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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1958, Az.: BVerwG VII P 3.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII P 3.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 29.10.1957 - AZ: OVG VII B PV 1.57

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 331 - 333
  • AS VII, 331

Amtlicher Leitsatz

Die zur Teilnahme an der Personalratswahl erforderliche Zugehörigkeit zur Dienststelle wird maßgeblich durch das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten bestimmt.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht Berlin vom 29. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die am 2. März 1956 bei der Verwaltungsstelle B... der Bundesbahndirektion H... durchgeführte Personalratswahl wurde von dem Leiter dieser Dienststelle und der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund, Bezirk B..., (Antragsteller) mit der Begründung angefochten, von den in das Wählerverzeichnis aufgenommenen Personen ständen 82 Arbeiter nicht in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Bundesbahn - DB -, sondern zum Land B... und seien deshalb nicht wahlberechtigt gewesen. Das Verwaltungsgericht Berlin - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1956 die Wahl für ungültig erklärt. Auf die von dem beteiligten Personalrat eingelegte Beschwerde hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 29. Oktober 1957 in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt:

2

Der Zulassung der Wahlanfechtung stehe nicht entgegen, daß ein Einspruch gemäß § 3 WOPersVG gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht eingelegt worden sei, da dadurch das Anfechtungsrecht gemäß § 22 PersVG nicht ausgeschlossen werde. Dagegen sei die Wahlanfechtung unbegründet, da die in das Wählerverzeichnis aufgenommenen 82 Personen als Bedienstete der Verwaltungsstelle B... der DB und deshalb als wahlberechtigt anzusehen seien. Es sei davon auszugehen gewesen, daß es sich bei den 82 Wählern um Arbeiter im Sinne von § 6 PersVG handele. Daß die 82 Wähler zu der Verwaltungsstelle B... der DB in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis gestanden hätten, sei für ihre Wahlberechtigung nicht entscheidend. Der Dienstvertrag regele lediglich die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen, während die Rechtsstellung des Bediensteten auf der Zugehörigkeit zu der in einer Dienststelle zusammengefaßten Belegschaft beruhe, die als ein dem öffentlichen Recht angehörender Verband selbst Träger von ihm durch das Gesetz übertragenen Rechten und Pflichten sei. Die unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Rechtsstellung als "Bediensteter" einer bestimmten Dienststelle bedürfe einer selbständigen Bestimmung nach Merkmalen, die aus dem Wesen und Zweck des Personalvertretungsgesetzes zu entnehmen seien. Nicht aus der Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dienstvertrag, sondern der Einordnung in den Betrieb einer Dienststelle sei die für die Rechtsstellung des Bediensteten maßgebliche Dienststellenzugehörigkeit herzuleiten. Die Verwaltungsstelle B... sei eine Dienststelle der DB im Sinne des Personalvertretungsgesetzes; sie bilde eine organisatorische Einheit, die mit personellen und sachlichen Mitteln ausgestattet sei, um bestimmte Aufgäben zu erfüllen. Dazu gehörten auch die Aufgaben der Vermögensverwaltung, die Gegenstand der zwischen der DB und dem Land B... getroffenen Vereinbarung vom 5./8. August 1953 gewesen seien. Diese Vereinbarung sei abgeschlossen worden, um der politischen Entwicklung seit der Blockade und der verwaltungsmäßigen Spaltung Berlins im Jahre 1948 Rechnung zu tragen und um die Verwaltung des Vermögens der ehemaligen Reichsbahn in Berlin (West) zu regeln, nachdem das in den übrigen Ländern der Bundesrepublik eingeführte Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der DB vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 155) in Berlin keine Geltung erlangt habe, da das von dem Abgeordnetenhaus beschlossene Übernahmegesetz vom 21. Dezember 1951 (GVBl. S. 1190) durch Erlaß der Alliierten Kommandantur vom 29. Dezember 1951 (GVBl. 1952 S. 53) wieder aufgehoben worden sei. Nach den Erklärungen der Beteiligten und der Auskunft des Senators für Finanzen würden sämtliche Geschäfte, die sich aus der Verwaltung der Grundstücke und der Kiesgrube ergäben, von der Verwaltungsstelle B... erledigt, bei der eine Abteilung für Liegenschaften unter der Leitung eines Bundesbahnoberrats eingerichtet sei. Mit der Bearbeitung dieser Angelegenheiten sei eine größere Zahl von Beamten und Angestellten zum Teil ausschließlich, zum Teil unter gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte befaßt. Die Einnahmen und Ausgaben der Grundstücksverwaltung würden zwar in einem Sonderhaushalt geführt, jedoch für eigene Rechnung der DB. Diese Handhabung entspreche der in § 3 der Vereinbarung vom 5./8. August 1953 getroffenen Regelung, nach der die DB die Verwaltung "nach ihren verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Torschriften auf eigene Rechnung" führe. Die DB sei lediglich verpflichtet, "von beabsichtigten Maßnahmen größeren Umfangs oder allgemeiner Bedeutung Berlin rechtzeitig zu unterrichten". Diese Vereinbarung sei nur dahin zu verstehen, daß der Bundesbahn eine weitgehende selbständige Führung der Verwaltungsgeschäfte unter Übernahme der sich daraus ergebenden Verpflichtungen übertragen werden sollte. Dementsprechend nehme nach den übereinstimmenden Erklärungen der Antragsteller und des Senators für Finanzen die diesem unterstehende Vorratsvermögensverwaltung auf die Verwaltungsführung durch die DB im einzelnen keinen Einfluß. Die 82 Arbeiter, deren Wahlberechtigung von den Antragstellern bestritten werde, seien in den Dienstbetrieb der Verwaltungsstelle Berlin DB voll eingegliedert.

3

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage, ob die Eigenschaft eines Arbeiters als Bediensteter im Sinne des § 9 PersVG dadurch ausgeschlossen wird, daß der Arbeitsvertrag nicht mit der Dienststelle, bei welcher der Arbeiter beschäftigt wird, abgeschlossen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

4

Die Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund, Bezirk B..., hat von der Rechtsbeschwerde Gebrauch gemacht und beantragt,

die Personalratswahl bei der Verwaltungsstelle B... der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1956 unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1957 für ungültig zu erklären.

5

Zur Begründung führt die Rechtsbeschwerdeführerin aus: Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts komme es für die Teilnahme von Arbeitern an Personalratswahlen entscheidend auf die rechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an. Die besondere politische Situation in Berlin habe die DB daran gehindert, die in Betracht kommenden 82 Arbeiter in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis zu nehmen. Die der mit dem Land Berlin getroffenen Vereinbarung vom 5./8. August 1953 zugrunde liegenden Überlegungen müßten daher auch von Gerichten anerkannt werden. Auf das "faktische" Arbeitsverhältnis könne nur abgestellt werden, wenn seine rechtliche Gestaltung bezwecke, den Betroffenen im Interesse des Arbeitgebers bestimmte Rechte vorzuenthalten, was hier nicht der Fall sei. Die DB habe den bei der Verwaltung des Vorratsvermögens Beschäftigten gegenüber stets zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht Angehörige der DB seien. Da die 82 Arbeiter größtenteils als Hauswarte und nicht im Rahmen der eigentlichen Bundesbahnverwaltung tätig seien, bestehe für sie entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein besonderes Interesse, im Personalrat der Verwaltungsstelle der DB vertreten zu sein. Die in den von der DB betriebenen Hotels und Gaststätten angestellten Kellner und Hausmädchen seien ebenfalls mit den übrigen Bediensteten der Bundesbahn nicht gleichgestellt. Auch im Rahmen der Personalvertretung würde die Wahrnehmung der dienstmäßigen Belange der im Bundesbahndienst Beschäftigten beeinträchtigt, wenn die in sachfremden Bereichen tätigen Mitarbeiter gegen den Willen der Dienstbehörde durch eine wesensfremde Gleichbehandlung in die Personalangelegenheiten der Dienstbehörde hineinwirken könnten. Die Vertretung der 82 Mitarbeiter erfolge zweckmäßiger in einer eigenen Personalvertretung. Die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle könne nicht allein unmittelbar auf der gesetzlichen Regelung beruhen, sondern werde vom Dienstvertrag dann entscheidend beeinflußt, wenn sich die vom Dienstherrn getroffene Regelung aus dem Charakter der behördlichen Aufgaben zwingend ergebe. Auch der Hinweis auf die organisatorische Einheit der Dienststelle greife nicht durch. Hinzu komme, daß eine Zuordnung des Vorratsvermögens im Bereich der Personalvertretung auch weitergehende Folgen für die Dienststelle haben müsse. Bei einer "faktischen" Zurechnung dieses Vermögens zur Bundesbahn sei kein Gläubiger der DB gehindert, gegebenenfalls auch diese Vermögenswerte in Anspruch zu nehmen.

6

Der beteiligte Personalrat hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 1958 beantragt,

das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären,

7

da am 30. Januar 1958 ein neuer örtlicher Personalrat bei der Verwaltungsstelle B... gewählt, diese Wahl aber nicht angefochten worden sei, obwohl sich an ihr wiederum die bei der Verwaltung des Vorratsvermögens tätigen Arbeiter beteiligt hätten.

8

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat dem Antrag widersprochen. Die Antragstellerin zu 1) ist der Auffassung, daß eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten sei.

9

II.

Die Hauptsache hat nicht dadurch ihre Erledigung gefunden, daß die Amtszeit des Personalrats, dessen Wahl von den Antragstellerinnen angefochten wird, inzwischen abgelaufen ist und die Wahl eines neuen Personalrats stattgefunden hat. Dadurch wurde nicht der von den Antragstellerinnen vertretenen Auffassung Rechnung getragen, zumal sich die neue Wahl ebenfalls unter der von den Antragstellerinnen beanstandeten Beteiligung der 82 bei der Verwaltung des Vorratsvermögens tätigen Arbeiter vollzog. Deshalb ist auch das Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der mit der Wahlanfechtung verbundenen Streitfrage nicht entfallen, wie der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 - (NJW 1958 S. 1649 mit Anmerkung von Engelhard) unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung des Beschlußverfahrens grundsätzlich entschieden hat.

10

Daß gegen die Eintragung der in der Verwaltung des Vorratsvermögens tätigen 82 Arbeiter in das Wählerverzeichnis kein Einspruch eingelegt wurde, steht, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, der auf mangelnde Wahlberechtigung dieser Arbeiter gestützten Wahlanfechtung gemäß § 22 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - nicht entgegen (vgl. Dietz, Anm. 7 zu § 3 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 [BGBl. I S. 709] - WOPersVG - und Anm. 15 zu § 22 PersVG). Die in der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz geregelte Eintragung in das Wählerverzeichnis schafft lediglich die formelle Voraussetzung für die faktische Teilnahme an der Wahl (Dietz, Anm. 1 zu § 15 WOPersVG). Ebensowenig wie ein Bediensteter dadurch seines materiellen Wahlrechte verlustig geht, daß er nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird, erwirbt ein Bediensteter durch Eintragung in das Wählerverzeichnis ein Wahlrecht. Den Kreis der Wahlberechtigten bestimmt das Personalvertretungsgesetz, während die Wahlordnung die Ausübung des Wahlrechts regelt.

11

Gemäß § 9 Abs. 1 PersVG sind wahlberechtigt alle Bediensteten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Bedienstete im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind gemäß § 3 PersVG "die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausübung Beschäftigten". Das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat einer Dienststelle setzt aber weiter die Zugehörigkeit des wahlberechtigten Bediensteten zu dieser Dienststelle voraus (vgl. Dietz, Anm. 2 zu § 9 PersVG). Es wird dies zwar in § 9 Abs. 1 PersVG nicht ausdrücklich erklärt, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck des Gesetzes und hat in verschiedenen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes (§§ 12 und 13) seinen Niederschlag gefunden. Von der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle spricht das Personalvertretungsgesetz nur in Verbindung mit der Wählbarkeit (§§ 10 und 11), ohne allerdings den Begriff der Zugehörigkeit näher zu umschreiben. Daß jedoch für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sein soll, folgt aus § 9 Abs. 2 PersVG, wonach der zu einer Dienststelle abgeordnete Bedienstete in ihr wahlberechtigt wird, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Wenn auch der Begriff der Abordnung auf § 27 des Bundesbeamtengesetzes zurückgehen mag, so gewinnt er in § 9 Abs. 2 PersVG schon dadurch eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung, daß er nicht nur auf Beamte, sondern auf sämtliche Bedienstete, d.h. also auch auf Angestellte und Arbeiter, Anwendung findet (vgl. Dietz, Anm. 10 ff., Fitting-Heyer, Anm. 16 und Molitor, Anm. 11 zu § 9 PersVG). Der auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis abgestellten Zugehörigkeit zu einer Dienststelle entspricht es auch, daß die sogenannten "mittelbar Beschäftigten" als wahlberechtigt nur in der Dienststelle angesehen werden, in der sie tatsächlich beschäftigt sind (vgl. Dietz, Anm. 7 zu § 9 PersVG).

12

Ob die in der Verwaltung des Vorratsvermögens beschäftigten 82 Arbeiter zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat der Verwaltungsstelle B... berechtigt sind, obwohl ihre Dienstverträge mit B... abgeschlossen wurden, hängt mithin davon ab, ob eine echte Eingliederung in den Arbeitsbetrieb dieser Dienststelle stattgefunden hat. Die hierzu von dem Oberverwaltungsgericht getroffenen und von dem Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbaren tatsächlichen Feststellungen ergeben folgendes:

13

Daß das ehemalige, in Berlin (West) gelegene Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) nicht wie in der Bundesrepublik auf das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" des Bundes überging, ist durch die besondere politische Situation Berlins bedingt. Durch die zwischen der DB und dem Land Berlin getroffene Vereinbarung vom 5./8. August 1953 wurde jedoch seine Verwaltung der DB mit weitgehenden Vollmachten übertragen und eine vollständige organisatorische Einordnung der bei der Verwaltung des Vorratsvermögens beschäftigten Arbeiter in den Dienstbetrieb der Verwaltungsstelle B... DB durchgeführt. Mit anderen Worten, es wurde diejenige Situation tatsächlich geschaffen, deren rechtliche Verwirklichung an dem Einspruch der Alliierten Kommandantur gescheitert war. Dem entspricht es auch, daß, wie das Oberverwaltungsgericht weiter feststellt, die Verwaltungsstelle Berlin DB sämtliche sich aus der Beschäftigung unselbständiger Arbeiter ergebenden Angelegenheiten faktisch wie ein Arbeitgeber entscheidet und regelt, mit dem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Die Verwaltung des sogenannten Vorratsvermögens durch die Bundesbahn stellt auch keine ihr wesensfremde, sondern in Wirklichkeit eine ihr zufallende, durchaus legitime und normalerweise durch eigene Bedienstete zu erfüllende Aufgabe dar, auch wenn ihr im Aufgabenbereich der Bundesbahn nur sekundäre Bedeutung zukommen mag. Es entspräche einer allzu formalistischen und die Wirklichkeit ignorierenden Betrachtung, wollte man die Dienststellenzugehörigkeit der in der Verwaltung des Vorratsvermögens beschäftigten 82 Arbeiter deshalb verneinen, weil ihre Dienstverträge mit Berlin und nicht mit der Bundesbahn abgeschlossen wurden, zumal das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich feststellt, daß die nach der Übertragung der Verwaltung des Vorratsvermögens auf die DB abgeschlossenen Dienstverträge unter Verwendung eines Stempels der "Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens (Vorratsvermögen) in West-Berlin" von einem Beamten der DB als Arbeitgeber unterzeichnet werden.

14

Daß die Verwaltungsstelle B... der DB die Voraussetzungen einer personalratsfähigen Dienststelle erfüllt, hat das Oberverwaltungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ebenfalls zutreffend bejaht. Da es an Anhaltspunkten und Feststellungen dafür fehlt, daß der auf die Verwaltungsstelle Berlin der Deutschen Bundesbahn übergegangenen Verwaltung des Vorratsvermögens der Rang einer selbständigen Dienststelle eingeräumt werden könnte, sind die dort beschäftigten Arbeiter als der Verwaltungsstelle B... zugehörige Bedienstete berechtigt, an der Wahl des Personalrats teilzunehmen, ohne Rücksicht darauf, daß ihre Dienstverträge mit Berlin und nicht mit der DB abgeschlossen wurden. Diese auf den tatsächlichen Verhältnissen beruhende Beurteilung der Wahlberechtigung macht die Untersuchung entbehrlich, welche juristische Qualifikation man der aus einer politischen Zwangslage heraus geborenen Vereinbarung vom 5./8. August 1953 und der darauf beruhenden Stellung der 82 Arbeiter geben will. Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes und dem darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen entspricht es, nicht die formalen juristischen Beziehungen des Dienstvertrages, sondern die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung für die Zugehörigkeit eines Bediensteten zu einer Dienststelle entscheidend sein zu lassen. Dies allein gewährleistet auch eine praktische Wahrnehmung seiner Interessen im Bereiche der Personalvertretung. Die Eigentumsverhältnisse an dem Vorratsvermögen werden dadurch nicht berührt.

15

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Saum ist.

Witten
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth