Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1959, Az.: BVerwG V C 24.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 24.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.09.1957 - AZ: VIII-815/57
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG
In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. September 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin wohnte früher in Szarde, Krs. Memel (Memelland). Auf der Flucht vor den heranrückenden sowjetischen Truppen wurde sie am 13. Oktober 1944 von diesen aufgegriffen und in das Sammellager Heydekrug, später in das Sammellager Wilkieten (beide im Memelland) gebracht. Von diesen Lagern aus wurde sie zusammen mit anderen deutschen Frauen zwangsweise zu landwirtschaftlichen Arbeiten und zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke herangezogen. Im Juni 1945 kam sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes auf die Sowchose Dittauen (Memelland), wo sie mit anderen Deutschen landwirtschaftliche Arbeiten verrichten mußte. Im August 1948 wurde sie auf einem Fluchtversuch gefaßt, sieben Monate lang in einer Strafanstalt festgehalten und sodann wieder nach Dittauen gebracht. Im Juni 1956 konnte sie in die Bundesrepublik ausreisen, wo sie seither ihren Wohnsitz hat.
Der Antrag der Klägerin, ihr Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Ihre hiergegen gerichtete Klage Hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Die Festnahme der Klägerin sei zwar in ursächlichem Zusammenhang mit einem Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung zusammenhing, erfolgt. Die Klägerin sei aber zumindest von Juni 1945 an nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Überdies könne sie eine Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen, weil sie arbeitsverpflichtet gewesen sei und deshalb nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht zu dem vom Gesetz begünstigten Personenkreis gehöre.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß ihre Festhaltung im Ausland erfolgt sei. Somit habe das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewandt.
Die Beklagte und die beteiligte Staatsanwaltschaft haben beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gelten als Kriegsgefangene
"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg" im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten ... wurden".
Unter "Ausland" im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen Gebiete zu verstehen, die außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 liegen (vgl. BVerwGE 6, 237 [239]). Hierzu gehört das Memelland. Dieses ist zwar früher deutsches Reichsgebiet gewesen, mußte aber 1919 abgetreten werden und wurde erst im Jahre 1939 - also nach dem vorgenannten Stichtag - auf Grund eines mit Litauen abgeschlossenen Staatsvertrages zurückgegliedert. (Nach dem zweiten Weltkriege wurde es von den Siegermächten mit Litauen vereinigt, das jetzt einen Teil der UdSSR bildet.)
Ob die Voraussetzungen der obengenannten Vorschrift hier gegeben sind, konnte dann dahinstehen, wenn die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG anzuwenden wäre, welche bestimmt, daß diejenigen Personen von den Vorteilen des Gesetzes ausgenommen sind, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts greift diese Vorschrift aber nur dann ein, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung bildete (vgl. BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt deshalb der Frage, ob die Klägerin auf der Sowchose Dittauen im Sinne des Gesetzes arbeitsverpflichtet gewesen ist, keine Bedeutung zu. Vielmehr kommt es für die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG allein darauf an, ob die Klägerin im Oktober 1944 zum Zwecke ihrer Arbeitsverpflichtung von sowjetischen Soldaten aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden ist. Dies ist bei Würdigung der gesamten Umstände, wie sie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben, zu verneinen. Vielmehr sind es nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts zunächst Gründe militärischer Art gewesen, die die sowjetische Truppe veranlaßt haben, aus dem von ihr überrollten deutschen Treck die Klägerin und andere Deutsche herauszuholen und zu internieren. Ob der Festhaltegrund später gewechselt hat, ob insbesondere dann der Arbeitseinsatz der Klägerin als maßgeblicher Grund für ihre weitere Festhaltung anzusehen war, ist - wie ob en ausgeführt - unerheblich.
Hiernach kommt es darauf an, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG gegeben sind. Es ist offensichtlich und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung, daß die Klägerin "im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit" festgenommen und in ein Lager gebracht worden ist. Es ist ferner offensichtlich, daß sie in den Lagern Heydekrug und Wilkieten "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung" festgehalten wurde. Das Verwaltungsgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt weiterhin dahin gewürdigt, daß jedenfalls seit der Überführung der Klägerin auf die Sowchose Dittauen im Juni 1945 ein Gewahrsam in dem vorbezeichneten Ausmaß ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") nicht mehr bestanden habe. Das ergebe sich daraus, daß die Klägerin sich in einem Umkreis von 20 km habe frei bewegen können, daß sie in einem kleinen Haus des früheren Dorfes habe wohnen, nach eigenem Willen und ohne besondere Genehmigung in den Wald gehen dürfen und außerdem ein Stück Feld zur eigenen freien Bewirtschaftung zugeteilt bekommen habe. Indessen reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht aus, um den von ihm daraus gezogenen Schluß zu rechtfertigen. Bei der Würdigung des Sachverhalts ist davon auszugehen, daß der Gewahrsamsbegriff des § 2 Abs. 2 KgfEG enger ist als der des § 2 Abs. 1 KgfEG, so daß die in Abs. 2 bezeichneten Personen nur so lange als Kriegsgefangene gelten können, als ihr Gewahrsam nicht über, die vom Gesetzgeber bezeichneten Grenzen (engbegrenzter Raum, dauernde Bewachung) hinaus aufgelockert worden ist (vgl. BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]). Wann das der Fall ist, kann nicht maßgeblich danach bestimmt werden, ob der Betroffene allein wohnte oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war und ob er sich zeitlich befristet (z.B. während seiner Freizeit) in einem größeren Umkreis von seiner Unterkunft frei bewegen konnte. So hat das erkennende Gericht in einzelnen Fällen der Volksdeutschen in Jugoslawien z.B. eine Fortdauer der Festhaltung "auf engbegrenztem Raum" auch noch dann angenommen, wenn sich die zeitlich befristete Bewegungsfreiheit auf einen Umkreis von 10 bis 20 km erstreckte. Was den Begriff "dauernde Bewachung" angeht, so setzt dieser nicht eine ständige Bewachung durch militärische oder polizeiliche Kräfte voraus; vielmehr kann die Bewachung zu einem erheblichen Teil auch einem Arbeitgeber übertragen werden. Wesentlich ist nur, daß in irgendeiner Form eine Bewachung bestanden hat, die eine dauernde Kontrolle der den Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistete (vgl. BVerwGE a.a.O.).
Im vorliegenden Falle lassen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen sicheren Schluß zu, ob die Klägerin auch noch auf der Sowchose Dittauen im Gesetzessinne "festgehalten" werden ist. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ausgeführt, dort seien deutsche und litauische Arbeitskräfte unter sowjetischer Aufsicht zur Arbeit eingesetzt und im wesentlichen den gleichen Lebensbedingungen unterworfen gewesen. Das Revisionsgericht kann jedoch diese Ausführungen der Klägerin nicht verwerten, weil es sich insoweit um ein Vorbringen tatsächlicher Art handelt, dem Revisionsgericht jedoch eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Ihre Ausführungen könnten aber vielleicht im Zusammenhang mit der Überlegung Bedeutung gewinnen, daß in autoritär verwalteten Gebieten mit staatlich gelenktem Arbeitseinsatz der gesamten Bevölkerung gleichmäßig gewisse Freiheitsbeschränkungen auferlegt zu werden pflegen. Sofern das auch im Memelland der Fall ist, wird es weiterer Klärung bedürfen, ob die Klägerin über solche allgemeinen Freiheitsbeschränkungen hinaus eine besondere Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit hat hinnehmen müssen. Da sich hiernach weitere tatsächliche Feststellungen als notwendig erweisen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.120 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow