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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1999, Az.: BVerwG 1 WB 80.98

Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ; Verletzung der Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis der besonderen militärischen Überordnung und Unterordnung; Fehlerhaftigkeit der Verweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 80.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBerB 1999, 166-168
  • NZWehrR 1999, 119-120
  • NZWehrr 1999, 119-120
  • SGb 2000, 416
  • ZBR 1999, 286

Amtlicher Leitsatz

Ein Verweisungsbeschluß, der jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, ist entgegen der Vorschrift des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, nicht bindend.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 17. März 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der 1959 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren, die am 31. Dezember 1995 endete.

2

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 bewilligte ihm das Kreiswehrersatzamt (KWEA) Neustadt/Weinstraße - Berufsförderungsdienst (BFD) - die Ausbildung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" als Fachausbildung. Einen Abdruck des Bescheides übersandte es an die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL), die mit Freistellungsbescheid Nr. 5698 vom 14. Dezember 1993 den Antragsteller für die Zeit vom 3. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 und mit erster Korrektur vom 13. Januar 1995 für die Zeit vom 3. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 für die Ausbildung zum Betriebswirt vom militärischen Dienst freistellte.

3

Nach Anhörung des Antragstellers erließ die SDL am 8. April 1997 gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid, mit dem der Bescheid über die Freistellung vom militärischen Dienst Nr. 5698 in der Fassung der ersten Korrektur vom 13. Januar 1995 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG von Anfang an zurückgenommen wurde.

4

Mit Schreiben vom 17. April 1997 legte der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein, den die SDL mit Bescheid vom 23. Juni 1997 zurückwies.

5

Am 17. Juli 1997 erhob der Antragsteller - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Verwaltungsgericht des Saarlandes. Auf entsprechende Anregung des Vertreters der Beklagten, der sich der Antragsteller widersetzte, beschloß das Verwaltungsgericht am 11. September 1998, daß der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß § 17 Abs. 1 WBO zuständige Truppendienstgericht Süd verwiesen werde. Mit Beschluß der 3. Kammer vom 10. November 1998 erklärte sich das Truppendienstgericht Süd für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren von Amts wegen an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.

6

Die Beteiligten wurden zu der Möglichkeit einer Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht gehört und haben sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt.

7

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 1223/98 -, die Berufsförderungsakte, die Stammakte und die Zusatzakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

8

II.

Der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, da der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben ist. Er ist damit für den Senat nicht bindend.

9

Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der früheren Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein solcher ist für Angelegenheiten der Soldaten in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur für die Fälle bestimmt, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (stRspr.: z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]> und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 19.95 - m.w.N.). Hingegen sind für den Status des Soldaten betreffende Angelegenheiten die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs oder auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - <NZWehrr 1981, 229 [f.]> und vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]>).

10

Da der Antragsteller bei Erlaß des angefochtenen Bescheides der SDL bereits aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden war, hatte er nicht mehr die Rechtsstellung eines Soldaten (vgl. § 1 Abs. 1 SG). Eine Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

11

Die Fehlerhaftigkeit der Verweisung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Zwar hat dessen Verweisungsbeschluß nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG für die Wehrdienstgerichte grundsätzlich bindende Wirkung. Ausnahmen hiervon läßt die Rechtsprechung aber bei schweren Rechtsverstößen zu (vgl. etwa Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 A 4.92 - <Buchholz 407.3 Nr. 3 = NVwZ 1993, 770> m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, weil die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts grob fehlerhaft ist und darüber hinaus dazu führt, daß dem Antragsteller der in der Verwaltungsgerichtsordnung für derartige Streitigkeiten vorgesehene Instanzenzug genommen wird.

12

Ein schwerer Rechtsfehler ist hier deshalb gegeben, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich ohne Begründung ausschließlich darauf stützt, daß der geltend gemachte Anspruch gerade nicht den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen sei. Soweit es sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, übersieht es, daß das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte bei Entscheidungen über Freistellungen nur und ausschließlich für den Fall bejaht hat, daß eine begehrte Freistellung aus dienstlichen Gründen verweigert wird. Selbst wenn der Antragsteller bei Erlaß des angefochtenen Bescheides noch Soldat gewesen wäre, wäre der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben, da die Freistellung nicht aus dienstlichen Gründen zurückgenommen wurde, sondern weil nach Auffassung der SDL die Voraussetzungen des Soldatenversorgungsgesetzes bei Erlaß des aufgehobenen Freistellungsbescheides nicht vorgelegen haben. Für derartige Streitsachen ist nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte gerade nicht gegeben.

13

Das Verwaltungsgericht verläßt mit seinem Beschluß die Bahnen ordnungsgemäßer Rechtsfindung. Im Hinblick darauf, daß es dem Antragsteller mit seinem Verweisungsbeschluß durch die grob fehlerhafte Rechtsanwendung zwei Instanzen entzieht, spricht der Senat dem Beschluß die Bindungswirkung ab und verweist die Streitsache an das zuständige Verwaltungsgericht zurück.

14

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg