Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1996, Az.: BVerwG 4 VR 14.96; BVerwG 4 A 35.96
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn; Zustimmung nach § 108 BBergG; Rücksichtnahmegebot des § 124 Abs. 1 S. 1 BBergG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 VR 14.96; BVerwG 4 A 35.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 24691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerkPBG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 17 Abs. 4 FStrG
- § 108 BBergG
- § 124 Abs. 1 S. 1 BBergG
Fundstelle
- ZfB 1997, 131-134
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluß des T. Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 15. April 1996 erhobenen Klage anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des T. Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 15. April 1996 für den Neubau der Bundesautobahn A. G. - H./L. in dem Abschnitt zwischen S. und W. ist statthaft. Die Planung betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen.
2.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
Die Antragsbefugnis ist gegeben. Die Bedenken des Antragsgegners sind unbegründet. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die für Zwecke des Straßenbauvorhabens, das den Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bildet, in Anspruch genommen werden sollen. Die Antragstellerin zu 2 ist im Trassenbereich Bergwerkseigentümerin. Im Straßenplanungsrecht werden bei einem Nutzungskonflikt die benachbarten Grundstücke zwar grundsätzlich durch ihre Eigentümer repräsentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53); dem Eigentümer gleichzustellen ist jedoch, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88). Dies trifft auch für den Bergwerkseigentümer zu. Das Bergwerkseigentum erschöpft sich nicht in dem Recht, in einem bestimmten Feld die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen. Vielmehr ist es mit weiteren Befugnissen ausgestattet, die es dem Inhaber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BBergG ermöglichen, nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben. Der Gesetzgeber stellt in § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BBergG ausdrücklich klar, daß auf das Bergwerkseigentum die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind, soweit das Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt. In dem durch § 17 Abs. 1 FStrG strukturierten Außenverhältnis zur Planungsbehörde ist es der Antragstellerin zu 2 als Bergwerkseigentümerin nicht verwehrt, die von der Planung betroffenen Grundstücke neben der Antragstellerin zu 1 als der Grundstückseigentümerin zu repräsentieren.
II.
Der Antrag ist indes unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Antragstellerinnen, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben; denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene und hier auch mögliche summarische Prüfung ergibt, daß die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Vorhabenträger die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf aus der Hand zu schlagen, daß die Antragstellerinnen zulässigerweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Klagewege gegen das Vorhaben zu Wehr zu setzen.
1.
Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß haftet nicht deshalb ein schwerer Fehler an, der nach § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit führt, weil unklar bliebe, wer der Adressat ist.
Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn nicht erkennbar ist, an wen er sich richtet. Insoweit bietet der Planfeststellungsbeschluß vom 15. April 1996 indes keinen Anlaß zu Zweifeln. Er ist eindeutig an die DEGES GmbH gerichtet, die der Antragsgegner als die Person ansieht, die die Planfeststellung beantragt hat.
Selbst wenn die Planungsbehörde einen falschen Adressaten benannt haben sollte, würde hierunter nicht die Bestimmtheit der von ihr gewählten Bezeichnung leiden. Die Adressatenstellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Planfeststellungsbeschluß verschiedentlich nicht die DEGES, sondern die Bundesstraßenverwaltung in die Pflicht genommen wird. Ob der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Planfeststellung zulässigerweise Pflichten auferlegt werden dürfen, hat nichts damit zu tun, ob der Adressat des Verwaltungsakts im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt bezeichnet ist.
2.
Die Antragstellerinnen vermissen, daß der Antragsgegner eine Zustimmung nach § 108 BBergG nicht ausgesprochen hat. Sie gehen davon aus, daß die Planungsbehörde die in die Planfeststellung eingeschlossenen Entscheidungen auf den Seiten 8 und 9 des Planfeststellungsbeschlusses abschließend dokumentiert habe. Aus der Tatsache, daß in der Aufzählung die Zustimmung nach § 108 BBergG fehlt, folgern sie, daß der Antragsgegner diese Entscheidung nicht in seinen Willen aufgenommen habe. Dieses Vorbringen ergibt keinen Rechtsfehler.
Es bedarf keiner Zustimmung nach § 108 BBergG. Das folgt aus § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Diese Vorschrift enthielt eine Verfahrenskonzentration (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Diese betrifft auch Zuständigkeiten anderer Behörden. Ob sich die Planfeststellungsbehörde des Fachwissens anderer - "an sich" zuständiger - Behörden bedient oder zu bedienen hat, ist eine Frage der sachlichen Richtigkeit ihrer Entscheidung.
3.
Bei summarischer Prüfung deutet nichts auf einen Abwägungsfehler hin.
a)
Nach Ansicht der Antragstellerinnen läßt sich die kurze Zeitspanne zwischen dem Abschluß des Anhörungsverfahrens und dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses ebenso als Indiz für einen Abwägungsausfall werten wie die Art der Reaktion der Planungsbehörde auf ihre Stellungnahme zum Standsicherheitsgutachten vom 15. Februar 1996. Dem ist nicht zu folgen.
Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wurden vom 18. bis zum 20. März 1996 erörtert. Die Antragstellerinnen erhielten hierbei Gelegenheit, sich bis zum 10. April 1996 zu dem Standsicherheitsgutachten zu äußern. Von dieser Möglichkeit haben sie fristgemäß Gebrauch gemacht. Das Protokoll über den Erörterungstermin vom 18. bis 20. März 1996 ging mitsamt der Stellungnahme der Anhörungsbehörde am 1. April 1996 bei der Planfeststellungsbehörde ein. Die Zeit bis zur Entscheidung war knapp bemessen, wurde aber erkennbar dafür genutzt, die Gesichtspunkte, die für und gegen das Vorhaben sprechen, auf der Grundlage des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens gegeneinander abzuwägen. Der von den Antragstellerinnen erhobene Vorwurf, die Planungsbehörde habe keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, sondern sich der Beurteilung der Anhörungsbehörde angeschlossen, findet im Planfeststellungsbeschluß keine Bestätigung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Textstelle (S. 33) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die die Antragstellerinnen ziehen. Dort heißt es, die Anhörungsbehörde stelle fest, "daß nach Erörterung der erhobenen Einwendungen und eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der berechtigten Belange der Betroffenen und unter Berücksichtigung der Zusagen des Vorhabenträgers während des Erörterungstermins das Planungsvorhaben verwirklicht werden kann". Die Planfeststellungsbehörde verfolgt mit dieser Wiedergabe ganz ersichtlich nicht den Zweck, den Anforderungen des Abwägungsgebots zu genügen. Sie zitiert die Stellungnahme der Anhörungsbehörde vielmehr lediglich, um im Abschnitt B III eine der Stationen des "Verfahrensweges" zu bezeichnen. Welche Erwägungen sie angestellt hat, legt sie an anderer Stelle offen. Sie geht ausgiebig auf eine Reihe von Fragen ein, für die das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG normierte Abwägungsgebot den rechtlichen "Aufhänger" bildet. Breiten Raum nimmt in diesem Zusammenhang neben der Variantendiskussion (S. 28-31) insbesondere die Auseinandersetzung mit den Belangen privater Betroffener (S. 56-90) ein. Schon dieser Befund verbietet es, dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß die Merkmale einer Abwägungsentscheidung überhaupt abzusprechen. Die Antragstellerinnen vermissen freilich eine "Gesamtabwägung". Deren Fehlen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist indes für sich genommen weder ein Beleg für einen Abwägungsausfall noch auch nur ein Indiz für ein Abwägungsdefizit. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG verlangt lediglich, daß die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Wie die Behörde bei der Erfüllung dieser Verpflichtung methodisch vorgeht, legt er nicht fest. Eine zusammenfassende Darstellung, wie sie § 11 UVPG für den Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, schreibt er auf der Stufe des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht vor. Das ergibt sich auch nicht aus dem ergänzend anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetz.
b)
Die von der Planungsbehörde vorgenommene Abschittsbildung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich ebenfalls nicht in Frage.
Nach Ansicht der Antragstellerinnen gibt sie schon deshalb Anlaß zu rechtlichen Bedenken, weil sie sich nicht in ein übergreifendes Planungssystem einfügt. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Antragstellerinnen stellen selbst nicht in Abrede, daß der planfestgestellte Abschnitt als Teil der Bundesautobahn A. zwischen G. und H. konzipiert ist, für die nach der Wertung des Bundesgesetzgebers ein vordringlicher Verkehrsbedarf besteht (vgl. den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage dem Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl I S. 1878, beigefügt ist). Sie räumen auch ein, daß der Planfeststellung ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen ist, in dem die Linienführung, gegen die sie sich zur Wehr setzen, positiv beurteilt worden ist. Dagegen bemängeln sie, daß die abschnittsweise Planung nicht in einem Ableitungszuammenhang mit einem Linienbestimmungsverfahren und einer auf das Gesamtprojekt bezogenen. Gesamtplanung stehe. Soweit sie ihre Kritik darauf stützen, daß sich der Bundesminister für Verkehr darauf beschränkt habe, die Linie für den Abschnitt zu bestimmen, der den Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bildet, gehen sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Linienbestimmungsentscheidung vom 28. April 1995 erfaßt nicht nur den hier streitigen Streckenabschnitt, sondern die gesamte Trasse der A 38 auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen.
Die Antragstellerinnen übersehen auch, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß auch dann nicht rechtswidrig wäre, wenn ihre Annahme zuträfe, daß ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist, das räumlich über den Streckenabschnitt zwischen Sundhausen und Windehausen hinausgreift. Eine Linienbestimmung gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Vielmehr muß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210 und vom 15. Mai 1995 - BVerwG 11 VR 3.96 - DVBl 1996, 925). Unschädlich ist, daß es für die Weiterführung der Bundesautobahn A 38 über den planfestgestellten Abschnitt hinaus nach Westen und Osten keine hinreichend verfestigte Planung gibt. Es ist gerade das Merkmal der abschnittsweisen Planung, daß ein Gesamtvorhaben planerisch in mehreren aufeinander folgenden Etappen verwirklicht wird. Zwar kann von einem Planungsabschnitt keine Rede sein, wenn keine Gesamtplanungskonzeption vorhanden ist. Denn die Eigentümlichkeit der Abschnittsbildung besteht gerade darin, daß jeder Abschnitt rechtlich selbständig, aber zugleich darauf angelegt ist, mit weiteren Abschnitten ein übergreifendes Planungskonzept zu vervollständigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Das bedeutet aber nicht, daß auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines konkreten Planungsverfahrens sein müssen, und schon gar nicht, daß diese Verfahren einen bestimmten Stand erreicht haben. Der Zweck der Abschnittsbildung ist es, ein Gesamtvorhaben in Teile zu zerlegen, die nicht zuletzt im Interesse der Planbetroffenen eine praktikable und effektiv handhabbare sowie eine leichter überschaubare Planung ermöglichen. Die hiermit verbundenen Vorteile würden wieder zunichte gemacht, wenn die Planungsbehörde schon die Planfeststellung für einen bestimmten Streckenabschnitt zum Anlaß nehmen müßte, um auch in anderen Abschnitten planerische Aktivitäten zu entfalten. Durch die abschnittsweise Planung sollen im Gegenteil die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß ein Teil des Problemstoffs, der im Rahmen der Gesamtplanung zu bewältigen ist, sachangemessen abgeschichtet werden kann. Daß die Anschlußplanung im Raum S./W. noch aussteht, belegt allenfalls, daß sich für den Fortgang der Planung der A. auf dem Gebiet des Freistaats T. noch kein fester zeitlicher Rahmen abzeichnet. Dies läßt sich aber nicht als Indiz dafür deuten, daß der Vorhabenträger den planfestgestellten Abschnitt nicht als ersten Schritt auf dem Wege der Verwirklichung eines weiterreichenden Planungskonzepts betrachtet, sondern in Wahrheit darauf abzielt, es mit einer Ortsumgehung für die Stadt N. bewenden zu lassen.
c)
Auch die Alternativenprüfung der Planungsbehörde läßt keinen Fehler erkennen, der im Klageverfahren voraussichtlich zu einer Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen wird. Die Antragstellerinnen räumen selbst ein, daß die Planfeststellungsbehörde der Frage nach Trassenalternativen nachgegangen ist. Die Ausführungen auf den Seiten 28 ff. des Planfeststellungsbeschlusses legen hiervon Zeugnis ab. Die Antragstellerinnen bemängeln, daß die Planungsbehörde von einer großräumigen Trassenprüfung abgesehen und sich auf die Untersuchung eines 10 bis 15 km breiten Korridors beschränkt hat. Hieraus läßt sich ein Abwägungsmangel indes nicht ableiten. Die Planungsbehörde legt im einzelnen dar, was sie dazu bewogen hat, Varianten außerhalb des von den Antragstellerinnen angesprochenen Streifens nicht in die nähere Untersuchung mit einzubeziehen. Nach ihrer Darstellung wird mit dem Korridor, in dem der planfestgestellte Abschnitt liegt, der einzige konfliktarme Raum im Bereich der G. A. markiert. Hierfür kann die Behörde einleuchtende Gründe anführen: Der gewählte Raum wird durch die topographischen Barrieren des Harzes im Norden, der Windleite und des Kyffhäuser Gebirges im Süden begrenzt. Diese ließen sich nur unter verhältnismäßig großem Kostenaufwand für Verkehrszwecke überwinden und eigneten sich zudem wegen ihrer hohen Umweltkonflikpotentiale für einen Autobahnbau weit weniger als die durch zivilisatorische Eingriffe vorgeprägte Beckenlandschaft, auf die die Planungsbehörde ihr Augenmerk konzentriert hat. Die Bedarfsfeststellung des Bundesgesetzgebers legt es ebenfalls nahe, den Trassenkorridor nicht weiter nach Norden und nach Süden zu erstrecken. Die zeichnerische Darstellung im Bedarfsplan deutet im Bereich der Goldenen Aue eine Linienführung in dem Umland südlich der Stadt Nordhausen an. Allerdings ist der Bedarfsplan als globales grobmaschiges Konzept nicht detailgetreu. Er läßt für die Ausgestaltung im einzelnen dem nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - DVBl 1996, 907). Es liegt indes auf der Hand, daß der Verkehrsbedarf, dem nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers mit der A 38 Rechnung getragen werden soll, sich nicht angemessen befriedigen läßt, wenn die Trasse großräumig nach Norden oder Süden verschoben würde. Die A. ist als eine neue Ost-West-Verbindung zwischen den Oberzentren H./L. einerseits und K./G. andererseits dazu bestimmt, einen Raum zu erschließen, der bisher keinen Anschluß an das Autobahnnetz hat. Diese Funktion könnte sie nicht erfüllen, wenn sie weit außerhalb des im Planfeststellungsbeschluß bezeichneten Korridors verliefe. Dann würde sich ihre Verkehrswirksamkeit darin erschöpfen, im Verhältnis zu der A. oder der A. als Parallelautobahn zu dienen. Die Frage nach Trassenalternativen ist im Rahmen des Abwägungsgebots Teil der Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 66). Varianten, die sich unter diesem Blickwinkel im Vergleich mit anderen schon auf der Grundlage erster grober Bewertungskriterien als eindeutig weniger geeignet erweisen, dürfen bereits in der Frühphase der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - a.a.O.). Daß der Antragsgegner in Anwendung dieser Grundsätze von einer großräumigen Variantenprüfung abgesehen hat, läßt sich nach allem rechtlich nicht beanstanden.
Auch kleinräumig wird die Trassenwahl einer Prüfung im Klageverfahren voraussichtlich standhalten. Die Planungsbehörde führt im Planfeststellungsbeschluß aus, welche Überlegungen sie veranlaßt haben, sich unter den vier näher untersuchten Varianten für die Variante I zu entscheiden. Sie legt eingehend dar, wieso diese Variante nicht nur unter dem Blickwinkel der verkehrlichen Wirkung, der Wirtschaftlichkeit und der Raumstruktur vorzugswürdig ist, sondern auch in bezug auf die Umweltauswirkungen nicht zuletzt deshalb besser abschneidet als die übrigen. Sie verweist hierzu für die benachbarten Siedlungsgebiete auf die geringstmögliche Lärm- und Abgasbeeinträchtigung und auf eine Optimierung im Bereich der naturschutzrechtlichen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen. Lediglich "zusätzlich" führt die Planfeststellungsbehörde für die Variante I auch das Argument ins Feld, daß durch eine Trassenführung auf einem aus geohydraulischer Sicht zu erhaltenden Kiessockel der Rohstoffverlust in den Kiesabbaufeldern gemindert werde (S. 31). Die Antragstellerinnen halten der Behörde vor, bei der alternativen Betrachtung überhaupt auf diesen Gesichtspunkt abgestellt zu haben. Sie werfen ihr vor, insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein. Der "geohydraulische Sockel", der für die Straßentrasse nutzbar gemacht werden soll, ist Gegenstand einer Auflage, mit der die Bergbehörde den Hauptbetriebsplan für das Abbaufeld B verbunden hat. Die Antragstellerin zu 1 wehrt sich gegen diese Nebenbestimmung aber im Wege einer Klage, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. Es ist indes bereits absehbar, daß der Streit um die Bedeutung des "geohydraulischen Sockels" nicht geeignet ist, die von der Planungsbehörde getroffene Trassenwahl zu beeinflussen. Im Planfeststellungsbeschluß wird klargestellt, daß die Entscheidung auch dann zugunsten der Variante I ausgefallen wäre, wenn der von der Bergbehörde angeordnete "geohydraulische Sockel" entfiele. "Maßgebend ist hierbei, daß die Vorzugsvariante die kürzeste Querung des Gebietes der G. A. und damit auch der Kiesabbaufelder darstellt" (S. 87).
d)
Die Antragstellerinnen werden voraussichtlich auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, die Planungsbehörde habe die Belange des Bergbaus nicht mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukomme.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gesetzlich bestimmt ist damit weder, welche Belange zu berücksichtigen sind, noch mit welchem Gewicht sie bei der Abwägung zu Buche schlagen. Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, so wird die in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG getroffene Regelung allerdings durch § 124 BBergGüberlagert. Dies hat die Planungsbehörde hier nicht verkannt. Durch die Trassenführung wird der im Planfeststellungsabschnitt seit Jahrzehnten betriebene Kiesabbau beeinträchtigt. Hochwertige Kiese gelten nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl I S. 602) als Bodenschätze, die nach Anlage I Kap. V, Sachg. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl DDR I S. 29) sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 1990 (GBl DDR I S. 1071) und Nr. 9.23 ihrer Anlage als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG, deren Gewinnung dem Regime des Bundesberggesetzes unterliegt. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Aus dieser Regelung erhellt, daß bei der Planung von Bundesfernstraßen die Belange von Gewinnungsbetrieben nicht nur in die planerische Abwägung eingestellt, sondern im Ausgleich mit dem konfligierenden Interesse an der Errichtung des Verkehrsweges im Sinne eines Optimierungsgebots, das eine möglichst weitgehende Beachtung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163), maximiert werden müssen. Läßt sich der Konflikt unter Rückgriff auf diese Abwägungsdirektive nicht auflösen, so statuiert § 124 Abs. 3 BBergG freilich für den Fall, daß der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, ausdrücklich den Vorrang der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt. Es spricht vieles dafür, daß die Planungsbehörde den Anforderungen, die sich aus § 124 BBergG ergeben, gerecht geworden ist. Sie hat sich ersichtlich bemüht, den mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriff in den Kiesabbau so gering wie möglich zu halten. Zum einen hat sie der Trasse den Vorzug gegeben, mit der die im Bereich der G. A. vorhandenen Kiesabbaufelder auf kürzestem Wege gequert werden. Zum anderen hat sie im Abbaufeld der Antragstellerin zu 2 auf Flächen zurückgegriffen, die für eine bergbauliche Nutzung möglicherweise ohnehin nicht in Betracht kommen. Die Antragstellerin zu 1 wehrt sich zwar gegen die bergbehördliche Auflage, im Abbaufeld B einen geohydraulischen Sockel an der Stelle stehenzulassen, die für die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens in Anspruch genommen werden soll. Sie bestreitet aber nicht grundsätzlich die Notwendigkeit eines solchen Sockels, befürwortet freilich einen anderen Standort. Indes deutet manches darauf hin, daß sie sich mit ihren Vorstellungen nicht wird durchsetzen können. Nach Ansicht der Bergbehörden ist der betriebsplanmäßig festgelegte Sockel aus hydrologischen und geohydraulischen Gründen unverzichtbar. Wie aus der Stellungnahme der Anhörungsbehörde zum Ergebnis des Erörterungstermins zu ersehen ist, gibt es aus der Sicht des Oberbergamts "an der Lage nichts zu klären". Erörterungsbedarf besteht "nur hinsichtlich der Breite des Sockels" (S. 32). Diese Einschätzung teilt die Thüringer Landesanstalt für Geologie in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 1996. Danach ist "aus hydrogeologischer und geohydraulischer Sicht der Standort im Bereich der geplanten Autobahntrasse unbedingt erforderlich. Eine weitere Verzögerung der Errichtung des geohydraulischen Pfeilers ist nicht zu vertreten, da die Länge des entstandenen Kiessees bereits heute fast zu groß ist. ... Eine Verzögerung bzw. Verlagerung dieses Bauwerkes kann hydrogeologisch nicht akzeptiert werden".
Auf der Grundlage dieser fachbehördlichen Äußerungen handelte die Planungsbehörde nicht dem Rücksichtnahmegebot des § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG zuwider, wenn sie für das Planvorhaben Flächen in Anspruch nahm, die zwar im Feld der Gewinnungsberechtigung der Antragstellerin zu 2 liegen, für einen Kiesabbau voraussichtlich aber gleichwohl nicht zur Verfügung stehen. Auch im übrigen traf sie Vorkehrungen, um die Beeinträchtigung auf das unbedingt erforderliche Minimum zu begrenzen. Wie aus dem Planfeststellungsbeschluß zu ersehen ist, stellen die von ihr gewählten Parameter, was die Dammhöhe, die Kronen- und die Dammfußbreite und den Sicherheitsstreifen betrifft, Mindestwerte dar, die nicht weiter reduziert werden können (S. 87). Über die getroffenen Vorkehrungen hinauszugehen, wäre gleichbedeutend mit dem Verzicht auf die Trassenalternative, die den Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bildet. Eine Trassenverschiebung wäre indes nur dann geboten, wenn im Sinne des § 124 Abs. 3 BBergG im Bereich der planfestgestellten Trasse das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwöge. Dafür ist nichts ersichtlich. Soweit § 124 Abs. 3 BBergG auf das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen abhebt, dient er dem Lagerstättenschutz. Die Vorrangregelung zugunsten der öffentlichen Verkehrsanlage, die er ohne Rücksicht darauf, ob die Verkehrsanlage oder der Gewinnungsbetrieb zuerst vorhanden war, für den Fall trifft, daß trotz Ausschöpfung der nach § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebotenen Optimierungsmöglichkeiten der Konflikt zwischen Straßenplanung und Gewinnungsbetrieb unbewältigt bleibt, kehrt sich um, wenn die Sicherung der Rohstoffversorgung der deutschen Volkswirtschaft dies erfordert. Die Antragstellerinnen machen indes selbst nicht geltend, daß der Kiesabbau, der durch das Planvorhaben vereitelt wird, von volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie beklagten vielmehr lediglich, in ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt zu werden. Der Umstand, daß von bergbehördlicher Seite im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben wurden, läßt sich als zusätzliches Anzeichen dafür werten, daß der Verlust an Abbaumöglichkeiten im Planfeststellungsabschnitt aus allgemein-wirtschaftlicher Sicht nicht ins Gewicht fällt.
e)
Es deutet auch nichts darauf hin, daß die privaten Belange der Antragstellerinnen in der Abwägung unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind.
Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, daß die Planung Kiesabbauverluste zur Folge hat. Ein Abwägungsfehler läßt sich nicht allein daraus herleiten, daß sie den Umfang dieser Verluste nicht in Tonnen ausgedrückt und sich insbesondere nicht auf die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang gemachte Mengenangabe festgelegt hat. Welche Einbußen die Antragstellerinnen letztlich erleiden, läßt sich noch nicht sicher abschätzen. Der Umfang hängt davon ab, inwieweit der Trassenbereich bergbaulich überhaupt nutzbar ist. Die Antragstellerinnen klammern bei ihren Berechnungen bergrechtliche Beschränkungen, die sich in ihren Wirkungen von der Straßenplanung nicht unterscheiden, von vornherein aus, obwohl manches dafür spricht, daß sich zumindest in Teilbereichen die Straßentrasse und der bergrechtlich gebotene "geohydraulische Sockel" decken werden. Die Planungsbehörde hat ein solches Ergebnis zwar als wahrscheinlich in Rechnung gestellt, dabei aber nicht den Fall aus den Augen verloren, daß sich Straßenplanung und bergrechtliche Betriebsplanung in bezug auf die Flächen, die einer bergbaulichen Nutzung entzogen werden, nicht in Einklang bringen lassen. Sie hat diese für die Antragstellerinnen ungünstigste Konstellation ausdrücklich in ihren Willen aufgenommen. Sie hat unzweideutig klargestellt, daß sie an ihrer Planung auch für den Fall festhält, daß "die Querungsmöglichkeit auf einem geohydraulischen Sockel nicht gegeben" ist. Der nachteiligen Konsequenzen für die Antragstellerinnen war sie sich mithin voll bewußt. Daß sich das Planvorhaben gegebenenfalls nur verwirklichen läßt, wenn dafür im Bergwerksfeld der Antragstellerin zu 2 Flächen preisgegeben werden, die allesamt zum Kiesabbau anstehen, begründet für sich genommen noch keinen Abwägungsmangel. Es gehört zu den Merkmalen jeder Planung, daß sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheiden darf.
4.
Dahinstehen kann, ob die im Planfeststellungsbeschluß mit "S 4" bezeichnete Schutzanpflanzung mit den Vorschriften des Naturschutzrechts vereinbar ist. Die Antragstellerinnen werden durch diese Maßnahme nicht in ihren Rechten verletzt. Es handelt sich um eine Bepflanzung des jeweils 27 m breiten Sicherheitsstreifens, der als Teil des 110 m breiten Autobahndammes zum Straßenbauwerk gehört. Zusätzliche Flächen werden für diese Maßnahme nicht in Anspruch genommen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG. Sie berücksichtigt die Streitwertangabe der Antragstellerinnen und stellt in Rechnung, daß es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das im Regelfall mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren verfolgten Interesses zu bewerten ist.
Berkemann
Halama