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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1963, Az.: BVerwG V C 25.63

Antrag eines Erben auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (KgfEG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 25.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 29.11.1962 - AZ: 2 K 111/61

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 176 - 178
  • AS XVII, 176
  • DÖV 1965, 285 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein unechter Kriegsgefangener ist auch dann in ausländischem Gewahrsam verstorben, wenn er wegen Krankheit zwar aus dem engbegrenzten Gewahrsam entlassen wurde, sich aber aus demselben Grunde nicht aus dem Banne der Gewahrsamsmacht lösen konnte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 29. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist zusammen mit seinen im Bundesgebiet wohnhaften Geschwistern ..., und ... sowie mit seiner in ... wohnhaften Schwester ... Erbe nach der am ... Januar ... verstorbenen ... seiner Mutter.

2

... ist im Januar ... in ... festgenommen und in ein Lager eingewiesen worden. Dort wurde sie bis Juni ... festgehalten und anschließend den Eheleuten ... (Tochter und Schwiegersohn) zur "Arbeitsleistung auf Garantie" zugewiesen. Noch vor dem ... Januar ... wurde sie in das Lager ... übergeführt. Dort wurde sie, weil erkrankt, am ... November ... entlassen. Sie nahm erneut Aufenthalt bei ihrer Tochter ... Dort starb sie.

3

Der Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) i.d.F. vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) ist im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben.

4

Mit Urteil vom 29. November 1962 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide verpflichtet, dem Kläger sowie den Miterben ..., und ... Kriegsgefangenenentschädigung nach ... für die Zeit Januar ... bis November ... zu zahlen.

5

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten. Er meint, das Verwaltungsgericht habe § 5 Abs. 3 KgfEG fehlerhaft angewendet.

6

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen zurückzuverweisen.

8

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

9

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts über die Bedeutung des § 5 Abs. 3 KgfEG für zutreffend.

10

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

11

1.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers bejaht. Nach § 2039 BGB kann der Miterbe Leistung an alle Erben fordern. Der Kläger ist Miterbe nach ... Er hat Leistung an die nach § 5 Abs. 3 KgfEG erbberechtigten Geschwister verlangt. Erbberechtigt sind außer Sie wohnten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 3. Februar 1954 im Bundesgebiet und erfüllen demnach die Voraussetzungen des in § 5 Abs. 3 KgfEG in Bezug genommenen § 5 Abs. 2 KgfEG. Auszuscheiden hat die Schwester Kaminski, weil sie nicht die Anwesenheitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 KgfEG erfüllt. Ihr Anteil wächst den übrigen Miterben gegebenenfalls als Voraus zu.

12

2.

Die Erblasserin des Klägers erfüllt auch die in § 5 Abs. 3 KgfEG umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen. Sie ist im ausländischen Gewahrsam verstorben.

13

Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 KgfEG ergibt sich zwar nicht, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint, aus dem Heimkehrergesetz; denn das Heimkehrergesetz setzt die tatsächliche Aufenthaltnahme im Bundesgebiet voraus und befaßt sich in § 1 Abs. 6 lediglich mit der Frage, in welchen Fällen eine verzögerte Aufenthaltnahme entschuldbar ist. Tatsächlich hat die Erblasserin des Klägers im Bundesgebiet aber nicht Aufenthalt genommen. Unter diesen Umständen mag die weitere Frage offenbleiben, ob die Umschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz unter Heranziehung anderer gesetzlicher Vorschriften ergänzt werden kann.

14

Indessen ergibt sich aus dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz selbst, daß die Erblasserin des Klägers im ausländischen Gewahrsam verstorben ist, zumindest aber dem Personenkreis zugerechnet werden muß, der im ausländischen Gewahrsam verstorben ist.

15

Zwar setzt § 5 Abs. 3 KgfEG voraus, daß der Kriegsgefangene im ausländischen Gewahrsam gestorben ist. Das Tatbestandsmerkmal "ausländischer Gewahrsam" ist jedoch nicht im Sinne einer Festhaltung auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung zu verstehen. Das ergibt sich bereits daraus, daß § 5 Abs. 3 KgfEG gleichermaßen auf echte und unechte Kriegsgefangene anwendbar ist, bei den beiden Gruppen von Entschädigungsberechtigten aber der Gewahrsamsbegriff im Sinne des § 2 KgfEG verschiedene Bedeutung hat.

16

Das richtige Verständnis des § 5 Abs. 3 KgfEG erschließt sich bei Berücksichtigung des Zweckes der gesetzlichen Regelung. Die Personen sollen in den Kreis der Berechtigten einbezogen werden, die infolge ihres Gewahrsams nicht imstande waren, eine Beziehung zum räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes herzustellen. Hieraus ergibt sich der Inhalt des Begriffs des ausländischen Gewahrsams im Sinne des § 5 Abs. 3 KgfEG. Ausländischer Gewahrsam ist danach jedenfalls dann gegeben, wenn der Kriegsgefangene sich noch nicht aus dem Bann der Gewahrsamsmacht hat lösen können. Nicht erforderlich ist deshalb, daß der unechte Kriegsgefangene sich im Zeitpunkt seines Todes noch in "engbegrenztem" Gewahrsam befunden hat. Wohl ist erforderlich, daß der durch die Obhut der Gewahrsamsmacht begründete enge Gewahrsam im Zeitpunkt des Todes noch so fortgewirkt hat, daß der Kriegsgefangene sich tatsächlich nicht frei hat bewegen können. Welche Falle hiernach von § 5 Abs. 3 KgfEG betroffen werden, bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen Erörterung. Ist ein Kriegsgefangener in der Kriegsgefangenschaft erkrankt und wegen dieser Erkrankung entlassen worden, so wirkt der Gewahrsam jedenfalls dann noch fort, wenn die Erkrankung tatsächlich die Bewegungsfreiheit beschränkt hat. Hier ist auf jeden Fall von einer Fortsetzung des ausländischen Gewahrsams auszugehen.

17

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb erkannt, daß die Erblasserin des Klägers sich im Zeitpunkt des Todes noch in ausländischem Gewahrsam befunden hat. Denn sie ist nach den von dem Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wegen Erkrankung aus dem Lager ... entlassen worden, wegen dieser Erkrankung, also aus gefangenschaftsbedingten Gründen, tatsächlich nicht in der Lage gewesen, sich frei zu bewegenrund in diesem Zustand des fortwirkenden Gewahrsams verstorben.

18

3.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt unter diesen Umständen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, davon ab, ob die Erblasserin des Klägers Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a KgfEG gewesen ist. Diese Frage ist nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zu bejahen.

19

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Festhaltung im Lager ... nach dem ... Dezember ... jedenfalls dann als Zeit einer Festhaltung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, wenn der mit der erstmaligen Festnahme und Lagereinweisung begründete Gewahrsam fortgedauert hat. Denn bei einem ununterbrochenen Gewahrsam kommt es auf die Gründe der erstmaligen Festnahme an. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht aber eine Vermutung dahin, daß Deutsche, die vor dem 31. Mai 1945 ... festgenommen und in Lager oder Gefängnisse eingewiesen wurden, aus Sicherheitsgründen festgehalten worden und damit unechte Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes geworden sind (BVerwGE 9, 59[BVerwG 29.06.1959 - V C 292/57]). Die Erblasserin des Klägers ist erstmalig bereits im Januar 1945 festgenommen und in ein Lager eingewiesen worden. Für sie streitet deshalb die herausgestellte Vermutung. Im Anschluß an ihre Lagerentlassung ist sie sogleich der Familie ... zur Arbeit zugewiesen und von hier wieder in ein Lager verbracht worden. Entscheidend kommt es unter diesen Umständen darauf an, ob sie auch während ihres Aufenthaltes bei der Familie ... im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a KgfEG festgehalten worden ist. Das ist der Fall.

20

Nach der Rechtsprechung des Senats braucht die weitere Festhaltung eines unechten Kriegsgefangenen, der aus Sicherheitsgründen festgenommen worden ist, nicht in Form einer Lagerhaft vollzogen worden zu sein. Vielmehr ist ein solcher Kriegsgefangener schon dann auf engbegrenztem Raum festgehalten worden, wenn seine Bewegungsfreiheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einschneidend beschränkt und ein "Untertauchen" ausgeschlossen war(Urteil vom 5. Mai 1961 - BVerwG V C 429.58 -). Auch die dauernde Bewachung, die das Gesetz weiterhin erfordert, ist nicht an bestimmte Formen gebunden. Erforderlich ist, daß (staatlicher) Zwang angewendet oder angedroht worden ist, der geeignet war, die Innehaltung der auferlegten Freiheitsbeschränkungen zu gewährleisten (vgl. das soeben angeführte Urteil sowieUrteile vom 8. Mai 1963 - BVerwG V C 154.62 - [BVerwGE 16, 79[BVerwG 08.05.1963 - V C 154/62]] und BVerwG V C 149.62).

21

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin des Klägers den Eheleutenl ... "zur Arbeitsleistung auf Garantie" zugewiesen worden ist. Sie ist an ihren Aufenthalts- und Arbeitsort bei den Eheleuten ... gebunden gewesen, unterlag einer Meldepflicht und wurde in den ihr auferlegten Freiheitsbeschränkungen von den Eheleuten ... dauernd kontrolliert. Die Ehelezte ... wiederum waren den ... Stellen für die Einhaltung der auferlegten Freiheitsbeschränkungen verantwortlich. Diese tatsächlichen Feststellungen, gegen die im Revisionsverfahren zu beachtende Rügen nicht erhoben sind, erfüllen die oben näher umschriebenen Merkmale einer Festhaltung im Sinne des Gesetzes.

22

Nach alledem war die Erblasserin des Klägers unechte Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes. Dem Kläger und den weiteren Miterben steht demnach Kriegsgefangenenentschädigung zu.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DK festgesetzt.

Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Rösgen