Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1951, Az.: 1 StR 77/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht München I - 11.10.1950
Verfahrensgegenstand
Totschlag
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts München I von 11. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
1.
Das Schwurgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte ist ein dem Trunke ergebener Mensch. Er kam in der Woche drei- bis viermal betrunken nach Hause und misshandelte dann seine Ehefrau. Da er seit der Währungsreform keinen Pfennig mehr zum gemeinschaftlichen Haushalt beigesteuert hatte, reichte sie Ende März 1950 gegen ihn die Ehescheidungsklage ein. Beide wohnten aber weiter zusammen.
In der Wohnung hatte auch die ersteheliche Tochter der Frau H., Josefa S. ein Zimmer inne. Sie erhielt des öfteren Besuch ihres Bräutigams, Josef B., der gelegentlich auch in ihrem Zimmer übernachtete. Dies gab dem Angeklagten Anlass, seine Ehefrau bei den häufigen Auseinandersetzungen als "Kupplerin" zu bezeichnen.
Wegen des Verhaltens, das der Angeklagte seiner Frau gegenüber zeigte, machte ihm B. an einem Tage etwa anfangs März 1950 Vorhaltungen. Er drohte ihm Schläge an, wenn er sich nicht bessere, und klopfte ihm dabei mit der Faust zweimal auf den Kopf. Als der Angeklagte kurze Zeit später von einer Mitbewohnerin des Hauses erfuhr, dass seine Stieftochter mit einem Beil gegen ihn habe vorgehen wollen, als er spät nachts wieder einmal in stark betrunkenem Zustande und ohne den Koffer mit den Hausierwaren seiner Frau nach Hause gekommen war, zog er ein grosses Küchenmesser aus der Schublade und äusserte zu der Mitbewohnerin: "Mit diesem Messer schlitze ich den B. noch von oben bis unten auf, dann habe ich meine Ruhe".
In der Nacht zum 6. Mai 1950 fing der zu später Stunde heimkehrende Angeklagte wieder mit seiner Frau, die bereits im Bette lag, einen Streit an; der Grund war, dass, ihn am Abend die Stieftochter gefragt hatte, ob er zur Zubereitung seines Abendessens Gas verbraucht habe. Er liess sich nicht beruhigen und begann gegen vier Uhr morgens nochmals eine Schimpferei, in deren Verlauf er seiner Frau mit der Faust in die Seite stiess und sie schliesslich derart am Hals würgte, dass die Bettstatt zusammenbrach. Auf die Hilferufe, der Frau eilte ihre Tochter herbei und holte sie in ihr Zimmer, wo sie den Rest der Nacht verbrachte.
Am Abend des 6. Mai 1950 gegen 22.15 Uhr erschien der Angeklagte, der am Nachmittag 3 bis 4. halbe Liter Bier getrunken und abends von etwa 20.30 Uhr an wieder 5 halbe Liter Bier, davon 2 halbe Liter M.bier, zu sich genommen hatte, in einem mittleren Rauschzustand zu Hause. Als er seine Frau in der Küche auf der Ottomane liegen sah, auf der sie sich ihr Bett gerichtet hatte, geriet er in Wut und schrie sie an: "Heut' gehts amal aus" und forderte sie auf, mit ihrer Tochter die Wohnung zu verlassen, wobei er gleichzeitig das Bett von der Ottomane herunterriss. Während sich seine Frau anziehen wollte, holte er plötzlich aus der Tischschublade das erwähnte grosse Küchenmesser, stiess es mit der Spitze in den Tisch und fuchtelte denn damit umher, indem er rief: "Heut' stech ich euch alle ab". Da sich seine Frau ruhig verhielt, wurde er selbst auch ruhiger, setzte sich auf einen Stuhl und legte auch das Messer neben sich auf den Küchenkasten. Als jedoch seine Frau die Schuhe anziehen wollte, bemerkte sie, dass der Angeklagte mit dem Messer in der Hand auf sie zukam. Sie schrie um Hilfe, worauf auch sofort ihre Tochter in die Küche gelaufen kam. Der Angeklagte stand in diesem Augenblick etwa zwei Meter von seiner Frau entfernt am Küchentisch mit dem Messer in der Hand. Die Tochter forderte ihre Mutter auf, mit ihr in ihr Zimmer zu gehen. Daraufhin ging der Angeklagte mit dem Messer auf die Stieftochter los, die fluchtartig die Küche verliess und durch den dunklen Gang zu ihrem Zimmer eilte. Vorher rief sie noch ihrem im Zimmer zurückgebliebenen Bräutigam zu, er solle die Türe aufmachen und sie hineinlassen, was er auch tat. Der Angeklagte verfolgte sie bis zur Treppe, die zu ihrem Zimmer und dem Schlafzimmer der Eltern führte, kehrte dann aber wieder um. Einen Augenblick später hörte ihn die Stieftochter sich wieder der Treppe nähern, worauf sie die zuvor bis auf einen kleinen Spalt offen gelassene Türe schloss und entweder selbst verriegelte oder durch ihren Bräutigam verriegeln liess. Gleich darauf war der Angeklagte an der Türe, stürzte sich mit voller Wucht auf sie und versuchte, sie einzudrücken. Da er nicht davon abliess, sagte B. zu seiner Braut, er werde ihn jetzt hinauswerfen, und zog noch eine Jacke an. Ohne zu wissen, dass der Angeklagte ein Messer hatte, öffnete er die Türe, trat unter den Türrahmen und hob die rechte geöffnete Hand in Kopfhöhe. In diesem Augenblick versetzte ihm der Angeklagte mit dem Küchenmesser einen Stich in die Brust, der den Herzbeutel und die rechte Kammermuskulatur durchtrennte und die Brustschlagader öffnete. B., der zunächst nach vorn auf die Schulter des Angeklagten und dann zurück getaumelt und schliesslich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden gefallen war, starb einige Minuten nach der Tat auf dem Transport ins Krankenhaus an innerer Verblutung.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte, ohne, wie er behauptet, in wirklicher oder auch nur vermeintlicher Notwehr zu handeln, den B. mit bedingtem Vorsatz getötet hat. Dass er die Tat heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB begangen habe, hat es entgegen dem Eröffnungsbeschluss nicht angenommen. Es hat demgemäss den Angeklagten nicht des Mordes, sondern des Totschlags nach § 212 StGB schuldig erkannt.
a)
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den B. mit bedingtem Vorsatz getötet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b)
Bei der Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke im Sinne des § 211 StGB ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass heimtückisch "über hinterlistig hinausgehend eine Tat sei, die aus Falschheit und Verschlagenheit mit besonderer List und Tücke begangen werde, wobei der Täter das ihm entgegengebrachte und von ihm erschlichene Vertrauen missbrauche". Diese Begriffsbestimmung ist zu eng. Heimtückisch handelt auch, wer, ohne dass ein Vertrauensverhältnis des Opfers zu ihn besteht, sich dessen Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat zunutze macht. Es nacht dabei keinen Unterschied, ob er das Vertrauen oder die Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers selbst hervorgerufen oder das Opfer schon in dieser Verfassung angetroffen hat (vgl. u.a. OGH 1, 142, 145). Hiernach würde die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe selbst nichts getan, um B. in Arglosigkeit zu wiegen, nicht ausreichen, des Korkmal der Heimtücke zu verneinen. Der Tatbestand der Heimtücke wird aber durch die weitere Feststellung des Schwurgerichts ausgeschlossen, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass seine Stieftochter den B. darauf aufmerksam gemacht habe, er führe das lange Küchenmesser mit sich. Zudem passt nicht die gewaltsame Art, auf die sich der Angeklagte in das Zimmer seiner auf die Hilferufe ihrer Mutter in die Küche geeilten und aus Angst vor dem Angeklagten zurückgeflüchteten Stieftochter Eingang verschaffen wollte, zu dem Bilde eines heimtückischen Täters. Die Revision hat zu der Verneinung der Heimtücke auch keine Ausführungen gemacht.
c)
Ein Handeln "aus niedrigen Beweggründen" hat das Schwurgericht mit folgender Begründung verneint: Der Angeklagte habe geglaubt, in B. den Störer seines ehelichen Friedens zu erblicken, der ihn gegebenenfalls nach der Ehescheidung aus der Wohnung verdrängen werde. Infolge des ruhigen und zurückhaltenden Wesens des B. sei es zwischen ihm und dem Angeklagten zu keinen heftigen Auftritten gekommen, die in diesem eine Rachsucht hätten hervorrufen können. Vielmehr sei die Tat des Angeklagten nach der Überzeugung des Gerichts dadurch ausgelöst worden, dass die Stieftochter in die Küche gekommen sei und ihre Mutter aufgefordert habe, zu ihr und B. ins Zimmer zu kommen, was auf den sich zurückgesetzt fühlenden und im Rausch sehr aggressiven Angeklagten besonders aufreizend gewirkt haben möge und ihn zu einer Affekthandlung hingerissen habe.
Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden Rechtsbedenken. Als "niedrig" im Sinne des § 211 StGB haben alle - gedanklichen, gefühlsmässigen oder triebhaften - Beweggründe zu gelten, die nach den allgemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sittlich verachtenswert sind (OGH 2, 244 und BGH 1 StR 121/51 vom 12. Juni 1951). Zur inneren Tatseite gehört, dass sich der Täter bei der Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb zu seinem Handeln zu einem niedrigen machen (BGH 3 StR 1/50 vom 5. Dezember 1950). Dabei ist nicht erforderlich, dass er, bevor er zur Tat schreitet, längere Überlegung über die Beweggründe angestellt hat. Auch bei einer reinen Affekthandlung kann der Täter aus einem ihm bewussten Beweggrunde niedriger Art handeln; ein hochgradiger Erregungszustand wird dem Täter allerdings häufig die Möglichkeit nehmen, sich über die Triebfeder zu seiner Tat klar zu werden.
Hier hat das Schwurgericht in bedenkenfreier Weise festgestellt, dass der Angeklagte eine willensschwache, triebhaft handelnde, äusseren Einflüssen leicht zugängliche psychopathische Persönlichkeit ist mit einem mässigen psychischen Defekt infolge seines chronischen Alkoholismus, dass er im Affekt gehandelt hat und dass diese Affekthandlung dadurch ausgelöst wurde, dass die Stieftochter in der Küche erschien und ihre Mutter aufforderte, zu ihr und B. ins Zimmer zu kommen. Die inneren Gründe, die den Angeklagten zu seiner Tat getrieben haben, waren die Furcht vor der Zerstörung seiner schon in hohem Masse gefährdeten Ehe durch B. und das Gefühl, von seinen Familienangehörigen B. gegenüber zurückgesetzt zu werden. Wenn bei dieser Sachlage das Schwurgericht für die Affekttat ein "Handeln aus niedrigen Beweggründen" verneint hat, so lässt sich nicht mit der Revision sagen, dass es offensichtlich von der Auffassung ausgegangen sei, eine Affekthandlung schliesse stets die Annahme eines aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes aus. Vielmehr sind die Urteilsausführungen nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das Schwurgericht die besonderen Gründe, die den Angeklagten zu seiner Affekttat trieben, gewürdigt und nicht als niedrig erachtet hat. Hierbei tritt kein Rechtsirrtum zu Tage. Dass der Angeklagte die Zerrüttung seiner Ehe selbst verschuldet und das Verhalten seiner Familienangehörigen und B.s falsch gedeutet hat, ist hier nicht entscheidend; denn für die sittliche Wertung seiner Beweggründe zur Tat kommt es darauf an, wie er in seiner durch die psychischen Mängel und seinen Rauschzustand beeinträchtigten Geistes- und Gemütsverfassung seine Lage selbst sah. Hat so das Schwurgericht die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig angesehen, so brauchte es zur inneren Tatseite nicht noch zu erörtern, ob der Angeklagte sich bei der Tat der ihn treibenden Beweggründe bewusst war, abgesehen davon, ob es hätte feststellen können, ob der nicht vollwertige Angeklagte in seinem Erregungszustand fähig war, sich der ihn treibenden Beweggründe bewusst zu werden.
Wenn die Revision weiter den Standpunkt vertritt, Hass, Rachegefühle, Eifersucht und ähnliche Empfindungen seien als Triebkräfte einer strafbaren Handlung sittlich verwerflich, so gilt das nicht in dieser Allgemeinheit. Im übrigen greift hier die Revision mit ihren Ausführungen in unzulässiger Weise die Feststellungen und Folgerungen des Schwurgerichts an.
Die Revision sieht einen unlösbaren Widerspruch darin, dass das Schwurgericht auf der einen Seite ein Handeln des Angeklagten aus sittlich verwerflichen Gründen verneint, auf der anderen Seite aber die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte damit begründet, der Angeklagte habe durch seine Tat eine ehrlose Gesinnung bekundet. Dieser Widerspruch besteht nicht. Ein Handeln aus ehrloser Gesinnung ist nicht nur beim Mord, sondern auch beim Totschlag möglich.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der Motive den Angeklagten dem Sachverständigengutachten die Gefolgschaft versagt habe, begibt sie sich wiederum auf das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt, soweit sie gegen die Annahme des Schwurgerichts ankämpft, die der Tat vorausgegangenen Drohungen des Angeklagten mit Totstechen seien nicht ernst zu nehmen gewesen und deshalb mit einer Affekthandlung vereinbar.
3.
Obwohl die Revision nicht zu Gunsten des Angeklagten eingelegt ist, war nach § 301 StPO das Urteil auch auf etwaige den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler zu prüfen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich.
4.
Die Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann