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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1966, Az.: BVerwG VII P 13/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII P 13/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1964 - AZ: OVG CL 2/64

Fundstellen

  • PersV 1966, 84
  • ZBR 1966, 129

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Erledigung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Das Beschlußverfahren ist erledigt.

Der Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungsrecht beim. Oberverwaltungsgericht für das Land ... vom 14. September 1964 und der Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht ... vom 2. April 1964 sind unwirksam.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller haben ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

die in der Zeit vom 23. bis 25. Oktober 1963 durchgeführte Personalratswahl in den Gruppen der Beamten und Angestellten bei der Kreispolizeibehörde in A... für ungültig zu erklären.

2

Durch Beschluß vom 2. April 1964 hat das Verwaltungsgericht ... die in der Zeit vom 23. bis 25. Oktober 1963 durchgeführte Wahl des Personalrats der Kreispolizeibehörde A... für ungültig erklärt, soweit es sich um die Wahl der Beamtengruppe handelt.

3

Die von dem Personalrat gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land ... durch Beschluß vom 14. September 1964 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Gemäß § 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - WOLPVG - führe der Wahlvorstand die Wahl des Personalrats durch. Aus der gesetzlichen Regelung sei nicht zu entnehmen, daß der Wahlvorstand bei allen von ihm vorzunehmenden Handlungen in seiner Gesamtheit tätig werde. Hierfür sei die Bedeutung der in Frage kommenden Obliegenheit entscheidend.

5

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WOLPVG habe der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind, und habe sie zu verschließen. Die Wahlurnen müßten so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urnen entnommen werden könnten. Diese Vorschrift sei über die bundesrechtliche Regelung hinaus in die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz aufgenommen worden. Bei der Prüfung, ob die Wahlurnen leer seien, handele es sich um eine für das Wahlverfahren grundlegende Tätigkeit, die für die Herbeiführung eines unverfälschten Wahlergebnisses so wichtig sei, daß sie von dem gesamten Wahlvorstand vorgenommen werden müsse. Deshalb müsse vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorstand zunächst vollständig zusammentreten und dadurch die Gewähr schaffen, daß der Wahlakt ordnungsgemäß durchgeführt werde. Im vorliegenden Falle habe der Wahlvorstand dieses Erfordernis nicht erfüllt.

6

Gemäß § 16 Abs. 4 WOLPVG habe der Wahlvorstand, wenn die Wahlhandlung unterbrochen und das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt werde, für die Zwischenzeit die Wahlurdnen so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Herausnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich sei. Hierbei handele es sich ebenfalls um eine wesentliche Vorschrift. Wegen der Bedeutung dieses Vorgangs sei anzunehmen, daß sich alle Mitglieder des Wahlvorstandes von dem Verschluß überzeugen und wissen müßten, wo und wie die Urnen aufzubewahren seien.

7

Bei der Wahl zur Beamtengruppe habe der Wahlvorstand auch gegen diese Vorschrift verstoßen. Nach Schluß der Wahl habe der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Urnen mit einem Klebestreifen verschlossen, und ein Mitglied des Wahlvorstandes habe sie nach Aachen gebracht und den Vorsitzenden auf dem Wege an dessen Wohnung abgesetzt. Das Wahlvorstandsmitglied habe die Urnen allein im Präsidium in einem für den Wahlvorstand reservierten Zimmer und dort in einem Schrank verwahrt, diesen verschlossen, das Schlüsselloch verklebt, den Raum abgeschlossen und den Schlüssel mitgenommen. Das dritte Mitglied des Wahlvorstandes sei bei dem gesamten Vorgang nicht zugegen und über die Art der Aufbewahrung nicht informiert gewesen.

8

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 LPVG könne die Wahl bei Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflußt werden konnte. Es sei daher lediglich zu prüfen, ob eine Wahlbeeinflussung überhaupt möglich gewesen sei. Dies könne nicht ausgeschlossen werden, wenn lediglich zwei Mitglieder des Wahlvorstandes eine grundlegende Feststellung träfen. Es bestehe immerhin die Möglichkeit, daß sie zugunsten einer gemeinsamen Organisation eine Wahlfälschung vornehmen.

9

Selbst wenn man annehmen wolle, es sei nicht festzustellen, ob die beiden Verstöße einen Einfluß auf das Ergebnis der Wahl hoben könnten, so sei der Anfechtung der Wahl stattzugeben. Das ergebe sich aus der Ausnahmeformulierung des § 22 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Die hier vertretene Auffassung könne entgegen der Meinung des Beteiligten zu 1) auch nicht als übertriebener Formalismus angesehen werden.

10

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluß nicht.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Personalrats, mit der er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Feststellungsantrag vom 7. November 1963 abzulehnen.

12

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:

13

Da das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde aus grundsätzlichen Erwägungen verneint habe, sei es bereits insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Das Oberverwaltungsgericht habe sich daher auch nicht mit der Frage befaßt, ob die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen gewesen sei.

14

Die angefochtene Entscheidung weiche aber auch von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1957 - BVerwG VII P 7.57 - und vom 4. Juni 1959 - BVerwG VII P 13.58 - sowie dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1962 - 1 ABR 5/61 - ab.

15

Die somit zulässige Rechtsbeschwerde sei auch begründet, da die angefochtene Entscheidung auf der unrichtigen Anwendung des § 16 WOLPVG und § 22 LPVG beruhe.

16

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handele es sich bei § 16 WOLPVG nicht um eine "wesentliche" Vorschrift über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren im Sinne von § 22 Abs. 1 LPVG. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz keine Bestimmungen enthalte, wonach der Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung festzustellen habe, daß die Wahlurnen leer

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seien. Deshalb könne dieser landesrechtlichen Regelung nicht die Bedeutung zukommen, daß sich der Wahlvorstand in seiner Gesamtheit hiervon überzeugen müsse. Von einer, wie das Beschwerdegericht meine, für das Wahlverfahren grundlegenden Tätigkeit könne keine Rede sein.

18

Wenn der Gesetzgeber den Begriff "Wahlvorstand" gebrauche, so bedeute dies nicht, daß überall dort, wo dieser Begriff verwendet werde, stets der gesamte Wahlvorstand tätig werden müsse. Dies werde durch die in § 16 Abs. 2 WOLPVG enthaltene Formulierung bestätigt, in der vom Gesetzgeber ausdrücklich die Anwesenheit von "mindestens" zwei Mitgliedern vorgeschrieben werde. Dort, wo der Gesetzgeber die Mitwirkung aller Mitglieder oder einer qualifizierten Mehrheit des Wahlvorstandes gewollt habe, sei dies entsprechend zum Ausdruck gebracht worden. Es sei bedenklich, wie es das Oberverwaltungsgericht tue, hierbei von der Bedeutung der Obliegenheit auszugehen.

19

Ebensowenig könne der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gefolgt werden, gemäß § 16 WOLPVG hätten sich sämtliche Mitglieder bei der Verwahrung der Wahlurnen zu beteiligen. Auch hier fehle es an einer gesetzlichen Vorschrift, die eine Mitwirkung sämtlicher Mitglieder oder einer qualifizierten Mehrheit des Wahlvorstandes vorschreibe.

20

Keinesfalls könne man aber auch, wenn von der Mitwirkung aller Mitglieder des Wahlvorstandes auszugehen sei, von einer Verletzung "wesentlicher" Vorschriften im Sinne von § 22 Abs. 1 LPVG sprechen, wenn sich bei dem fraglichen Vorgang nicht alle Mitglieder beteiligt hätten.

21

Durch die beanstandeten Handlungen könne aber eine theoretische Kausalität zu einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses überhaupt nicht angenommen werden. Offensichtlich sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß eine Wahlbeeinflussung möglich gewesen sei, wenn lediglich zwei Mitglieder des Wahlvorstandes eine grundlegende Feststellung getroffen hätten, da die beiden Mitglieder zugunsten einer gemeinsamen Organisation eine Wahlfälschung hätten vornehmen können. Bereits hier ergebe sich die Frage; ob eine derartige Möglichkeit theoretisch auszuschließen wäre, wenn alle Mitglieder des Wahlvorstandes gehandelt hätten. Auch hinsichtlich der rein theoretischen Möglichkeit der Kausalität der fehlerhaften Mitwirkung weiche die angefochtene Entscheidung von dem Beschluß des Senats vom 4. Juni 1959 - BVerwG VII P 13.58 - ab. Die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung könne aber dann nicht zur Annullierung der Wahl führen, wenn feststehe, daß diese Möglichkeit im konkreten Falle nicht eingetreten sei.

22

Schließlich müsse ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen Wahlvorschriften, um eine Wahlanfechtung zu rechtfertigen, den Beteiligten auch vorwerfbar sein. Auch dies sei nicht der Fall, weil es zu weit gehe, den Mitgliedern des Wahlvorstandes nahezulegen, ihr Verhalten nach der Bedeutung der Obliegenheiten auszurichten, wenn diese durch den Gesetzgeber nicht näher umschrieben seien.

23

Die Antragsteller haben beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen und ausgeführt:

24

Auch die Antragsteller hielten die Rechtsbeschwerde grundsätzlich für zulässig, weil der angefochtene Beschluß offenbar von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.

25

Die Antragsteller erklären aber den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und sehen ausdrücklich von einem Antrag auf rückwirkende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Personalratswahl ab.

26

Zur Begründung dieses Antrages weisen die Antragsteller darauf hin, daß nach Erlaß des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts der Personalrat in seiner Gesamtheit zurückgetreten sei und inzwischen eine Neuwahl stattgefunden habe, die, da sie nicht angefochten wurde, rechtmäßig und rechtskräftig geworden sei.

27

Mit Schriftsatz vom 10. August 1965 haben die Prozeßbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers erklärt, daß der neugewählte Personalrat dem Verfahren als Beteiligter beitrete und an der Durchführung der Rechtsbeschwerde interessiert sei.

28

II.

Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG VII P 11.64 - zu der auch hier auftauchenden Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. NW S. 209) - LPVG - in Verbindung mit § 92 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG -in Bestätigung und Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß, wenn das Beschwerdegericht über die Zulassung der Rechtsbeschwerde deshalb keire Entscheidung trifft, weil es einen dritten Rechtszug nicht für gegeben ansieht, das Rechtsbeschwerdegericht auch darüber befindet, ob die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache " im Sinne von § 92 Abs. 1 ArbGG zuzulassen ist.

29

Daß die hier zur Entscheidung stehenden Fragen, in welchen Angelegenheiten der Wahlvorstand in seiner Gesamtheit tätig werden muß und wann eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht als ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 22 Abs. 1 LPVG zu gelten hat, von weittragender Bedeutung sind, kann nicht- zweifelhaft sein und wird auch von den Antragstellern nicht bestritten. Auch stellt das Beschwerdegericht an die tatsächliche Mitwirkung sämtlicher Mitglieder des Wahlvorstandes Anforderungen, die sich weder aus § 16 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. Juli 1958 (GVBl. NW S. 311) - WOLPVG - ergeben noch mit den Erwägungen rechtfertigen lassen, die dem Beschluß des Senats vom 27. November 1959 (BVerwGE 9, 357) zugrunde liegen, wonach die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes die Wahlanfechtung rechtfertigt. Wie es in dieser Entscheidung heißt, ist nur der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahlvorstand als Wahlvorstand im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anzusehen und als solcher befugt, die dem Wahlvorstand übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die Entscheidungen zu treffen, die für den Ablauf und das Ergebnis der Wahl von Bedeutung sind. Im vorliegenden Falle war dagegen der Wahlvorstand ordnungsgemäß gebildet, und es fehlt nicht nur an Anhaltspunkten dafür, daß der Wahlvorstand nicht im Einverständnis aller Mitglieder gehandelt hat, sondern auch dafür, daß sich eines seiner Mitglieder einer Handlung schuldig gemacht haben könnte, die als solche geeignet war, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Die Tatsache allein, daß nicht alle Mitglieder des Wahlvorstandes bei den hier in Betracht kommenden Maßnahmen aktiv mitwirkten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

30

Die Rechtsbeschwerde war sonach zulässig.

31

Gleichwohl konnte eine Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht mehr ergehen, nachdem der Personalrat, dessen Wahl angefochten wurde, nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung zurückgetreten und die Wahl des neuen Personalrats nicht angefochten worden ist.

32

Dadurch, daß der Personalrat im Laufe des anhängigen Verfahrens vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktrat, ist dem Begehren der Antragsteller Genüge geschehen.

33

Deshalb haben die Antragsteller auch förmlich erklärt, daß sie das Wahlanfechtungsverfahren als erledigt ansehen und daß sie auch keinen Antrag auf rückwirkende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der von ihnen angefochtenen Personalratswahl stellen.

34

Dadurch unterscheidet sich die verfahrensrechtliche Situation im vorliegenden Falle von den Sachverhalten, die den Beschlüssen des Senats vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140), 20. März 1959 (BVerwGE 8, 214) und 11. Februar 1966 (BVerwG VII P 4.65) zugrunde liegen. In diesem Verfahren blieben die Antragsteller an der Durchführung der Verfahren interessiert, weil ihrem Begehren nicht Genüge geschah, sondern lediglich durch Ablauf der Amtszeit des Personalrats eine Situation eingetreten war, die eine faktische Verwirklichung ihres Begehrens nicht mehr zuließ.

35

Im Beschluß des Senats vom 20. Juni 1958 (a.a.O.) wird hervorgehoben, daß das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses an einer Klärung den Gegenstand des Beschlußverfahrens bildende Rechtsfrage nur dann zu verneinen ist, wenn der konkrete Streitfall im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Umstände gegenstandslos wird, die weder in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung dieses konkreten Streitfalles bestehen noch von dem Antragsteller zu vertreten sind.

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Im vorliegenden Falle hat aber der Streitfall gerade dadurch seine Erledigung gefunden, daß der Personalrat, dessen Wahl von den Antragstellern angefochten worden war, dem Begehren der Antragsteller dadurch Rechnung trug, daß er zurückgetreten ist und damit die Wahl eines neuen Personalrats ermöglichte. Daß die Antragsteller auch an der Feststellung, ob die Wahl anfechtbar gewesen ist, kein rechtliches Interesse mehr besitzen, haben sie dadurch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie bewußt von einem entsprechenden Feststellungsantrag Abstand nahmen.

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Der Personalrat, dessen Wahl angefochten war und der deshalb ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Wahlanfechtung besaß, existiert nicht mehr. Der neugewählte Personalrat hat zwar seine Beteiligung und sein Interesse an der Durchführung der von seinem Vorgänger eingelegten Rechtsbeschwerde erklärt, besitzt aber, da die Rechtmäßigkeit seiner Wahl nicht in Frage steht, kein rechtliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens. Denn auch als Institution wird er durch die Entscheidung nicht betroffen, weil der Anfechtung nicht Maßnahmen oder Handlungen des Personalrats, sondern eine bestimmte und von den Antragstellern beanstandete Verhaltensweise des Wahlvorstandes zugrunde lag. Deshalb kann er ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht geltend machen.

38

In Übereinstimmung mit der auch vom II. Senat in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 261) vertretenen Auffassung war daher zu erkennen wie geschehen.

39

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl