Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1961, Az.: BVerwG V C 429.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 429.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 23.10.1958 - AZ: VI/1 - 1168/57
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 23. Oktober 1958 wird aufgehoben.
Ferner werden der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1957 sowie der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 11. Juni 1957 insoweit aufgehoben, als darin dem Kläger die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die nach dem 31. Januar 1950 liegende Zeit versagt worden ist.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die zuständige Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Februar 1950 bis 31. Januar 1956 zu gewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 6/7, der Kläger zu 1/7.
Gründe
Der im Jahre 1920 in Batum/UdSSR als Sohn deutscher Eltern geborene Kläger wurde bei Ausbruch des Krieges mit der Sowjetunion im Juni 1941 als deutscher Staatsangehöriger festgenommen und in die Internierungslager Nowosibirsk und Karaganda verbracht. Aus dem Lager Karaganda unternahm er Ende 1946 einen Fluchtversuch. Er wurde deshalb bestraft und befand sich zur Strafverbüßung vom 9. Januar 1947 bis 9. Januar 1950 im Kreis Akmolinsk/Kasakstan in Haft. Unmittelbar anschließend wurde der Kläger nach Karaganda zurückgeschafft. Die dortige Kommandantur legte ihm eine zunächst monatliche, später dreimonatliche Meldepflicht auf. Er mußte in einem Kohlenbergwerk arbeiten. Unterkunft fand er in einem als Spezialsiedlung bezeichneten, nicht umzäunten ehemaligen Arbeitslager. Später heiratete er eine Russin. Auf seine ständigen Bemühungen, nach Deutschland ausreisen zu dürfen, erteilte ihm unter dem 24. Januar 1956 der Innenminister des Karagandagebietes eine Bescheinigung, die übersetzt folgenden Wortlaut hat:
"Bescheinigung
für den Bürger P., August, geboren 1920 in Batum, Deutscher, darüber, daß er entsprechend dem Erlaß der Regierung der UdSSR vom 13. Dezember 1955 aus der Spezialsiedlung entlassen wird. Diese Bescheinigung wurde ihm ausgehändigt zur Vorlage bei der Visumabteilung der Registratur für Ausländer bei der Verwaltung des Ministeriums des Innern, um seine Ausreise nach Deutschland in die Wege zu leiten."
Etwa ein Jahr später gelangte der Kläger auf eigene Kosten in die Bundesrepublik. Er traf im Durchgangslager Friedland am 20. Januar 1957 ein. Seine Frau und seine beiden Kinder mußten in Karaganda zurückbleiben.
Die Bemühungen des Klägers, Kriegsgefangenenentschädigung bis einschließlich Januar 1957 zu erhalten, waren im Verwaltungsverfahren nur für die Zeit bis zum 11. Januar 1950 erfolgreich. Sein darüber hinausgehender Antrag wurde abgelehnt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger sei zwar im Juni 1941 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit festgenommen und in der Folgezeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Seine Rechtsstellung als Internierter habe jedoch mit seiner Entlassung aus der Strafhaft in Akmolinsk im Januar 1950 ihr Ende gefunden. Denn der Interniertenstatus ende, sobald nicht mehr die Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit, sondern andere Gründe - wie etwa eine Arbeitsverpflichtung oder die lagermäßige Unterbringung zum Zwecke der Aussiedlung - für die weitere Festhaltung bestimmend gewesen seien. Die Unterbringung des Klägers in Karaganda sei nicht mehr als Folge seiner Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit anzusehen, sondern habe vielmehr auf den für alle Sowjetbürger geltenden Regeln beruht, daß Arbeitskräfte durch behördliche Anordnung in bestimmten Bedarfsgebieten zu bestimmten Arbeiten eingesetzt werden könnten. Als eine Festhaltung im Sinne der gesetzlichen Gewahrsamsvoraussetzungen könne dieser erneute Aufenthalt des Klägers in Karaganda ab Januar 1950 nicht mehr angesehen werden. Denn die Spezialsiedlung sei nicht umzäunt gewesen. Der Kläger habe sich auch offensichtlich außerhalb des Lagers frei bewegen dürfen. Die ihm nur für bestimmte Zeitpunkte auferlegte Meldepflicht unterstreiche, daß eine dauernde Bewachung jedenfalls nicht stattgefunden habe. Die weitgehende Bewegungsfreiheit des Klägers ergebe sich besonders daraus, daß er eine Russin habe heiraten dürfen. Ihm stehe daher Kriegsgefangenenentschädigung nur für die Zeit bis einschließlich Januar 1950 zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheidungen, soweit in diesen die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die nach dem 31. Januar 1950 liegende Zeit versagt worden ist, aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die zuständige Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Februar 1950 bis zum 31. Januar 1957 zu gewähren.
Er ist der Meinung, daß seine erneute Verbringung nach Karaganda im Anschluß an seine Strafhaft eine Fortsetzung seiner Internierung dargestellt habe. Es komme nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den des weiteren Festhaltens an. Die mehrjährige Freiheitsstrafe wegen des mißglückten Fluchtversuchs habe den Gewahrsam nicht unterbrochen und im übrigen so abschreckend auf ihn gewirkt, daß die ihm auferlegte Meldepflicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "dauernde Bewachung" ausgereicht habe. Aus seiner Eheschließung könne ebenfalls nicht auf eine Beendigung seiner Gefangenschaft geschlossen werden; denn auch viele deutsche kriegsgefangene Soldaten hätten während ihrer Gefangenschaft geheiratet.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist im wesentlichen begründet,
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgebenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - haben einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung
"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten ... wurden".
Nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der in der Sowjetunion als Sohn deutscher Eltern geborene Kläger bei Ausbruch der Kampfhandlungen mit der Sowjetunion festgenommen und interniert worden. Nach Verbüßung einer Strafhaft wegen eines mißglückten Fluchtversuchs ist er im Januar 1950 in das Lager Karaganda zurückgeschafft und in der Folgezeit unter Auferlegung einer regelmäßigen Meldepflicht zur Arbeit eingesetzt worden. Diesen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht dahin gewürdigt, daß der Kläger zwar infolge seiner Festnahme im Jahre 1941 in der sich daran anschließenden Zeit bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft im Januar 1950 die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift erfüllt habe. Auch die Beklagte stellt das nicht in Abrede und hat deshalb dem Kläger bis einschließlich Januar 1950 Kriegsgefangenenentschädigung gewährt. Insoweit begegnet das angefochtene Urteil keinen Bedenken. Insbesondere hatten die mißglückte Flucht und die Verurteilung des Klägers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keinen Einfluß auf seine Rechtsstellung als unechter Kriegsgefangener (vgl.Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958, 57] sowievom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 23.59 -).
Dem Verwaltungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß die Kriegsgefangenschaft des Klägers im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft im Januar 1950 ihr Ende gefunden habe. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei den "unechten" Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG entscheidend nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht dagegen auf den der (weiteren) Festhaltung ankommt (vgl.Urteile vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 23.59 -, vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223] und vom 25. März 1959 [BVerwGE 8, 222]). Die unechte Kriegsgefangenschaft wird vielmehr so lange nicht beendet, als der einmal begründete Gewahrsam ohne Unterbrechung in den engen Grenzen des § 2 Abs. 2 KgfEG ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") fortdauert (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]]). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich: Der Kläger wurde im unmittelbaren Anschluß an seine Strafhaft nach Karaganda zurückgeschafft und dort in einer sogenannten "Spezialsiedlung" untergebracht. Er mußte sich in regelmäßigen Zeitabständen auf der Kommandantur melden. Zwar war die Siedlung nicht umzäunt, auch durfte sich der Kläger in seiner Freizeit in Karaganda frei bewegen. Doch durfte er Karaganda nicht verlassen. Auf einen Fluchtversuch stand - wie er an sich selbst erfahren hatte - hohe Strafe. Dem Kläger war es verwehrt, sich die Arbeit selbst auszuwählen. Ein Verlassen der Arbeitsstelle war ausgeschlossen; denn Aussicht auf eine erfolgreiche Flucht bestand von Karaganda aus, das mehr als 1.000 km ostwärts des Urals und über 3.000 km von Moskau entfernt liegt, nicht im geringsten. Unter diesen Umständen ist auch der neuerliche Aufenthalt des Klägers in Karaganda nach Verbüßen der Strafhaft nicht anders zu beurteilen als der frühere, nämlich als eine Festhaltung "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung". Ein so gearteter Gewahrsam setzt nämlich nicht in jedem Falle die Unterbringung in einem eingezäunten Lager sowie eine ununterbrochene Bewachung voraus. Vielmehr reicht es für das Erfüllen des Begriffs des "engbegrenzten Raumes" aus, daß die räumliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles einschneidend und ein "Untertauchen" ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auchUrteil vom 22. März 1961 - BVerwG V C 165.59 -). Für die "dauernde Bewachung" genügt es, wenn sie geeignet ist, die Einhaltung der auferlegten Freiheitsbeschränkungen zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 13. November 1957 [a.a.O.], vom 14. Januar 1959 [a.a.O.] undvom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 341.57/124.59 - [MDR 1960, 344]). Diese Erfordernisse waren bei dem Zwangsaufenthalt des Klägers in Karaganda erfüllt. Die Tatsache, daß er sich dort verheiraten konnte, bietet unter diesen Umständen keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
In diesen Verhältnissen hat sich der Kläger bis Ende Januar 1956 befunden. Aus ihnen ist er erst durch die ihm unter dem 24. Januar 1956 erteilte Bescheinigung "entsprechend dem Erlaß der Regierung der UdSSR vom 13. Dezember 1955 aus der Spezialsiedlung entlassen" worden, um seine Ausreise nach Deutschland betreiben zu können. Von diesem Zeitpunkt an waren die Freiheitsbeschränkungen des Klägers innerhalb des Gebiets der Sowjetunion mindestens soweit gelockert, daß von einem "engen" Gewahrsam im Gesetzessinne nicht mehr gesprochen werden kann. Für seinen weiteren Verbleib in der Sowjetunion waren vielmehr in erster Linie Ausreiseschwierigkeiten maßgeblich. Diese rechtfertigen aber nicht die Annahme der Fortdauer des ausländischen Gewahrsams (vgl.Urteile vom 3. März 1958 - BVerwG V C 129.57 - undvom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 [MDR 1958, 272]). Der Kläger befand sich in der Zeit von Januar 1956 bis Januar 1957 in einer ähnlichen Lage wie die Jugoslawiendeutschen, die über die Dauer ihrer Internierung und der dreijährigen Zwangsarbeitsverpflichtung hinaus wegen Ausreiseschwierigkeiten in Jugoslawien verbleiben mußten, in ihrer persönlichen Freiheit aber im wesentlichen so wie die übrigen jugoslawischen Staatsbürger gestellt waren. In diesen Fällen hat das erkennende Gericht eine Fortdauer des Gewahrsams grundsätzlich verneint (vgl.Beschluß vom 19. September 1958 - BVerwG V C 137.57 -).
Nach alledem ist der Kläger vom Tage seiner Verhaftung im Juni 1941 bis zu seiner förmlichen Entlassung aus dem Lager Karaganda im Jahre 1956 ohne Unterbrechung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG festgehalten worden. Daß der Kläger im Lager Karaganda zur Arbeit eingesetzt worden ist, ist für seine Eigenschaft als "unechter" Kriegsgefangener ohne Bedeutung. Denn die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 KgfEG, die arbeitsverpflichtete Personen allgemein von den Vorteilen des Gesetzes ausnimmt, greift nur ein, wenn die Arbeitsverpflichtung von vornherein den maßgeblichen Grund für die Festnahme bildete (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 [a.a.O.]).
Sonach steht dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Februar 1950 bis 31. Januar 1956 zu. Für die weitere Zeit bis zum 31. Januar 1957 ist sein Anspruch hingegen nicht begründet. Es war daher zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.040 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow