Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1952, Az.: 1 StR 272/52
Anforderungen an einen niedrigen Beweggrund; Nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend; Tötung der Ehefrau als Hindernis eines Liebesverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 3, 132 - 134
- JZ 1952, 567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1026 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (hier: Tötung der Ehefrau als Hindernis eines Liebesverhältnisses).
In der Strafsache
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Juli 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Staatsanwalt H. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Weiß als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten S. und Kr. gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1951 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten haben die Ehefrau S. gemeinsam getötet, weil sie ihnen bei ihrem Liebesverhältnis im Wege war. Die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) ist nicht zu beanstanden.
Zur Revision S.:
1.
Die §§ 59, 61 Nr. 2, 3 StPO sind nicht verletzt.
a)
Das Vorbringen, die Sitzungsniederschrift ergebe nicht, "wie der Urkundsbeamte zu der Kenntnis des Ermessens und der Überzeugung des Gerichts gekommen" sei, die dort näher angegebenen Zeugen teils nach Nr. 2, teils nach Nr. 3 des § 61 StPO unbeeidigt zu lassen, rügt nur eine angebliche Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift, auf der das Urteil nicht beruhen könnte. Im übrigen braucht die Niederschrift nicht darzutun, auf welche Weise der Urkundsbeamte diese Verfahrensvorgänge der Hauptverhandlung wahrgenommen hat, § 273 StPO.
b)
Die Niederschrift lässt keinen Verstoss gegen die §§ 59, 61 StPO erkennen. Zwar enthält sie bei den Zeugen Nr. 15, 19, 20, 24, 25 und 26, deren Nichtbeeidigung fehlerhaft sein soll, nur den Vermerk, der Zeuge sei unbeeidigt geblieben, und dann die Grundangabe entsprechend dem § 61 Nr. 2 oder 3 StPO, ohne, wie es üblich und zur Vermeidung von Zweifeln angebracht ist, ausdrücklich einen Gerichtsbeschluss über die Nichtbeeidigung zu beurkunden. Das ist aber hier nicht zu beanstanden. Dass es an den Voraussetzungen der beiden Vorschriften gefehlt hatte, behauptet die Revision nur beim Zeugen L. Insoweit ist sie indes ungenügend begründet (§ 344 Abs. 2 StPO), weil sie die Tatsachen, nämlich die Bekundungen L. nicht anführt, aus denen nach ihrer Meinung hervorgehen soll, dass L. Aussage für die Entscheidung wesentlich war, während das Schwurgericht sie nach dem behaupteten fehlerhaften Ermessen für unwesentlich gehalten hat.
Im übrigen genügt es, wenn die gerichtliche Entschliessung über die Nichtbeeidigung nach § 61 Nr. 2 StPO den Grund der Nichtbeeidigung angibt (BGHSt 1, 175), und bei Nr. 3, dass beide Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind (BGHSt 1, 8). Diesen Erfordernissen hat das Schwurgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift entsprochen.
Nach BGHSt 1, 216 entscheidet über die Nichtbeeidigung eines Zeugen nach § 61 StPO zunächst der Vorsitzende und nur auf Verlangen eines Verfahrensbeteiligten das Gericht. Das folgt aus der Prozessleitungsbefugnis des Vorsitzenden (§ 238 StPO). Gegen diese Entscheidung hat sich zwar Widerspruch erhoben. Der Senat sieht aber keinen Anlass, von ihr abzugehen. Das beanstandete Verfahren des Schwurgerichts stimmt mit ihr überein. Die Angeklagten waren mit ihren Verteidigern in der Hauptverhandlung anwesend. Es stand ihnen frei, Einwendungen gegen die Nichtbeeidigung vorzubringen und Gerichtsbeschlüsse darüber herbeizuführen. Ausdrücklicher Erklärungen darüber bedurfte es nicht.
2.
Die behaupteten Widersprüche gehen aus den Urteilsgründen nicht hervor. Das Urteil stellt den Rückweg der Angeklagten Kr. aus Attenzell, wo sie sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts ein Alibi zu beschaffen suchte, nicht "als eilig dar", sondern nur den Hinweg. Dass die Kr. für den Hinweg von Ki. nach Attenzell in der näher dargestellten Weise etwa 40 Minuten gebraucht hat, schliesst es nicht aus, dass ihr Rückweg etwas über eine Stunde gedauert hat.
Auch zwischen den vom Schwurgericht gewürdigten Aussagen der Zeugen B. und La. besteht so, wie das Urteil sie verwertet, kein Widerspruch. Das Schwurgericht hat die Vorgänge zeitlich zwar ausreichend genau festgestellt, jedoch so, dass noch gewisse zeitliche Spielräume bleiben, die die Beweisführung aber nicht beeinträchtigen.
3.
Nach § 267 StPO brauchen die Urteilsgründe nur die erwiesenen Tatsachen anzugeben, in denen sich die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung finden. Sie sollen auch andere Tatsachen enthalten, aus denen der Beweis gefolgert wird. Das Urteil braucht sich aber, entgegen der Meinung der Revision, mit allen in der Hauptverhandlung erörterten Einzelheiten nicht auseinanderzusetzen. Das gilt zugleich für die Revision der Angeklagten Kratz, die denselben Vorwurf erhebt.
4.
Die Sachrüge, die sich gegen die Anwendung der §§ 211 und 51 StGB richtet, ist offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen der heimtückischen Tötung sind in BGHSt 2, 60 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des OGHBZ zusammenfassend dargelegt. Daran wird festgehalten. Die Revision bringt demgegenüber keinen neuen Gesichtspunkt vor.
Dass die Angeklagten aus niedrigem Beweggrunde getötet haben, unterliegt ebenfalls keinem Zweifel. Die gesetzlichen Beispiele niedriger Beweggründe im § 211 StGB (Mordlust, Habgier, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) zeigen, dass dieser unbestimmte Begriff solche Beweggründe der vorsätzlichen Tötung umfasst, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind. Dabei kommt es nicht, wie die Revision meint, auf die sittliche Bewertung etwa des Strebens nach Gewinn oder nach geschlechtlicher Vereinigung an sich an, sondern auf dessen antreibende Verknüpfung mit einer vorsätzlichen Tötung, von der oder deren Folgen der Täter die Befriedigung dieser Begierde erwartet. Dass der Täter seiner Begierde so stark unterliegt, dass er um ihretwillen alle natürlichen, menschlichen Hemmungen überwindet und sogar vorsätzlich tötet, zeigt, dass er in seinen Vorstellungen, Wünschen und Antrieben unter das Mindestmass der Anforderungen herabgesunken ist, die die Gemeinschaft allgemein stellen muss. Auf dieser Stufe verleugnet er die sittliche Verantwortung, vor die jedermann gestellt ist, bewusst so stark, dass der Antrieb seines Tuns keinerlei Rechtfertigung oder selbst Verständnis mehr verdient, sondern nur noch Verachtung. Einen solchen niedrigen Beweggrund hat das Schwurgericht hier mit Recht angenommen. Den Angeklagten war die Ehefrau S. lästig. Sie hatte zwar ihre Geschlechtsbeziehungen nicht wesentlich hindern können; ihre Unterhaltsansprüche gefährdeten nach Meinung der Angeklagten aber die ungestörte Fortsetzung dieser Beziehungen und auch die angestrebte Ehe. In der Ehefrau sahen sie das einzige Hindernis, das ihren Wünschen im Wege stand; deshalb haben sie sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts getötet. Dieser Beweggrund war in dem geschilderten Sinne niedrig.
Zur Revision Kr.
1.
Das Schwurgericht hat die besondere Bedeutung der Aussagen des Strassenwarts La. und der Mutter Kr. für die Beweiskette keineswegs verkannt. Wenn es trotzdem die Überzeugung erlangt hat, diese Zeugen müssten sich zumindest in zeitlicher Beziehung irren und dies mit dem Hinweis auf frühere anderslautende Aussagen näher begründet, so ist das nach § 261 StPO nicht zu beanstanden. Ein Rechtsverstoss ist dabei nicht ersichtlich.
2.
Die Revisionsausführungen zu II sind unverständlich. Im Urteil ist nirgends festgestellt, die Angeklagten hätten sich am Morgen vor der Tat in der Sandgrube getroffen und besprochen, wohl aber am späten Abend des vorhergehenden Tages.
Auch sonst ist kein Verstoss gegen das sachliche Recht erkennbar. Die übrigen Revisionsausführungen wenden sich nur in unzulässiger Weise gegen die unangreifbare tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Zeitangaben auf S 35 unten und 36 des Urteilsumdrucks "9.02 Uhr" und "9.32 Uhr" bezw. 9.30 und 9.45 Uhr sind offensichtliche Schreibversehen (richtig: 8.02 und 8.32 Uhr bezw. 8.30 und 8.45 Uhr). Das bezweifeln auch die Revisionen nicht.
Dr. Peetz
Dr. Geier
Dr. Hülle
Jagusch