Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1958, Az.: BVerwG I B 5.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 5.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.10.1956 - AZ: VII A 1647/53
Rechtsgrundlagen
- Erlaß vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 315)
- Runderlaß des RMdI vom 23. Mai 1944 (RMBliV. S. 551)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 28. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 - VII A 1647/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist in Holland geboren und von Geburt holländischer Staatsangehöriger. Er behauptet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Jahre 1938, spätestens aber durch Dienstleistung in der deutschen Wehrmacht und inder Organisation Todt während des zweiten Weltkrieges erworben zu haben. Er bat um Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil die von ihr angestellten Ermittlungen die Angaben des Klägers nicht bestätigt hätten. Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht führte u.a. aus: Der Kläger habe behauptet, als Binnenschiffer einen Einbürgerungsantrag in Hervest-Dorsten gestellt zu haben. Bei allen in Betracht kommenden Behörden seien Ermittlungen darüber angestellt worden, ob Unterlagen über diesen Einbürgerungsantrag vorhanden seien. Die Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen. Der Kläger selbst und seine Ehefrau hätten widersprechende Angaben gemacht. Nach der Überzeugung des Senats träfen diese Angaben nicht zu. Auch durch Dienstleistung in der Wehrmacht und in der Organisation Todt habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben; denn es fehle an einer entsprechenden Entscheidung der Einwandererzentrale.
Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nicht jedes Urteil eines Oberverwaltungsgerichts unterliegt einer Nachprüfung im Revisionsverfahren. Die Revision muß nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - grundsätzlich ausdrücklich zugelassen werden. Sie ist nur dann zuzulassen, wenn die in § 53 Abs. 2 BVerwGG näher bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Von diesen Voraussetzungen käme hier allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a in Betracht. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn in dem Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu erwarten wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Wie das Berufungsgericht ausführt, hätte die Einbürgerung des Klägers im Jahre 1938 nur auf Grund des § 8 des Reichs- und. Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) erfolgen können. Bei einer der Einbürgerungsbehörden, die für die Einbürgerung in Betracht kam, müßten sich demnach Unterlagen über die Einbürgerung befinden. Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, sind sehr eingehende Ermittlungen über das Vorhandensein etwaiger Unterlagen über einen Einbürgerungsantrag des Klägers geführt worden. Wenn das Berufungsgericht, nachdem diese Ermittlungen ergebnislos verlaufen sind, zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger im Jahre 1938 nicht eingebürgert worden ist, so ergeben sich daraus keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund von Dienstleistungen in der deutschen Wehrmacht und in der Organisation Todt wird durch den Erlaß vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 315) und den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 23. Mai 1944 (RMBLiV. S. 551) geregelt. Aus der Anwendung dieser Vorschriften mögen sich, was hier dahingestellt bleiben kann, noch weitere klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen ergeben. Jedenfalls konnte nach diesen Vorschriften die deutsche Staatsangehörigkeit nur erworben werden, wenn diese durch die Einwandererzentrale ausdrücklich festgestellt war (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1953 [NJW S. 497]). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, fehlt es im Falle des Klägers an einer solchen Entscheidung. Eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, die weiterer Klärung bedürfte, liegt auch insoweit nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Eue
Hering