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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1960, Az.: BVerwG V C 283.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 283.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Stuttgart - 29.05.1958 - AZ: 1 S 37/58

Fundstelle

  • DÖV 1961, 195 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Kriegsgefangener, der deutscher Staatsangehöriger ist und für Deutschland militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hat, ist in aller Regel in das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 "heimzuschaffen". Die Heimschaffung ist auch vollzogen, wenn er dieses Gebiet nach seiner Freilassung aus eigenem Willen erreicht hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1960 in Mannheim
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 1. Stuttgarter Senat, vom 29. Mai 1958 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 1957 und der Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 8. Februar 1957 - dieser soweit er den "Tag der Entlassung" des Klägers aus fremdem Gewahrsam auf den 25. Mai 1946 festgesetzt hat - aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den "Tag der Entlassung" des Klägers anderweit auf den 1. Februar 1948 festzusetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

Der Kläger ist am ... 1911 in K., Krs, Bielitz, geboren. Bis zur Besetzung von Bielitz durch die deutsche Wehrmacht war er als Verwaltungsangestellter beim (polnischen) Bezirksamt Bielitz tätig. In Jahre 1940 wurde er zur (deutschen) Schutzpolizei eingezogen und nach Beendigung der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Als Angehöriger einer SS-Polizei-Gebirgsartillerieabteilung geriet er am 8. Februar 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft und wurde in das Gebiet der Sowjetunion verbracht. Ein Fluchtversuch aus Tiflis endete in. Bielitz, wo er alsbald festgenommen und in Arbeitslagern festgehalten wurde. Nach einem schweren Arbeitsunfall wurde er nach Bielitz verbracht und vom dortigen Gericht wegen angeblicher staatsfeindlicher Tätigkeit sowie Dienstleistung in der deutschen Polizei zu fünf Jahren Gefängnis und zehn Jahren Ehrverlust verurteilt. Wegen seiner unfallbedingten Haftunfähigkeit wurde die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Zloty umgewandelt, die er in Raten bis zum September 1949 abzahlte. Er arbeitete an verschiedenen Stellen - darunter auch vom 1. Februar 1948 an für einige Zeit in Hindenburg (O.S.) - auf Grund freier Arbeitsverträge und schied aus dem letzten im Jahre 1956 anläßlich seiner legalen Ausreise aus Polen und den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten aus. Am 2. November 1956 gelangte der Kläger nach West-Berlin und nahm anschließend seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik.

2

Am 3. Januar 1957 beantragte der Kläger, ihm die Heimkehrereigenschaft zuzuerkennen. Diesem Antrag entsprach das Regierungspräsidium Nordwürttemberg, setzte jedoch in der amtlichen Heimkehrerbescheinigung als Tag der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft den 25. Mai 1946 ein und erkannte die Verzögerung der Heimkehr nach Deutschland bis zum Zeitpunkt des Eintreffens des Klägers in West-Berlin als unverschuldet an.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Heimkehrerbescheinigung dahin abzuändern, daß als "Tag der Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder Internierung" der 25. Mai 1951 festgesetzt werde. Dieser Zeitpunkt entspreche dem Tag, an dem der Kläger aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, sofern er die Freiheitsstrafe voll hätte verbüßen müssen. Nur seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei es zuzuschreiben gewesen, daß die Freiheitsstrafe in Geldstrafe umgewandelt worden sei. Das mit der Bezahlung dieser Strafe verbundene Opfer sei einer Kriegsgefangenschaft gleichzusetzen, zumal er stets habe fürchten müssen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit erneut in Haft genommen zu werden. Der zehnjährige Ehrverlust sei überhaupt erst am 25. Mai 1956 unwirksam geworden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

4

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergebe sich daraus, daß an den Zeitpunkt der Entlassung aus ausländischem Gewahrsam im Heimkehrergesetz bestimmte gesetzliche Folgen geknüpft seien. Die Angabe des Entlassungsdatums vom 25. Mai 1946 in der Heimkehrerbescheinigung sei jedoch nicht zu beanstanden. Die Flucht des Klägers aus sowjetischem Gewahrsam habe die Kriegsgefangenschaft nicht beendet; denn der Kläger sei alsbald nach seinem Eintreffen in Bielitz von den polnischen Behörden verhaftet worden. Der Vorgang stelle sich als Fortsetzung der durch die Kriegsgefangenschaft bedingten Freiheitsentziehung nach mißlungener Flucht dar. Mit der Entlassung aus polnischem Gewahrsam am 25. Mai 1946 habe aber die Kriegsgefangenschaft des Klägers ihr Ende gefunden. Kriegsgefangenschaft werde durch Freilassung und Heimschaffung beendet. Einer Heimschaffung habe es nicht bedurft; denn der Kläger habe sich bereits in seiner Heimat, in Bielitz, befunden. Es komme daher nur darauf an, ob der Kläger "freigelassen" worden sei. Zur Freiheit gehöre besonders die Freizügigkeit in dem Rahmen, wie sie den übrigen Bewohnern des Landes gewährt werde. Bis auf gelegentliche Meldungen habe der Kläger diese Freiheit innegehabt. In dem Zwang, die Geldstrafe abzuzahlen, könne nicht die Fortsetzung eines Gewahrsams erblickt werden. Die Möglichkeit erneuter Festnahme sei nicht der tatsächlichen Fortdauer des Gewahrsams gleichzusetzen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Verurteilung des Klägers durch das polnische Gericht lediglich bezweckt habe, eine Ausreise aus Polen unmöglich zu machen, also ihn in Polen festzuhalten. Der Kläger hat im Revisionsverfahren den Antrag gestellt,

6

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der Verwaltungsbescheide den Tag der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in der Heimkehrerbescheinigung auf den 25. Mai 1951 festzusetzen.

7

Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat

Zurückweisung der Revision

8

beantragt.

9

Die Revision hatte teilweise Erfolg.

10

Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers aus den von ihm angeführten Gründen bejaht. Der Anspruch des Klägers ist auch - wenn auch nicht im vollen Umfange seines Revisionsantrags - begründet.

11

Nach § 1 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer - Heimkehrergesets - vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994), vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) und vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) - HkG - sind Heimkehrer im Sinne des Gesetzes Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam - unverschuldete Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet - im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben.

12

Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger lediglich Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 zweiter Halbsatz GG ist oder ob er bereits zur Zeit seiner Kriegsgefangenschaft deutscher Staatsangehöriger war. Aus folgendem ergibt sich jedoch, daß der Kläger bereits zu dieser Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Der Kläger ist in Bielitz beheimatet gewesen. Dieses zunächst zu Österreich gehörige Gebiet kam im Zusammenhang mit dem ersten Weltkrieg zu Polen und wurde nach der Besetzung Polens durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1939 durch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2042) als dem Regierungsbezirk Kattowitz zugehörig in den Verband des Deutschen Reiches aufgenommen. Nach § 6 Abs. 1 des gleichen Erlasses wurden die Bewohner dieser Gebiete, die "deutschen oder artverwandten Blutes" waren, nach Maßgabe näherer Vorschriften deutsche Staatsangehörige. Zur Durchführung dieser Bestimmung folgten zunächst eine vorläufige Regelung durch den Runderlaß des Reichsministers des Innern betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten vom 25. November 1939 (RMBliV Sp. 2385) und sodann die abschließende Regelung durch die Verordnung über die Deutsche Volksliste und die Deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51). Der Kläger hat jedenfalls nach diesen Vorschriften die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Erwerb der Staatsangehörigkeit ist durch § 1 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) auch anerkannt worden.

13

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband in Kriegsgefangenschaft geraten ist und daß dieser Gewahrsam durch die Flucht des Klägers aus sowjetischer Gefangenschaft von Tiflis nach Bielitz keine Unterbrechung erfahren hat. Dem ist beizupflichten.

14

Dahingestellt kann bleiben, ob der Dienst des Klägers, der zu seiner Gefangennahme geführt hat, deshalb militärischer Dienst gewesen ist, weil der Kläger gleichermaßen wie ein Angehöriger der Waffen-SS als Polizeiangehöriger im Truppenverband für Zwecke der Kriegführung militärisch eingesetzt gewesen ist (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]). Denn zumindest hat er in der Polizei Dienst zur Unterstützung der Wehrmacht getan. Damit liegt nach § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 13. Juli 1950 (BGBl. S. 327) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 16. September 1952 (BGBl. I S. 619) und der Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes vom 17. Dezember 1955 (BGBl. I S. 754) "Zugehörigkeit zu einem militärähnlichen Verband" im Sinne des Heimkehrergesetzes vor.

15

Das Berufungsgericht hat aus seinen tatsächlichen Feststellungen weiter den Schluß gezogen, daß die Flucht des Klägers, die zu seiner alsbaldigen Wiederergreifung durch die Polen führte, nicht als gelungen anzusehen sei, mithin die Kriegsgefangenschaft nicht beendet habe. Das ist schon deshalb richtig, weil eine gelungene Flucht voraussetzt, daß der Kriegsgefangene die eigenen oder verbündeten Streitkräfte erreicht oder das in der Gewalt des Gewahrsamstaates oder einer mit diesem verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat (vgl. Art. 91 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen [BGBl. 1954 II S. 838]). Bielitz war und ist aber polnisches Gebiet. Ist daher der polnische Gewahrsam als Fortsetzung der Kriegsgefangenschaft des Klägers anzusehen, so hat diese nur durch "Entlassung" im Sinne des Gesetzes ihr Ende finden können. Der Verwaltungsgerichtshof meint nun, bereits in der Freilassung des Klägers aus engem Gewahrsam am 25. Mai 1946 sei seine Entlassung zu erblicken. Einer Heimschaffung habe es nicht bedurft, weil der Kläger in Bielitz beheimatet gewesen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts endet eine Kriegsgefangenschaft entweder durch gelungene Flucht oder durch Freilassung und Heimschaffung (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223 (225)[BVerwG 03.03.1958 - V C 256/57]]). Das Berufungsgericht hat nun aus seinen tatsächlichen Feststellungen, nach denen der Kläger nach dem 25. Mai 1946 seinen Aufenthalt in Polen hat selbst bestimmen und freie Arbeitsverträge abschließen können, zutreffend den Schluß gezogen, daß der Kläger "freigelassen" war. Es fehlte jedoch an der "Heimschaffung" im Sinne des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts. Der Kläger war bereits damals deutscher Staatsangehöriger, der allerdings seinen ständigen Aufenthalt in einem Gebiet gehabt hatte, das im Verhältnis zu Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 Ausland war. Für einen deutschen Staatsangehörigen, der für Deutschland militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hat, ist jedoch der Staat, von dem er im Sinne des Art. 75 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934 II S. 227) in Verbindung mit Art. 118, 119 des Abkommens vom 12. August 1949 (a.a.O.) abhängt - sowohl vom Standpunkt der Staatsangehörigkeit als auch von dem des militärischen oder militärähnlichen Dienstverhältnisses aus -, Deutschland. Sonach ist ein solcher Kriegegefangener - sofern er nicht aus eigenem Willensentschluß heraus an einen anderen Ort verbracht wird - in aller Regel nach Deutschland heimzuschaffen. Deutschland in Sinne des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 (vgl. Urteil vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237]).

17

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger am 1. Februar 1948 ein freies Arbeitsverhältnis in Hindenburg (O.S.) angetreten. Hindenburg gehört zum Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. Folglich war er in diesem Zeitpunkt "heimgeschafft". Damit waren die beiden Voraussetzungen für die Beendigung der Kriegsgefangenschaft - Freilassung und Heimschaffung - erfüllt. Der 1. Februar 1948 ist somit der "Tag der Entlassung" des Klägers, aus der Kriegsgefangenschaft.

18

Gegenüber diesem aus den Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Gerichts folgenden Ergebnis besteht keine rechtliche Möglichkeit - wie der Kläger es will -, diesen Zeitpunkt auf den Tag festzulegen, an dem der Kläger aus der Strafhaft entlassen worden wäre, hätte er die Strafe verbüßen müssen.

19

Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.