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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1969, Az.: BVerwG VII P 7.68

Wahl des Hauptpersonalrats im Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen; Zusammensetzung der Personalvertretung; Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII P 7.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1968 - AZ: OVG CL 4/68

Fundstellen

  • JMBl NW 69, 225
  • PersV 70, 11
  • ZBR 69, 358

Amtlicher Leitsatz

Der Mehrheitsschutz des § 13 Abs. 4 PersVG NW ist auch in den Fällen der §§ 12 Abs. 4 und 50 Abs. 3 PersVG NW durch Gewährung eines weiteren nicht zu Lasten einer anderen Gruppe gehenden Sitzes an die stärkste Gruppe zu gewähren.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. Mai 1968 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch den Wahlvorstand für die Wahl des Hauptpersonalrats beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen errechnete Sitzverteilung dahin berichtigt wird, daß auf die Gruppe der Beamten fünf Sitze, auf die Gruppe der Angestellten vier Sitze und auf die Gruppe der Arbeiter ein Sitz entfällt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Im übrigen werden die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1), soweit sie eine völlige Zurückweisung des Antrages erstrebt, und die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, soweit sie den zusätzlichen Sitz der Beamtengruppe auf Kosten der Angestelltengruppe begehrt, zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Nach dem Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstandes für die Wahl des Hauptpersonalrats im Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1967 waren für den Hauptpersonalrat neun Mitglieder zu wählen, und zwar je vier in den Gruppen der Beamten und Angestellten und ein Vertreter für die Arbeiter. Bei der Ermittlung der zu wählenden Mitglieder war der Wahlvorstand davon aufgegangen, daß die Zahl der Bediensteten in der Regel 21 359 betrug, davon 10 845 Beamte, 9 457 Angestellte und 1 057 Arbeiter.

2

Nach Durchführung der Wahl leitete der Antragsteller ein Beschlußverfahren ein und begehrte, die durch den Wahlvorstand für die Wahl des Hauptpersonalrats beim Justizministerium erfolgte Sitzverteilung dahin zu berichtigen, daß die Gruppe der Beamten fünf Sitze, die Gruppe der Angestellten drei Sitze und die Gruppe der Arbeiter einen Sitz habe, hilfsweise, die am 27. November 1967 durchgeführte Wahl des Hauptpersonalrats für ungültig zu erklären.

3

Die Fachkammer entschied nach dem Hauptantrag und nahm die vom Antragsteller beantragte Berichtigung der Sitzverteilung vor. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. änderte der Fachsenat diesen Beschluß ab und stellte auf den Hilfsantrag des Antragstellers fest, daß die Wahl des Hauptpersonalrats beim Justizministerium in der Gruppe der Angestellten ungültig sei.

4

Er führt aus: Als Rechtsgrundlage für das Verfahren komme sowohl § 74 Abs. 1 Buchstabe b) des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PersVG NW - in Betracht, wonach die Verwaltungsgerichte über die Zusammensetzung der Personalvertretung zu entscheiden hätten, als auch § 22 PersVG NW, wonach eine Wahl angefochten werden könne, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Sowohl der Antrag auf Änderung der Sitzverteilung im Hauptpersonalrat als auch die Wahlanfechtung gingen von dem gleichen Sachverhalt aus, nämlich von der Tatsache, daß man sowohl im Wahlausschreiben als auch bei der Durchführung der Wahl von je vier Sitzen für die Gruppen der Beamten und Angestellten und einem Sitz für die Gruppe der Arbeiter ausgegangen sei. Durch diese Sitzverteilung sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden, und zwar deshalb, weil der Angestelltengruppe ein Sitz mehr zugeteilt worden sei, als ihr nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden habe. Der Hauptwahlvorstand habe zunächst die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu errechnen gehabt; dabei sei das richtige Errechnungssystem berücksichtigt worden. Da sich nach dieser Rechnung kein Sitz für die Arbeitergruppe ergeben habe, in der Stufenvertretung aber jede Gruppe mindestens einen Vertreter erhalten müsse, habe der Hauptwahlvorstand zutreffend der Arbeitergruppe auf Kosten der Beamtengruppe einen Sitz zugeteilt. Danach habe sich die in das Wahlausschreiben aufgenommene Sitzverteilung (4 : 4 : 1) ergeben. Nach § 13 Abs. 4 PersVG NW, der auch bei Stufenvertretungen anwendbar sei, stehe jeder Gruppe, die mindestens ebenso viele Bedienstete stelle wie die beiden anderen Gruppen zusammen, ein weiteres Mitglied zu, wenn die beiden anderen Gruppen zusammen mehr Mitglieder zählten als die stärkste Gruppe. Danach müsse die Beamtengruppe einen Sitz mehr erhalten, also einen fünften Sitz. Da aber bei den Hauptpersonalräten die Mitgliederzahl neun nicht überschritten werden dürfe, weil es sich um eine Höchstzahl handele, müsse der Ausgleich innerhalb dieser Höchstzahl nach dem Grundsatz des § 5 Abs. 3 der Wahlordnung erfolgen, und zwar in der Weise, daß der jeweils zuletzt einer anderen Gruppe zugeteilte Sitz zugunsten der Beamtengruppe, die einen weiteren Sitz erhalten müsse, gekürzt werde. Da der der Arbeitergruppe zugeteilte Sitz dieser als Mindestvertretung verbleiben müsse, könnte nur der der Angestelltengruppe zuletzt zugeteilte Sitz der Beamtengruppe zugute kommen. Darin, daß dies nicht geschehen sei, liege ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren; es könne auch nicht festgestellt werden, daß das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflußt werden könne. Der Umstand, daß in der Angestelltengruppe statt vier Kandidaten nur drei Kandidaten hätten gewählt werden dürfen, hätte einzelne Wähler veranlassen können, ihre Stimme einer anderen Liste zu geben, als es tatsächlich geschehen sei. Da der Verstoß gegen die wesentliche Wahlvorschrift auch nicht berichtigt worden sei, weiterhin die Wahl, wenn auch nur im Hilfsantrag, fristgerecht angefochten sei, seien die Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung der Wahl gegeben. Dagegen sei es nicht zulässig, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, den Verstoß durch eine Änderung der Sitzverteilung zu korrigieren. Der Verstoß betreffe nur die Wahl der Angestelltengruppe, so daß die Wahl insoweit für ungültig zu erklären sei. Dieser Entscheidung stehe nicht entgegen, daß nur der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt habe. Das Beschwerdegericht entscheide in dem objektiven, lediglich durch den Antrag ausgelösten Verfahren entsprechend dem Amtsprinzip frei gegenüber dem Beschwerdeantrag, wenn es sich nur innerhalb des mit dem Antrag angegebenen Sachverhalts halte. Dabei sei im Hinblick auf einen Beteiligten einschließlich des Beschwerdeführers eine Verschlechterung des erstinstanzlichen Beschlusses möglich.

5

Der Fachsenat hat eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht getroffen. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß es nach nordrhein-westfälischem Personalvertretungsrecht einen dritten Rechtszug nicht gebe.

6

Gegen den Beschluß haben der Beteiligte zu 1. und der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt.

7

Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluß des Fachsenats sowie den Beschluß der Fachkammer aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

8

Er rügt die Verletzung der §§ 22, 13 und 50 PersVG NW. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht und unter Verletzung von Auslegungsgrundsätzen die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 1 PersVG NW, der für Stufenvertretungen die entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 1, 2, 4 und 6 PersVG vorsehe, dahin verstanden, daß § 13 Abs. 4, der den Mehrheitsschutz regele, entgegen seinem klaren Wortlaut zu lesen sei. Dieser Absatz sehe ein Eingreifen des Mehrheitsschutzes nur dann vor, wenn nach den Absätzen 2 und 3 die beiden anderen Gruppen zusammen mehr Mitglieder stellten als die stärkste Gruppe. Nach dem auf Grund dieser klaren Verweisung hier allein in Betracht kommenden § 13 Abs. 2 habe der Hauptwahlvorstand die Errechnung des Wahlergebnisses vorgenommen und sei, was auch das Beschwerdegericht bestätigt habe, zu einem richtigen Ergebnis gelangt. Nach diesem Ergebnis (5 : 4 : 0) seien die Voraussetzungen des Mehrheitsschutzes nicht erfüllt. Erst nach Vornahme dieser Berechnung aus § 13 Abs. 2 greife der spezielle Minderheitenschutz für die Stufenvertretung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 PersVG NW ein, wonach der Arbeitergruppe auf Kosten derjenigen Gruppe, die nach der Verhältniswahlrechnung zuletzt einen Sitz zugeteilt erhalten habe, mindestens ein Sitz zustehe. Die Berücksichtigung des Minderheitenschutzes führe damit zum Verlust des auf die Beamtengruppe fallenden Sitzes Nr. 9. Damit sei aber die vom Hauptwahlvorstand endgültig gefundene Sitzverteilung nicht eine Folge der Berechnung nach § 13 Abs. 4 und 2, sondern eine Folge des Minderheitenschutzes aus § 50 Abs. 5 Satz 1 PersVG NW. Eine Sitzverteilung im Verhältnis 5 : 3 : 1, wie sie das Beschwerdegericht angenommen habe, würde, sofern bei Stufenvertretungen die Sitzzahl neun schlechthin nicht erhöhbar sei, zu einer groben, unverhältnismäßig starken Benachteiligung der Angestelltengruppe führen, deren Stimmenanteil nahezu so groß sei wie der der Beamtengruppe. Das sei mit dem Grundsatz der Gruppenrepräsentanz nicht vereinbar.

9

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die durch den Wahlvorstand für die Wahl des Hauptpersonalrats vorgenommene Sitzverteilung dahin zu berichtigen, daß auf die Gruppe der Beamten fünf Sitze, auf die Gruppe der Angestellten drei Sitze und auf die Gruppe der Arbeiter ein Sitz entfielen.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

10

Er rügt die Verletzung des § 22 Abs. 1 und des § 74 Abs. 1 Buchstabe b) PersVG NW. Das Beschwerdegericht habe sich zu Unrecht daran gehindert gesehen, die durch den Wahlvorstand erfolgte Sitzverteilung zu berichtigen. Die Wahlanfechtung müsse sich nicht ausschließlich auf die Ungültigkeitserklärung der Wahl richten, sondern könne auch eine Berichtigung des Wahlergebnisses, z.B. eine andere Sitzverteilung, zum Ziel haben. Er, der Antragsteller, habe mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren durchaus nicht die Absicht verbunden, die Wahl zum Hauptpersonalrat, wenn auch nur in der Angestelltengruppe, wiederholen zu lassen. Ihm sei nur an einer anderweitigen Sitzverteilung gelegen gewesen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, es liege ein Verstoß vor und dessen Berichtigung müsse durch eine Wiederholung der Wahl erfolgen, finde im Gesetz keine hinreichende Stütze. Zu Unrecht gehe das Beschwerdegericht davon aus, es hätte innerhalb der Angestelltengruppe ein anderes Abstimmungsergebnis unter den einzelnen Listen eintreten können, wenn nicht vier, sondern nur drei Vertreter gewählt worden wären. Nach der Zahl der auf die einzelnen Listen der Angestelltengruppe abgegebenen Stimmen ergebe sich, daß nicht nur die vier Sitze, sondern auch noch ein fünfter auf die Liste gefallen sei, die die Vertreter gestellt habe, und erst der sechste Sitz wäre auf eine andere Liste entfallen. Dieses Ergebnis sei also von der Zahl der zu wählenden Kandidaten unbeeinflußt geblieben. Deshalb sei es weder sinnvoll noch erforderlich, die Wahl in der Angestelltengruppe zu wiederholen, vielmehr genüge die bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berichtigung der Sitzverteilung.

11

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

Er stimmt dem Antragsteller zu, daß es innerhalb der Angestelltengruppe auch dann kein anderes Wahlergebnis gegeben hätte, wenn anstatt der vier Kandidaten nur drei zur Wahl gestanden hätten.

13

II.

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.

14

Das Beschwerdegericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung erneut mit der Frage der Einrichtung eines dritten Rechtszuges durch das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. NW S. 209) - PersVG NW - befaßt und an seiner Auffassung festgehalten, daß der Landesgesetzgeber das Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 92 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S 1267) - ArbGG - für die personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht eingeführt habe. Der Senat hat in seinen früheren Entscheidungen diese Auffassung des Beschwerdegerichts nicht geteilt, insbesondere mit dem Hinweis darauf, § 74 Abs. 2 PersVG NW erkläre die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens ohne jede Einschränkung für entsprechend anwendbar; der Landesgesetzgeber hätte, wenn er das Rechtsbeschwerdeverfahren habe ausschließen wollen, dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen (BVerwGE 17, 43;  22, 86 [BVerwG 01.10.1965 - VII C 54/64];  26, 185) [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66]. Die Regelung, die der Landesgesetzgeber in § 74 getroffen hat, ist unter Zugrundelegung ihres für jedermann erkennbaren objektiven Gehalts unmißverständlich und kann zu vernünftigen Zweifeln keinen Anlaß geben. Die Begründung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten sowie die uneingeschränkte entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren haben notwendigerweise ein Verfahren mit drei Rechtszügen zur Folge, weil einmal die Verwaltungsgerichte dreistufig aufgebaut sind und auch das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren ein Verfahren in drei Rechtszügen vorsieht. Der Hinweis des Beschwerdegerichts darauf, daß § 75 PersVG NW lediglich die Bildung und Besetzung von Fachkammern (Fachsenaten) bei den Gerichten des ersten und zweiten Rechtszuges vorsehe, ist für die von ihm vertretene Auffassung kein überzeugendes Argument. Der Senat hat hierzu in BVerwGE 26, 185 [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66] ausgeführt, daß es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, dem Bundesverwaltungsgericht die Bildung eines Fachsenates und dessen Besetzung vorzuschreiben, so daß aus der Nichterwähnung des dritten Rechtszuges in dieser Vorschrift die von dem Beschwerdegericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht gerechtfertigt sind. Der Fachsenat begründet nunmehr seine Auffassung darüber, daß es einen dritten Rechtszug nach dem nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht nicht gebe, zusätzlich damit, daß der Landesgesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht das Verfahren vorschreiben dürfe; es fehle also, wenn man in § 74 PersVG NW ein dreistufiges Verfahren erblicken wolle, an der rechtswirksamen Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens, so daß das Bundesverwaltungsgericht allenfalls auf Grund der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden könne. Diese sehe aber eine Rechtsbeschwerde nicht vor. Somit fehle es dem Bundesverwaltungsgericht an einer für die Entscheidung erforderlichen Verfahrensgrundlage. Das Beschwerdegericht bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 16, 159, die der Senat in BVerwGE 26, 185 [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66] zur Begründung seiner Auffassung, der Landesgesetzgeber könne dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Besetzung vorschreiben, angeführt hat. Zwar ist es richtig, daß die Länder den obersten Bundesgerichten grundsätzlich nicht das Verfahren vorschreiben können. Für das Gebiet des Personalvertretungsrechts ergibt sich jedoch eine Ausnahme. Für die Personalvertretungen in den Ländern hat der Bundesgesetzgeber in dem Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S 477) - PersVG - in den §§ 82 ff. Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung aufgestellt. Nach § 93 PersVG sind zu den gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts die Verwaltungsgerichte berufen. Die Länder können damit nicht andere Gerichte, wie z.B. die Arbeitsgerichte, betrauen. Dagegen hat der Bundesgesetzgeber die Besetzung der Verwaltungsgerichte des ersten und zweiten Rechtszuges sowie die Wahl des Verfahrens den Ländern überlassen. Sie können die bundesrechtliche Regelung über die Besetzung der Fachkammern und Fachsenate sowie über das Verfahren übernehmen oder auch, wie es z.B. das Saarland und Schleswig-Holstein getan haben, ein anderes Verfahren einführen. Übernehmen sie das in der bundesrechtlichen Regelung vorgesehene Verfahren, so sind die Länder auf Grund des § 93 PersVG als befugt anzusehen, auch für den dritten Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbeschwerdeverfahren der §§ 92 bis 96 ArbGG für entsprechend anwendbar zu erklären (BVerwGE 11, 336; Engelhard, Die Personalvertretung, 1960 S. 49 [50]; Grabendorff-Windscheid, Kommentar zum Personalvertretungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 93). Im Gegensatz zum Lande Bayern, das in seinem Personalvertretungsgesetz vom 21. November 1958 (GVBl. S. 333) - Bay. PersVG - die Anwendung der Vorschriften über das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen hat, hat dies der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen nicht getan. In § 93 PersVG ist der wesentliche Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu erblicken, in dem der Landesgesetzgeber sich nicht auf eine bundesrechtliche Ermächtigung zur Regelung des Verfahrens vor einem der obersten Bundesgerichte berufen konnte.

15

Der Senat muß, da das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht getroffen hat, selbst prüfen, ob die Bedeutung der Sache die Zulassung der Rechtsbeschwerde gerechtfertigt hätte. Ist das der Fall, dann ist die Rechtsbeschwerde als vom Beschwerdegericht zugelassen anzusehen, da den Beteiligten durch das Verhalten dieses Gerichts Rechtsnachteile nicht entstehen dürfen.

16

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 91 Abs. 3 ArbGG) hätte die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des § 13 PersVG NW im Rahmen des § 50 PersVG, insbesondere die Frage, ob der nach § 13 Abs. 4 PersVG zu gewährende Mehrheitsschutz nicht zu einer Überschreitung der in § 50 PersVG für die Stufenvertretungen festgelegten Mitgliederhöchstzahl führen kann, ist klärungsbedürftig, weil sie auch für künftige Fälle, die jederzeit wieder auftreten können, besondere Bedeutung haben.

17

Die Rechtsbeschwerden sind auch zum Teil begründet, und zwar die Rechtsbeschwerde des Antragstellers insoweit, als das Beschwerdegericht nicht die Sitzverteilung geändert, sondern statt dessen die Wahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt hat, die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) dagegen insoweit, als das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht für die Wiederholung der Wahl ausgesprochen hat, daß die Gruppe der Beamten einen zusätzlichen Sitz auf Kosten der der Angestelltengruppe zugeteilten Sitze erhalten soll.

18

Die unrichtige Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen kann nach Durchführung der Wahl nicht durch einen Antrag nach § 74 Abs. 1 Buchstabe b) PersVG NW, sondern nur durch Anfechtung der Wahl unter den in § 22 PersVG NW bezeichneten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, so kann eine unrichtige Sitzverteilung, die einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens darstellt, nicht mehr geändert werden. Die Anfechtung der Wahl muß, wenn sie begründet ist, nicht grundsätzlich dazu führen, daß die Ungültigkeit der Wahl festgestellt wird, sondern kann sich auch in einer Berichtigung des Wahlergebnisses, wozu eine andere Sitzverteilung gehört, erschöpfen. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. März 1968 - BVerwG VII P 5.67 - (BVerwGE 29, 222) ausgesprochen. Wird mit der Anfechtung eine andere Sitzverteilung begehrt mit der Begründung, daß die mit dem Wahlergebnis festgestellte unrichtig sei, so kann die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl in diesem Falle nur erfolgen, wenn bei Zugrundelegung der richtigen Sitzverteilung das Wahlergebnis hätte geändert oder beeinflußt werden können. Ist das jedoch ausgeschlossen, so hat sich die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtung der Wahl auf eine Berichtigung der Sitzverteilung zu beschränken. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, daß bei Zugrundelegung der vom Antragsteller begehrten Sitzverteilung das Wahlergebnis hätte geändert oder beeinflußt werden können. Der von ihm festgestellte Sachverhalt ergibt vielmehr das Gegenteil. In der Gruppe der Angestellten wurden vier Kandidaten, die auf demselben Wahlvorschlag aufgeführt waren, in den Personalrat gewählt. Hätte das Wahlausschreiben dagegen nur drei Sitze für die Angestelltengruppe vorgesehen, so fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die drei ersten Kandidaten desselben Wahlvorschlages nicht oder jedenfalls nicht alle gewählt worden wären. Die Annahme des Beschwerdegerichts, in diesem Falle habe vielleicht ein Teil der Wähler einer anderen Liste seine Stimme gegeben, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Das Besehwerdegericht hätte daher die Wahl in der Gruppe der Angestellten nicht für ungültig erklären dürfen.

19

Die Frage, wie die Sitze auf die einzelnen Gruppen zu verteilen sind, ist ebenfalls vom Beschwerdegericht nicht richtig beantwortet worden. Zwar steht der Gruppe der Beamten nach § 13 Abs. 4 PersVG NW ein weiterer Sitz im Hauptpersonalrat zu. Dieser ist jedoch nicht auf Kosten der Angestellten zuzuteilen. Nach § 13 Abs. 4 PersVG NW steht der Gruppe, die mindestens ebensoviel Bedienstete umfaßt wie die beiden anderen Gruppen zusammen, ein weiteres Mitglied zu, wenn nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift die beiden anderen Gruppen zusammen mehr Mitglieder stellen würden als die stärkste Gruppe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die auch bei Stufenvertretungen nach § 50 Abs. 3 Satz 1 PersVG NW entsprechend anzuwenden ist, liegen vor. Die von dem Beteiligten zu 1) dagegen geäußerten Bedenken sind unbegründet. Wenn § 13 Abs. 3 PersVG NW nicht für Stufenvertretungen entsprechend anwendbar erklärt worden ist, so deshalb, weil § 50 Abs. 5 PersVG NW für Personalvertretungen eine Sonderregelung trifft. Sie tritt an die Stelle des § 13 Abs. 3 PersVG NW, so daß zunächst nach Feststellung der sich aus § 13 Abs. 2 PersVG NW ergebenden Sitzverteilung auf die Gruppen der sich aus § 50 Abs. 5 PersVG NW ergebende Minderheitenschutz zu gewähren ist. Erst danach stellt sich die Frage, ob auf Grund dieser Sitzverteilung eine Gruppe ein weiteres Mitglied beanspruchen kann. Daß dieser der stärksten Gruppe zu gewährende Mehrheitsschutz im Gegensatz zu dem Minderheitenschutz nicht auf Kosten der einer anderen Gruppe zugeteilten Sitze durchgeführt wird, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 PersVG NW und wird auch grundsätzlich vom Beschwerdegericht nicht in Abrede gestellt. Das Beschwerdegericht aber ist der Auffassung, daß die in § 12 Abs. 4 PersVG NW für Personalräte und in § 50 Abs. 3 PersVG NW für Stufenvertretungen bestimmten Höchstzahlen auch im Falle des Mehrheitsschutzes nicht überschritten werden dürften. Diese Auffassung wird, wie sich aus einer früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (Die Personalvertretung, 1960 S. 16) ergibt, vor allem damit begründet, daß der Begriff "Höchstzahl" eindeutig sei und seinem Wesen nach eine absolute Grenze setze. Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht zugestimmt werden.

20

Die Vorschriften über die Regelung der Zahl der Personalratssitze und deren Verteilung auf die einzelnen Gruppen zeigt, daß die sich aus § 12 PersVG NW ergebende Sitzzahl dann um jeweils einen Sitz überschritten werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 PersVG NW gegeben sind. Auch die in § 12 Abs. 3 PersVG NW festgesetzten Sitzzahlen sind Höchstzahlen, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Dagegen können sie unterschritten werden, wenn nicht genügend wählbare Bedienstete vorhanden oder zur Annahme der Wahl bereit sind. Wenn § 12 Abs. 4 PersVG NW und ihm entsprechend § 50 Abs. 3 PersVG NW für die Stufenvertretungen die Höchstzahl der Sitze auf 25 bzw. 9 Mitglieder festsetzt, so wird damit, weil die Zahl der Personalratssitze nach der Zahl der der Dienststelle angehörenden Bediensteten ermittelt wird, lediglich ausgeschlossen, daß die Überschreitung einer bestimmten Zahl von Bediensteten auf die Größe der zu wählenden Stufenvertretung von Einfluß ist. Nur dieser Bemessungsmaßstab wird durch die Höchstzahl begrenzt, denn er allein liegt beiden Regelungen, die eine Höchstzahl festsetzen, zugrunde. Damit ist aber der nach § 13 Abs. 4 PersVG NW zu gewährende Mehrheitsschutz, der in der Zuteilung eines weiteren Sitzes besteht, nicht ausgeschlossen, denn er ergibt sich nicht aus der Regelung des § 12 Abs. 3 PersVG NW, sondern erst bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen. Sie ist - wie sich aus Zusammenhang und Reihenfolge der Vorschriften über die Ermittlung der Sitzzahl und deren Verteilung auf die Gruppe ergibt, eine Ausnahme von jeder nach § 12 Abs. 3 und 4 PersVG NW ermittelten Sitzzahl, die um einen weiteren Sitz vermehrt wird. Nichts anderes gilt auch bei den Stufenvertretungen.

21

Daß die in § 12 Abs. 3 PersVG NW oder § 50 Abs. 3 PersVG NW bestimmte Höchstzahl bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 PersVG NW überschritten wird, widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck, der mit diesen beiden Regelungen verfolgt wird. Die Begrenzung der Personalvertretungen auf eine Höchstzahl soll erreichen, daß die Arbeitsfähigkeit des Gremiums erhalten bleibt. Erfahrungsgemäß leidet diese bei zu großen Gremien. Die Zuteilung eines weiteren Sitzes im Rahmen des Mehrheitsschutzes ist jedoch so geringfügig, daß dadurch der mit der Regelung verfolgte Zweck nicht in Frage gestellt wird.

22

Auch läßt sich gegen die Anwendung des § 13 Abs. 4 bei Vorliegen der in § 12 Abs. 4 oder in § 50 Abs. 3 PersVG NW bestimmten Höchstzahlen nicht einwenden, dadurch komme es zu einer geraden Zahl von Mitgliedern der Personalvertretungen, die der Gesetzgeber, wie sich aus § 12 PersVG NW ergebe, vermieden wissen wolle. Dem ist entgegenzuhalten, daß es stets auch in den vom Beschwerdegericht für zulässig gehaltenen Fällen bei der Gewährung des Mehrheitsschutzes zu einer geraden Zahl von Personalratsmitgliedern kommt. Schließlich läßt sich auch diese Möglichkeit praktisch nicht ausschließen, weil es für die Beschlußfähigkeit der Personalvertretungen genügt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Damit ist stets die Möglichkeit gegeben, daß die anwesenden Mitglieder eine gerade Zahl bilden. Schwierigkeiten ergeben sich daraus nicht, weil der Gesetzgeber für den Fall der Stimmengleichheit, der sich in diesen Fällen ergeben kann, vorgesehen hat, daß der Antrag als abgelehnt gilt.

23

Die unter richtiger Anwendung der §§ 12, 13 und 50 PersVG NW vorzunehmende Sitzverteilung, die den Beamten fünf, den Angestellten vier und den Arbeitern einen Vertreter zuteilt, kann unter Abänderung oder unter Aufhebung der Beschlüsse des Fachsenats und der Fachkammer festgestellt werden, weil sie sich im Rahmen der gestellten Anträge hält.

24

Der Beteiligte zu 1) hat mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung der Beschlüsse und die Zurückweisung des Antrages begehrt. Er bekämpft vor allem die Sitzverteilung: fünf - drei - eins. Wie sich aber aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ergibt, geht es ihm aber vor allem darum, daß die Beamtengruppe keinen zusätzlichen Sitz auf Kosten der Angestelltengruppe erhält, weil er darin eine unverhältnismäßig schwere Benachteiligung der Angestelltengruppe erblickt. Er meint jedoch, daß diese Benachteiligung nur dann eintrete, wenn man bei Stufenvertretungen die Sitzzahl neun schlechthin für nicht erhöhbar halte. Damit liegt die Sitzverteilung, wenn auch als ein Weniger, innerhalb des Antrages des Beteiligten zu 1).

25

Der Antragsteller erstrebt dagegen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses mit der Sitzverteilung fünf - drei - eins. Es geht ihm vor allem darum, daß die Wahl nicht in der Angestelltengruppe für ungültig erklärt, sondern die sich aus den §§ 13, 50 PersVG NW ergebende richtige Sitzverteilung festgestellt wird. Da er auf jeden Fall einen zusätzlichen Sitz, wenn auch in erster Linie auf Kosten der Angestelltengruppe, erstrebt, liegt die Zuteilung eines weiteren Sitzes - ohne Verminderung der Angestelltensitze - im Rahmen seines Antrages, bedeutet aber ein Weniger, so daß also eine teilweise Zurückweisung seines Antrages erforderlich ist.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Zehner
Dr. Zinser
Reimer
Fischer