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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1969, Az.: BVerwG VII P 2.69

Anfechtung der Wahl wegen sittenwidriger Beeinflussung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII P 2.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1968 - AZ: OVG CL 5/68

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 177 - 180
  • MDR 1970, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1970, 155
  • ZBR 1970, 47

Amtlicher Leitsatz

Ein auf einem Wahlvorschlag mit dem Kennwort: "nicht organisierte Angestellte" aufgestellter Wahlbewerber beeinflußt die Wahl zum Personalrat in einer die guten Sitten verletzenden Weise, wenn er seinen vor der Wahl vollzogenen Eintritt in eine Gewerkschaft nicht allen Wahlberechtigten bekanntgibt.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 16. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Für die am 27. November 1967 durchgeführte Wahl zum Bezirkspersonalrat beim Oberbergamt in D... waren für die Gruppe der Angestellten zwei Wahlvorschläge eingereicht worden. Der eine Wahlvorschlag kam von der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie mit dem Kennwort "IG Bergbau und Energie, Gruppe Bergaufsicht"; der andere war ein von elf Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag mit dem Kennwort: "Nicht organisierte Angestellte". Spitzenkandidat dieses Wahlvorschlags war die Beteiligte zu 3). Aufgrund der für jede Liste abgegebenen Stimmen wurden die beiden ersten Kandidaten der Liste 1 und die Beteiligte zu 3) auf der Liste 2 in den Bezirkspersonalrat gewählt.

2

Als die Antragsteller erfuhren, daß die Beteiligte zu 3) noch vor der Wahl der IG Bergbau und Energie beigetreten war, fochten sie die Wahl in der Gruppe der Angestellten an und machten geltend, die Beteiligte zu 3) habe offensichtlich von vornherein die Absicht gehabt, der IG Bergbau und Energie beizutreten und habe durch ihr Verhalten die nicht organisierten Angestellten getäuscht.

3

Das Verwaltungsgericht erklärte die Wahl des Bezirkspersonalrats in der Gruppe der Angestellten für ungültig. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es führt aus: Die Beteiligte zu 3) habe dadurch, daß sie ihren vor der Wahl vollzogenen Beitritt zur Gewerkschaft nicht allen Wahlberechtigten mitgeteilt habe und auch nicht vom Wahlvorschlag zurückgetreten sei, die Wahl in sittenwidriger Weise beeinflußt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht getroffen, weil nach seiner Ansicht ein dritter Rechtszug in Landespersonalvertretungssachen nicht besteht.

5

Die Beteiligte zu 3) hat unter Bezugnahme auf die der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegengesetzte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Wahlanfechtung weiterverfolgt.

6

Sie erklärt das Verfahren für in der Hauptsache erledigt und macht hierzu geltend, ein Gesetzesentwurf sehe vor, aus den Oberbergämtern Bonn und Dortmund zum 1. Januar 1970 eine neue Behörde zu bilden. Danach würden beide Ämter aufgelöst. Die neu entstehende Behörde erhalte einen neuen Personalrat, so daß damit der Personalrat, in den sie gewählt worden sei, zu bestehen aufhöre.

7

In der Sache rügt sie Verletzung des § 21 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PersVG NW -. Der Fachsenat habe in einem früheren Beschluß festgestellt, daß die Bezeichnung eines gewerkschaftlich organisierten Kandidaten als unabhängig objektiv keine unzulässige Wahlbeeinflussung darstelle. Es sei nicht einzusehen, welche Unterschiede zwischen unabhängig und nicht organisiert bestehen sollten. Außerdem hätte sie, ohne daß eine Anfechtung der Wahl möglich gewesen wäre, kurz nach der Wahl der Gewerkschaft beitreten können.

8

Die Antragsteller treten der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigen den angefochtenen Beschluß.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

10

Daß nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVNW S. 209) - PersVG NW - und unter den in § 95 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - bezeichneten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben ist, hat der Senat wiederholt (BVerwGE 17, 43;  22, 86 [BVerwG 01.10.1965 - VII C 54/64];  26, 185), [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66]zuletzt in den Beschlüssen vom 13. Juni 1969 - BVerwG VII P 7.68 - und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VII P 1.68 - (ZBR 1969, 358 und 356) ausgesprochen. In diesen beiden Beschlüssen hat er die neuerdings vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung zurückgewiesen, der Landesgesetzgeber sei nicht befugt, das Rechtsbeschwerdeverfahren einzuführen. Der als Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung erlassene § 93 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - schreibt zwar den Ländern verbindlich vor, daß die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten zuständig sind, überläßt ihnen aber die Wahl des Verfahrens. Die Länder können die bundesrechtliche Regelung übernehmen, müssen es aber nicht. Führen sie das Beschlußverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ein, so sind sie auch ermächtigt, für den dritten Rechtszug das Rechtsbeschwerdeverfahren für anwendbar zu erklären.

11

Da das Beschwerdegericht aufgrund seiner Auffassung keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen hat, muß der Senat selbst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 ArbGG gegeben sind. Die im Verfahren zu entscheidende Frage, ob der den Wählern nicht mitgeteilte Eintritt eines Wahlbewerbers, der sich als "nichtorganisiert" bezeichnet hat, in eine Gewerkschaft vor Durchführung der Wahl eine sittenwidrige Beeinflussung der Wahl darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie bedarf der Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Rechtsbeschwerde ist daher als vom Beschwerdegericht zugelassen anzusehen.

12

Der Erklärung der Beteiligten zu 3), die Hauptsache sei erledigt, kommt eine verfahrensbeendende Wirkung nicht zu. Dem Beschlußverfahren ist eine auf übereinstimmender Erklärung aller Beteiligten beruhende Erledigung der Hauptsache grundsätzlich fremd. Das beruht, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen (BVerwGE 7, 140;  7, 197 [BVerwG 01.08.1958 - VII C 51/57];  7, 253 [BVerwG 03.10.1958 - VII P 9/57];  7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]- bei den letzten drei Fundstellen sind die Ausführungen über die Erledigung nicht abgedruckt -) ausgesprochen hat, auf dem das Beschlußverfahren beherrschenden Amtsbetrieb, der die Dispositionsbefugnis von Antragsteller und übrigen Beteiligten weitgehend ausschließt. Nur wenn tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist und weder für den Antragsteller noch die übrigen Beteiligten ein die Sachentscheidung rechtfertigendes Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist das Verfahren einzustellen, wobei gegebenenfalls ergangene gerichtliche Entscheidungen für wirkungslos zu erklären sind (BVerwGE 5, 263; Beschluß vom 8. August 1958 - BVerwG VII P 14.57 -; Beschluß vom 25. Februar 1966 - BVerwG VII P 13.64 - Buchholz BVerwG 238.3, § 76 PersVG Nr. 14). Von einer Erledigung kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wenn auch, wie die Beteiligte zu 3) vorträgt, ein Gesetzesentwurf die Zusammenlegung der Oberbergämter Bonn und Dortmund zu einem Oberbergamt vorsieht, so besteht der Personalrat, in den die Beteiligte zu 3) gewählt worden ist, fort. Infolgedessen kann die Wahl zu diesem Personalrat für ungültig erklärt werden. Selbst wenn der Personalrat vor Durchführung der Wiederholungswahl zu bestehen aufgehört hätte, würde das einer Sachentscheidung nicht entgegenstehen. An der Klärung der durch das Beschlußverfahren aufgeworfenen Frage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf ihre grundsätzliche Bedeutung für künftige Wahlen.

13

Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, mit der es die Wahl zum Bezirkspersonalrat beim Oberbergamt Dortmund in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt hat. Die Beteiligte zu 3) hat diese Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dadurch beeinflußt, daß sie, obgleich sie sich weiterhin auf dem Wahlvorschlag "Nicht organisierte Angestellte" zur Wahl bewarb, der Gewerkschaft beitrat und diesen Eintritt nicht allen Wahlberechtigten mitteilte.

14

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Diese Vorschrift wendet sich, wie ihr Wortlaut ergibt, nicht nur an den Dienststellenleiter und die Gewerkschaften, sondern an jedermann, also auch an den einzelnen Wahlbewerber und verpflichtet ihn, alles zu unterlassen, was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herbeiführen kann. Dadurch soll, wie sich auch dem nachfolgenden Satz 2 dieser Vorschrift entnehmen läßt, sichergestellt werden, daß das aktive und passive Wahlrecht frei und unbeeinflußt ausgeübt werden kann.

15

Die Beteiligte zu 3) hat durch das Kennwort des Wahlvorschlages, auf dem sie aufgestellt war, allen Wahlberechtigten kundgetan, daß sie einer Gewerkschaft nicht angehöre. Sie kann mit ihrem Einwand, die Bezeichnung "nicht organisiert" sei mit derjenigen "unabhängig" gleichbedeutend und besage nichts darüber, ob der Kandidat einer Gewerkschaft angehöre oder nicht, keinen Erfolg haben. Es bedarf dazu keiner Entscheidung, ob die von ihr erwähnten Bezeichnungen tatsächlich gleichbedeutend sind. Im vorliegenden Falle konnte durch das Vorhandensein einer gewerkschaftlichen Liste und derjenigen der nicht organisierten Angestellten für die Wahlberechtigten kein Zweifel daran bestehen, daß sich auf der zweiten Liste nur Kandidaten zur Wahl bewarben, die gewerkschaftlich nicht organisiert waren.

16

Als die Beteiligte zu 3) vor der Wahl einer Gewerkschaft beitrat, entfiel damit eine für die Entscheidung der Wähler wesentliche Voraussetzung. Bei den beiden sich gegenüberstehenden Listen kam es für die Wähler entscheidend darauf an, ob ein Kandidat der Gewerkschaft angehörte oder nicht. Durch ihr Schweigen ließ die Beteiligte zu 3) einen großen Teil der Wähler in dem Glauben, sie sei weiterhin kein Mitglied einer Gewerkschaft und könne deshalb im Personalrat bei der Vertretung der Belange der Bediensteten ein Gegengewicht zu den gewerkschaftlich organisierten Personalratsmitgliedern bilden. Damit beeinflußte sie in entscheidender Weise die Willensbildung vieler Wähler, die bei Kenntnis des wahren Sachverhalts sich anders entschieden hätten. Die Beteiligte zu 3) war auch nach Treu und Glauben verpflichtet, allen Wahlberechtigten ihren Eintritt in die Gewerkschaft mitzuteilen, nachdem sie sich ihnen als nicht organisierte Angestellte vorgestellt hatte. Daß sie selbst die Verwerflichkeit ihrer Handlungsweise erkannt hat, ergeben die tatäschlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts. Als nach der Wahl ihr Eintritt in die Gewerkschaft bekannt geworden war, wollte sie von ihrem Amt als Mitglied des Bezirkspersonalrats zurücktreten, ließ sich aber dann von anderen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats von diesem Entschluß abbringen, nachdem diese, derselben Gewerkschaft angehörenden Bediensteten ihr erklärt hatten, sie könne dazu rechtlich nicht gezwungen werden. Die Beteiligte zu 3) kann ihre Handlungsweise auch nicht damit rechtfertigen, daß sie noch vor der Wahl zu der Überzeugung gelangt sei, ohne Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft eine wirksame Personalratsarbeit nicht leisten zu können. Ihr war es - was ausdrücklich klarzustellen bleibt - nicht verwehrt, einer Gewerkschaft beizutreten, auch, nachdem sie auf einer gewerkschaftsfreien Liste als Wahlbewerberin aufgestellt war. Die sittenwidrige Beeinflussung der Wahl liegt nicht in dem Gewerkschaftseintritt als solchem, sondern in dem Verschweigen dieser Tatsache gegenüber den Wahlberechtigten. Die Beteiligte zu 3) konnte deshalb ohne weiteres einer Gewerkschaft beitreten, Wenn sie es für eine gute Personalratstätigkeit für erforderlich hielt; sie durfte aber keinesfalls die Wahlberechtigten in dem Glauben lassen, sie sei nicht organisiert. Durch ihr Verhalten hat die Beteiligte zu 3) unter Täuschung eines Teiles der Wahlberechtigten alle Sitze im Bezirkspersonalrat Mitgliedern derselben Gewerkschaft verschafft. Daß ein solches Verhalten in hohem Maße dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, kann sie selbst nicht ernstlich in Zweifel ziehen.

17

Ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Beteiligten zu 3), daß eine Wahlanfechtung nicht begründet gewesen wäre, wenn sie nach der Wahl der Gewerkschaft beigetreten wäre. In diesem Fall wäre die Voraussetzung, unter der die Beteiligte zu 3) im Wahlkampf aufgetreten ist, im Zeitpunkt der Wahl gegeben gewesen. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, über den hier zu entscheiden ist. Ein nach der Wahl eingetretener Umstand kann naturgemäß auf die Wahl keinen Einfluß gehabt haben. Eine andere Frage ist es allerdings, was die Wahlberechtigten unternehmen könnten, wenn ein Kandidat sich aus Tarnungsgründen auf einer Liste der nicht organisierten Bediensteten hat aufstellen lassen bereits in der Absicht, unmittelbar nach der Wahl der Gewerkschaft beizutreten, die die anderen Sitze im Personalrat innehat. Über sie zu entscheiden, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Nach dem der Rechtsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt war das Verhalten der Beteiligten zu 3) auf die Wahl von Einfluß, weil sie nicht mehr eine "nicht organisierte" Angestellte war, ein Teil der Wahlberechtigten jedoch davon ausging, daß sie es noch sei.

18

Durch das sittenwidrige Verhalten der Beteiligten zu 3) ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, § 21 Abs. 1 Satz 1 PersVG, verletzt worden und damit die Anfechtung der Wahl - beschränkt auf die Gruppe der Angestellten - nach § 22 PersVG begründet.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus