Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1967, Az.: 1 StR 103/67
Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen drei selbstständiger Sittlichkeitsverbrechen; Feststellungen zum Vorliegen niedriger Beweggründe und der Heimtücke; Beurteilung des Vorsatzes des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 06.10.1966
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1967, 1140-1141 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. April 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Würzburg vom 6. Oktober 1966 je mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten Totschlags und wegen drei selbständiger Sittlichkeitsverbrechen zu neun Jahren Zuchthaus - Gesamtstrafe - verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Staatsanwaltschaft will den vorsätzlichen Tötungsversuch des Angeklagten an seiner Ehefrau als versuchten Mord gewertet wissen. Sie hat deshalb gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das - von dem Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel ist begründet.
Die Verneinung niedriger Beweggründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; deshalb muß das Urteil - im Umfang der Anfechtung - aufgehoben werden.
Der Angeklagte beging die schwere Tat in einer plötzlichen Wutaufwallung und in jäh aufloderndem Vernichtungswillen, weil seine bis dahin ihm stets unterwürfige Frau sich beharrlich weigerte, ihm, der schon seit Wochen grundlos keiner Arbeit nachging, von ihrem Lohn 9 DM für eine Wochenfahrkarte zu geben. Gleichwohl hat das Schwurgericht gemeint, Umstände, welche den Beweggrund des Angeklagten als besonders verwerflich oder verächtlich erscheinen ließen, seien nicht zu erkennen (UA 13, 14). Diese knappen Ausführungen schöpfen den Sachverhalt nicht aus und erwecken den Anschein, daß der Tatrichter den Begriff der niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zu eng ausgelegt hat. Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 133 [BGH 25.07.1952 - 1 StR 272/52]). Bei dieser Wertung kommt es auf die gesamten Umstände an; dabei ist auch das Verhältnis zwischen dem Anlaß zu der Tat und dem gewollten Erfolg bedeutsam (BGH IM StGB § 211 Nr. 25). Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte seine Mittellosigkeit seiner Arbeitsscheu zuzuschreiben; die mehrfache Weigerung seiner Frau, die den Unterhalt für sich, die noch im Haushalt lebende Tochter Marga und auch den Angeklagten erarbeiten mußte, ihm von ihrem Lohn Geld für Wirtshausbesuche und für eine Wochenkarte zu geben, war also recht verständlich. Der Wutanfall des Angeklagten entbehrte jedes beachtlichen Grundes. Der äußere Anlaß zu der Tat und der erstrebte Erfolg, die Tötung der Frau, die trotz erniedrigendster Behandlung über 20 Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten ausgehalten hatte, standen daher in einem krassen Mißverhältnis. Das Schwurgericht hätte diesen - bei der Strafzumessung herangezogenen - Umstand in die Gesamtwürdigung der Beweggründe einbeziehen und sich mit ihm bei der Entscheidung, ob diese Motive als niedrig im Sinne des § 211 StGB zu werten seien, auseinandersetzen müssen. In subjektiver Hinsicht genügt, daß der Täter die Umstände kennt, die seinen Antrieb zum Handeln sittlich besonders verwerflich machen. Dagegen braucht er seine Beweggründe nicht als niedrig zu beurteilen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; vgl. Lackner-Maassen, StGB 4. Aufl. § 211 Anm. 6).
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch der Frage, ob der Angeklagte heimtückisch handelte, abermals nachgehen müssen. Die Ausführungen, mit denen das Urteil dieses Mordmerkmal verneint, sind nicht ganz klar. Das Schwurgericht hat zutreffend den äußeren Tatbestand der Heimtücke für gegeben erachtet (UA 11). Nach den Feststellungen war der Angeklagte sich der Arg- und Wehrlosigkeit seiner mit der Wäsche beschäftigten Frau bewußt, als er - bereits zu deren Tötung fest entschlossen - wortlos von hinten näher an sie herantrat und mit dem Beil auf sie einschlug (UA 8). Das Schwurgericht hat gleichwohl Heimtücke verneint, weil der Angeklagte es auf diese - im Augenblick der Tat zufällig gegebene - Lage nicht angelegt habe (UA 8) und weil er sie nicht habe bewußt ausnützen wollen (UA 11). Diese Erwägungen lassen nicht deutlich erkennen, ob der Tatrichter die inneren Voraussetzungen der Heimtücke richtig gesehen hat. Es ist nicht erforderliche, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers herbeiführt oder bestärkt oder daß er sie absichtlich ausnutzt. Es genügt, daß der von feindlichem Willen beseelte Täter (BGHSt 9, 385, 390) [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56] im Augenblick der Tat die Umstände, die diese - von ihm geschaffene oder zufällig vorhandene - Lage des Opfers ausmachen, erkennt und daß er das Ausnutzen dieser Tatsachen in seine Vorstellung aufnimmt (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144. In der vom Schwurgericht angeführten Entscheidung NJW 1958, 189 Nr. 15 hat der BGH sowohl Heimtücke wie niedrige Beweggründe bejaht).
Loesdau
Mai
Pikart
Pfeiffer