Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1967, Az.: BVerwG VII P 6.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 6.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.10.1965 - AZ: CL 7/65
Rechtsgrundlagen
- § 54 PersVG NW
- § 55 PersVG NW
- § 56 PersVG NW
- § 64 PersVG NW
- § 69 PersVG NW
- § 74 PersVG NW
- § 75 PersVG NW
- § 90 PersVG
- § 92 ArbGG
- § 93 ArbGG
- Art. 99 GG
Fundstellen
- BVerwGE 26, 185 - 195
- AS 26, 185
- PersVertretg 1967, 179
- ZBR 1967, 189
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nochmals zur Frage des dritten Rechtszuges nach nordrheinwestfälischem Personalvertretungsrecht (Anschluß an BVerwGE 17 43; 22, 86) [BVerwG 01.10.1965 - VII C 54/64].
- 2.
Bei der Auswahl der zu Beförderungslehrgängen zu entsendenden Polizeibeamten steht dem Personalrat nach dem nordrhein-westfälischem Personalvertretungsgesetz ein Mitwirkungsrecht zu.
- 3.
Zur Abgrenzung der Fortbildung von der Ausbildung.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1965 und der Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. März 1965 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß dem Antragsteller bei der Auswahl von Beamten zu den Polizeikommissaranwärter-Lehrgängen, Kriminalkommissaranwärter-Lehrgängen, Polizeiratanwärter-Lehrgängen und Kriminalratanwärter-Lehrgängen ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Gründe
I.
Der Antragsteller beansprucht ein Mitwirkungsrecht bei der Entscheidung des Beteiligten, welche Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Kommissars- und Ratslehrgängen am Polizeiinstitut Hiltrup entsandt werden.
Im Lande Nordrhein-Westfalen besteht für Polizeibeamte eine Einheitslaufbahn. Beamte, die die I. Nachprüfung abgelegt und das 27. Lebensjahr vollendet haben, können zum Polizeihauptwachtmeister auf Lebenszeit ernannt und ohne Teilnahme an Lehrgängen oder Ablegung von Prüfungen bis zum Polizeihauptmeister befördert werden. Durch erfolgreiche Teilnahme am Polizei- oder Kriminalkommissaranwärter-Lehrgang mit Nachprüfung II besteht Beförderungsmöglichkeit bis zum Hauptkommissar. Polizeibeamte können danach den Polizei- bzw. Kriminalratanwärter-Lehrgang besuchen, der mit der Nachprüfung III abschließt. Diese Prüfung eröffnet den Polizeibeamten die Möglichkeit, in Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und höher befördert zu werden.
Der Antragsteller macht zur Begründung des von ihm beanspruchten Mitwirkungsrechts geltend, die Frage, welcher Beamte nach Ablegung der Fachprüfungen II oder III eine Chance habe, befördert zu werden, entscheide sich in Wirklichkeit nicht in der Prüfung, sondern bereits bei der Auswahl der Beamten, die zu den Lehrgängen entsandt würden. Dadurch werde bereits eine Vorentscheidung über eine später mögliche Beförderung getroffen. Bei den Lehrgängen handele es sich nicht um eine Ausbildung, sondern um eine Fortbildung der Polizeibeamten. Bei Fragen der Fortbildung sei er, der Antragsteller, zur Mitwirkung berufen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet sei, ihn bei der Entsendung von Polizeibeamten zu den mit der Fachprüfung II und III abschließenden Lehrgängen mitwirken zu lassen.
