Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.12.1959, Az.: BVerwG V CB 121.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V CB 121.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 23.01.1959 - AZ: 520 - I/58
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG
- § 2 Abs. 4 KgfEG
- § 23 Abs. 1 KgfEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 5.400 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger stammt aus Pilsen. Er betrieb in der Tschechoslowakei (CSR) einen Nachrichtendienst für deutsche Dienststellen. Am 7. Mai 1945 wurde er in Prag verhaftet und auf Grund des Retributionsdekrets zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Juni 1955 wurde er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und in die Bundesrepublik ausgesiedelt. Im Oktober 1957 ist ihm die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden. Seine Bemühungen, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungsverfahren erfolglos, hatten, aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1955 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren; es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschadigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Das ist besonders dann der Fall, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG sei. Jedenfalls sei der Kläger durch die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit im Oktober 1957 Deutscher geworden. Gemäß § 2 Abs. 4 KgfEG müsse die Rechtsstellung eines Deutschen zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein. Der Kläger habe zwar noch nicht im Zeitpunkt der Antragstellung, wohl aber im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung (Dezember 1957) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Damit sei dem Erfordernis des § 2 Abs. 4 KgfEG genügt. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen, unter denen Deutsche gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene zu gelten hätten.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Erfordernis des § 2 Abs. 4 KfgEG (Rechtsstellung eines Deutschen im Zeitpunkt der Antragstellung) auch schon dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der Antragsteller erst im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung diese Rechtsstellung hatte, sofern zu diesem Zeitpunkt die Antragsfrist des § 9 Abs. 2 KgfEG noch nicht abgelaufen war. Denn in einem solchen Falle stellt sich das Begehren des Antragstellers vor der Beschwerdebehörde zugleich als ein neuer (wiederholter) Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung dar. Da die vorbezeichneten Voraussetzungen beim Kläger gegeben sind, ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 4 KgfEG genügt. Insoweit bedarf es keiner Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren.
Einer solchen Klärung bedarf es aber auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht dem Kläger die Eigenschaft als Kriegsgefangener nach § 2 Abs. 2 KgfEG zugebilligt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger anläßlich, des Auf Standes der Tschechen im Mai 1945 noch vor der Kapitulation wogen des von ihm zugunsten der deutschen Abwehr betriebenen Nachrichtendienstes festgenommen worden. Da der im Zusammenwirken mit den sowjetischen Streitkräften erfolgte Aufstand der Tschechen selbst als ein Ereignis der Kriegführung anzusehen ist und die Festnahme solcher Personen, die durch ihre bisherige Zusammenarbeit mit deutschen Dienststellen bei der Bekämpfung der tschechischen Untergrundbewegung eine Gefahr für diese darstellten, den erstrebten Erfolg des Aufstandes sichern sollte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht sowohl einen äußeren als auch einen inneren Zusammenhang der Festnahme des Klägers mit einem Ereignis der Kriegführung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 (nicht Nr. 2, wie irrtümlich im Urteil angegeben) Buchst. a KgfEG angenommen. Hieraus ergibt sich auch im Hinblick auf das Urteil des beschließenden Senats vom 25. März 1959 (BVerwGE 8, 222) keine grundsätzliche Rechtsfrage, die noch der Klärung bedarf, zumal die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht auf die Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalles abgestellt ist.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die vorliegende Streitsache aus anderen Gründen grundsätzliche Bedeutung gewinnen könnte. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war somit zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.
Gemäß § 23 Abs. 1 KgfEG ist eine ohne Zulassung eingelegte Revision nur statthaft, wenn ausschließlich Mängel des - gerichtlichen - Verfahrens gerügt werden.
Die Staatsanwaltschaft sieht es als einen Verfahrensmangel an, daß das Verwaltungsgericht nicht durch Einholung einer gutachtlichen Äußerung bei den Vertriebenenorganisationen geklärt habe, welcher Art die Tätigkeit der vom Kläger bezeichneten tschechischen Organisationen gewesen sei. Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel schlüssig darzutun. Zum Nachweis des vom Gesetz verlangten Ursachenzusammenhangs zwischen der Verhaftung des Klägers und einem Ereignis der Kriegführung genügt die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei noch vor Beendigung der Kriegshandlungen verhaftet worden und diese Verhaftung stehe in äußerem Zusammenhang mit dem tschechischen Aufstand vom Mai 1945 und in innerem Zusammenhang mit dem vom Kläger zugunsten der deutschen Abwehr betriebenen Nachrichtendienst. Auf die von der Staatsanwaltschaft für notwendig erachtete weitere Aufklärung kommt es hiernach nicht mehr an.
Die sonstigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffen, die Auslegung der sachlich-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes (§ 2 Abs. 2 und Abs. 4 KgfSG) durch das Verwaltungsgericht. Sie stellen hiernach keine Verfahrensrügen dar.
Da somit ein für die Entscheidung wesentlicher Verfahrensmangel nicht gerügt worden ist, erweist sich die Revision als unzulässig. Sie mußte deshalb gemäß §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 5.400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf