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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1959, Az.: BVerwG V C 341.57; BVerwG V C 124.59

Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigungsleistungen wegen Verrichtung von Zwangsarbeit im ehemaligen Jugoslawien; Rechtsklärende Bedeutung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 341.57; BVerwG V C 124.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 16.08.1957 - AZ: 201/236/57

Fundstelle

  • MDR 1960, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG hat nur rechtsklärende, nicht rechtsgestaltende Bedeutung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 16. August 1957 wird aufgehoben.

Ferner werden die die Klägerin zu 1) betreffenden Bescheide des Feststellungsausschusses für Kriegsgefangenenentschädigung bei dem städtischen Sozialamt Reutlingen vom 27. Januar 1956 und des Beschwerdeausschusses bei dem Beklagten vom 12. März 1957 sowie die die Klägerin zu 2) betreffenden Bescheide vom 22. März 1956 und 2. April 1957 aufgehoben, soweit sie die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit von April 1948 bis 31. Oktober 1951 betreffen.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Stadt Reutlingen anzuweisen, den Klägerinnen auch für den vorgenannten Zeitraum Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Die Klägerinnen (Rechtsbeschwerdeführerinnen) sind Volksdeutsche aus Jugoslawien. Sie wurden von 1945 bis zum 15. März 1948 in verschiedenen jugoslawischen Internierungslagern festgehalten. Anschließend mußten sie sich zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit auf einem jugoslawischen Staatsgut verpflichten. Am 1. Oktober 1951 wurden sie aus der Zwangsarbeit entlassen und sodann in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt.

2

Die Klägerinnen beantragten die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Ihren Anträgen wurde nur für die Zeit bis einschließlich März 1948 entsprochen. Für die sich daran anschließende Zeit bis zur Entlassung aus der Zwangsarbeit blieben ihre Bemühungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg.

3

Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat in den Urteilsgründen ausgeführt: Die Klägerinnen seien während ihrer Zwangsarbeitsverpflichtung nicht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung und nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen festgehalten worden. Außerdem habe das Gesetz ausdrücklich klargestellt, daß Arbeitsverpflichtete nicht zu den entschädigungsberechtigten Personen gehörten.

4

Hiergegen haben die Klägerinnen die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 16. August 1957 zu erkennen:

  1. 1.

    Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses vom 12. März/2. April 1957 und des Feststellungsausschusses vom 27. Januar/22. März 1956 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Den Klägerinnen ist Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. April 1948 bis 31. Oktober 1951 zu gewähren (der im Revisionsschriftsatz angegebene Zeitpunkt - 15. März 1948 - beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler, weil den Klägerinnen bereits für den ganzen Monat März Entschädigung gewährt worden ist).

5

Sie sind der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe den gesetzlichen Begriff des Festhaltens zu eng ausgelegt. Bei richtiger Auslegung müsse anerkannt werden, daß die Klägerinnen weiterhin im Gesetzessinne festgehalten worden seien. Dann aber komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Arbeitsverpflichtung der Klägerinnen der Grund für ihre weitere Festhaltung gewesen sei; denn jedenfalls sei dies nicht der ursprüngliche Festnahmegrund gewesen.

6

Der Beklagte (Rechtsbeschwerdegegner) hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

7

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückzuverweisen.

8

Er ist der Meinung, die Klägerinnen seien während der Zeit ihrer Zwangsarbeit nicht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Auch ergäbe sich aus den Materialien zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, daß die Zeit einer Arbeitsverpflichtung nach Entlassung aus einem Internierungslager nicht habe mitentschädigt werden sollen. Für die Klägerinnen stehe fest, daß die Bauer ihres Verbleibs auf dem Staatsgut einzig und allein von der Erlangung einer Ausreisegenehmigung abhängig gewesen sei. Eine andere Erklärung dafür, weshalb sie nach Ablauf ihres dreijährigen Vertrages noch bis Oktober 1951 auf dem Staatsgut geblieben seien, sei nicht erkennbar. Hiernach habe eine etwaige "Festhaltung" jedenfalls nicht bis Oktober 1951 bestanden.

9

Die Revision hatte Erfolg.

10

Die Klägerinnen begehren, die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung auszusprechen. Für die gerichtliche Entscheidung über eine solche Verpflichtungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtslage maßgebend. Es ist somit das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG gelten als Kriegsgefangene:

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden."

11

Diese Voraussetzungen waren bei den Klägerinnen unstreitig für die Dauer ihrer Festhaltung in Internierungslagern bis zum 15. März 1948 erfüllt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Lage, in der sich der Volksdeutsche Bevölkerungsteil Jugoslawiens damals befand (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 58 S. 57], das den Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 1957 übersandt worden ist). Streitig ist allein, ob die Klägerinnen auch für die nachfolgende Zeit der Zwangsarbeit Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat das zu Unrecht verneint.

12

Der Gewahrsam der Klägerinnen ist mit dem Ende ihrer Internierung im März 1948 nicht aufgehoben oder unterbrochen worden. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts besteht ein allgemeines Erfahrungsbild des Inhalts, daß diejenigen Deutschen, die sich im Anschluß an ihre Internierung zu einer mehrjährigen Arbeitsleistung in Jugoslawien verpflichten mußten, auch noch während der vertragsmäßigen Dauer dieser Zwangsarbeit "auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden sind (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98]). Hiernach besteht die - widerlegbare - Vermutung, daß auch die Klägerinnen über den März 1948 hinaus im Gesetzessinne weiter festgehalten wurden.

13

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände zu erkennen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen. Die Unterbringung der Klägerinnen in bewachten Baracken und die Regelung des von Aufsehern überwachten Arbeitseinsatzes entsprechen vielmehr dem vorgenannten Erfahrungsbild.

14

Eine abweichende Beurteilung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Klägerinnen in ihrer arbeitsfreien Zeit auf dem Staatsgut in 15 km Umkreis Bewegungsfreiheit hatten. Wie das erkennende Gericht bereits in den Urteilen vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 616.56 - und vom 15. April 1959 - BVerwG V C 274.57 - ausgesprochen hat, ist in einer räumlich und zeitlich begrenzten Ausgeherlaubnis, die eine Entfernung vom Aufenthaltsund Arbeitsort während der Freizeit gestattete, keine Ausnahme von dem vorgenannten Erfahrungssatz zu erblicken. An dieser Auffassung hält das erkennende Gericht fest (vgl. neuerdings auch das Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 24.58 -). Sie muß erst recht für den vorliegenden Fall gelten, weil sich die allgemeine Ausgeherlaubnis der Klägerinnen nur auf das Gebiet des Staatsgutes erstreckte, auf dem sie arbeiten mußten. Dadurch war eine wirksame Überwachung der. Klägerinnen durch die Beauftragten des Staatsgutes gewährleistet.

15

Auch die den Klägerinnen im Laufe der Zeit gewährten Erleichterungen haben offensichtlich nicht zu einer Aufhebung des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG umschriebenen engen Gewahrsams geführt. Das gilt auch für die Zeit der stillschweigenden Verlängerung der dreijährigen Arbeitsverpflichtung um etwa sechs Monate bis Oktober 1951; denn auch in dieser Zeit hat sich an den Lebensbedingungen der Klägerinnen nichts wesentlich geändert. Daß die Klägerinnen erst zu diesem Zeitpunkt in das Lager Triest und anschließend in die Bundesrepublik entlassen wurden, entspricht dem regelmäßigen Verlauf derartiger Aussiedlungen und stellt - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Abweichung von dem genannten Erfahrungsbild dar.

16

Dem Anspruch der Klägerinnen auf Kriegsgefangenenentschädigung steht § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 2 Abs. 2 KgfEG nicht für diejenigen Deutschen, "die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren". Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung oder Verschleppung bildete. Das erkennende Gericht hat diese Rechtsauffassung im Urteil vom 13. November 1957 näher begründet und seitdem wiederholt bestätigt (vgl. u.a. Urteile vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98], vom 25. März 1959 - BVerwG V C 62.57 - und vom 13. Mai 1959 - BVerwG V C 416.57 -). Demgegenüber weist der Beklagte darauf hin, daß die genannte Vorschrift, wenn man sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auslege, wenig sinnvoll erscheine, weil sie dann keinen Eigenwert habe und überflüssig sei. In der Tat ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß diese Vorschrift, die erst durch das Zweite Änderungsgesetz zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) - 2. ÄndG - in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eingefügt worden ist, nicht als eine Änderung des bisherigen Rechts, sondern nur als klarstellende neue Wortfassung für das bestehengebliebene Reeht anzusehen ist. Das ergibt sich aus folgender Erwägung: § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG fordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Festhaltung (Verschleppung) und dem zweiten Weltkrieg. Diesem Erfordernis ist nicht schon allein beim Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs genügt; es muß vielmehr auch ein innerer Zusammenhang gegeben sein. Hierfür ist der Grund der Festnahme maßgebend; dieser muß in einer inneren Verbindung mit dem zweiten Weltkrieg stehen. Das ist nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nur dann der Fall, wenn der Betroffene aus ähnlichen Gründen festgenommen (verschleppt) worden ist, wie sie im Regelfall für eine echte Kriegsgefangenschaft maßgebend sind (vgl. Urteile vom 15. Mai 1957 [BVerwGE 5, 64 (67)], vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 232 (233)] und vom 25. März 1959 [BVerwGE 8, 222 (223)[BVerwG 25.03.1959 - BVerwG V C 623.56]]). Es muß sich also um Gründe handeln, die das erkennende Gericht in seinen bisherigen Entscheidungen vielfach mit "Sicherheitserwägungen" bezeichnet hat. Daß diese Gesetzesauslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Berichterstatter bei der Beratung des Entwurfs zum Zweiten Änderungsgesetz zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz im Bundestag gemacht hat und die auszugsweise in der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 5. März 1958 wiedergegeben sind. Hat im Einzelfall die Festnahme (Verschleppung) auf anderen Gründen beruht, so fehlt es an dem gesetzlich geforderten Ursachenzusammenhang. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene aus politischen Gründen festgenommen und in den sogenannten "automatischen Arrest" gebracht, oder wenn er wegen angeblichen Verstoßes gegen die allgemeinen Strafgesetze festgenommen und vor Gericht gestellt worden ist (vgl. das obengenannte Urteil vom 5. März 1958 sowie das Urteil vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 191 (193)]). Das ist aber auch dann der Fall, wenn die Gewahrsamsmacht Personen ausschließlich oder überwiegend zu dem Zwecke festgenommen hat, um sie für zivile Aufgaben zur Arbeit einzusetzen; denn die zwangsweise Heranziehung zu derartigen Arbeiten hat - jedenfalls in der Regel - keine notwendige innere Beziehung zum zweiten Weltkrieg. Vielmehr handelt es sich um wirtschaftspolitische Maßnahmen, die gerade in autoritär regierten Staaten nicht ungewöhnlich sind. Zweifelhaft könnte vielleicht sein, ob der gesetzlich verlangte Ursachenzusammenhang wenigstens dann anzunehmen ist, wenn es sich um Arbeitsverpflichtungen handelt, die auf Grund von Sondergesetzen nur einem bestimmten Bevölkerungsteil auferlegt wurden, wie dies beispielsweise bei den Deutschen in Jugoslawien der Fall gewesen ist. Aber auch das muß verneint werden; denn die Abforderung von Arbeitsleistungen ist ganz allgemein keine Maßnahme, die "aus ähnlichen Gründen" getroffen wird, wie sie für eine echte Kriegsgefangenschaft maßgebend sind. Soweit Kriegsgefangene zur Arbeit herangezogen werden, ist das nicht der Grund, sondern eine Nebenfolge der Kriegsgefangenschaft. Hiernach hätte es keiner ausdrücklichen Vorschrift bedurft, um diejenigen Personen von den Vorteilen des Gesetzes auszuschließen, die ausschließlich oder vorwiegend zum Zwecke ihrer Arbeitsverpflichtung Freiheitsbeschränkungen unterworfen worden sind. Wenn der Gesetzgeber dies dennoch jetzt in § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG ausdrücklich ausgesprochen hat, so dient das zwar der Klarstellung, begründet aber kein neues Recht. Hätte der Gesetzgeber, wie der Beklagte meint, mit dieser Vorschrift etwas anderes sagen, nämlich bestimmen wollen, daß - auch und gerade bei fortdauerndem Gewahrsam - eine Änderung des Festhaltegrundes jedenfalls dann berücksichtigt werden solle, wenn der neue Festhaltegrund in einer Arbeitsverpflichtung des Betroffenen zu finden sei, so hätte diese Absicht im Wortlaut des Gesetzes ihren erkennbaren Ausdruck finden müssen. Da dies nicht der Fall ist, kann ein etwa dahin gehender Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden. Das erkennende Gericht ist daher der Auffassung, daß der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nur rechtsklärende, nicht rechtsgestaltende Bedeutung zukommt. Diese Vorschrift findet damit die gleiche rechtliche Bewertung die das erkennende Gericht dem vorhergehenden Satz 1 zuerkannt hat (vgl. Urteil vom 28. September 1957 [BVerwGE 5, 255[BVerwG 28.09.1957 - BVerwG V C 628.56]]).

17

Ist hiernach die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nicht dahin zu verstehen, daß ein Wechsel des ursprünglichen Festnahmegrundes dann zu berücksichtigen sei, wenn der Betroffene fortan zum Zwecke seiner Arbeitsverpflichtung weiter festgehalten wird, so ist das Schicksal der Klägerinnen für die hier streitige Zeit in gleicher Weise rechtlich zu beurteilen, wie es für die Zeit von 1945 bis 1948 geschehen ist. Das bedeutet, daß sie auch für diese spätere Zeit Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können. Ihre Klage ist somit begründet.

18

Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG konnte das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.620 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow