daß der Senat sie und damit die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich nachprüfen kann. Es entspricht damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen.

14

II.

Auch der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.

15

Das Sachverständigengutachten, dem das Schwurgericht folgt, behandelt eingehend den Werdegang und die seelische Lage des Angeklagten und bezeichnet ihn als einen

"primitiven, geistig schwerfälligen und willensschwachen Menschen, der auch in seiner körperlichen Entwicklung einen infantilen Eindruck macht".

16

Infolge der seelischen Bedrückungen im Elternhaus, zu denen die körperlichen Schmerzen seines Hüftleidens gekommen seien, habe er die 21 Jahre ältere Frau "kurzschlußartig" geheiratet. Er habe sich bei ihr geborgen und mütterlich umsorgt gefühlt und habe auch seine geschlechtliche Befriedigung gefunden. Da sie ihm aber an Reife weit überlegen und er "sozusagen ihr drittes uneheliches Kind" gewesen sei, seien seine Gefühle im Laufe der Zeit zwiespältig geworden.

"Auf der einen Seite liebte er die Frau und war menschlich an sie gebunden, auf der anderen Seite bedrängte ihn nunmehr der Wunsch nach einer jungen Frau."

17

Er geriet in innere Spannungen mit häufigen Stimmungsschwankungen und Reizbarkeit, Unter den seelischen Wirkungen der Arbeitslosigkeit und der wirtschaftlichen Not steigerten sich diese Erscheinungen. Als der Angeklagte in der Tatnacht über seine ausweglose Lage in der Ehe grübelte, kam es zu einer "Affektkrise". Sein kurzschlußartig entstandenes Vorhaben, die Frau zu töten,

"war völlig sinnlos, geradezu absurd in Anbetracht der Gegenwart der Kinder und ist nur dadurch zu erklären, daß sein Denken in diesem eigenartigen Zustand völlig eingeengt war".

18

Ihm standen

"infolge seiner starken affektiven Erregung die bewußten verstandesmäßigen Kontrollmechanismen nicht mehr ausreichend zur Verfügung".

19

Diese tatsächliche Beurteilung rechtfertigt es, daß das Schwurgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe verneint hat.

20

1.)

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausnutzt. Der Angeklagte hat zugegeben, gewußt zu haben, daß seine Frau fest schlief. Das hat ihm das Schwurgericht erkennbar geglaubt. Aus dieser Kenntnis des Angeklagten allein ergibt sich aber im vorliegenden Falle nicht ohne weiteres, wie die Revision meint, die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit. Die Umstände, die sie begründen, muß der Täter nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrnehmen. Sie müssen vielmehr so in sein Bewußtsein dringen, daß er ihre Bedeutung für die arg- und hilflose Lage des Opfers und für die Ausführung der Tat erfaßt (BGHSt 6, 120). Hieran kann es besonders in einem hochgradigen Erregungszustand fehlen (BGHSt 6, 329 [331-333]; vgl auch OGHSt 2, 113 [115, 116]). Einen solchen Mangel in der Vorstellung des Angeklagten nimmt das Schwurgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen an. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß es den Tötungsversuch nicht heimtückisch findet.

21

2.)

Ähnliches gilt für das andere Mordmerkmal, das hier in Betracht kommt.

22

Der Angeklagte wollte seine Frau töten, weil er die Ehe mit ihr in diesem Augenblick als unerträglich empfand. Diesen Beweggrund würdigt das Urteil als "objektiv" niedrig, d.h. besonders verwerflich und verabscheuungswürdig, weil die Frau durch ihr Verhalten keinerlei Anlaß dazu gegeben hatte, insbesondere nicht etwa unverträglich und zänkisch war oder sonstige schlechte Eigenschaften hatte.

23

Das Schwurgericht kommt aber mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe nicht "das Bewußtsein der Niedrigkeit seiner Beweggründe" gehabt. Das soll nicht heißen, er sei sich zwar über die Umstände im klaren gewesen, die seine Antriebe zur Tat als niedrig erscheinen ließen, habe sie aber selbst nicht so bewertet. Das wäre unerheblich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Täter selbst seine Beweggründe als niedrig beurteilt. Sonst wäre der Abgestumpfte und Gewissenlose im Vorteil. Das Schwurgericht geht vielmehr mit Recht davon aus, daß die niedrigen Beweggründe im Bewußtsein des Täters zur Tatzeit vorhanden sein müssen (BGHSt 6, 329 [331]). Er muß sich mit anderen Worten der tatsächlichen Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (unveröffentl Urteil des BGH vom 5.12.1950 - 3 StR 1/50 -). Das ist zwar bei Affekthandlungen nicht grundsätzlich unmöglich; ein hochgradiger Erregungszustand kann dem Täter aber diese Fähigkeit nehmen (unveröffentl Urteil des BGH vom 26.6. 1951 - 1 StR 77/51 - und BGHSt 6, 329 [331]).

24

Das Schwurgericht hat einen solchen Mangel in der Vorstellung des Angeklagten aus seiner geistigen und seelischen Verfassung bei der Tat hergeleitet. Wie es auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt, hatte er in der "Affektkrise" nicht nur weitgehend seine Besonnenheit verloren, sondern sein Denken war "in diesem eigenartigen Zustand völlig eingeengt". Er sah, wie sich den näheren Ausführungen des Urteils entnehmen läßt, nur noch seine eigenen äußeren und inneren Schwierigkeiten, führte sie allein auf seine ungewöhnliche Ehe mit der viel älteren Frau zurück und verspürte sie als eine Last, die er nicht länger tragen könne, als eine Gefangenschaft, aus der es keinen anderen Ausweg als die Tötung der Frau gebe. Sein in der "Affektkrise" auf diese Weise "eingeengtes" Denken ließ in ihm, wie aus dem Urteil ferner als Überzeugung des Schwurgerichts hervorgeht, kein Gefühl des Dankes und der Anhänglichkeit und keinen Gedanken daran aufkommen, daß er seiner Frau keine häßlichen Charakterzüge und kein böses Verhalten vorwerfen konnte. Bei dieser besonderen Sachlage ist die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht die Umstände erkannt, die die Beweggründe seines Vorhabens als niedrig kennzeichneten, rechtlich nicht zu beanstanden.

25

3.)

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil auch zugunsten des Angeklagten im vollen Umfange daraufhin zu prüfen, ob es das sachliche Recht verletzt (§ 301 StPO). Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

26

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker