Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1968, Az.: 5 StR 266/68
Strafbarkeit wegen Mordes; Sachrüge und Verfahrensrüge im Revisionsverfahren; Ablehnung eines Beweisantrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1968
- Aktenzeichen
- 5 StR 266/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 09.02.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Kersting,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. Februar 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Unbegründet ist die Rüge, daß das Schwurgericht den Beweisantrag zu I, 2 auf Vernehmung der Zeugin Brigitte V. abgelehnt hat, weil das Urteil auf dem Verfahrensfehler nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es geht davon aus, daß die Eltern des Angeklagten diesen möglicherweise aufgefordert haben, die "Oma" zu beseitigen.
Aus diesem Grunde brauchte sich das Schwurgericht auch nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gedrängt zu sehen, Brigitte V. von Amts wegen als Zeugin zu hören.
2.
Die Rüge, das Schwurgericht habe ferner einen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, daß die ihm zugrunde liegenden Behauptungen ohne Bedeutung seien, ist unzulässig, weil die Revision den Wortlaut des Beweissatzes nicht wiedergibt (BGHSt 3, 213 f.).
3.
Unzulässig ist auch die weitere Rüge, das Schwurgericht habe den Beweisantrag zu II, 1 zu Unrecht abgelehnt. Die Revision teilt den tatrichterlichen Ablehnungsbeschluß nicht mit (BGHSt 3, 213 f.).
Die Rüge zu II, 2 ist offensichtlich unbegründet.
4.
Die Ablehnung des Beweisantrag es zu III darüber, daß der Angeklagte die Würgehandlung im Zustand der Bewußtseinsstörung oder der erheblichen Bewußtseinstrübung vorgenommen hat, einen weiteren Sachverständigen zu hören, verstieß nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO. Die Revision hat Widersprüche im Gutachten des bereits gehörten Sachverständigen Dr. Spengler nicht dargetan. Auch reichlicher Alkoholgenuß (2,01 Promille BAK) braucht sich bei einer solchen Tat wie hier nicht auf die Zurechnungsfähigkeit in der Weise auszuwirken, daß Einsichts- oder Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt wird. Daß ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Forensischpsychiatrischen Instituts der Freien Universität Berlin über Forschungsmittel verfügt, die denen des zugezogenen Gutachters, eines wissenschaftlichen Mitarbeiters des Landesinstituts für gerichtliche, und soziale Medizin Berlin, überlegen erscheinen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 a.E. StPO), ist nicht dargetan. Auch die Revision trägt nichts dafür vor, daß der Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre.
5.
Aus diesen Gründen hatte der Tatrichter auch keinen Anlaß, von Amts wegen einen weiteren. Sachverständigen zuzuziehen. Das gilt zugleich, für die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht vorgetragene Annahme, die Tat sei die Folge eines krankhaften Affektsturms des Angeklagten, gewesen. Denn die Gründe des Urteils ergeben, daß der Tatrichter den Sachverständigen Dr. Spengler auch hierzu gehört hat und zu der entgegengesetzten Überzeugung gekommen ist (UA S. 13, 14). Daß der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens die Umstände, die die Revision anführt, um die Möglichkeit eines Affektsturms darzutun, nicht berücksichtigt hat, behauptet die Revision selbst nicht. Mangels einer dahingehenden Anregung des gehörten Sachverständigen brauchte der Tatrichter sich nicht gedrängt zu sehen, den Angeklagten gemäß § 81 StPO klinisch beobachten zu lassen.
II.
Sachrüge
Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.
Ob die Annahme eines niedrigen Beweggrundes zutrifft, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls war die Begehungsart heimtückisch.
Die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 (und zwar Abs. 1 und 2) StGB verneint, läßt einen Rechtsirrtum nicht, erkennen. Sie wird durch rechtlich unangreifbare Feststellungen getragen. Danach leidet der Angeklagte an keiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche. Auch litt er zur Tatzeit nicht unter einer Bewußtseinsstörung. Die Feststellung, daß die für die Tatzeit festgestellte Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von 2,01 Promille das Bewußtsein des seit Jahren alkoholgewohnten und dabei nie durch Gewalttätigkeiten aufgefallenen Angeklagten nicht zu trüben vermochte, hält sich im Rahmen allgemeiner Erfahrung. Die Richtigkeit der Feststellung wird durch die im Urteil weiterhin, angeführten Umstände unterstützt. Entgegenstehende Gründe lagen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat, wie das Schwurgericht rechtsfehlerfrei darlegt, der Angeklagte die Tat weder unter den Auswirkungen eines Affektsturms begangen, noch hat die seelische Verfassung, in der er sich befand, sein Bewußtsein getrübt. Im übrigen kann selbst ein Betrunkener leicht einsehen, daß er keinen Menschen töten darf, und vermögen auch erhebliche Alkoholmengen nicht diejenigen Hemmungen zu beseitigen, die jeden Menschen davon abhalten sollen, schwerste Angriffe gegen Leib oder Leben zu begehen (BGH GA 1955, 269, 271; RGSt 67, 149, 150).
Die Erklärungen des Sachverständigen hat das Schwurgericht nicht ohne eigene Prüfung übernommen.
Die weiteren Darlegungen der Revision stellen sich als unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung vor.
Auch die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge im übrigen hat keinen Rechtsirrtum ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Schmitt
Kersting
Herrmann