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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1961, Az.: BVerwG V C 156.59

Anspruch auf Heimschaffung eines in echte Kriegsgefangenschaft geratenen Volksdeutschen aus Litauen mit im Zuge einer Umsiedlungsaktion erworbener deutscher Staatsbürgerschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 156.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 29.04.1959 - AZ: 2 K - 220/58

Amtlicher Leitsatz

Ein in echte Kriegsgefangenschaft geratener ehemaliger Volksdeutscher aus Litauen, der im Zuge der Umsiedlungsaktion die deutsche Staatsangehöribkeit erworben hat, ist nach Deutschland heimzuschaffen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. April 1959 wird aufgehoben. Ferner werden der Beschluß des Beklagten vom 5. Mai 1958 und der Bescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 29. Januar 1958 aufgehoben, letzterer insoweit, als der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom März 1951 bis zum April 1957 abgelehnt worden ist.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. März 1951 bis zum 30. April 1957 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Familie des im Jahre 1926 in T... (Litauen) geborenen Klägers wurde im Jahre 1941 nach Mecklenburg umgesiedelt und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Im September 1943 kam die Familie des Klägers nach T... zurück und erhielt dort eine Wohnung. Der Kläger wurde im November 1943 zur Waffen-SS eingezogen und geriet am 21. August 1944 in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er am 13. Februar 1951 nach T... entlassen wurde. Der Kläger, der wußte, daß seine Eltern bereits 1944 Litauen wieder verlassen hatten, hatte beantragt, nach Deutschland entlassen zu werden. In T... erhielt er Unterkunft und Arbeit, lernte dort seine spätere Frau kennen, die ebenfalls Volksdeutsche war, und heiratete 1953. Erst durch Vermittlung der deutschen Botschaft in Moskau konnte er die Ausreise aus Litauen erwirken und gelangte am 29. April 1957 in das Bundesgebiet. Auf seinen Antrag wurde ihm die Kriegsgefangensnentschädigung bis einschließlich Februar 1951 bewilligt, sein weitergehender Antrag wurde abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers und seine Klage hatten keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat sein klagabweisendes Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei unstreitig bis Februar 1951 wegen seines militärischen Dienstes in sowjetischer Kriegsgefangenschaft gewesen und habe daher auch zu Recht bis zu diesem Zeitpunkt die Kriegsgefangenenentschädigung erhalten. Nach seiner Entlassung am 13. Februar 1951 habe eine weitere Festhaltung in irgendeiner Form nicht stattgefunden. Der Kläger sei lediglich darin eingeschränkt gewesen, daß er keine Ausreisegenehmigung nach Deutschland erhielt. Dieser Mangel an Freizügigkeit sei jedoch keine spezifische Folge aus dem Status des Kriegsgefangenen, sondern habe für alle Bewohner jenes Gebietes, Deutsche, Litauer oder sonstige Staatsangehörige, gegolten. Eine etwaige Verschleppung des Klägers nach Litauen habe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit Maßnahmen der Kriegführung gestanden, da für das Jahr 1951 ein solcher Zusammenhang nicht mehr festgestellt werden könne. Auch § 2 Abs. 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes stehe dem Anspruch des Klägers entgegen. Danach entfalle ein Anspruch dann, wenn der Verschleppte arbeitsverpflichtet worden sei.

3

Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und macht geltend, die Entlassung des Klägers habe nicht genügt, vielmehr habe der Kläger nach Deutschland heimgeschafft werden müssen, da der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1941 erworben habe. Außerdem rügt der Kläger die Verletzung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und hält die ursprünglich eingelegte Verfahrensrevision, in der er die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht geltend macht, aufrecht.

4

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Beklagten aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Anerkennung des vom Kläger erhobenen Anspruches auf Kriegsgefangenenentschädigung bis zum 29. April 1957 Abstand zu nehmen,

5

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Verwaltüngsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er meint, daß der Kläger, der neben der deutschen Staatsangehörigkeit gleichzeitig auch die litauische Staatsangehörigkeit besessen habe, mit seiner Freilassung in Litauen als heimgeschafft anzusehen sei. Die ihm bereiteten Ausreiseschwierigkeiten seien keine spezifische Folge aus dem Status des Kriegsgefangenen, sondern haben für alle Bewohner des Gebietes, Deutsche, Litauer oder sonstige Staatsangehörige, gegolten.

8

Die Revision ist begründet.

9

Der von dem Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Antrag ist dahin auszulegen, daß der Kläger begehrt, das angefochtene Urteil und die angefochtenen Verwaltungsbescheide aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm die Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom März 1951 bis zum April 1957 zu gewähren. Da somit eine Verpflichtungsklage vorliegt, ist der Beurteilung das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht, hier also das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908.) - KgfEG -, zugrunde zu legen.

10

Nach § 2 Abs. 1 KgfEG sind Kriegsgefangene Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger unstreitig wegen seines militärischen Dienstes in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten. Es kommt daher lediglich darauf an, wann diese Kriegsgefangenschaft geendet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats endet eine echte Kriegsgefangenschaft entweder durch gelungene Flucht oder durch Freilassung und Heimschaffung (vgl. Urteil des Senats vom 3. März 1958 in BVerwGE 6, 223[BVerwG 03.03.1958 - V C 256/57] [225]). Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß der Kläger mit seiner am 13. Februar 1951 nach Tauroggen erfolgten Entlassung als freigelassen anzusehen sei und daß er in Tauroggen keinen Freiheitsbeschränkungen unterlegen habe, die die Folge des Status als Kriegsgefangener gewesen seien. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, daß es bei einem echten Kriegsgefangenen nicht darauf ankommt, ob er nach seiner formellen Entlassung weiterhin als Soldat in engbegrenztem Gewahrsam oder mindestens unter haftähnlichen Freiheitsbeschränkungen festgehalten wird, solange er nicht heimgeschafft ist. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1960 (BVerwG V C 283.58) näher dargelegt hat, ist ein Kriegsgefangener, der deutscher Staatsangehöriger ist und für Deutschland militärische Dienste geleistet hat, in aller Regel in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 heimzuschaffen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und hat auch für Deutschland militärischen Dienst geleistet. Seine Kriegsgefangenschaft konnte daher erst dann enden, wenn er in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 heimgeschafft war. T... gehört nicht zu diesem Gebiet. Die Heimschaffung des Klägers war daher erst vollzogen, als er nach Erwirkung der Ausreisegenehmigung im April 1957 in das Grenzdurchgangslager Friedland kam. Diesem Ergebnis steht es nicht entgegen, daß der Kläger möglicherweise - wie der Beklagte geltend macht - neben der deutschen auch die litauische Staatsangehörigkeit besessen hat. Denn wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1960 (BVerwG V C 115.59) entschieden hat, ist sogar ein staatenloser Kriegsgefangener in der Regel in das Land heimzuschaffen, für das er gekämpft hat, sofern nicht aus den Umständen des Falles ein anderer Wille des Staatenlosen sich ergibt. Was in diesem Falle für den staatenlosen Kriegsgefangenen gesagt ist, muß auch für einen solchen Kriegsgefangenen gelten, der neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit gehabt hat. Daß der Kläger etwa nicht nach Deutschland heimgeschafft werden wollte, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Vielmehr geht daraus hervor, daß der Kläger von vornherein seine Entlassung nach Deutschland beantragt hatte. Bei dieser Rechts- und Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Beklagten, daß der Kläger neben der deutschen auch die litauische Staatsangehörigkeit besessen hat, überhaupt zutrifft. Da die Kriegsgefangenschaft des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 KgfEG somit bis zu seiner Heimschaffung nach Deutschland, d.h. bis zu seiner Ankunft im Grenzdurchgangslager Friedland am 29. April 1957 angedauert hat, kann der Kläger auch über die Zeit vom Februar 1951 hinaus bis zum April 1957 Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich offenbar auf die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG beziehen, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Ebenso kann die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KgfEG auf den Kläger keine Anwendung finden, da diese lediglich für die unechten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG gilt, nicht aber für die echten Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 KgfEG, zu denen der Kläger unstreitig gehört. Infolgedessen kam es auch auf die vom Kläger erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen nicht an, da sich diese lediglich auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Art des Gewahrsams bezogen, in dem sich der Kläger nach seiner "Entlassung" nach T... befand.

11

Nach alledem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Verwaltungsbescheide dem Klageantrag stattzugeben.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.440 DM festgesetzt.