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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1968, Az.: 2 StR 523/67

Verurteilung wegen Totschlags; Nachweis einer heimtückischen Tötung; Vorliegen besonders schwere Fälle der Tötung ; Gegenübertreten aus dem Hinterhalt in offen feindlicher Haltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1968
Aktenzeichen
2 StR 523/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Aachen - 15.11.1966

Fundstellen

  • BGHSt 22, 77 - 80
  • MDR 1968, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1291-1292 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Wer einen anderen nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, handelt auch dann heimtückisch" wenn er dem Opfer in offen feindlicher Haltung aus dem Hinterhalt gegenübertritt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 15. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten K. wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus, die Angeklagten Ko., Ka. und Dr. wegen Beihilfe zum Totschlag zu sechs, fünf und drei Jahren Zuchthaus verurteilt sowie allen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. K. hat seinen Landsmann, den Gastarbeiter Muhittin A. durch Messerstiche getötet, weil er von daheim erfahren hatte, dieser sei in sein Haus eingedrungen und habe seine Ehefrau vergewaltigt. Das Schwurgericht hält den Nachweis der heimtückischen Tötung und damit des Mordes nach § 211 StGB nicht für erbracht. Dagegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung K.s wegen Mordes und der übrigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Folgendes ist festgestellt:

3

Nachdem sich der Angeklagte K. bei den Angeklagten Ka. und D., die beide aus seinem Heimatdorf stammen, über das ihm von A. angetane Unrecht vergewissert und den Aufenthaltsort des erst seit kurzem in Deutschland arbeitenden A. ausfindig gemacht hatte, fuhr er mit den beiden dorthin, entschlossen, sich an A. für die Kränkung blutig zu rächen, wobei er von vornherein die Möglichkeit in Kauf nahm, daß A. zu Tode kommen werde. Die drei Angeklagten begegneten dann zufällig dem Angeklagten Ko., der mit A. in derselben Unterkunft wohnte und sich als ein Bekannter von K. herausstellte. Im Laufe der Unterhaltung erbot sich Ko. (von dem der Plan ausging), A. noch an demselben Tag unter dem täuschenden Vorwand, ihn zu einem abseits gelegenen "Hurenhaus" zu führen, aus dem Wohnheim zu locken und an eine bestimmte Stelle eines einsamen Feldwegs zu bringen, die er ihnen nach Eintritt der Dämmerung zeigte. K. übergab Ko. auf Bitten noch 50,- DM, die dieser ebenfalls zum Schein an A. zur Verwendung im "Hurenhaus" aushändigen sollte. Während nun Ko. abredegemäß A. holte, wartete K., der mit einem feststellbaren Klapp- oder Springmesser bewaffnet war, mit Ka. und D. hinter einer Hecke den Blicken der Herankommenden entzogen am Rande des Feldwegs. Als Ko. und A. kamen ließen sie die beiden an dem Versteck vorbei und folgten ihnen in der Dunkelheit. Nach etwa 200 m bog Ko. in einen Seitenweg und hielt an, um zum Schein auszutreten. A. blieb auf dem Wege stehen und unterhielt sich weiter mit Ko. Hier traf K. mit A. zusammen. Er brachte ihm 29 Messerstiche bei und tötete ihn.

4

Das Schwurgericht kann nicht sicher ausschließen, daß A. den Angeklagten K. auf eine Entfernung von 5 m bemerkt hatte, ihn ansprach (oder umgekehrt) oder sich ihm näherte, "um sich gegen den bevorstehenden und von ihm erwarteten Angriff zu wehren". Wegen dieser Möglichkeiten sieht es nicht für erwiesen an, daß K. A. heimtückisch getötet habe; denn dieser sei hiernach möglicherweise vor der Tat nicht mehr arglos gewesen. Er sei aber auch nicht mehr wehrlos gewesen, da er wahrscheinlich mit einer Bewaffnung K.s gerechnet habe und noch Gegenmaßnahmen hätte treffen können (Flucht, Hilferufe., Einwirkung auf K., um ihn von seinem Vorhaben abzubringen), obwohl er selbst keine Waffe bei sich gehabt habe. Schließlich sei der Angeklagte K. durch die Bindungen an die heimatlichen Gebräuche, die blutige Rache für die Kränkung verlangten, in seinem Denken "eingeengt" gewesen und habe sich zur Tat entschlossen, ohne sich über das deutsche Recht und die Unterscheidung von Mord und Totschlag Gedanken zu machen, auch habe er keinen nach türkischem Recht mit Todesstrafe bedrohten Mord begehen, einen Arg- und Wehrlosen nicht angreifen wollen, wie sich daraus ergebe, daß er. sein Opfer möglicherweise vor der Tat angesprochen habe.

5

Diese Erwägungen schließen indessen den Mordtatbestand nicht aus. Indem das Schwurgericht die rechtliche Würdigung auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung beschränkt, wird der Anwendungsbereich des § 211 StGB in ungerechtfertigter Weise eingeengt; es könnten gerade besonders schwere Fälle der Tötung wie das wohldurchdachte Locken in einen Hinterhalt oder das raffinierte Fallenstellen nicht als Mord qualifiziert werden. Darauf, daß das Opfer unmittelbar vor der Tötungshandlung nicht mehr arglos war, und ihm noch gewisse Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, mag es ankommen, wenn der Täter die Tötung gerade erst vor ihrer Ausführung ins Auge gefaßt hat. Handelt es sich aber um eine von langer Hand geplante und vorbereitete Tat, so kann das Heimtückische bereits und gerade in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof für einen ganz ähnlichen Sachverhalt mit teilweise denselben Tatumständen bereits im Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60 - ausgesprochen (insoweit in BGHSt 14, 339 nicht veröffentlicht).

6

Der Angeklagte K. war zur Tat entschlossen, als er am Nachmittag nach Bardenberg fuhr, wo A. arbeitete. Nach dem wohlerwogenen Tatplan, den sich K. am Abend zu eigen gemacht hatte, wurde A. in den Hinterhalt gelockt, wo er sich plötzlich und völlig überraschend seinem Todfeind und einer vierfachen Übermacht gegenüber sah; er hatte sich vertrauensvoll seinem Landsmann und Wohngenossen Ko. angeschlossen und sich mit ihm auf den Weg gemacht. In diesem überlegten, das Vertrauen des Opfers mißbrauchenden Vorgehen des Angeklagten K. kommt das "Tückische" seiner Handlungsweise besonders deutlich zum Ausdruck. Der Senat hat ein solches Vorgehen bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung, vom 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62 - als charakteristisch für die heimtückische Tötung angesehen.

7

Selbst wenn also K. seinem Opfer aus dem Hinterhalt in offen feindlicher Haltung gegenübergetreten sein und ihm dadurch eine gewisse Möglichkeit der Abwehr eröffnet haben sollte, indem er A. vor den tödlichen Stichen möglicherweise noch ansprach, würde sich an der Würdigung der Tat als einer heimtückischen nichts ändern. Denn die für diese Wertung entscheidenden äußeren und inneren Tatumstände worden durch ein solches Vorgehen nicht maßgeblich berührte Schließlich würde sich die hilflose Lage des Opfers, nachdem A. in die Falle gegangen war, auch dann nicht wesentlich zu seinen Gunsten geändert haben, wenn A. ein mutiger und draufgängerischer Mann war. Was im Urteil allgemein zu den Verteidigungsmöglichkeiten A.s gesagt wird, entbehrt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, einer tatsächlichen Grundlage.

8

Durchgreifenden Bedenken begegnen aber auch die weiteren Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite. Es ist offenbar der Ansicht, daß zum Vorsatz der heimtückischen Tötung gewisse Vorstellungen des Täters über den Rechtsbegriff der Heimtücke und der sich daraus ergebenden Strafe gehörten. Eine solche Ansicht wäre verfehlt. Ebensowenig ist Voraussetzung, daß es dem Täter gerade auf die Tötung eines Arg- und Wehrlosen ankommt oder daß diese Vorstellung Beweggrund der Tat ist. Notwendig ist vielmehr nur, daß er sich der tatsächlichen Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewußt ist. Dies kann hier kaum zweifelhaft sein.

9

Schließlich stehen auch die Motive des Angeklagten K. der Verurteilung wegen heimtückischer Tötung nicht entgegen.

10

Nach allem kann das Urteil gegen ihn nicht bestehen bleiben. Damit erweist sich auch die Revision bezüglich der übrigen Mitangeklagten als begründet (vgl. BGHSt 2, 255 [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51]).

Baldus
Willms
Kirchhof
Henning
Baumgarten