Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2000, Az.: BVerwG 1 WB 1.00
Freistellung vom militärischen Dienst auf Grund einer Fachausbildung; Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 1.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 4 Abs. 2 S. 3 SVG
- § 7 SVG
Fundstellen
- DokBer B 2000, 237
- ZBR 2000, 286
Amtlicher Leitsatz
Einem Zeitsoldaten, der während seiner Dienstzeit ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, steht kein Anspruch darauf zu, vorzeitig vom militärischen Dienst freigestellt zu werden, um an einem berufsfördernden Lehrgang teilzunehmen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Fregattenkapitän Hoffelner und Kapitänleutnant Schreiber als ehrenamtliche Richter
am 12. April 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1969 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2000 endet. Seit 1. Juli 1996 wird er als Anwendungsprogrammieroffizier in der Lehrgruppe "Ausbildungszentrum Taktischer Verfahrenstrainer Marine" (AZTV) an der Marineoperationsschule (MOS) in B. verwendet. Zum Kapitänleutnant wurde er am 25. April 1997 ernannt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 beantragte der Antragsteller für die Zeit vom 20. März bis 30. Juni 2000 zur Durchführung einer Fachausbildung die Freistellung vom militärischen Dienst. Die von ihm angestrebte Ausbildung des "International Management Program (IMP) 2000" beginne am 20. März 2000 an der Universität der Bundeswehr M..
Nachdem der Kommandeur der Lehrgruppe AZTV den Antrag unter Hinweis auf die kritische personelle Situation im Programmierteam und die kosten- und zeitintensive Ausbildung des Antragstellers nicht befürwortete, lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Bescheid vom 24. August 1999 den Antrag mit der Begründung ab, der begehrten Freistellung stünden dienstliche Gründe entgegen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers vom 10. September 1999 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 zurück.
Den am 29. Dezember 1999 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2000 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Die ablehnende Entscheidung des BMVg gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Er habe im Gegensatz zu seinem Nachfolger keine qualifizierte Programmiererausbildung erhalten. Seine Mitarbeit im Programmierteam des AZTV bis zu seinem Dienstzeitende sei sachlich nicht erforderlich, da dieses entgegen der Behauptung des BMVg keine effektive Softwarepflege betreibe. Er habe auch keine besonders zeit- und kostenintensive Ausbildung erhalten. Von nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten im täglichen Dienstbetrieb des AZTV im Falle seiner dreimonatigen Abwesenheit könne keine Rede sein. Dagegen habe für ihn die Ablehnung seiner Freistellung vom militärischen Dienst den Verlust eines Jahres bei seiner weiteren Ausbildung zur Folge. Er sei auch bereit, den ihm für 2000 zustehenden Urlaub für die Teilnahme an dem IMP einzusetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf die von ihm beantragte Freistellung vom militärischen Dienst zu. Er habe auf Kosten der Bundeswehr studiert, den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Maschinenbau erworben und dienstzeitbegleitend unter überwiegender Förderung nach § 7 SVG eine wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung für Ingenieure und Naturwissenschaftler an der Fernuniversität H. mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Angesichts dieser akademischen Doppelausbildung erweise sich seine Teilnahme am IMP für seine berufliche Eingliederung nicht als notwendig, sondern allenfalls als förderlich. Der Freistellung stehe aber das dienstliche Interesse an der Erfüllung seiner vollen Dienstleistungspflicht, insbesondere unter Berücksichtigung der personellen Situation beim AZTV-Programmierteam an der MOS, entgegen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1103/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den BMVg unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 13. Dezember 1999 zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 20. März bis 30. Juni 2000 vom militärischen Dienst freizustellen.
Dieser Antrag ist vor den Wehrdienstgerichten geltend zu machen, da die vom Antragsteller erstrebte Freistellung aus dienstlichen Gründen abgelehnt wurde (Beschlüsse vom 1. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 144.76 - <NZWehrr 1977, 106 [ff.]> und vom 17. März 1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - <NZWehrr 1999, 119 [f.]> jeweils m.w.N.).
Das Antragsbegehren bleibt auch im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf für den ursprünglich beantragten Beginn der Freistellung zulässig (vgl. Urteile vom 19. Mai 1988 - BVerwG 2 A 4.87 - <BVerwGE 79, 336 [ff.]> und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 14.90 - <Buchholz 232.4 § 1 Nr. 1> sowie Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 95.98 - <Buchholz 236.12 § 9 Nr. 4 = NZWehrr 1999, 203 = ZBR 1999, 313> und - BVerwG 1 WB 15.99 - <Buchholz 236.12 § 9 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 207 = ZBR 1999, 313> jeweils m.w.N.).
Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Freistellung vom militärischen Dienst.
Seinem Anspruch auf berufliche Förderung wurde durch das von ihm während der Dienstzeit abgeschlossene Maschinenbaustudium an der Universität derBundeswehr Ha. genügt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SVG). Darüber hinaus kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a SVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442) Soldaten auf Zeit Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung in den letzten fünf Monaten der Dienstzeit gewährt werden. Die Freistellung liegt mithin im Ermessen der personalbearbeitenden Stelle. Die Ausübung des Ermessens kann in entsprechender Anwendung des § 114 VwGO gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.). Grundsätzlich erfordert der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung in vollem Umfang erfüllen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 21.98 - <Buchholz 236.12 § 9 Nr. 3>). Eine vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst kommt daher nur in Betracht, wenn sie die einzig ermessensgerechte Entscheidung darstellte, der Ermessensspielraum der personalbearbeitenden Stelle also auf Null reduziert wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1986 - BVerwG 1 WB 44.86 - und vom 28. Januar 1988 - BVerwG 1 WB 4.88 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Der BMVg hat in Ausübung seines Ermessens in Nr. 11 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 5 und 5 a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes i.d.F. vom 10. Mai 1973 (VMBl. S. 206) bestimmt, daß eine Freistellung nur in Betracht kommt, soweit dienstliche Gründe ihr nicht entgegenstehen. Diese Richtlinien sind, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1986 - BVerwG 1 WB 44.86 - und vom 28. Januar 1988 - BVerwG 1 WB 4.88 -), rechtlich nicht zu beanstanden.
Der BMVg hat die ablehnende Entscheidung insbesondere darauf gestützt, daß einer Freistellung des Antragstellers vom militärischen Dienst, wie sich aus den Stellungnahmen des Kommandeurs AZTV vom 16. Juli 1999 und des Kommandeurs MOS vom 11. August 1999 ergebe, dienstliche Gründe entgegenstünden, da für ihn ab 1. April 2000 kein vollwertiger Ersatz zur Verfügung stehe und ein solcher angesichts der angespannten Personallage und der Arbeitssituation im Programmierteam des AZTV auch nicht geschaffen werden könne. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Antragstellers sei daher mit nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten im täglichen Dienstbetrieb zu rechnen. Diese Erwägungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
Der BMVg handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er darauf besteht, daß Soldaten auf Zeit, die, wie der Antragsteller, keinen Anspruch (mehr) auf eine Fachausbildung haben, ihre Dienstzeitverpflichtung voll erfüllen. Der BMVg ist nicht verpflichtet, im Interesse der Freistellung einzelner Soldaten Umbesetzungen und Änderungen in der Ausbildungs- oder Personalplanung vorzunehmen. Er darf beantragte Freistellungen nicht nur dann ablehnen, wenn andernfalls die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes ernsthaft beeinträchtigt wäre; vielmehr genügt für eine ablehnende Entscheidung, daß im militärischen Dienst für den Fall der Freistellung eines Soldaten erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 1988 - BVerwG 1 WB 4.88 - und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -).
Nach dem Vorbringen des BMVg führte das vorzeitige Ausscheiden des Antragstellers als erfahrener Programmieroffizier zu Lücken und damit zwingend zu Mehrbelastungen der übrigen Angehörigen des AZTV sowie zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen im personellen Bereich. Hieran vermag auch der Hinweis des Antragstellers, daß im AZTV an anderer Stelle eingesetzte Soldaten oder zivile Mitarbeiter die ihm obliegenden Aufgaben fachlich in gleicher Weise erfüllen könnten, nichts zu ändern. Nach den Stellungnahmen des Kommandeurs AZTV und den Ausführungen des Kommandeurs MOS sind diese Offiziere und zivilen Mitarbeiter anderweitig eingesetzt und nicht in der Lage, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Auch der Nachfolger des Antragstellers sei auf Grund seines Ausbildungsstandes und seiner nicht ausreichenden Erfahrung derzeit noch nicht voll einsetzbar.
Angesichts des Umstandes, daß der Antragsteller zwischenzeitlich einen weiteren akademischen Abschluß als Diplombetriebswirt erworben hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß seine Teilnahme am IMP in den letzten drei Monaten seiner Dienstzeit für ihn von derart existentieller Bedeutung ist, daß demgegenüber die dienstlichen Interessen an der vollen Erfüllung der Dienstzeitverpflichtung im AZTV zurücktreten müßten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er ohne die Freistellung in absehbarer Zeit nach seinem Dienstzeitende keine angemessene Beschäftigung finden wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Hoffelner
Schreiber