Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1960, Az.: BVerwG V C 15.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 15.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 03.12.1957 - AZ: 7 K 1764/57
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 4 KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
- § 10 StaRegG (BGBl. 1955 I, 65)
- Erlaß vom 19. Mai 1943 (RGBl. I, 315)
- Runderlasse des RMdI vom 23. Mai 1944 (BMBliV Sp. 551) und vom 12. Oktober 1944 (RMBliV Sp. 1019)
Fundstellen
- BVerwGE 11, 217 - 219
- AS XI, 217
- DÖV 1961, 715 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der "Erlaß des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt" vom 19. Mai 1943 hat nicht unmittelbar zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt.
In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1957 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Mutter des unehelich geborenen Klägers hatte bei dessen Geburt die französische Staatsangehörigkeit. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hatte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einzeleinbürgerung nicht erhalten. Jedoch hatte er während des zweiten Weltkrieges bei einer Einheit der deutschen Wehrmacht Dienst getan, war am 24. Mai 1944 in Italien in Kriegsgefangenschaft geraten und am 28. Juli 1948 aus dieser entlassen worden.
Sein Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es meint, der Kläger sei auf Grund seines Dienstes in der deutschen Wehrmacht deutscher Staatsangehöriger geworden. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung lägen vor; Ausschließungsgründe seien weder erkennbar noch vom Beklagten vorgetragen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil beruhe auf einen Rechtsirrtum. Durch den Erlaß des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 315) habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Es fehle insoweit der rechtsbegründende Akt der Einwandererzentralstelle. Sei der Kläger sonach nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, so könne er auch keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen.
Der Beklagte hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist der Rechtsauffassung des Beklagten entgegengetreten. Er meint, der "Führererlaß" habe zu einem unmittelbaren Erwerb der Staatsangehörigkeit geführt. Das Tätigwerden der Einwandererzentralstelle habe demgegenüber nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Er hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die teilweise davon abweichende des Bundesgerichtshofs hingewiesen und den Standpunkt vertreten, daß die streitige Frage des Staatsangehörigkeitserwerbes auf Grund des "Führererlasses" durch § 10 des (Ersten) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - StaRegG - abschließend im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten geregelt sei.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger, der nach den auf Grund von § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung erfüllt, ist nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - nur dann entschädigungsberechtigter Kriegsgefangener, wenn er im Zeitpunkt der Stellung seines Entschädigungsantrages die Rechtsstellung eines Deutschen innehatte. Wer Deutscher im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt sich nach Art. 116 Abs. 1 GG(Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958, 57]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden, sondern von Kindheit an in Deutschland gelebt. Er kann also nur dann Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und damit des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes sein, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.
Dahingestellt kann bleiben, ob der Kläger bis zu seinem Eintritt in die deutsche Wehrmacht französischer Staatsangehöriger oder staatenlos war. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts hat er jedenfalls zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einzeleinbürgerung erworben. Daher bleibt nur zu klären, ob der Kläger durch den "Führererlaß" vom 19. Mai 1943 (a.a.O.) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, obwohl er keinen Feststellungsbescheid der Einwandererzentralstelle erhalten hat. Das Landesverwaltungsgericht hat das bejaht. Das erkennende Gericht vermag dieser Auffassung nicht beizutreten.
Der "Führererlaß" hat nicht unmittelbar zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt.
Es mag sein, daß der Erlaß nach dem Wortlaut seines Abschnittes I Abs. 1 und 2 die Annahme nahegelegt, den in Betracht kommenden Personen sei bereits unmittelbar durch ihn die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden. Dem Tätigwerden der Einwandererzentralstelle komme daneben nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Demgegenüber ergibt sich aus Abschnitt I Abs. 3 und Abschnitt II dieses Erlasses in Verbindung mit den Runderlassen des Reichsministers des Innern betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt vom 23. Mai 1944 (RMBliV Sp. 551) und vom 12. Oktober 1944 (RMBliV Sp. 1019), daß die abschließende Entscheidung über die Einbürgerung in die Hand der Einwandererzentralstelle gelegt war und daß dem Verfahren vor ihr rechtsbegründende Wirkung zukam - allerdings mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Verkündung des "Führererlasses" oder bei späteren Eintritt in die Wehrmacht auf den Tag der Einstellung in diese (Beschluß vom 28. Februar 1958 - BVerwG I B 5.57 -). Fehlt im Einzelfall ein Tätigwerden der Einwandererzentralstelle, so hat der Betreffende auf Grund des "Führererlasses" allein die Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen nicht erlangt. Daraus folgt, daß § 10 StaRegG, der bestimmt, daß der Dienst in der deutschen Wehrmacht und in den genannten Organisationen für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt hat, wenn nicht vor Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes ein Feststellungsbescheid ergangen und zugestellt worden ist, nicht in eine bereits bestehende Rechtsstellung als deutscher Staatsangehöriger eingreift. Demnach steht er auch nicht im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 GG, so daß es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 10 StaRegG nicht bedarf, zumal das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschluß vom 30. Januar 1953 (BVerfGE 2, 115 [BVerfG 30.01.1953 - 1 BvR 648/52]) zu der Auslegung des "Führererlasses" dieselbe Auffassung vertreten hat wie das erkennende Gericht.
Auf den vorliegenden Streitfall angewendet, bedeutet das: Der Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ein Feststellungsbescheid in keinen Zeitpunkt zugestellt worden ist, hat weder bei der Antragstellung noch zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (vgl. Beschlüsse vom 31. Dezember 1959 - BVerwG V CB 121.59 - und vom 21. Januar 1960 - BVerwG V B 145.59 -) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und ist somit auch nicht Deutscher im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewesen. Damit entfällt sein Anspruch auf Entschädigung. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, daß sich dieses Ergebnis für den Kläger im Hinblick auf die bei ihn vorliegenden besonderen Umstände als eine Härte darstellt.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 570 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf