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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1966, Az.: BVerwG VII P 4.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII P 4.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.11.1964 - AZ: VI 88/63

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 23. November 1964 wird aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin hat am 20. Juni 1962 beim Verwaltungsgericht ... ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, den Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat bei dem Bundesbahnbetriebswerk ... auszuschließen, weil er als Vorsitzender des Personalrats dadurch gröblich gegen seine Pflichten verstoßen habe, daß er unter Anwendung von Druckmitteln Bedienstete für seine Gewerkschaft geworben habe.

2

Das Verwaltungsgericht ... hat durch Beschluß vom 12. Dezember 1962 dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

3

Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beteiligte zu 1) zwei Bedienstete von der Gewerkschaft, der sie angehörten, abgeworben und zum Übertritt in seine Gewerkschaft bewegen habe. Dabei habe, er nachdrücklich auf die Bediensteten eingewirkt. In diesem Verhalten liege eine Verletzung der dem Beteiligten zu 1) auferlegten gewerkschaftlichen Neutralitätspflicht, die geeignet sei, die innere Ordnung der Dienstgemeinschaft zu gefährden sowie darüber hinaus vor allem das Vertrauen zu einer objektiven Führung der Geschäfte des. Personalrats zu zerstören. Der Beteiligte zu 1) habe auch schuldhaft gehandelt, da er sich der Folgen seines Vorgehens in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Personalrats habe bewußt sein müssen. Wegen der festgestellten groben Pflichtverletzung habe der Beteiligte zu 1) seine Zugehörigkeit zum Personalrat verwirkt.

4

Mit der gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zunächst beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen

5

und zur Begründung der Beschwerde im wesentlichen geltend gemacht, daß die Zeugenaussagen falsch gewürdigt worden seien und daß keine Pflichtverletzung, jedenfalls aber keine so schwere Pflichtverletzung, vorgelegen habe, daß sie den Ausschluß aus dem Personalrat habe rechtfertigen können.

6

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1964 hat der. Beteiligte zu 1) den "Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt" erklärt, da die Amtszeit des Personalrats, dem er angehört habe, am 1. Februar 1964 abgelaufen sei.

7

Die Antragstellerin hat der Erledigungserklärung widersprochen.

8

Der Beteiligte zu 1) wurde in dem neugewählten Personalrat wieder zum Vorsitzenden bestimmt.

9

Am 21. Mai 1964 hat der Vorsitzende des Senats an die Beteiligten folgende Verfügung gerichtet:

"1)
Der Vortrag des Beschwerdeführers und seine Erledigungserklärung sind Anlaß, von Amts wegen zu prüfen, ob sich das Verfahren erledigt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO scheidet wohl, aus (vgl. BVerwGE 7, 140, BAGE 4, 268). Der Beschwerdeführer muß mit der Möglichkeit rechnen, daß der Senat zu dem Ergebnis kommt, daß keine Erledigung eingetreten ist. Will der Beschwerdeführer auch für diesen Fall Anträge stellen?

2)
Der Ablauf der Amtsperiode des Personalrats, von dem nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführer auszuschließen war, sollte auch, für die Antragstellerin Anlaß sein, ihren Antrag zu überprüfen. Da wohl ein Ausschluß des Beschwerdeführers auch aus dem neugewählten Personalrat nicht in Frage kommt, könnte ein Feststellungsantrag, der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Personalrat gröblich verletzt, sachdienlich sein. Ob das Rechtsschutzinteresse allerdings mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 1960, VerwRspr. 12, 831, begründet werden kann, erscheint zweifelhaft, weil der vorliegende Fall etwas anders liegt."

10

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1964, auf Grund deren die Beschwerdeentscheidung erging, hat der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Hauptsache des Rechtsstreits für erledigt zu erklären,

11

hilfsweise,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1962 aufzuheben.

12

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Hauptantrag auf Erledigterklärung unter Zurückweisung der Beschwerde zurückzuweisen und festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) als Personalratsvorsitzender seine Pflichten gröblich verletzt hat.

13

Der Beteiligte zu 1) hat sodann noch beantragt,

den Feststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig, evtl. als unbegründet zurückzuweisen.

14

Beide Beteiligten haben außerdem beantragt,

die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 23. Februar 1965 wie folgt entschieden:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1962 abgeändert, der Antrag der Antragstellerin wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

16

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:

17

Mit dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, habe der Beteiligte zu 1) nicht etwa die Beschwerde zurückgenommen, sondern lediglich darlegen wollen, daß er eine sachliche Entscheidung über den Ausschlußantrag für überholt halte. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, daß er hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und damit die Abweisung des Ausschlußantrags der Antragsteller in und schließlich die Zurückweisung des. Feststellungsantrags beantragt habe.

18

Der Feststellungsantrag, zu dem die Antragstellerin übergegangen sei, sei im Wege der zulässigen Anschlußbeschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Ein Anschluß sei insbesondere dann zu verlangen, wenn, wie hier, von einem Ausschlußantrag zu einem Feststellungsantrag übergegangen werde. Der Übergang vom Ausschlußantrag zum Feststellungsantrag sei zulässig und in jedem Fall als sachdienlich anzuerkennen. Die Antragstellerin habe somit ihren Antrag wirksam geändert. Die gegen den Ausschlußantrag gerichteten. Anträge des Beteiligten zu 1) seien durch den Übergang zum Feststellungsantrag überholt und sinngemäß nur für den Fall gestellt, daß es nicht auf den Feststellungsantrag, sondern auf den Ausschlußantrag ankommen sollte.

19

Der Antragstellerin fehle aber die Befugnis, feststellen zu lassen; daß der Beteiligte zu 1) seine gesetzlichen Pflichten als Personalratsmitglied grob verletzt habe. Die Antragsbefugnis müsse mindestens bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Antragsberechtigt könne nur sein, wem durch eine ausdrückliche Rechtsvorschrift ein Antragsrecht eingeräumt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, daß die Antragsbefugnisse der Gewerkschaften im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes erschöpfend geregelt seien. Dieser Auffassung schließe sich der Senat an.

20

Die Antragstellerin habe allerdings die Befugnis gehabt, das Ausschlußverfahren einzuleiten. Dieser Antrag sei wegen der langen Verfahrensdauer gegenstandslos geworden. Daß die Antragstellerin daran kein. Verschulden treffe, könne daran nichts ändern. Für den Übergang zu einem nicht ausdrücklich gegebenen Antrag könne nichts anderes gelten als für die Einleitung des Verfahrens ohne eine gesetzlich gewährte Antragsbefugnis. Der Antrag der Antragstellern sei daher unzulässig, weshalb auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der angefochtene Beschluß abzuändern und der Antrag als unzulässig abzuweisen und die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen sei. Auf die von dem Beteiligten zu 1) hilfsweise gestellten Anträge komme es nicht mehr an.

21

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. November 1964 aufzuheben.

22

Zur Begründung der Rechtsbeschwerde trägt die Antragstellerin vor:

23

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sei gegeben, weil der angefochtene Beschluß von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 140) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung Grundsätze für das objektive Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen aufgestellt und die grundlegende Bedeutung dieser Entscheidung in einem späteren Beschluß (BVerwGE 8, 214) betont. Danach stehe einer sachlichen Entscheidung über einen Ausschluß aus dem Personalrat nicht entgegen, daß der Personalrat im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens neu gewählt worden sei; dies mache insbesondere den Antrag nicht unzulässig. Gegen die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze habe der Verwaltungsgerichtshof verstoßen, wenn er den Ausschlußantrag als unzulässig abgewiesen und den Ausschlußbeschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1962 abgeändert habe.

24

Die in dem Entscheidungstenor behandelte "Anschlußbeschwerde" betreffe allein, den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellten "Feststellungsantrag". Wenn, wie das Berufungsgericht feststelle, der Ausschlußantrag "gegenstandslos" geworden sei, so ergebe sich daraus noch nicht seine Unzulässigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, daß die Neuwahl des Personalrats während einer höheren Instanz den ursprünglichen Ausschlußantrag nicht unzulässig mache.

25

Der Verwaltungsgerichtshof habe geprüft und festgestellt, daß die Antragstellerin vom Ausschlußantrag auf den Feststellungsantrag habe übergehen können. Damit sei, wie der Verwaltungsgerichtshof meine, der ursprüngliche Antrag "entfallen". Auch diese Ausführungen seien mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen, wonach der für die Einleitung eines Beschlußverfahrens erforderliche Antrag nach Abschluß der ersten Instanz nicht mehr zurückgenommen werden könne.

26

Der Verwaltungsgerichtshof sei von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern abgewichen, als er den Feststellungsantrag als "Anschlußbeschwerde" zum Hauptgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht habe. Das Beschwerdegericht habe vielmehr zunächst die Begründetheit der Beschwerde prüfen müssen, nachdem es festgestellt habe, daß der Antrag des Beteiligten zu 1), die Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht als Rücknahme seiner Beschwerde aufzufassen sei.

27

Dem Beschwerdegericht könne auch nicht gefolgt werden, soweit es seinen Beschluß auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 153 ff.) stütze. Diese Entscheidung behandle lediglich die Antragsbefugnis der Gewerkschaften zur Einleitung eines Beschlußverfahrens. Hierzu sei die Antragstellerin befugt gewesen.

28

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß für die Verfahrensbeteiligten kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an einer sachlichen Entscheidung bestanden habe. Dies ergebe sich ebenfalls aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 7, 140.

29

Die Antragstellerin habe ein erhebliches Interesse, daran, daß die Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1) durch gerichtliche Entscheidung - wenn auch nur mittelbar durch Bestätigung des Ausschlußbeschlusses des Verwaltungsgerichts - festgestellt werde, weil der Beteiligte zu 1) die Pflichtverstöße nach wie vor bestreite und eine Beweisführung mit Zeugen in späterer Zeit immer schwieriger werde. Das rechtliche Interesse der Antragstellerin an einer Sachentscheidung ergebe sich aber auch daraus, daß bei dem Landgericht Stuttgart ein durch Vergleich erledigtes Verfahren anhängig gewesen sei, dem ein Antrag des Beteiligten zu 1) zugrunde gelegen habe, dem Bezirksvorsitzenden der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Behauptung zu verbieten, daß der Beteiligte zu 1) durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus dem Personalrat ausgeschlossen worden sei. Es ließen sich auch keine Bedenken daraus herleiten, daß § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einer Zurückverweisung entgegenstehe. Es könne der begründete Verdacht nicht ausgeräumt werden, daß dem Beteiligten zu 1) daran gelegen sei, einer Sachentscheidung aus dem Wege zu gehen, und er nur deshalb den Antrag gestellt habe, die Hauptsache für erledigt zu erklären.

30

Der Beteiligte zu 1) ist den Rechtsausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, evtl. als unbegründet zurückzuweisen.

31

II.

Da der Verwaltungsgerichtshof - entgegen den übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten - die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, hat, ist sie gemäß § 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - in Verbindung mit § 92 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Beschluß von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist, wie die Rechtsbeschwerdeführerin zutreffend geltend macht, der Fall.

32

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß der auf Ausschluß des Beteiligten zu 1) gerichtete Antrag nach dem für die Antragsteller in erfolgreichen Abschluß der ersten Instanz dadurch gegenstandslos geworden sei, daß während, der Anhängigkeit des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz die Amtszeit des Personalrats, aus dem der Beteiligte zu 1) ausgeschlossen werden sollte, abgelaufen war. Zwar hält, das Beschwerdegericht die seiner eigenen Anregung entsprechende: Änderung des Ausschlußantrags auf ein Feststellungsbegehren an sich für zulässig, meint aber, daß damit die Antragsbefugnis der Antragstellerin entfallen sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Antragsbefugnis einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft auf die im Gesetz auf geführten Fälle beschränkt sei. Hierzu gehöre zwar der Antrag auf Ausschluß eines Personalratsmitgliedes, nicht aber der Antrag auf Feststellung, daß sich das Personalratsmitglied im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht habe.

33

Mit dieser Argumentation setzt sich, worauf die Rechtsbeschwerdeführerin zutreffend hinweist, die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Widerspruch zu den vom Senat in seinen Beschlüssen vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) und 20. März 1959 (BVerwGE 8, 214) entwickelten verfahrensrechtlichen Grundsätzen, an denen der Senat auch in seiner späteren Rechtsprechung festgehalten hat. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in seinemBeschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG VII P 3.65 - in einer rechtlich gleichgelagerten Sache ausgeführt:

"Der Antrag war in der ersten Instanz lediglich darauf gerichtet, den Beteiligten zu 1) aus dem damals amtierenden Personalrat auszuschließen. Diesem Antrag hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluß vom 14. Juli 1964 stattgegeben. Wenn im Laufe des Beschwerdeverfahrens dieser Antrag dadurch gegenstandslos wurde, daß die Amtsdauer des Personalrats, aus dem der Beteiligte zu 1) ausgeschlossen werden sollte, ablief, so war es verfahrensrechtlich zulässig, einen Hilfsantrag auf die Feststellung zu richten, daß die Voraussetzungen des Ausschlusses vorgelegen hatten. Dies entspricht der auf den Beschluß vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) zurückgehenden Rechtsprechung des Senats, wonach es die weitgehende Objektivierung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens rechtfertigt, daß ein bis zur Beendigung des ersten Rechtszugs vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Antrag aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen im weiteren Verlauf des Verfahrens gegenstandslos wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung war im vorliegenden Fall aber auch deshalb gegeben, weil der Beteiligte zu 1) Mitglied des naugewählten Personalrats geworden war. Deshalb konnte auch die Antragsbefugnis des Antragstellers an der hilfsweise begehrten Feststellung nicht entfallen. Dieser Auffassung steht der Beschluß des Senatsvom 13. März 1964 - BVerwG VII P 13.62 - (Buchholz BVerwG 238.3, § 20 PersVG Nr. 5 = Die Personalvertretung 1964, 105) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren mußte die. Zulässigkeit des auf Feststellung einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten gerichteten Hilfsantrags deshalb verneint werden, weil es von vornherein an einem zulässigen, auf den Ausschluß aus dem Personalrat gerichteten Hauptantrag fehlte."

34

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist daher gegeben, da der angefochtene Beschluß von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

35

Warum das Beschwerdegericht in der Anpassung des Antrags an die veränderte Rechtslage eine Anschlußbeschwerde erblicken zu müssen glaubt, ist nicht verständlich. Da dem Ausschlußantrag der Antragstellern in erster Instanz in vollem Umfange entsprochen worden war, wurde die Antragstellerin durch die von dem Beteiligten zu 1) angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Schon deshalb fehlte es an einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Anschlußbeschwerde; der Feststellungsantrag bleibt in seiner materiellrechtlichen Auswirkung hinter dem Ausschlußantrag zurück. Auch mit den von dem Beschwerdegericht zitierten Literaturstellen (Stein-Jonas Anm. 1 zu § 521 ZPO und Rosenberg § 135 V 2 c S. 672) läßt sich die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung nicht rechtfertigen. Im übrigen vertritt die herrschende Meinung den Standpunkt, daß es im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren eine unselbständige Anschlußbeschwerde nicht gibt (vgl. Dersch-Volkmar Anm. 5 a zu § 89 ArbGG mit weiteren Hinweisen).

36

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht kann der vom Beschwerdeführer in erster Linie gestellte Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, schon mit Rücksicht auf den die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebenden Hilfsantrag nicht als Rücknahme der Beschwerde gewertet werden. An einer Sachentscheidung müßte für den Beteiligten zu 1) ein um so größeres Interesse bestehen, weil er in dem neugewählten Personalrat wiederum zum Vorsitzenden bestimmt worden war und die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Vorgänge nach der Rechtsprechung des Senats die erstinstanzliche Entscheidung rechtfertigen. Danach hat der Beteiligte zu 1) als Vorsitzender des Personalrats Bedienstete in einer Weise ihren Gewerkschaften abgeworben und für seine Gewerkschaft zu gewinnen gewußt, die sich mit einer gewerkschaftlich neutralen Amtsführung nicht vereinbaren läßt.

37

Da aber das Beschwerdegericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muß sich der Senat mit Rücksicht auf das Zurückverweisungsverbot, des § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung(Beschluß vom 12. Januar 1962 - BVerwG VII P. 10.60 -, nur teilweise abgedruckt in BVerwGE 13, 296, undBeschluß vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII P 1.64 - [Buchholz BVerwG 238.3, § 76 PersVG Nr. 13]) mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begnügen.

38

Die Antragstellerin oder einer der Beteiligten haben die Möglichkeit, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht wieder aufzugreifen und eine Sachentscheidung herbeizuführen. Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

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