Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1965, Az.: BVerwG VII P 3.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1964 - AZ: CL 6/64
Rechtsgrundlagen
- § 26 LPersVG (NW)
- § 54 LPersVG (NW)
- § 55 LPersVG (NW)
- § 74 LPersVG (NW)
- § 92 ArbGG
- § 93 ArbGG
Fundstelle
- ZBR 1966, 54
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
den Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat bei der Männer- und Frauenstrafanstalt ... auszuschließen.
Der Antragsteller hat diesen Antrag damit begründet, daß der Beteiligte zu 1) als zweiter Vorsitzender des am 27. November 1962 gewählten Personalrats innerhalb der Dienststelle nachhaltig für die ÖTV geworben und dabei versucht habe, Bedienstete zum Austritt aus dem Bund der Strafvollzugsbediensteten und zum Übertritt in die ÖTV zu veranlassen. Dabei sei der Beteiligte zu 1) rücksichtslos und unter Mißbrauch seiner Stellung als zweiter Vorsitzender des Personalrats vorgegangen. Die unfairen Werbemethoden des Beteiligten zu 1) hätten Unfrieden in der Dienststelle hervorgerufen, und es sei ihm wegen seines Verhaltens von dem Behördenleiter eine weitere werbende Tätigkeit in dieser Form untersagt worden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf - Fachkammer nach dem Personalvertretungsgesetz (Land) - hat durch Beschluß vom 14. Juli 1964 dem Antrag stattgegeben.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller nunmehr beantragt,
den Beteiligten zu 1) aus dem am 30. November 1964 gewählten Personalrat bei der Männer- und Frauenstrafanstalt ... sowie aus dem am gleichen Tage gewählten Bezirkspersonalrat ... auszuschließen,
hilfsweise,
festzustellen, daß bei dem Beteiligten zu 1) bis zum Ablauf der Amtszeit des am 27. November 1962 gewählten Personalrats die Voraussetzungen für den Ausschluß aus dem Personalrat vorgelegen haben.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - hat durch Beschluß vom 14. Dezember 1964 wie folgt entschieden:
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Unter Zurückweisung des Hauptantrags wird festgestellt, daß bei dem Beteiligten zu 1) während der Amtszeit des am 27. November 1962 gewählten Personalrats die Voraussetzungen für den Ausschluß aus dem Personalrat vorgelegen haben.
In den Gründen seines Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Ob ein Personalratsmitglied wegen grober Pflichtverletzung aus dem Personalrat auch dann ausgeschlossen werden könne, wenn es die Verfehlungen als Mitglied eines Personalrats begangen habe, dessen Amtsperiode unmittelbar vor derjenigen des amtierenden Personalrats liege, könne dahingestellt bleiben, da der in der Beschwerdeinstanz gestellte Hauptantrag des Antragstellers in jedem Falle zu einer Ablehnung führen müsse. Denn auch wenn man die rechtliche Möglichkeit bejahe, ein Personalratsmitglied wegen Verfehlungen auszuschließen, die er als Mitglied eines nicht mehr amtierenden Personalrats begangen habe, so sei dies doch nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung mit Wiederholungsgefahr vorliege. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.
Die Tatsache, daß der Personalrat, als dessen Mitglied der Beteiligte zu 1) die Verfehlungen begangen habe, nicht mehr amtiere, könne aber auch nicht dazu führen, das Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag zu verneinen. Bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges habe der Antrag auf Ausschluß des Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat noch wirksam werden können. In einem solchen Falle sei das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Übergang zu dem Feststellungsantrag gegeben.
Wie der Fachsenat in seiner Entscheidung vom 16. November 1964 - CB 8.64 - ausgeführt habe, ergebe sich aus dem insoweit dem Bundespersonalvertretungsgesetz nachgebildeten Landespersonalvertretungsgesetz, daß es weder dem Ziel noch dem Willen des Gesetzes entspreche, zur Förderung der gewerkschaftlichen Durchdringung der Personalräte beizutragen. Die Aufgaben der Gewerkschaften blieben gemäß § 2 LPVG unberührt und ihre besonderen Rechte seien in Einzelvorschriften erschöpfend geregelt. Aus § 54 Abs. 1 und 2 LPVG ergebe sich, daß der Personalrat in erster Linie eine Einrichtung bei der Dienststelle für die Dienststelle sei und daß die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat im Zusammenwirken mit beiden Tarifpartnern erfolgen soll. In § 55 Abs. 1 LPVG werde ferner bestimmt, daß der Personalrat auch darüber zu wachen habe, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung unterbleibt. Der Personalrat dürfe sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen und habe sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit auch solcher Bediensteten einzusetzen, die keiner Organisation angehören. Eine Zuwiderhandlung sei eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 26 Abs. 1 LPVG, die den Ausschluß aus dem Personalrat zur Folge haben können. Diese Auslegung verstoße nicht gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Koalitionsfreiheit, lege den Mitgliedern des Personalrats vielmehr nur eine mit ihrem Amt verbundene Beschränkung in der Ausübung dieser Grundrechte auf.
Der Beteiligte zu 1) habe durch sein Verhalten gegen die ihm als zweitem Vorsitzenden des Personalrats obliegenden Pflichten gröblich verstoßen. Der Beteiligte zu 1) habe sich nicht darauf beschränkt, Bedienstete, die zu ihm gekommen seien, zu beraten, sondern sei auch seinerseits an Bedienstete herangetreten, um sie für die ÖTV zu werben, und zwar auch während der Dienstzeit. Die Werbung sei in einer sehr nachhaltigen Weise erfolgt. Einen Bediensteten habe der Beteiligte zu 1) während der Dienstzeit angesprochen und zu einem Übertritt in die ÖTV dadurch zu überreden versucht, daß er ihm seine Hilfe bei der Beförderung angeboten und ihm in Aussicht gestellt habe, er werde die Vertretung des Aufsichtsdienstes in der ÖTV erhalten. Einem anderen Bediensteten gegenüber habe er geäußert: "Sie müssen sich entscheiden, entweder mit der ÖTV für den Chef oder mit dem. Bund der Strafvollzugsbediensteten gegen den Chef." Selbst wenn man darin nicht die Ausübung eines Druckes erblicken wolle, so genüge doch die nachhaltige Werbung für die Annahme einer groben, und zwar fortgesetzt begangenen, Pflichtverletzung. Auch an dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten zu 1) könne kein Zweifel bestehen.
Da jedoch der Beteiligte zu 1) aus den Vorfällen die Lehre gezogen und sich in der Folgezeit zurückgehalten habe, sei keine Wiederholungsgefahr gegeben, die seinen Ausschluß aus dem gegenwärtig amtierenden Personalrat rechtfertige.
Für eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei kein Raum, da nach den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen der dritte Rechtszug nicht gegeben sei.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen diesen Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1964 den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1964 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auch hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags zurückzuweisen.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt:
Die Rechtsbeschwerde werde auf unrichtige Anwendung der Vorschriften der §§ 90 ff. ArbGG sowie §§ 74 Abs. 2, 26, 54, 55 und 56 LPVG gestützt.
Der Beschluß weiche bereits insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, als er keine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde getroffen habe. Darin liege eine Divergenz von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 18. Oktober 1963 - BVerwG VII P 2.63 -. Die Rechtsbeschwerde habe zugelassen werden müssen.
Soweit, das Beschwerdegericht den Hauptantrag abgewiesen habe, könne der Entscheidung zwar im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts habe überhaupt keine Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1) als Personalratsmitglied vorgelegen.
Das Beschwerdegericht habe den gestellten Hilfsantrag für zulässig angesehen, obwohl nach seinen eigenen Ausführungen nicht ersichtlich sei, welchen Sinn die von ihm getroffene Feststellung habe, da sie die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 1) zu dem am 30. November 1964 gewählten Personalrat nicht berühre. Ein Rechtsschutzinteresse müsse daher verneint werden.
Das Beschwerdegericht habe auch den Begriff der groben Verletzung der gesetzlichen pflichten im Sinne von § 26 Abs. 1 LPVG verkannt. Da ein Personalratsmitglied, das für eine Gewerkschaft werbe, nicht das Verhältnis zum Behördenleiter störe, könne es auch nicht geeignet sein, den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen.
Auch das Beschwerdegericht habe nicht feststellen können, daß der Beteiligte zu 1) einen Druck auf einzelne Bedienstete in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats ausgeübt habe, sondern sage nur, sein Verhalten grenze gegenüber einem der vernommenen Zeugen an die Ausübung eines Druckes. Darin könne ebensowenig eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten gesehen werden, wie in der Tatsache, daß die Werbung offenbar Erfolg gehabt und die Zahl der Mitglieder der ÖTV infolge der werbenden Tätigkeit sprunghaft gestiegen sei. Das Beschwerdegericht halte die Werbung für unfair, ohne Tatsachen festzustellen, aus denen ein unfaires Verhalten zu folgern sei.
Eindeutig sei es dem Antragsteller darauf angekommen, den Beteiligten zu 1) in seinen nach Art. 9 GG geschützten Rechten zu behindern. Der angefochtene Beschluß, der diese Ansicht billige, verstoße daher, soweit er dem Hilfsantrag stattgegeben habe, auch gegen Grundrechte.
Der Antragsteller ist den Rechtsausführungen des. Beteiligten zu 1) entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unzulässig,
hilfsweise
als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Daß die gemäß § 74 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. NW S. 209) - LPVG - entsprechend geltenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - über das Beschlußverfahren auch den dritten Rechtszug umfassen, hat der Senat in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 43), auf den Bezug genommen wird, bereits klargestellt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der in dieser Entscheidung vertretenen und eingehend begründeten Auffassung abzugehen. Weder aus der von dem Bundespersonalvertretungsgesetz abweichenden Formulierung der landesgesetzlichen Regelung noch aus im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Meinungen über die Gestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können überzeugende Gegenargumente hergeleitet werden.
Der aus dem Wortlaut "Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren gelten entsprechend" zu entnehmende Sinn der gesetzlichen Regelung gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür her, daß nur diejenigen Bestimmungen des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens zur entsprechenden Anwendung kommen sollen, die sich auf die beiden ersten Rechtszüge beziehen, während der dritte Rechtszug entfalle. Wenn sich in § 76 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477 ff.) - PersVG - auch noch die Worte befinden "im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht", so wurde damit nicht etwa der dritte Rechtszug eröffnet, sondern klargestellt, welches Gericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden habe. Auch Dietz (Anm. 34 f. zu § 76 PersVG) folgert aus dem in § 76 Abs. 2 PersVG enthaltenen Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren, daß drei Instanzen zur Verfügung stehen, Wenn ein außerhalb eines Gesetzes codifiziertes Verfahren von dem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt wird, so kann damit nur die entsprechende Anwendbarkeit des Verfahrens als solchen, nicht aber gemeint sein, daß es nur als Torso zur Anwendung kommen soll. Eine die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren einschränkende Bestimmung befindet sich aber weder in § 74 noch an einer anderen Stelle des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
An der aus dem Wortsinn der gesetzlichen Regelung zu entnehmenden Auslegung vermögen auch abweichende Vorstellungen nichts zu ändern, die während des Gesetzgebungsverfahrens geäußert wurden. Maßgebend ist der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers, sofern er sich sinnvoll in die Rechtsordnung einfügt. Dies muß gerade auch für verfahrensrechtliche Vorschriften gelten, die nicht der Rechtsgestaltung, sondern der Rechtsverfolgung dienen und, soweit sie formelles Verfahrensrecht betreffen, weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen (vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 8). Es würde zu einer mit dem Interesse der Rechtsuchenden nicht vereinbaren Unsicherheit führen, wenn die Deutung einer rein verfahrensrechtlichen Vorschrift nicht aus ihrem Wortsinn abgeleitet werden könnte, sondern von dem Inhalt der Gesetzesmaterialien abhängig gemacht werden müßte und damit die gleiche in mehreren Gesetzen vorkommende verfahrensrechtliche Regelung einer unterschiedlichen Auslegung zugänglich wäre (vgl. auch Beschluß des Senats vom 3. August 1962 [BVerwGE 14, 338], nur teilweise veröffentlicht = Buchholz BVerwG 238.35, § 60 PersVG Hessen Nr. 1 = Betrieb 1962, 1147 = Die Personalvertretung 1962, 274).
Da auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechts überdies die landesgesetzlichen Bestimmungen vielfach mit der bundesgesetzlichen Regelung übereinstimmen und gemäß § 93 Abs. 1 ArbGG auch Landesrecht in der Rechtsbeschwerdeinstanz überprüfbar ist, wird durch die Verfahrensrechtliche Gestaltung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens auch dem Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit der durch die Einbeziehung des dritten Rechtszugs normierten Anwendbarkeit des § 93 ArbGG entfallen aber gleichzeitig die Bedenken, die gegen eine Nachprüfbarkeit materiellen Landesrechts durch das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Beschluß des VII. Senats vom 13. Januar 1961 [BVerwGE 11, 336 = Buchholz BVerwG 238.3 § 90 PersVG Nr. 1 = Die Personalvertretung 1961, 135 = ZBR 1961, 93]). Auch der Gesetzgeber von Nordrhein-Westfalen hat den Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1963 (a.a.O.) nicht zum Anlaß genommen, bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom 23. Oktober 1964 (GVBl. NW S. 311) das Beschlußverfahren auf zwei Instanzen zu beschränken, so wie es in Art. 76 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 21. November 1958 (Bay.GVBl. S. 333) geschehen ist.
Gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 92 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts an das Bundesverwaltungsgericht nur statt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, es sei denn, daß ein Fall der Divergenz vorliegt, der die Zulässigkeit der. Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung begründet. Im vorliegenden Fall hat aber das Beschwerdegericht von der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb abgesehen, weil es die eine Zulassung rechtfertigende Bedeutung der Sache im Sinne von § 92 Abs. 1 ArbGG verneinte, sondern weil es im Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 1963 (a.a.O.) an seiner Auffassung festhielt, daß die in § 74 LPVG getroffene verfahrensrechtliche Regelung einen dritten Rechtszug nicht vorsehe. Auf dieser Divergenz beruht die vom Beschwerdegericht abgelehnte Nachprüfung der Frage, ob die Bedeutung der Rechtssache gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten hätte.
Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften darüber, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn es das Beschwerdegericht ablehnt, über die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde sachlich zu entscheiden. Der Gesetzgeber konnte diese Frage unberücksichtigt lassen, weil es für ihn außerhalb der denkbaren Möglichkeiten lag, daß die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 1 ArbGG in Frage gestellt werden könnte. Da aber der Wille des Gesetzgebers erkennbar darauf gerichtet ist, daß Sachen von rechtlicher Bedeutung einer Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugeführt werden, kann die Verwirklichung dieser gesetzgeberischen Absicht nicht daran scheitern, daß das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 1 ArbGG zu Unrecht verneinte und eine sachliche Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ablehnte. Dies entspricht auch dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, daß die Rechtsverfolgung nicht beeinträchtigt werden darf, wenn ein Gericht an Stelle der Verfahrensrechtlich vorgesehenen anfechtbaren Entscheidung fälschlich eine verfahrensrechtlich unanfechtbare Entscheidung setzte. Wie in diesem Fall dem Rechtsuchenden derjenige Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der gegen die richtige Entscheidung gegeben gewesen wäre, muß der Rechtsuchende bei einer verweigerten Entscheidung über die Rechtsmittelfähigkeit so gestellt sein, wie wenn das Gericht die Entscheidung so getroffen hätte, wie es der gesetzlichen Regelung entspricht. Da die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fragen rechtlich bedeutsam sind, muß der Rechtssache auch eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende Bedeutung im Sinne von § 92 Abs. 1 ArbGG zuerkannt werden. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG ebenfalls zu bejahen.
Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Die Antragsbefugnis des Antragstellers und das Rechtsschutzbedürfnis an der hilfsweise begehrten Feststellung wurden vom Beschwerdegericht mit Recht als gegeben angesehen.
Der Antrag war in der ersten Instanz lediglich darauf gerichtet, den Beteiligten zu 1) aus dem damals amtierenden Personalrat auszuschließen. Diesem Antrag hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluß vom 14. Juli 1964 stattgegeben. Wenn im Laufe des Beschwerdeverfahrens dieser Antrag dadurch gegenstandslos wurde, daß die Amtsdauer des Personalrats, aus dem der Beteiligte zu 1) ausgeschlossen werden sollte, ablief, so war es verfahrensrechtlich zulässig, einen Hilfsantrag auf die Feststellung zu richten, daß die Voraussetzungen des Ausschlusses vorgelegen hatten. Dies entspricht der auf den Beschluß vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) zurückgehenden Rechtsprechung des Senats, wonach es die weitgehende Objektivierung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens rechtfertigt, daß ein bis zur Beendigung des ersten Rechtszugs vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Antrag aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen im weiteren Verlauf des Verfahrens gegenstandslos wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung war im vorliegenden Fall aber auch deshalb gegeben, weil der Beteiligte zu 1) Mitglied des neugewählten Personalrats geworden war. Deshalb konnte auch die Antragsbefugnis des Antragstellers an der hilfsweise begehrten Feststellung nicht entfallen. Dieser Auffassung steht der Beschluß des Senats vom 13. März 1964 - BVerwG VII P 13.62 - (Buchholz BVerwG 238.3, § 26 PersVG Nr. 5 = Die Personalvertretung 1964, 105) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren mußte die Zulässigkeit des auf Feststellung einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten gerichteten Hilfsantrags deshalb verneint werden, weil es von vornherein an einem zulässigen, auf den Ausschluß aus dem Personalrat gerichteten Hauptantrag fehlte.
Der Antrag ist auch begründet.
Wie die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben, hat sich der Beteiligte zu 1), der als zweiter Vorsitzender dem Personalrat angehörte, nicht darauf beschränkt, Bedienstete, die zu ihm kamen, zu beraten, sondern ist auch seinerseits an Behördenangehörige herangetreten, um sie für seine Gewerkschaft zu werben, und zwar auch während der Dienstzeit. Der Beteiligte zu 1) hat darüber hinaus Austrittserklärungen durch Benutzung des anstaltseigenen Abzugsapparates, also innerhalb der Dienststelle, vervielfältigt, einer großen Anzahl von Kollegen vorgelegt und nach Unterschrift dem Kassierer des Bundes der Strafvollzugsbediensteten überreicht. Schließlich hat der Beteiligte zu 1) als Mitglied des Personalrats einen Bediensteten während der Dienstzeit angesprochen und zu einem Übertritt in seine Gewerkschaft dadurch zu überreden versucht, daß er ihm seine Hilfe bei der Beförderung anbot und ihm eine Funktion innerhalb der Gewerkschaft in Aussicht stellte. Einem anderen Bediensteten hat er geraten, vor seinem Urlaub zu seiner Gewerkschaft überzutreten, da bis zu seiner Rückkehr "Gras über die Sache" gewachsen sei.
Dieser Sachverhalt zwingt weder zu einer abschließenden Beantwortung der Frage, inwieweit das einer Gewerkschaft angehörende Personalratsmitglied allgemein berechtigt ist, innerhalb oder außerhalb seiner Dienststelle für seine Gewerkschaft zu werben, noch dazu, darüber zu entscheiden, ob das Verhalten des Beteiligten zu 1) mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zu vereinbaren ist, wie es § 54 LPVG von Dienststelle und Personalrat erwartet.
Das Verbot parteipolitischer Betätigung innerhalb der Dienststelle (§ 55 Abs. 1 Satz 2 LPVG) auch auf eine gewerkschaftliche Betätigung zu erstrecken, würde jedoch weder mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch mit der Stellung vereinbar sein, die den Gewerkschaften im Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eingeräumt ist.
Ob ein nachhaltiges Werben für eine bestimmte Gewerkschaft durch ein Mitglied des Personalrats, namentlich wenn es als individuelle Werbung durchgeführt wird, noch mit der dem Personalrat in § 55 Abs. 2 LPVG auferlegten Pflicht, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen, in Einklang steht, begegnet bereits berechtigtem Zweifel.
Entscheidend ist jedoch, ob der Beteiligte zu 1), dem als zweiter Vorsitzender des Personalrats gemäß § 55 Abs. 1 LPVG in besonderer Weise die Pflicht auferlegt ist, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und daß namentlich auch jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt, durch sein Verhalten das Vertrauen in seine objektive und gewerkschaftlich neutrale Amtsführung zerstörte (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - [BB 1960, 705 = Buchholz BVerwG 238.3, § 26 PersVG Nr. 1 = Die Personalvertretung 1960, 161 = RiA 1960, 144 = VerwRspr. 12, 831 mit Hinweisen]).
Daraus ergeben sich auch die Grenzen, die der gewerkschaftlichen Betätigung eines Personalratsmitgliedes gezogen sind. Wie es bei Molitor (Anm. 10 zu § 26 PersVG) heißt, müssen die Mitglieder des Personalrats innerhalb der Dienststelle ihre politische und gewerkschaftliche Tätigkeit so beschränken, wie es ihr Amt als Personalvertretungsmitglieder erfordert. Diese Auffassung wird von den meisten Kommentatoren geteilt.
Auch in seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 (a.a.O.) hat der Senat keine konkreten Anforderungen tatbestandsmäßiger Art für die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des mit § 26 Abs. 1 LPVG übereinstimmenden § 26 Abs. 1 PersVG aufgestellt. In dieser Entscheidung wird lediglich ausgesprochen, daß die tatsächlichen Feststellungen, wonach das auszuschließende Personalratsmitglied mehrfach innerhalb der Dienststelle nachhaltig für eine bestimmte Gewerkschaft geworben und einen Druck auf einzelne Bedienstete ausgeübt habe, ausreichen, um eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG für vorliegend zu erachten.
Auch im vorliegenden Fall hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Beteiligte zu 1) nachhaltig für eine Gewerkschaft geworben, und es beruht auf einer der Lebenserfahrung entsprechenden Wertung des tatsächlichen Geschehens, daß durch diese nachhaltige Werbung ein Druck auf die geworbenen Bediensteten ausgeübt wurde, auch soweit die Werbung unter Verzicht die Ankündigung von Vorteilen oder Nachteilen erfolgte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich aber der Beteiligte zu 1) in zwei Fällen in Verbindung mit der von ihm vorgenommenen Werbung Äußerungen zuschulden kommen lassen, die nur als Druckmittel gegenüber den geworbenen Bediensteten gewertet werden können. Aber schon die Tatsache, daß die Werbung von dem zweiten Vorsitzenden des Personalrats ausging, der wesentlichen Einfluß auf das berufliche Schicksal der Bediensteten nehmen kann, bringt den "nachhaltig" geworbenen Bediensteten in eine Situation, die geeignet ist, die Freiheit seiner Willensentschließung zu beeinträchtigen und sein Vertrauen in die gewerkschaftlich objektive Amtsführung des werbenden Personalratsmitgliedes zu zerstören.
Die zwischen den einzelnen Gewerkschaften bestehenden Rivalitäten und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten auch auf personalvertretungsrechtlichem Gebiet sind an sich schon geeignet, das Vertrauen der Bediensteten in die gewerkschaftlich neutrale Amtsführung der gewerkschaftlich gebundenen Personalratsmitglieder zu belasten und in diesen Personalratsmitgliedern vor allem die Repräsentanten bestimmter Gewerkschaften und nicht nur die Interessenvertreter der Bediensteten zu sehen. Deshalb gehört es zu den wichtigsten und vornehmsten Pflichten eines jeden Personalratsmitgliedes, alles zu vermeiden, was geeignet ist, eine solche Vorstellung zu nähren. Die Personalvertretungen sind keine parlamentarischen Gremien, die politische oder gewerkschaftspolitische Entscheidungen zu treffen haben, sondern von den Bediensteten einer Dienststelle gewählte Organe der Personalvertretung, denen es der Gesetzgeber zur Aufgabe gemacht hat, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung namentlich wegen ihrer politischen oder gewerkschaftspolitischen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Dies gilt insbesondere für die Ausübung des Beteiligungsrechts, soweit es die persönlichen oder sozialen Angelegenheiten der Bediensteten betrifft. Die Interessen einzelner Gewerkschaften dürfen dabei keine Rolle spielen. Wer nicht gewillt ist, diese Grundsätze zu respektieren, ist als Mitglied des Personalrats nicht tragbar, weil er nicht nur in seiner eigenen Amtsführung unglaubwürdig wirkt, sondern gleichzeitig auch die Institution der Personalvertretungen in Frage stellt.
In Übereinstimmung mit den von dem Beschwerdegericht hierzu getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, daß sich der Beteiligte zu 1) über die Auswirkung seiner nachhaltigen Werbung gegenüber den von ihm geworbenen Bediensteten im Zweifel war. Die Art und Weise, wie der Beteiligte zu 1) nach den von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen die Werbungen durchführte, schließt diese Annahme aus. Der Beteiligte zu 1) hat deshalb auch schuldhaft gehandelt, so daß sich die Frage, ob es zum Ausschluß aus dem Personalrat eines schuldhaften Handelns Bedarf, auch im vorliegenden Verfahren nicht stellt.
Da vom Antragsteller keine Rechtsbeschwerde eingelegt wurde und infolgedessen die. Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit Rechtskraft erlangt hat, als der auf Ausschluß aus dem gegenwärtig amtierenden Personalrat gerichtete Antrag abgewiesen wurde, steht weder zur Entscheidung, inwieweit Pflichtverletzungen, deren sich ein Personalratsmitglied während einer abgelaufenen Amtsperiode schuldig gemacht hat, zum Ausschluß aus dem neugewählten Personalrat führen können, und ob es die Schwere der festgestellten Verstöße rechtfertigt, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Dr. Boerckel
Dr. Mühl