Der Beteiligte hat
die Zurückweisung des Antrages
beantragt und geltend gemacht, die Lehrgänge dienten der Ausbildung, nicht aber der Fortbildung der Beamten. Es handele sich bei der Entsendung nicht um eine der Mitwirkung des Antragstellers unterliegende soziale Maßnahme. Die Auswahl der Teilnehmer erfolge ausschließlich nach dienstlichen. Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamten.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat mit Beschluß vom 16. März 1965 den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 11. Oktober 1965 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei den in Betracht kommenden Lehrgängen handele es sich nicht um eine Fortbildung, sondern um eine Ausbildung. Der beamtenrechtliche Sprachgebrauch verstehe unter "Fortbildung" alle diejenigen Maßnahmen, die der Förderung des fertig ausgebildeten Beamten zur Erweiterung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich dienten, soweit sie im Interesse des Dienstes geboten seien, ohne daß sie auf seine weitere Laufbahn irgendwelche Auswirkungen zu haben brauchten. Unter "Ausbildung" seien dagegen diejenigen Veranstaltungen und Maßnahmen zu verstehen, die im Rahmen der Laufbahn stattfänden und laufbahnmäßig vorgeschrieben oder übliche Voraussetzungen für Ernennungen und Beförderungen in der Laufbahn seien. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch § 65 Abs. 1 Buchst. g des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV NW S. 209) - PersVG NW - bestätigt, wonach der Personalrat mitzubestimmen habe über die "Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern". Danach bestehe nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zwischen der der Mitwirkung unterliegenden Fortbildung und der der Mitbestimmung unterworfenen Berufsausbildung ein Unterschied, der es ausschließe, Ausbildung auch als Fortbildung im Sinne des § 64 PersVG NW anzusehen. Nach der für die Polizeivollzugsbeamten geltenden Laufbahnverordnung bestehe für diese eine Einheitslaufbahn. Der erste Abschnitt dieser Laufbahn bis zur Ablegung der nach einem Lehrgang stattfindenden Fachprüfung I müsse von jedem Beamten durchlaufen werden. Die weiteren Abschnitte der Laufbahn, die nicht mehr von jedem Polizeivollzugsbeamten durchlaufen werden müßten, setzten eine weitere Ausbildung voraus. So spreche die Laufbahnverordnung ausdrücklich von der Ausbildung zum Oberbeamten und von der Zulassung zu dieser Ausbildung. Auch die Weiterbildung in den Spezialsparten des Polizeidienstes werde in der Verordnung teils als Ausbildung, teils als Fachausbildung, aber niemals als Fortbildung bezeichnet. Somit bestehe kein Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 64 Abs. 1 Buchst. e PersVG NW bei der Auswahl der Lehrgangsteilnehmer. Es sei aber auch kein Fall der Mitbestimmung nach § 69 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 PersVG NW gegeben. Die Lehrgänge bildeten zwar eine Voraussetzung, nicht aber schon eine Vorstufe für die Ernennung zu Polizeidienstgraden, die Ämtern des gehobenen und höheren Dienstes entsprechen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei erst bei dem Beförderungsvorgang selbst gegeben.
Durch das Bestehen der Prüfungen werde dem Lehrgangsteilnehmer auch nicht unmittelbar ein Anspruch auf Beförderung eingeräumt. In der Regel vergehe längere Zeit zwischen der Teilnahme am Lehrgang und der Beförderung zum höheren Dienstgrad. Auch sei es keine Seltenheit, daß ein Lehrgangsteilnehmer trotz bestandener Prüfung nicht befördert werde, sei es, weil eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung stehe, oder sei es, weil er sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe oder inzwischen in seiner Polizeidienstfähigkeit eingeschränkt sei. Das Mitbestimmungsrecht nach § 69 PersVG NW könne auch nicht hinsichtlich derselben Person zu derselben Maßnahme zweimal ausgeübt werden. Das Grundrecht der freien Berufswahl werde durch die Auslegung des Begriffs der "Ausbildung" nicht verletzt. Aus dem Bestehen einer Einheitslaufbahn ergebe sich, daß der Beruf eines Polizeibeamten in allen Dienstgraden als ein einheitlicher Beruf anzusehen sei. Es handele sich bei der Auswahl der Teilnehmer an den Lehrgängen nicht um eine Berufswahl, sondern um die Frage des Aufstiegs im Beruf. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Dienstherrn ein Auswahlrecht hinsichtlich der Personen eingeräumt werde, deren Ausbildung für bestimmte höherwertige Tätigkeiten er für zweckmäßig halte.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Fachsenat nicht getroffen, weil er der Auffassung ist, daß das Landespersonalvertretungsgesetz ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen hat. Gegen den Beschluß des Fachsenats hat der Antragsteller am 4. März 1966 Rechtsbeschwerde eingelegt.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet sei, ihn, den Antragsteller, bei der Entsendung von Beamten zu den Polizeikommissar-Anwärterlehrgängen, Kriminalkommissar-Anwärterlehrgängen, Polizei-Anwärterlehrgängen und Kriminalrat-Anwärterlehrgängen mitwirken zu lassen.
Zur Begründung macht er geltend, die Begriffsbestimmung, die das Oberverwaltungsgericht der "Fortbildung" gegeben habe, sei zu eng. Sie diene auch dazu, den Beamten zu befähigen, neue Aufgaben zu übernehmen, ihm also den Aufstieg und die Beförderung zu ermöglichen. Da es sich um eine Einheitslaufbann bei den Polizeibeamten handele, sei nach abgeschlossener Ausbildung für den Eintritt in die Laufbahn begrifflich nur noch eine Fortbildung möglich.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er macht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geltend und führt aus, die Fortbildung diene dazu, daß der Beamte den Anforderungen seines Amtes gewachsen bleibe und auch den steigenden Anforderungen genügen könne. Dieser Verpflichtung seien alle Beamten unterworfen ohne Rücksicht auf irgendwelche Berufsambitionen. Die Fortbildung gehöre auch zur Fürsorgepflicht des Beamten, sei aber keine zwingende Voraussetzung für das Durchlaufen der Laufbahn bis zum höchsten Amt. Die Maßnahmen der Fortbildung seien im Gegensatz zur Ausbildung einer von Fall zu Fall zu bestimmenden und damit auch beeinflußbaren Gestaltung zugänglich. Da die Lehrgänge mit anschließender Prüfung zwingende Voraussetzung zur Erlangung der dem gehobenen und höheren Dienst entsprechenden Polizeidienstgrade seien, müßten sie der Ausbildung zugerechnet werden. Wären die Lehrgänge dagegen Fortbildungsveranstaltungen, dann ergebe sich ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers hinsichtlich aller mit den Lehrgängen zusammenhängenden Fragen, insbesondere auch hinsichtlich der Gestaltung der Lehrgänge. Das sei aber unzulässig, weil hierüber allein der Dienstherr zu bestimmen habe. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheide aus, weil es sich bei der Teilnahme an den Lehrgängen nicht um eine Beförderung handele.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV NW S. 209) - PersVG NW - enthält im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz und zu anderen Landespersonalvertretungsgesetzen keine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß für Streitigkeiten aus diesem Gesetz im dritten Rechtszuge das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Andererseits schließt aber im Gegensatz zu dem bayerischen Personalvertretungsgesetz vom 21. November 1958 (GVBl. S. 333) - bayer. PersVG - § 74 Abs. 2 PersVG NW die Anwendung der Vorschriften über die Rechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (§§ 92 bis 96 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG -) nicht aus. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung daraus entnommen, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in § 74 Abs. 2 PersVG NW die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens für die vor den Verwaltungsgerichten auszutragenden Personalvertretungsstreitigkeiten ohne jede Einschränkung für entsprechend anwendbar erklärt hat (BVerwGE 17, 43; 22, 86) [BVerwG 01.10.1965 - VII C 54/64]. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Gegensatz hierzu stets die Meinung vertreten, eine Rechtsbeschwerde sei nach dem Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht statthaft. An dieser Auffassung hat es auch nach den Entscheidungen des Senats festgehalten und in einem Beschluß vom 31. Januar 1966 - CL 10/65 - seinen gegenteiligen Standpunkt erneut wie folgt begründet: Das Bundesverwaltungsgericht beachte nicht den Unterschied zwischen Gerichtsverfassung und Gerichtsverfahren. Daß das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, eine rein gerichtsverfahrensrechtliche Regelung, an sich Vorschriften für drei Rechtszüge aufweise, sei allein darauf zurückzuführen, daß § 1 ArbGG, eine rein gerichtsverfassungsrechtliche bundesgesetzliche Regelung, drei Rechtszüge eingerichtet habe. Die im Landespersonalvertretungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärte verfahrensrechtliche Regelung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens besage jedoch nichts über die Gerichtsverfassung. Diese sei in den §§ 74 Abs. 1 und 75 PersVG NW ausschließlich und auch abschließend geregelt. Danach gebe es nur zwei Rechtszüge. Zu dieser Regelung sei der Landesgesetzgeber auch befugt gewesen. Er hätte zwar den dritten Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 99 GG eröffnen können; er habe das aber nicht gewollt, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes eindeutig beweise.
Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts geben dem Senat keinen Anlaß, seinen bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt aufzugeben. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben ist, ist von § 74 Abs. 1 PersVG NW auszugehen. Danach entscheiden über die im einzelnen dort bezeichneten Streitigkeiten aus diesem Gesetz die Verwaltungsgerichte. Darunter sind die für die Verwaltungsrechtspflege errichteten Gerichte zu verstehen. Schon bei Erlaß des Landespersonalvertretungsgesetzes war die Verwaltungsgerichtsbarkeit dreistufig aufgebaut, mit zwei Tatsacheninstanzen und einer Rechtsinstanz. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, daß es einen dritten Rechtszug nicht gebe, stützt sich vor allem darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht nicht in § 74 Abs. 1 PersVG NW ausdrücklich genannt ist und daß § 75 PersVG NW nur Vorschriften für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges enthält. Beide Vorschriften ergeben aber nichts für die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung. Da das Bundesverwaltungsgericht ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wird es ohne weiteres von dem in § 74 Abs. 1 PersVG NW verwandten Begriff der "Verwaltungsgerichte" erfaßt. § 75 PersVG NW kann sich als gerichtsverfassungsrechtliche Vorschrift naturgemäß nicht mit der Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts befassen, weil hierfür der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist (vgl. BGHZ 16, 159). Deshalb ist es verfehlt, aus dieser Vorschrift den Ausschluß des dritten Rechtszuges herleiten zu wollen. Wesentlich ist vielmehr folgendes: Während die Errichtung, Einrichtung und Besetzung der Verwaltungsgerichte eine Frage der Gerichtsverfassung ist, wird die Frage, ob und welche in einer Gerichtsbarkeit vorhandenen Gerichte angerufen werden können, vom Verfahrensrecht beantwortet. Es bestimmt die Zahl der zulässigen Rechtszüge. Wenn also § 74 Abs. 2 PersVG NW die Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren uneingeschränkt für anwendbar erklärt, so treten die in § 74 Abs. 1 PersVG NW für zuständig erklärten, dreistufig aufgebauten Verwaltungsgerichte an die Stelle der im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren bezeichneten Gerichte für Arbeitssachen, so daß also das Verwaltungsgericht über den Antrag, das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde und das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat. Der vom Oberverwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Art. 99 GG ergibt nicht den Ausschluß des dritten Rechtszuges für die Landespersonalvertretungssachen. Die in dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift dem Landesgesetzgeber eingeräumte Ermächtigung bezieht sich nicht auf die Einrichtung eines dritten Rechtszuges, sondern auf die Erweiterung der Prüfungszuständigkeit eines oberen Bundesgerichts (Arndt, DVBl. 1957, 566; Bettermann, JZ 1958, 235). Ohne eine dem Art. 99 GG entsprechende Bestimmung des Landesgesetzgebers wäre das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der in § 137 VwGO getroffenen Regelung nur auf die Prüfung der Verletzung von Bundesrecht beschränkt, könnte also als Rechtsbeschwerdegericht in der Sache nur tätig werden, wenn Bundesrecht Gegenstand des Streites wäre, was allerdings auch bei der Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes, z.B. bei der Abgrenzung der Dienststellenzugehörigkeit nach § 7 Abs. 4 und in den Fällen, wo wegen der Abordnung an eine Dienststelle des Bundes Streit über das Wahlrecht besteht, denkbar ist (vgl. Havers-Wenzel, Kommentar zum PersVG NW, Anm. 25 zu § 74). Diese nach Art. 99 GG erforderliche Erweiterung der Entscheidungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts hat der Landesgesetzgeber dadurch vorgenommen, daß er über § 74 Abs. 2 PersVG NW auch § 93 ArbGG für anwendbar erklärt hat, wonach die Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden kann, daß der Beschluß des Beschwerdegerichts auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Da hier auf den Begriff der "Rechtsnorm" abgestellt wird, kann auch die Verletzung von Landesrecht gerügt werden (BVerfGE 10, 285 [BVerfG 02.02.1960 - 2 BvF 5/58] [291]). Aus Art. 99 zweiter Halbsatz GG kann also nichts über das Bestehen eines dritten Rechtszuges, sondern nur etwas über den Umfang der Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts entnommen werden. Der. Umfang dieser Prüfungsbefugnis bezieht sich auf die sachliche Seite des Rechtsmittels (Revision, Rechtsbeschwerde), hat aber mit seiner Zulässigkeit nichts zu tun.
Über die Frage, ob gegen die Beschlüsse des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde gegeben ist, hat nicht das Oberverwaltungsgericht, dessen Entscheidungen mit diesem Rechtsmittel angegriffen werden, sondern das Bundesverwaltungsgericht als das in Betracht kommende Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden. Bejaht es die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, so hat das Beschwerdegericht von der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auszugehen. Es muß also auch eine Entscheidung darüber treffen, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, sofern nicht der Fall des § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Divergenzbeschwerde) gegeben ist. Jede andere Handhabung ist mit einem geordneten Verfahren nicht zu vereinbaren. Da es das Beschwerdegericht weder verhindern noch ausschließen kann, daß gegen seine Entscheidungen die Rechtsbeschwerde gegeben ist, führt das von ihm jetzt geübte Verfahren dazu, daß Verfahrensbeteiligte auf Grund des Hinweises, eine Rechtsbeschwerde sei nicht gegeben, möglicherweise in ihrem Rechtsschutz beeinträchtigt werden. Auch wird verhindert, daß die Entscheidungen alsbald unanfechtbar werden. Diese Folge ist besonders deshalb schwerwiegend, weil das gerichtliche Beschlußverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz, wie das Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 31. Mai 1965 - CL 4/65 - zutreffend ausgeführt hat, vom Beschleunigungsgrundsatz beherrscht ist, der alsbald eine endgültige, die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten klärende Entscheidung herbeiführen soll.
Die Rechtsbeschwerde bedurfte im vorliegenden Falle keiner besonderen Zulassung, sondern konnte gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, weil das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über die ihm vorgelegte Frage, ob der Antragsteller bei der Auswahl der zu Beförderungslehrgängen zu entsendenden Polizeibeamten mitzuwirken hat, von dem Beschluß des Senats vom 20. Juli 1962 - BVerwG VII P 4.61 - (Buchholz BVerwG 238.34, § 66 PersVG Hamburg Nr. 1) abgewichen ist und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht. Der Senat hatte in dem vorerwähnten Beschluß entschieden, daß der Personalrat bei der Entsendung von Beamten zu Beförderungslehrgängen zu beteiligen sei. In der entscheidenden Frage - Beteiligung des Personalrats bei Fragen der Fortbildung - stimmen § 64 PersVG NW und § 66 PersVG Hamburg wörtlich überein. Ein Unterschied besteht lediglich in der Form der Beteiligung. In Hamburg hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, in Nordrhein-Westfalen dagegen lediglich ein Mitwirkungsrecht. Über die Art der Beteiligung besteht im vorliegenden Falle unter den Beteiligten kein Streit, sondern lediglich über die Voraussetzungen der Beteiligung. Der Annahme einer Divergenz steht nicht entgegen, daß sich die vorerwähnte Entscheidung des Senats nicht auf das nordrhein-westfälische, sondern auf das hamburgische Personalvertretungsgesetz bezieht. Beide landesrechtlichen Vorschriften beruhen auf der Rahmenvorschrift des § 90 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - und regeln die hier in Betracht kommende Angelegenheit, die Gegenstand der Beteiligung des Personalrats ist, nämlich Fragen der Fortbildung, wörtlich übereinstimmend mit § 66 Abs. 1 Buchst. h PersVG Hamburg. Somit scheidet die Möglichkeit aus, daß den beiden landesrechtlichen Regelungen eine verschiedene rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1967, BVerwGE 17, 43). Da nach § 93 ArbGG, der nach beiden Gesetzen im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet, beide landesrechtliche Vorschriften der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegen, ist die Divergenzbeschwerde gegeben, deren Ziel es im vorliegenden Falle ist, die Rechtseinheit bei wörtlich übereinstimmendem auf einer Bundesrahmenvorschrift beruhenden Landesrecht zu wahren.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Dem Antragsteller steht ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der zu den Beförderungslehrgängen zu entsendenden Polizeibeamten zu, weil es sich bei diesen Lehrgängen, wie der Senat in seinem Beschluß vom 20. Juli 1962 (Buchholz BVerwG 238.34, § 66 PersVG Hamburg Nr. 1) ausgeführt hat, nicht um einen Teil der Berufsausbildung, sondern um eine Fortbildung handelt, bei der gemäß § 64 Abs. 1 Buchst. e PersVG NW der Personalrat mitzuwirken hat. Der Senat hat seine Auffassung wie folgt begründet: Ob die Teilnahme an Lehrgängen als Fortbildung oder als Berufsausbildung zu werten sei, hänge nicht davon ab, ob sie vom Dienstherrn als Voraussetzung eines beruflichen Aufstiegs erhoben werde, sondern davon, welche Bedeutung sie für den teilnahmeberechtigten Begünstigten besitze. Hierfür sei es wesentlich, daß es sich bei der Laufbahn des Polizeibeamten im Gegensatz zur Laufbahnregelung anderer Verwaltungszweige um eine Einheitslaufbahn handele, auch wenn sie sich aus verschiedenen Beförderungsabschnitten zusammensetze, so daß sich der berufliche Aufstieg des Polizeibeamten ohne Laufbahnwechsel vollziehe. Dem endgültigen Eintritt in die Laufbahn durch Übernahme des Beamten auf Lebenszeit und Anstellung als Hauptwachtmeister gehe eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Wenn der Dienstherr die Beförderung von der erfolgreichen Teilnahme an Lehrgängen abhängig mache, dann dienten diese Lehrgänge deshalb noch nicht der Ausbildung zu einem Beruf, sondern lediglich dem beruflichen Fortkommen innerhalb einer bereits endgültig beschrittenen beruflichen Laufbahn. Die Teilnahme stelle praktisch eine Vorstufe zur Beförderung dar. Damit berühre die Auswahl der Teilnahmeberechtigten bereits das Mitbestimmungsrecht, das dem Personalrat bei der Beförderung zustehe, greife aber auch vor allem in den sozialen Bereich des Beamten ein, dem sie die Chance einer Verbesserung seiner sozialen Situation biete. Die Ausführungen des Senats zum hamburgischen Personalvertretungsrecht gelten auch für das nordrhein-westfälische Personalvertretungsrecht, weil es sich auch in diesem Lande bei der Laufbahn der Polizeibeamten um eine Einheitslaufbahn handelt, bei der die Anstellung des Beamten nach der Grundausbildung erfolgt und die Beförderung zum Kommissar und zum Polizeirat von der erfolgreichen Teilnahme an Lehrgangen abhängig ist, die jeweils mit einer Fachprüfung (II und III) abschließen. Es besteht deshalb kein Anlaß, von der zu § 66 PersVG Hamburg vertretenen Auffassung abzuweichen. Die von dem Beteiligten vorgebrachten Gründe, denen das Beschwerdegericht weitgehend gefolgt ist, vermögen nicht zu überzeugen. Der Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht dem Begriff "Fortbildung" gegeben hat, und der damit verbundenen Abgrenzung zwischen Fortbildung und Ausbildung kann nicht gefolgt werden. Der wesentliche Unterschied zwischen Ausbildung und zwischen Fort- oder Weiterbildung kann nicht darin gesehen werden, daß die Ausbildung der Vermittlung neuer Kenntnisse dienen soll, während sich die Fortbildung auf die Erhaltung und Vertiefung der bereits durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse beschränkt. Einer solchen Auslegung steht schon der Sprachgebrauch entgegen. Denn das Wort "Fortbildung" besagt, daß eine bereits vorhandene Bildung fortgesetzt werden soll, daß also unter Anknüpfung an vorhandene Kenntnisse auch neue Kenntnisse erworben werden sollen. In den meisten Verwaltungen ergibt sich durch rechtliche, wirtschaftliche und technische Änderungen die Notwendigkeit einer Fortbildung der Bediensteten durch Vermittlung neuer Kenntnisse. Von einer Ausbildung kann in einem solchen Falle nicht gesprochen werden. Durch die Ausbildung soll der Grundstock an Kenntnissen gebildet werden, der für den Eintritt in eine Laufbahn erforderlich ist. Fordert ein höheres Amt in dieser Laufbahn ein Mehr an Kenntnissen, als sie für den Eintritt in die Laufbahn erforderlich sind, so ist die Vermittlung dieser Kenntnisse keine Ausbildung, sondern, da sie an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpft, eine Fort- oder - was gleichbedeutend ist - eine Weiterbildung. Dabei ist es gleichgültig, ob der Erwerb der Kenntnisse auf Grund eigener Initiative des aufwärtsstrebenden Beamten erfolgt oder ob der Dienstherr zur Auswahl der für den Aufstieg geeigneten Bediensteten Lehrgänge einrichtet und den weiteren beruflichen Aufstieg innerhalb einer Laufbahn von dem erfolgreichen Besuch dieser Lehrgänge abhängig macht. Nicht unberücksichtigt darf dabei bleiben, daß derartige Lehrgänge nicht nur der Vermittlung neuer Kenntnisse, sondern auch der Wiederholung und Festigung des vorhandenen Wissens dienen, das bereits durch die vorangegangene Ausbildung erworben worden ist. Daraus ergibt sich, daß nach Abschluß der bei Eintritt in eine Laufbahn unmittelbar einsetzenden Ausbildung jede weitere Vermittlung von Kenntnissen nur noch Fort- oder Weiterbildung ist, auch dann, wenn sie ausschließlich dem Fortkommen in der Laufbahn dient und der Dienstherr diesen Aufstieg von dem Besuch von Lehrgängen und Prüfungen abhängig macht. Von einer Ausbildung könnte nur dann die Rede sein, wenn es sich um die Vermittlung eines neuen Grundstockes an Kenntnissen handelte, die für eine andere Laufbahn oder eine von der Einheitslaufbahn abweichende Sonderlaufbahn notwendig sind. Bei der Frage, was als Ausbildung oder Fortbildung anzusehen ist, kann nicht ausschließlich, wie es das Beschwerdegericht getan hat, von den beamtenrechtlichen Vorschriften ausgegangen werden, denn sonst hätte es die Verwaltung durch den Erlaß von Laufbahnvorschriften in Form von Rechtsverordnungen in der Hand, durch die Wahl bestimmter Begriffe die Beteiligung des Personalrats einzuschränken oder gar auszuschließen.
Auch kann nicht eingewandt werden, die Lehrgänge könnten schon deshalb nicht als Fortbildung angesehen werden, weil es sich nicht um eine soziale Maßnahme handele. Richtig ist allerdings, daß das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die in den §§ 64 bis 67 geregelten Maßnahmen als soziale Angelegenheiten bezeichnet. Das schließt es nicht zwingend aus, daß unter den Fällen der Mitwirkung des § 64 PersVGr NW auch Angelegenheiten aufgeführt werden, die nicht unbedingt als soziale anzusehen sind. Denn die Frage, ob und in welchem Umfange eine Fortbildung für die Bediensteten betrieben werden soll und wer an dieser Fortbildung teilnimmt, beurteilt sich wohl in erster Linie nach den dienstlichen Erfordernissen und nicht nach sozialen Gesichtspunkten. Der Gesetzgeber hat deshalb die Fortbildung in dem Katalog des § 64 PersVG NW aufgeführt, weil er insoweit dem Personalrat nur das schwächere Beteiligungsrecht der Mitwirkung zugestehen wollte. Allerdings darf nicht außer Betracht bleiben, daß bei der Fortbildung auch in der Form von Beförderungslehrgängen soziale Aspekte Bedeutung gewinnen können.
Unbegründet sind schließlich die vom Oberverwaltungsgericht geäußerten Bedenken, die Mitwirkung bei Fragen der Fortbildung beschränke sich möglicherweise darauf, in welchem Umfange und in welcher Form für die Fortbildung der Bediensteten gesorgt werden solle; sie umfasse aber nicht die Auswahl der an der Fortbildung teilnehmenden Bediensteten. Eine solche Beschränkung läßt sich nicht dem Gesetz entnehmen und wäre wohl auch nicht mit dem Sinn und Zweck des § 64 PersVG NW vereinbar. Deshalb wird auch im Schrifttum allgemein anerkannt, daß sich die Mitwirkung des Personalrats auch auf die Auswahl der Teilnehmer erstreckt (Havers-Wenzel, PersVG NW Anm. 22 zu § 64; Dietz, PersVG Rdnrn. 48, 49 zu § 66; Engelhard-Ballerstedt, PersVG Niedersachsen Anm. 10 zu § 74).
Die hier dem Begriff der "Fortbildung" gegebene Auslegung entspricht auch allein dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes. Bei der Auslegung der Vorschriften der §§ 64 bis 71 PersVG NW über die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist von den allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats auszugehen, wie sie in den §§ 54 bis 59 PersVG NW festgelegt sind. Dadurch werden die dem Personalrat gesetzlich zukommenden Befugnisse nicht ausgeweitet, sondern es wird lediglich eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung tragende Auslegung der Beteiligungsrechte herbeigeführt (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Januar 1962, BVerwGE 13, 291). Nach § 54 Abs. 1 PersVG NW arbeiten Dienststelle und Personalrat zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Bediensteten vertrauensvoll zusammen. Beide haben darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Einstellung oder ihres Geschlechts unterbleibt (§ 55 Abs. 1 PersVG NW). Darüber hinaus gehört es gemäß § 56 Abs. 1 Buchst. b PersVG NW zu den besonderen Aufgaben des Personalrats, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, werden. Würden die Beförderungslehrgänge als Ausbildung der Polizeibeamten angesehen, so wäre es dem Personalrat nicht möglich, den ihm allgemein obliegenden Aufgaben gerecht zu werden. Das ergibt sich aus folgendem: Der Dienstherr, der die Beförderung in bestimmte Stellen von dem erfolgreichen Besuch eines Lehrgangs abhängig macht, trifft dadurch, daß er nicht jedem Beamten ohne weiteres oder durch einen Auswahlwettbewerb den Zugang zum Lehrgang eröffnet, die Teilnehmer vielmehr selbst auswählt, eine für die künftige Beförderung entscheidende Maßnahme. Abgesehen von dem noch offenen Ergebnis der Lehrgangsabschlußprüfung wird die Dienststelle bei den zu entsendenden Beamten alle übrigen für die Beförderung maßgebenden Voraussetzungen prüfen, bevor sie ihnen die Chance eines beruflichen Aufstiegs einräumt. Damit beinhaltet die Auswahl der Lehrgangsteilnehmer eine Vorentscheidung (vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1962, BVerwGE 15, 212). Der Dienstherr verlagert einen Teil der bei einer Beförderung zu treffenden Entscheidung vor; er spaltet sie praktisch in zwei Vorgänge auf, die Auswahl für den Beförderungslehrgang und die eigentliche Beförderung. Stellt man nun diesem Verfahren, das der Dienstherr jederzeit auch bei Beförderungen in anderen Laufbahnen einführen kann, den Sinn und Zweck der Beteiligung des Personalrats bei Beförderungen gegenüber, so wird deutlich, daß der Personalrat bei dieser Vorentscheidung, wenn auch in der schwächeren Form der Mitwirkung, beteiligt werden muß, weil er anderenfalls die ihm gestellte Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die dem Personalrat dann noch allein zukommende Mitbestimmung bei der Beförderung gäbe ihm kaum noch die Möglichkeit, seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Da der Personalrat bei Beförderungen Bedenken äußern und gemäß §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 c PersVG NW allgemein auch auf andere ihm geeignet erscheinende Beamten hinweisen kann, die er als benachteiligt ansieht, ist ihm bei den Polizeivollzugsbeamten diese Möglichkeit weitgehend praktisch verschlossen, weil nur solche Beamten befördert werden können, die erfolgreich an den Lehrgängen teilgenommen haben. Der Hinweis auf einen geeigneten und tüchtigen Beamten, der nicht am Lehrgang teilgenommen hat, ist in diesem Stadium sinnlos. Deshalb ist es gerechtfertigt, in den Fällen, in denen der Dienstherr bedeutsame Vorentscheidungen zu Maßnahmen trifft, die der Beteiligung des Personalrats unterliegen, diesen schon in dem frühen Stadium mitwirken zu lassen. Das bedeutet nicht, daß der Personalrat an demselben Vorgang, wie das Oberverwaltungsgericht meint, zweimal beteiligt wird. Es handelt sich vielmehr um zwei getrennte Vorgänge, nämlich die Auswahl zum Beförderungslehrgang und die Beförderung selbst. Spaltet der Dienstherr eine Maßnahme, die der Beteiligung des Personalrats unterliegt, in zwei getrennte Vorgänge auf, so folgt dem zwangsläufig auch eine Aufspaltung des Beteiligungsrechts. Anderenfalls könnte der Dienstherr durch solche Maßnahmen eine wirksame Beteiligung des Personalrats in Frage stellen. Das gegen die hier vertretene Auffassung vorgebrachte Argument, durch den Besuch der Lehrgänge werde ein Anspruch auf Beförderung nicht erworben, vermag nicht zu überzeugen, da nach dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts allein entscheidend ist, daß ohne den Besuch des Lehrgangs ein Polizeibeamter zum Kommissar oder Polizeirat nicht befördert werden kann.
Dr. Zehner
Fischer