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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1969, Az.: BVerwG VII P 1.68

Besondere Rechtsgestaltung im Bereich der Kommunalverwaltung; Zustimmung des Personalrats zur Einstellung eines Regierungsbaureferendars; Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII P 1.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.02.1968 - AZ: OVG CL 6/67

Fundstellen

  • PersV 1970, 183
  • ZBR 1969, 356

Amtlicher Leitsatz

Der Haupt- und Finanzausschuß einer Gemeinde kann nicht nach § 61 Abs. 5 PersVG NW endgültig entscheiden, auch dann nicht, wenn er wegen Eilbedürftigkeit im Falle des § 43 GO NW anstelle des Rates entscheidet.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 12. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Im April 1967 teilte der Beteiligte dem Antragsteller seine Absicht mit, die bereits seit dem 1. Januar 1964 unbesetzte Stelle des Abteilungsleiters des Bauordnungsamtes (A 13) mit dem Regierungsbaureferendar Diplom-Ingenieur L... zu besetzen, der Mitte Mai zur Ablegung der zweiten Laufbahnprüfung heranstand. Der Antragsteller verweigerte die von ihm begehrte Zustimmung zu dieser Maßnahme und schlug seinerseits vor, die Stelle mit dem beim Bauordnungsamt tätigen Stadtbauoberamtmann N... zu besetzen. Eine daraufhin durchgeführte Erörterung zwischen Antragsteller und Beteiligtem brachte keine Einigung beider Partner. Der Beteiligte vertrat die Auffassung, die Angelegenheit dulde keinen Aufschub, insbesondere könne sie nicht bis zur nächsten Ratssitzung am 29. Mai 1967 ungeklärt bleiben, weil sonst die Gefahr bestehe, daß der nach vielen Bemühungen gefundene und auch geeignete Bewerber seine Bewerbung zurückziehen werde. Er legte die Angelegenheit dem Haupt- und Finanzausschuß vor und beantragte, die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Einstellung des Regierungsbaureferendars L... zu ersetzen. Der Haupt- und Finanzausschuß entsprach diesem Antrag. Der Rat der Stadt Gelsenkirchen genehmigte den Beschluß des Haupt- und Finanzausschusses in der Sitzung vom 29. Mai 1967.

2

Der Antragsteller leitete daraufhin ein Beschlußverfahren ein und begehrte die Feststellung,

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daß der Beschluß des Haupt- und Finanzausschusses keine endgültige Entscheidung nach § 61 Abs. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sei.

4

Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wies den Antrag ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob der Fachsenat den Beschluß des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, daß der Beschluß des Haupt- und Finanzausschusses über die Einstellung des Diplom-Ingenieurs L... keine endgültige Entscheidung im Sinne des § 61 PersVG NW sei. Er führt aus: Wenn der Personalrat einer Gemeinde seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme versage, so entscheide der Rat der Gemeinde oder ein von diesem bestimmter Ausschuß endgültig. Der Haupt- und Finanzausschuß sei kein vom Rat bestimmter Ausschuß. Daß er unter bestimmten Voraussetzungen nach der Gemeindeordnung in Angelegenheiten entscheiden könne, die der Beschlußfassung des Rates unterlägen, reiche nicht aus, um ihn als den nach § 61 Abs. 5 PersVG NW anstelle des Rates tretenden Ausschuß anzusehen. Außerdem könne der Haupt- und Finanzausschuß nur Dringlichkeitsentscheidungen treffen und grundsätzlich nicht, wie es nach § 61 Abs. 5 PersVG NW erforderlich sei, endgültig entscheiden.

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Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entschied der Fachsenat nicht, weil nach seiner Auffassung ein dritter Rechtszug in Landespersonalvertretungssachen nicht eingerichtet ist.

6

Der Beteiligte hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz begehrt.

7

Er rügt, der Beschluß des Beschwerdegerichts verletze § 61 Abs. 5 PersVG NW und § 43 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW -. Die in § 61 Abs. 5 PersVG NW vorgesehene Delegationsmöglichkeit schließe die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses, endgültig im Sinne des § 61 Abs. 5 PersVG NW zu entscheiden, nicht aus. Die Delegationsmöglichkeit diene ausschließlich zur Entlastung des Rates. Der Haupt- und Finanzausschuß dagegen garantiere die Funktionsfähigkeit der Gemeinde in den Fällen, in denen der Rat seine Aufgaben nicht delegieren dürfe, andererseits aber eine umgehende Entscheidung der Angelegenheit erforderlich sei und die Ratsentscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Aus der Fassung des § 61 Abs. 5 PersVG NW, daß das zuständige oberste Organ oder ein von ihm bestimmter Ausschuß endgültig entscheide, könne nichts gegen die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses für Eilfälle hergeleitet werden. Das bedeute nur, daß eine abschließende Entscheidung getroffen werden müsse und keine weitere Stelle mehr angerufen werden könne. Daß die Entscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses dem Rat vorgelegt würden, geschehe nur aus gemeindeverfassungsrechtlichen, nicht aber aus personalvertretungsrechtlichen Gründen. Die Zuständigkeit decke sich mit derjenigen des Rates. § 61 Abs. 5 PersVG NW nehme auf das Gemeindeverfassungsrecht in vollem Umfange Bezug. Zuständiges oberstes Organ im Sinne dieser Vorschrift sei nicht stets das ranghöchste Organ, sondern das im konkreten Fall zuständige oberste Organ. Das sei in Dringlichkeitsfällen der Haupt- und Finanzausschuß. Auch aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens ergebe sich die Zuständigkeit des Ausschusses zu einer Entscheidung nach § 61 PersVG NW. Nach dieser Vorschrift sei keine Streitentscheidung nach Art einer Schiedssteile zu treffen, sondern eine Sachentscheidung vorzubereiten. Die Gemeinde entscheide nicht als unbeteiligte Dritte, sondern in eigener Sache. Eine Mitbestimmung sei nur scheinbar gegeben; im Grunde handele es sich lediglich um ein Anhörungsrecht der Personalvertretung. Außerdem sei dem Hauptausschuß die Einstellung und Ernennung von Beamten unentziehbar vom Rat auf Grund des § 13 der Hauptsatzung übertragen worden.

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Der Antragsteller beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes die Zulässigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens verneint und zusätzlich zu seinen früheren Ausführungen, mit denen sich der Senat wiederholt befaßt hat (BVerwGE 17, 43; 22, 86 [BVerwG 01.10.1965 - VII C 54/64]; 26, 185) [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66]die Auffassung vertreten, daß es für den dritten Rechtszug an einer anwendbaren Verfahrensordnung fehle. Diese Auffassung hat er damit begründet, daß der Landesgesetzgeber für den ersten und zweiten Rechtszug das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren eingeführt habe, dem Bundesverwaltungsgericht jedoch das Verfahren nicht vorschreiben könne. Für dieses Gericht gelte daher die Verwaltungsgerichtsordnung, die eine Rechtsbeschwerde nicht vorsähe.

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Zur weiteren Begründung dieser Auffassung zieht der Fachsenat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs heran (BGHZ 16, 159). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich um eine Bodenreformsache, in der gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt worden war. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1954 (GV NW S. 37) bestimmt als zuständige Gerichte das Amtsgericht im ersten Rechtszug, das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug und den Bundesgerichtshof im dritten Rechtszug. Auf das gerichtliche Verfahren finden, soweit das Gesetz nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung. § 1 Abs. 2 des Bodenreformgesetzes enthält Bestimmungen über die sachverständigen Beisitzer. In § 1 Abs. 4 heißt es, daß der Bundesgerichtshof ohne Zuziehung von sachverständigen Beisitzern entscheidet. Da nach dem Gesetz über das Verfahren in Landwirtschaftssachen der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Richtern und zwei sachverständigen Beisitzern entscheidet, müßte er nach dem nordrhein-westfälischen Bodenreformgesetz in der Besetzung von drei Richtern entscheiden. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch nach den Vorschriften über die weitere Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in der nach § 139 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern. Zur Begründung wird von ihm ausgeführt, die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Einführung der Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen beruhe auf der Ermächtigung des Art. 99 GG, nach der durch Landesgesetz den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden könne, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handele. Diese Vorschrift gebe dem Landesgesetzgeber lediglich die Ermächtigung, in landesrechtlichen Angelegenheiten die Anrufung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen, berechtige ihn jedoch nicht, in diesen Sachen das Verfahren und damit, die Besetzung des Bundesgerichtshofs zu gestalten.

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Der Senat hat bereits in BVerwGE 26, 185 [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66] [187] ausgeführt, daß der Landesgesetzgeber nicht die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts regeln kann. Dabei hat er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Die Ausführungen des Senats sind in folgendem Zusammenhang zu sehen: § 75 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. S. 209) - PersVG NW - regelt die Bildung und die Besetzung der Fachkammern und Fachsenate. Das Oberverwaltungsgericht hatte früher stets bei seiner Argumentation, einen dritten Rechtszug gebe es nicht, auch auf diese Vorschrift verwiesen. Der Senat hat unter Hinweis auf die fehlende Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers die vom Oberverwaltungsgericht aus § 75 PersVG NW gezogenen Folgerungen als unzutreffend bezeichnet. Das Oberverwaltungsgericht will diese Meinung, daß auch § 75 PersVG NW gegen einen dritten Rechtszug spreche, nicht mehr aufrechterhalten, stützt sich nunmehr aber deshalb auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil dort ausgeführt ist, der Landesgesetzgeber könne den obersten Bundesgerichten nicht das Verfahren vorschreiben. Dabei übersieht das Oberverwaltungsgericht aber folgendes: Für die Personalvertretungen in den Ländern hat das Personalvertretungsgesetz Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung aufgestellt (§§ 82 ff.). Nach § 95 PersVG, der zu den Rahmenvorschriften gehört, sind zu gerichtlichen Entscheidungen die Verwaltungsgerichte berufen. Damit ist ausgeschlossen worden, daß die Länder die Entscheidung personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten den Arbeitsgerichten übertragen. Dagegen hat der Bundesgesetzgeber die Besetzung der Verwaltungsgerichte erster und zweiter Rechtsstufe sowie die Wahl des Verfahrens dem Landesgesetzgeber nach dessen Ermessen überlassen. Die Länder können die bundesrechtliche Regelung hinsichtlich der Besetzung und des Verfahrens übernehmen oder auch wie z.B. das Saarland und Schleswig-Holstein ein anderes Verfahren einführen. Übernehmen sie hinsichtlich des Verfahrens die bundesrechtliche Regelung, nämlich das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, so sind die Länder auf Grund des § 93 PersVG als befugt anzusehen, auch für den dritten Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbeschwerdeverfahren der §§ 92 bis 96 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - für entsprechend anwendbar zu erklären (BVerwGE 11, 336, Engelhard, Die Personalvertretung - PV - 1960 S. 49 [50]; Grabendorff-Windscheid, Kommentar zum PersVG, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 93). Der Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen hat das getan; der bayerische Gesetzgeber dagegen hat diese Vorschriften ausgeschlossen. In § 93 PersVG ist der wesentliche Unterschied zu dem Vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu erblicken, in dem der Landesgesetzgeber sich nicht auf eine bundesrechtliche Ermächtigung zur Regelung des Verfahrens berufen konnte.

13

Der Senat muß, da das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde unterlassen, sogar ausdrücklich abgelehnt hat, selbst prüfen, ob die Bedeutung der Sache die Zulassung der Rechtsbeschwerde gerechtfertigt hätte. Ist das der Fall, dann ist die Rechtsbeschwerde als vom Beschwerdegericht zugelassen anzusehen, weil den Beteiligten durch das Verhalten dieses Gerichts Rechtsnachteile nicht entstehen dürfen.

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Die Bedeutung der Sache hätte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gefordert. Es geht um die Auslegung des § 61 Abs. 5 Buchst. b) PersVG NW, der für das Mitbestimmungsverfahren bei fehlender Einigung zwischen Dienststellenleiter und der zuständigen Personalvertretung bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften dem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ oder dem von ihm bestimmten Ausschuß die endgültige Entscheidung überträgt. Dabei ist insbesondere die Frage, ob bei Eilbedürftigkeit der Sache der Hauptausschuß anstelle des Rats der Gemeinde entscheiden und damit eine endgültige Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift treffen kann, klärungsbedürftig, weil sie jederzeit in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung gewinnen kann. Der Fachsenat hätte daher bei richtiger Verfahrenshandhabung die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.

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In der Sache ist dem Beschwerdegericht zuzustimmen.

16

Für die Einstellung des Regierungsbaureferendars Diplom-Ingenieur L... als Leiter des Bauordnungsamtes ist zwischen Antragsteller und Beteiligtem eine Einigung nicht zustande gekommen. Da es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine solche handelt, die der Mitbestimmung des Personalrats nach § 69 Abs. 1 Buchst. a) Nr. 1 PersVG NW unterliegt, entscheidet nach § 61 Abs. 5 Buchst. b) PersVG NW das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ der Gemeinde oder der von ihm bestimmte Ausschuß endgültig.

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Der Haupt- und Finanzausschuß, der die Entscheidung nach § 61 Abs. 5 PersVG NW getroffen hat, ist kein vom zuständigen obersten Organ bestimmter Ausschuß. Er ist nicht, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, von dem Organ der Gemeinde, dem Rat, für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung bestellt worden. Zwar bestimmt § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 28. Oktober 1952 (GV NW S. 283) - GO NW -, daß der Hauptausschuß in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rates unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Darin liegt aber keine Bestimmung des Hauptausschusses durch das zuständige oberste Organ der Gemeinde, sondern eine gesetzliche Einsetzung, die, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen des § 61 Abs. 5 PersVG NW, soweit es sich um die Frage eines vom obersten Organ bestimmten Ausschusses handelt, ohne Bedeutung ist. Auch wenn nach § 13 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 24. Juni 1953 das Recht der Ernennung, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten dem Haupt- und Finanzausschuß übertragen und diese Delegation nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GO NW zulässig ist, handelt es sich nicht um einen nach § 61 Abs. 5 PersVG NW vom zuständigen obersten Organ bestimmten Ausschuß. Die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten enthält nicht gleichzeitig die Befugnis, Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalrat zu entscheiden. Darauf allein kommt es nach § 61 Abs. 5 PersVG NW an.

18

Die Frage stellt sich also dahin, ob der Hauptausschuß im vorliegenden Falle das zuständige oberste Organ der Gemeinde ist oder ob seine Entscheidung als Entscheidung des zuständigen obersten Organs, des Rats, anzusehen ist, weil er an dessen Stelle entscheidet und auch entscheiden kann.

19

Zunächst bedarf es einer Klärung dessen, was als Organ einer Körperschaft, im vorliegenden Falle, einer Gemeinde anzusehen ist. Nach dem grundlegenden Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1954 (OVGE 9, 74) sind Organe solche Personen oder Personenmehrheiten, deren Wollen und Handeln unmittelbar der juristischen Person als deren eigenes Wollen und Handeln rechtlich zugerechnet werden. Der Hauptausschuß entscheidet nach § 43 Abs. 1 Satz 2 GO NW in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rats unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Daraus wird gefolgert, daß der Hauptausschuß die Stellung eines unmittelbaren Gemeindeorgans hat (Rauball, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Kommentar 1968, Anm. 6 zu § 7 GO). Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Gemeindeorgan beruht auf der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen. Er hat dazu ausgeführt, daß mittelbare Organe der Aufsicht lind Anweisung, unmittelbare dagegen höchstens der Kontrolle unterliegen. Da die Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist, der sie aufheben kann, Wird, der Hauptausschuß auf Grund der Terminologie des Verfassungsgerichtshofs als unmittelbares Gemeindeorgan angesehen, weil die Genehmigungspflicht dem Begriff der Kontrolle durch den Rat untergeordnet wird. Die Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Gemeindeorganen ist für den vorliegenden Fall jedoch ohne Belang. § 61 Abs. 5 PersVG NW stellt nicht darauf ab, ob es sich um ein mittelbares oder unmittelbares Organ einer juristischen Person handelt, sondern darauf, ob es ein oberstes Organ ist. Ein oberstes Organ in der Gemeinde ist der Hauptausschuß jedenfalls nicht. Oberstes Organ der Gemeinde kann nur die Person oder Personenmehrheit sein, die originär Rechte und Befugnisse ausübt und nicht abgeleitet, sei es auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Delegation im Einzelfall (wie z.B. auch durch die Hauptsatzung). Der Hauptausschuß übt aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht eigenständige Aufgaben, sondern solche des Rats für diesen aus. Oberste Organe einer Gemeinde sind nur solche, die innerhalb der Gemeinde in bezug auf die von ihnen originär zu erfüllenden Einzelangelegenheiten weder einer Aufsicht und Anweisung noch einer Kontrolle unterliegen, sondern lediglich unter der in § 106 GO NW festgelegten Staatsaufsicht stehen. Dazu gehört der Hauptausschuß ebenfalls nicht, weil seine Entscheidungen, wie sich aus § 43 Abs. 1 Satz 4 GO NW ergibt, der Genehmigung des Rats bedürfen.

20

Wenn in diesem Zusammenhang darauf abgestellt wird, daß § 61 Abs. 5 PersVG NW von dem zuständigen obersten Organ spricht, und man daraus folgert, es müsse mindestens zwei oberste Organe innerhalb der Gemeinde geben, weil sonst das Wort zuständig eines Sinnes entbehren würde, so ist das nicht zwingend. Dieser Auffassung ist folgendes entgegenzuhalten: § 61 Abs. 5 Buchst. b) PersVG NW gilt nicht nur für Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern für alle sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.. Bei diesen Körperschaften kann es zwei voneinander unabhängige Organe geben, wie z.B. die Vertreterversammlung und den Vorstand, die bestimmte Aufgaben eigenständig ohne Kontrolle durch den anderen erledigen können. Ob es innerhalb der Gemeinde zwei oberste Organe gibt, die eigenständig Aufgaben wahrnehmen, ohne dabei der Kontrolle oder Aufsicht eines anderen Organs der Gemeinde in dem dargelegten einengenden Sinne unterliegen, kann offenbleiben, denn der Haupt- und Finanzausschuß gehört jedenfalls hierzu nicht.

21

Auch nach Sinn und Zweck der Regelung, die § 61 Abs. 5 PersVG NW für das Mitbestimmungsverfahren enthält, ist es nicht gerechtfertigt, den Hauptausschuß als ein oberstes Organ der Gemeinde im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dem steht zunächst einmal entgegen, daß der Gesetzgeber, wenn er einen vom Gemeinderecht abweichenden Organbegriff hätte verwenden wollen, dies ausdrücklich hätte kenntlich machen müssen. Im übrigen scheidet der Hauptausschuß als zur Entscheidung befugtes Organ nach § 61 Abs. 5 PersVG NW schon deshalb aus, weil er nach § 43 Abs. 1 GO NW nur zu Eilentscheidungen berufen ist, die der Genehmigung des Rats unterliegen. Für Eilentscheidungen ist aber im Rahmen des § 60 Abs. 5 PersVG NW kein Raum. Sie würden auch das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung weitgehend entwerten. Der Beteiligte verkennt Inhalt und Bedeutung dieses Rechts, wenn er meint, es handele sich dabei letztlich nur um ein Anhörungsrecht. Das Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen der Mitwirkung und der Mitbestimmung der Personalvertretungen. Die Mitbestimmung ist das weitergehende, stärkere Recht, das eigentlich eine Einflußnahme auf die zu treffende Entscheidung zum Inhalt haben soll. Zwar ist nicht zu verkennen, daß das Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, die Mitbestimmung nur in einer abgeschwächten Form kennt, die weitgehend der Mitwirkung nach der Bundesregelung ähnelt. Für den Fall, daß zwischen Personalrat und dem Leiter der Dienststelle eine Einigung nicht zustande kommt, gibt es keine paritätisch besetzte Einigungsstelle, die die letzte Entscheidung trifft. Vielmehr hat auch hier die Verwaltung das letzte Wort. Stellt man jedoch die Regelung des Verfahrens bei der Mitwirkung (§ 60 PersVG NW) gegenüber, so zeigt sich, daß dennoch zwischen diesen beiden Beteiligungsformen ein erheblicher Unterschied besteht. Während bei der Mitwirkung dem Personalrat es überlassen bleibt, die Entscheidung des zuständigen Organs anzurufen (§ 61 Abs. 5 PersVG NW), ist es bei der Mitbestimmung Sache des Leiters der Dienststelle, der eine Maßnahme durchführen will, das zur endgültigen Entscheidung befugte Organ anzurufen (§ 61 Abs. 5 PersVG NW). Die Einschaltung des verfassungsmäßigen obersten Organs einer juristischen Person hat den Zweck, daß die Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt und die nicht ohne dessen Zustimmung getroffen werden kann, noch einmal sorgfältig unter besonderer Würdigung der vom Personalrat vorgebrachten Gründe geprüft werden soll, bevor durch eine endgültige Entscheidung die Dienststelle an der Durchführung der Maßnahme gehindert oder die fehlende Zustimmung der Personalvertretung für diese Maßnahme ersetzt wird. Diesem Zweck widerstreitet es, wenn ein Ausschuß eine Eilentscheidung trifft, die stets die Gefahr einer nicht sorgfältigen Prüfung des Falles in sich birgt. Da diese Eilentscheidung nicht endgültig ist und noch der Genehmigung des Gemeinderats unterliegt, werden durch sie meist vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Damit wird aber die Mitbestimmung entwertet. Hinzu kommt, daß der Hauptausschuß, der nach § 13 der Hauptsatzung die Einstellung und Ernennung der Beamten vornimmt, mit der Angelegenheit, über die nun im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes endgültig entschieden werden soll, schon vorher befaßt war und daher mehr oder weniger voreingenommen an diese Sache herangeht, weil er durchweg schon eine bestimmte Meinung zu dieser Sache geäußert oder vertreten hat. Das spricht ebenfalls gegen seine Einschaltung im Rahmen des § 61 Abs. 5 PersVG NW, weil es hier auf eine sorgfältige, unvoreingenommene Prüfung der von Dienststelle und Personalrat vertretenen Standpunkte ankommt. Dazu ist der Rat oder ein von diesem bestimmter Ausschuß, der sich nicht mit anderen Angelegenheiten befaßt, am besten geeignet.

22

Soweit es auf die Eilbedürftigkeit einer Maßnahme ankommt, hat das Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen selbst eine Regelung getroffen, die in § 61 Abs. 6 enthalten ist. Danach ist § 60 Abs. 7 PersVG NW entsprechend anzuwenden. Er bestimmt, daß der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen kann. Natürlich sind Entscheidungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, im Rahmen dieser Vorschrift nicht möglich. Das hat aber seinen guten Grund, weil nach § 61 Abs. 1 PersVG NW Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, nicht ohne Zustimmung des Personalrats getroffen werden dürfen. Die Nachteile, die vielleicht dadurch entstehen können, daß der Rat, der zur Entscheidung berufen ist, nicht immer rechtzeitig zusammentreten kann, um eine endgültige Entscheidung nach § 61 Abs. 5 PersVG NW zu treffen, sind nur dadurch zu beseitigen, daß der Rat einen Ausschuß für diese Entscheidung bestimmt.

23

Im übrigen hat die Vorinstanz auch mit Recht darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des Hauptausschusses nicht als eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 61 Abs. 5 PersVG NW angesehen werden kann. Der Beteiligte meint zwar, es handele sich bei der Ausschußentscheidung um eine Entscheidung, gegen die eine weitere Stelle nicht angerufen werden könne. Die Genehmigung des Gemeinderats für die Entscheidungen der Ausschüsse sei nur aus gemeindeverfassungsrechtlichen Gründen, nicht aber aus personalvertretungsrechtlichen Gründen vorgeschrieben. Dem ist nicht zuzustimmen. Wenn § 61 Abs. 5 PersVG NW eine endgültige Entscheidung verlangt, so ist diese nur dann gegeben, wenn nach dem Verfassungsrecht der juristischen Person das Organ ohne Einschaltung weiterer Organe abschließend entscheidet, so daß feststeht, daß es bei dieser Entscheidung verbleiben wird. Gerade das trifft aber bei dem Hauptausschuß nicht zu. Seine Entscheidungen unterliegen vielmehr der Nachprüfung durch den Rat und können von diesem aufgehoben werden. Hebt der Rat eine nach § 61 Abs. 5 PersVG NW getroffene Entscheidung auf, die die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme ersetzen soll, so liegt keine endgültige Entscheidung im Sinne des § 61 Abs. 5. PersVG NW vor. Auch dieser Gesichtspunkt zeigt deutlich, daß der Hauptausschuß auch nicht unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 GO NW zu einer Entscheidung nach § 61 Abs. 5 PersVG NW berufen ist.

Witten
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus