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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1965, Az.: BVerwG V C 89.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 89.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 23.03.1964 - AZ: III 587/63

Fundstellen

  • RLA 1966, 14
  • ZLA 1966, 154

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Widersprüche im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es einer entsprechenden Verfahrensrüge bedarf.

  2. 2.

    Stirbt ein entlassener Kriegsgefangener nicht auf dem Wege in den Geltungsbereich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, sondern schon vorher, bevor er diesen Weg antreten konnte, so haben seine Erben keinen Anspruch auf Entschädigung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. März 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren Kriegsgefangenenentschädigung als Erben des M. S.. Dieser war von 1944 bis Ende 1947 in verschiedenen Lagern in J. interniert und anschließend bis Ende 1950 in einem Bergwerk zwangsarbeitsverpflichtet. Seit Januar 1951 konnte er sich frei bewegen. Am 17. März 19... starb er in J.. Die Kläger zu 1) bis 3), 5) und 6) kamen im November 1955, die Klägerin zu 4) im Juni 1957 ins Bundesgebiet.

2

Ihre Anträge auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung als Erben des M. S. waren im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung: Auch wenn man die den Klägern durch den Beklagten stillschweigend gewährte Nachsicht billige mit der Folge, daß der Entschädigungsantrag rechtzeitig gestellt sei, sei dieser doch in der Sache zu Recht abgewiesen worden. Nach § 5 Abs. 2 KgfEG könnten die Kläger nichts erhalten, weil ihr Erblasser nie einen Wohnsitz im Bundesgebiet oder in Westberlin genommen habe und daher nicht Berechtigter im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewesen sei. Auf § 5 Abs. 3 KgfEG könnten sich die Kläger nicht berufen, weil ihr Erblasser sich unstreitig ab 1951 habe frei bewegen können und daher nicht als Kriegsgefangener im ausländischen Gewahrsam gestorben sei. Der von den Klägern angeführte Runderlaß des Arbeits- und Sozialministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1959 stelle keine Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Kläger dar, weil er dem Gesetz widerspreche. Selbst wenn es richtig sei, daß als Berechtigter im Sinne des § 1 KgfEG auch derjenige gelten könne, der nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft auf der Heimreise nach Deutschland verstorben sei, könnten die Kläger daraus für sich nichts herleiten, weil ihr Erblasser nicht auf dem Transport von J. in die Bundesrepublik gestorben sei, und die Vorbereitung des Transports durch Zurücklegung der Reisekosten dem Transport nicht gleichgestellt werden könne.

3

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt.

4

Sie rügen die Verletzung des § 5 KgfEG alter und neuer Fassung und beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben,

5

hilfsweise

die Sache zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Er vertritt die Ansicht, daß die Kläger auch nach der Neufassung des § 5 Abs. 3 KgfEG durch das 3. Änderungsgesetz vom 17. August 1964 keinen Anspruch hätten.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält die Klage für unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 KgfEG auch unter Berücksichtigung der Neufassung nicht erfüllt seien.

9

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

1.

Da es sich um eine mit einer Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage handelt, bei der das Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsbescheide keine selbständige Bedeutung hat, ist von der Rechtslage auszugehen, wie sie im Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung gegeben ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1954 [BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]] und des I. Senats vom 1. Dezember 1955 [BVerwGE 3, 21]). Der Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist daher das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 1. September 1964 (BGBl. I S. 696) - KgfEG - zugrunde zu legen. Danach erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob wegen der den Klägern durch den Beklagten stillschweigend gewährten Nachsicht der Entschädigungsantrag als rechtzeitig gestellt anzusehen ist. Denn durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - 3. ÄndG KgfEG - ist die Antragsfrist allgemein bis zum 31. Dezember 1967 verlängert worden.

11

2.

Materiellrechtlich richtet sich der Anspruch der Kläger nach § 5 KgfEG in der auf dem 3. ÄndG KgfEG beruhenden Neufassung vom 1. September 1964. Das 3. ÄndG KgfEG hat in dieser Beziehung die Rechtsstellung der Antragsberechtigten gegenüber der vorherigen Gesetzeslage nicht verschlechtert, so daß es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob eine rückwirkende Verdrängung aus einer bereits erworbenen Rechtsposition mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.

12

Nach § 5 Abs. 1 KgfEG (alter und neuer Fassung) ist der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich nicht übertragbar und daher auch nicht vererblich. Die Absätze 2 und 3 lassen von diesem Grundsatz im Gesetzestext genau umschriebene Ausnahmen zugunsten bestimmter Erben unter bestimmten Voraussetzungen zu.

13

Die Voraussetzungen für die Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 KgfEG sind - wie ans Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Sie gehen davon aus, daß der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Berechtigter im Sinne des § 1 KgfEG gewesen ist. Weder nach der alten noch nach der neuen Fassung des Gesetzes trifft das für den Erblasser der Kläger zu. Denn er hatte zu keiner Zeit nach seiner Entlassung aus ausländischem Gewahrsam Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt oder genommen.

14

Die Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 KgfEG setzen nach der alten Fassung des Gesetzes voraus:

  1. 1)

    daß der Kriegsgefangene im ausländischen Gewahrsam oder

  2. 2)

    daß der ehemalige Kriegsgefangene in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 2. Februar 1954 (jetzt 31. Dezember 1961) im Geltungsbereich des Gesetzes gestorben ist.

    Dazu hat die Neufassung des Gesetzes einen neuen Ausnahmefall eingeführt, nämlich

  3. 3)

    daß der ehemalige Kriegsgefangene im Anschluß an seine Entlassung aus dem Gewahrsam auf dem Wege in den Geltungsbereich des Gesetzes gestorben ist.

15

Auf den Ausnahmefall zu 1) wird noch einzugehen sein. Der Ausnahmefall zu 2) liegt nicht vor, da der Erblasser der Kläger nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, sondern in J. gestorben ist.

16

Auch der Ausnahmefall zu 3) ist nicht gegeben. Denn der Erblasser der Kläger ist nicht auf dem Wege in den Geltungsbereich des Gesetzes gestorben, sondern schon vorher, bevor er diesen Weg antreten konnte. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift im Sinne der Revision scheitert an dem Grundsatz, daß Ausnahmevorschriften nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen. Gegenüber dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Erblasser der Kläger vor seinem Tode bereits Vorbereitungen für seine Ausreise in den Geltungsbereich des Gesetzes getroffen hatte und an der Durchführung der Ausreise durch Umstände gehindert war, die er nicht zu vertreten hatte. Auch die Vorschriften des Heimkehrergesetzes über die unverschuldete Verzögerung der Rückkehr können nicht herangezogen werden, da das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gegenüber dem Heimkehrergesetz eine eigenständige Rechtsmaterie ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - und Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 58.57 -). Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob der Erblasser der Kläger, wenn er das Bundesgebiet erreicht hätte, als Heimkehrer anerkannt worden wäre. Er hätte überdies auch dann nicht als Heimkehrer im Sinne des § 1 des Heimkehrergesetzes anerkannt werden können, wenn er auf dem Wege in das Bundesgebiet verstorben wäre. Denn auch § 1 Abs. 6 a.a.O. setzt voraus, daß der Betroffene überhaupt ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin genommen hat. Nur unter dieser Voraussetzung ist es von Belang, ob sich seine Rückkehr unverschuldet verzögert hat.

17

Es mag sein, daß es bis zum Erlaß des 3. ÄndG KgfEG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war, ob der. Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung auch dann vererblich ist, wenn der Kriegsgefangene nach seiner Entlassung aus ausländischem Gewahrsam, jedoch vor seiner Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes verstorben ist. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat durch seinen Beschluß vom 6. August 1964 die Revision zugelassen. Dabei ist er davon ausgegangen, daß in dieser Beziehung eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Lücke im Gesetzeswortlaut vorliegen könnte, die durch die Rechtsprechung auszufüllen wäre. Nachdem der Gesetzgeber selbst indessen durch das später ergangene Dritte Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 17. August 1964 diese Lücke dahin ausgefüllt hat, daß nur der Eintritt des Todes auf dem Wege in den Geltungsbereich des Gesetzes dem Versterben während des Gewahrsams gleichgestellt ist, besteht für die Ausfüllung einer möglicherweise vorher vorhanden gewesenen Gesetzeslücke durch die Rechtsprechung kein Raum mehr. Die neue Vorschrift stellt auch - wie bereits gesagt - keine Verschlechterung einer früher erlangten Rechtsposition der Betroffenen dar, da eine solche Rechtsposition mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes nicht vorhanden war. Daß auch die Verwaltung, wie etwa das Arbeits- und Sozialministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch seinen Runderlaß vom 4. März 1959 versucht hat, die möglicherweise bis zum Erlaß des 3. ÄndG KgfEG vorhandene Gesetzeslücke auf ihre Weise auszufüllen, ist ohne Bedeutung, da für die Entscheidung des Revisionsgerichts allein der jetzt nach dem 3. ÄndG KgfEG eindeutige, gesetzgeberische Wille maßgebend ist. Die Kläger können deshalb aus der Neufassung des § 5 Abs. 3 KgfEG keine begründeten Ansprüche herleiten.

18

Eine andere Frage ist, ob der Anspruch der Kläger nicht wegen der obengenannten Ausnahmevorschrift zu 1), die schon in der alten Fassung des Gesetzes bestand und nach der Neufassung fortgilt, begründet ist, nämlich daß der Erblasser im ausländischen Gewahrsam gestorben ist. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist insofern widerspruchsvoll. Das Verwaltungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß der Erblasser der Kläger unechter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG war, nämlich als Volksdeutscher wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit zunächst interniert und anschließend zwangsarbeitsverpflichtet wurde, und daß daher seine Kriegsgefangenschaft mit der unstreitigen Aufhebung seines Gewahrsams "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung" im Januar 1951 endete.

19

Demgegenüber kennen sich die Kläger zwar nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1963 - BVerwG V C 25.63 - berufen. Im Leitsatz zu diesem Urteil hat der erkennende Senat ausgesprochen: "Ein unechter Kriegsgefangener ist auch dann in ausländischem Gewahrsam verstorben, wenn er wegen Krankheit zwar aus dem engbegrenzten Gewahrsam entlassen wurde, sich aber aus demselben Gründe nicht aus dem Banne der Gewahrsamsmacht lösen konnte." Daß diese Voraussetzungen bei dem Erblasser der Kläger gegeben wären, hat weder das Verwaltungsgericht festgestellt noch haben es die Kläger geltend gemacht. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsakten, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat und deren Inhalt daher auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann, daß der Erblasser nicht wegen Krankheit aus dem Zwangsarbeitsverhältnis entlassen worden ist, sondern im Anschluß an dieses ab 1. Januar 1951 als Freiarbeiter in einem Bergwerk gearbeitet hat und erst am 1. November 1952 wegen Arbeitsunfähigkeit dort ausgeschieden ist (vgl. die Erklärung der Klägerin zu 1) vor dem Landratsamt R. vom 4. Oktober 1960).

20

Indessen ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils insofern widerspruchsvoll, als er - ausgehend von der unechten Kriegsgefangenschaft des Erblassers der Kläger - zugleich auf die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen hat. Aus diesen Verwaltungsakten, nämlich aus der bereits erwähnten Erklärung der Klägerin zu 1) vom 4. Oktober 1960 könnte sich möglicherweise ergeben, daß der Erblasser der Kläger achter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG geworden und es auch trotz, seiner Flucht aus dem Lager P. geblieben ist. Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es einer entsprechenden Verfahrensrüge bedarf. Danach hat das Revisionsgericht davon auszugehen, daß der Erblasser der Kläger möglicherweise echter Kriegsgefangener war. War der Erblasser der Kläger aber echter Kriegsgefangener, so endete seine Kriegsgefangenschaft (sein ausländischer Gewahrsam) nicht schon mit der Aufhebung des engbegrenzten Gewahrsams im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG. Dabei kann auch die Staatsangehörigkeit des Erblassers der Kläger im Zeitpunkt seiner Gefangennahme eine Rolle spielen.

21

Alle diese Fragen bedürfen weiterer Aufklärung. Hierzu wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (DVBl. 1958 S. 134 = DÖV 1958 S. 473 = NJW 1958 S. 275 = ZLA 1958 S. 159), vom 3. März 1958 (BVerwGE 6, 223), vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 und BVerwG V C 115.59 -, vom 9. November 1960 - BVerwG V C 15.58 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 156.59 - verwiesen.

22

Da das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem genannten Widerspruch in seinem Tatbestand beruht, war es aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen