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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1959, Az.: BVerwG V C 62.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 62.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 11.12.1956 - AZ: 6 K 137/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Arnsberg vom 11. Dezember 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Volksdeutsche aus Jugoslawien. Nach dem Einmarsch sowjetischer Truppen in Jugoslawien im Oktober 1944 wurde sie festgenommen und in das Internierungslager Kathreinfeld verbracht. Am 1. März 1948 mußte sie sich zu einer dreijährigen Zwangsarbeit auf dem Staatsgut Rudolfsgnad verpflichten. Nach Ablauf dieser Zeit blieb sie weiterhin in Rudolfsgnad arbeitsverpflichtet, bis sie am 10. August 1953 in die Bundesrepublik entlassen wurde.

2

Auf den Antrag der Klägerin, ihr für die Zeit ihrer Internierung und Arbeitsverpflichtung bis zu ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Kriegsgefangenenentschädigung zu zahlen, erkannten die Verwaltungsbehörden die Zeit bis zum 1. März 1948 als entschädigungspflichtig an. Auf die Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat das Landesverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Behörde anzuweisen, den Anspruch der Klägerin auf Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit bis einschließlich August 1953 festzustellen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Während der Zeit der dreijährigen Verpflichtung zur Zwangsarbeit bis zum 1. März 1951 sei die Klägerin in einem Teil des Ortes Rudolfsgnad untergebracht gewesen, der mit Stacheldraht abgegrenzt gewesen sei und unter ständiger Bewachung der Miliz gestanden habe. Über die Grenzen des Ortes hinaus habe sie sich nicht frei bewegen dürfen. Nach Ablauf der dreijährigen Verpflichtungszeit hätten sich ihre äußeren Lebensverhältnisse nicht wesentlich geändert. Es sei lediglich insoweit eine Erleichterung eingetreten, als beim Vorliegen triftiger Gründe die Genehmigung zu einer Reise bis zu einer Entfernung von 100 km erteilt wurde. Somit sei die Klägerin bis zu ihrer Entlassung in die Bundesrepublik im Sinne des § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) "festgehalten" worden.

3

Der Beklagte hat die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Er ist der Auffassung, Entschädigungsansprüche der Klägerin für die Zeit nach dem 1. März 1948 seien durch § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ausgeschlossen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist dem angefochtenen Urteil entgegengetreten.

8

II.

Die zulässige. Revision ist nicht begründet.

9

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Für die gerichtliche Entscheidung über eine solche Verpflichtungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtslage maßgebend. Es ist somit das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 8. Dezember 1956 anzuwenden.

10

Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG gelten als Kriegsgefangene:

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind."

11

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei der Klägerin unstreitig für die Dauer ihrer Festhaltung im Internierungslager bis zum 1. März 1948 erfüllt. Dies folgt aus der allgemeinen Lage, in der sich der Volksdeutsche Bevölkerungsteil Jugoslawiens damals befand (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 -, das den Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 1957 zur Kenntnis gebracht worden ist). Streitig ist allein, ob die Klägerin auch für die nachfolgende Zeit ihrer Zwangsarbeit bis zur Ausreise aus Jugoslawien Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen kann. Das Landesverwaltungsgericht hat dies ohne Rechtsirrtum bejaht.

12

Der Gewahrsam der Klägerin ist mit dem Ende ihrer Internierung am 1. März 1948 nicht beendet oder unterbrochen worden. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts besteht ein allgemeines Erfahrungsbild, eine - widerlegbare - Vermutung, daß die Deutschen, die sich im Anschluß an ihre Internierung zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit verpflichten mußten, auch noch während der vertragsmäßigen Dauer der Zwangsarbeit "auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden sind (vgl.Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -). Umstände, die geeignet wären, diese Vermutung für den vorliegenden Fall zu widerlegen, sind nicht ersichtlich. Die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, nach denen die Klägerin in Rudolfsgnad über den mit Stacheldraht abgegrenzten Teil des Ortes hinaus keinerlei persönliche Bewegungsfreiheit hatte und unter ständiger Bewachung stand, ergeben vielmehr, daß der Gewahrsam der Klägerin während dieser Zeit nicht aufgehoben und auch nicht über die Grenzen der "Festhaltung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG hinaus aufgelockert worden ist.

13

Das gleiche muß für die Verlängerung der Arbeitsverpflichtung der Klägerin über den 1. März 1951 hinaus bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik gelten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ist im März 1951 mit der Klägerin kein neues und anders geartetes Arbeitsverhältnis eingegangen, sondern die bis dahin bestehende Zwangsarbeitsverpflichtung verlängert worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die äußeren Verhältnisse, unter denen die Klägerin leben mußte, damit wesentlich geändert haben. Vielmehr läßt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil entnehmen, daß die bis zum 1. März 1951 bestehenden Freiheitsbeschränkungen und Bewachungsverhältnisse auch nach der Verlängerung der Zwangsverpflichtung bis zur Ausreise der Klägerin aus. Jugoslawien im wesentlichen unverändert geblieben sind. Dem steht es nicht entgegen, daß die Klägerin nunmehr beim Vorliegen triftiger Gründe die Genehmigung zu einer Reise bis zu einer Entfernung von 100 km erwirken konnte. An dem Charakter ihrer Festhaltung hat sich dadurch nichts geändert (vgl.Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 616.56 -). Somit sind auch für diesen weiteren Zeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG erfüllt.

14

Dem hiernach begründeten Anspruch der Klägerin auf Kriegsgefangenenentschädigung steht - entgegen der Auffassung des Beklagten - § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 2 Abs. 2 KgfEG nicht für die Deutschen, "die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren". Die Festnahme der Klägerin im Oktober 1944 erfolgte nicht zum Zweck der Arbeitsverpflichtung, sondern als Sicherheitsmaßnahme der damaligen jugoslawischen Machthaber, durch die verhindert werden sollte, daß die Volksdeutsche Bevölkerung der Befreiung des Landes und dem staatlichen Neuaufbau Jugoslawiens hinderlich wurde. Ob dieser ursprüngliche Grund der Festhaltung der Klägerin am 1. März 1948 oder am 1. März 1951 einen Wechsel erfahren hat, ist für ihre Ansprüche nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz unerheblich, denn für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen kommt es auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 KgfEG nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht hingegen auf den Grund des (weiteren) Gefangenhaltens an. § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG kann daher nur dann Anwendung finden, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung oder Verschleppung bildete. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Ausführungen hierzu in dem den Parteien abschriftlich mitgeteilten Urteil vom 13. November 1957 Bezug genommen. Der Anspruch der Klägerin ist also nicht durch § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG ausgeschlossen.

15

Die Bedenken des Beklagten gegen die - inzwischen wiederholt bestätigte (vgl. u.a.Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -;Urteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 514.56 -;Urteil vom 6. August 1958 - BVerwG V C 497.56 -;Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 627.56 -) - Auffassung des erkennenden Senats, daß es für die Beurteilung der Rechtsstellung des Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht hingegen auf den Grund des weiteren Gefangenhaltens ankommt, greifen nicht durch. Wird - wie in dem vom Beklagten angeführten Beispiel - ein deutscher Kriegsgefangener wegen eines vor seiner Gefangennahme in Frankreich begangenen Mordes verurteilt und forthin in Strafhaft festgehalten, so kann dennoch nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft ein neues Strafverfahren gegen ihn vor einem deutschen Gericht eröffnet werden (vgl. § 7 StGB). Führt dieses neue Verfahren zu seiner Verurteilung im Sinne des § 8 KgfEG, so wäre er von der Entschädigung ausgeschlossen. Es kann also keine Rede davon sein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Kriegsgefangener, der etwa wegen Mordes im Ausland zu Recht verurteilt worden ist, für die im Ausland verbüßte langjährige Strafe in Deutschland noch prämiiert würde (vgl.Urteil vom 6. Januar 1958 - BVerwG V C 456.56 -). An der in den obengenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassung war daher festzuhalten.

16

Nach alledem konnte die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.630 DM festgesetzt.

Kohlbrügge zugleich mit dem Bemerken, daß Senatspräsident Dr. Elsner sich im Urlaub befindet.
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow