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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1986, Az.: BVerwG 2 C 37.84

Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 37.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 20.04.1983 - AZ: VRS 16 K 5614/82
VGH Baden-Württemberg - 08.05.1984 - AZ: 4 S 2005/83

Fundstellen

  • BayVBl 1987, 89-90
  • DVBl 1986, 945 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1986, 245-247
  • HFR 1988, 417-418
  • NJW 1986, 2588-2589 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 923 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1986, 208-209
  • ZBR 1986, 304-305

Amtlicher Leitsatz

Anforderungen an die Meldung eines Dienstunfalls.

Der Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden ist nicht auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung begrenzt (im Anschluß an das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Oberwerkmeister im Dienste der Beklagten. Er ist bei der Fernmeldemeisterei S. beschäftigt. Ab 20. Januar 1981 sollte er bei der Innenrüstung eines Stellwerks auf der Strecke Ulm-Aulendorf eingesetzt werden. Für den Transport des Bautrupps war ein Kraftfahrzeug erforderlich. Die Fernmeldemeisterei bat den Kläger dringend, sein Privatfahrzeug zu benutzen, weil kein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand. Der Kläger stellte deshalb unter dem 12. Januar 1981 bei der Bundesbahndirektion S. den "Antrag auf Genehmigung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Benutzung für Dienstzwecke" zunächst für die Zeit bis zum 31. März 1981. Er gab als monatlichen Höchstverbrauch für Dienstzwecke 400 km an. Das Formblatt für den Antrag enthielt u.a. die Erklärung des Klägers, ihm sei bekannt, daß mit den gewährten km-Vergütungen alle Ansprüche des Halters bzw. Benutzers an die Verwaltung abgegolten seien und für die Erstattung von Schäden an dem Kraftfahrzeug, die bei genehmigten dienstlichen Fahrten entstehen sollten, die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen vom 10. Dezember 1964 für "Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind", gelten. Die Beklagte erteilte die Genehmigung.

2

Bei der Fahrt am 20. Januar 1981 zum Stellwerk ("Überführungsfahrt") erlitt der Kläger auf der Bundesautobahn einen Verkehrsunfall. An seinem Kraftfahrzeug entstand Totalschaden. Die Bundesbahndirektion S. gewährte ihm deshalb auf Antrag einen Betrag von 650 DM. Sie lehnte den weitergehenden Antrag vom 24. August 1981, ihm den vollen Schaden zu ersetzen, mit Bescheid vom 13. Mai 1982 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 2.426,52 DM zu verpflichten,

4

abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert. Er hat unter entsprechender Aufhebung der Bescheide die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 712,97 DM zu zahlen. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Verkehrsunfall des Klägers am 20. Januar 1981 sei ein Dienstunfall gewesen. Der Kläger habe beim Aufprall seines Kraftfahrzeuges eine Schnittwunde am Mittelfinger der linken Hand erlitten. Er habe dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt. Die Ausschlußfrist von zwei Jahren für die Meldung von Unfällen, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen könnten, sei gewahrt. Der Kläger habe den Unfall bereits mit seinem Schreiben vom 21. Januar 1981 gemeldet. Die von der Beklagten angewendeten, vom Bundesminister der Finanzen erlassenen "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind", seien deshalb nicht einschlägig. Maßgebend sei vielmehr § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG.

7

Gemäß § 32 Satz 1 BeamtVG habe der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Ersatzleistung bewilligt werde. Dieses Ermessen sei in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - unter Nr. 32 konkretisiert. Nach Nr. 32.1.9 Satz 1 BeamtVGVwV könnten Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten entstünden, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden. Eine solche Begrenzung, die den Abschluß einer zumutbaren Vollkaskosversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung voraussetze, sei grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Falle, der Beamte sein Kraftfahrzeug auf Veranlassung des Dienstherrn im Interesse des Dienstes verwendet habe, sei das Ermessen des Dienstherrn eingeengt. Dies führe jedenfalls bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art grundsätzlich zu einer Schrumpfung des Ermessens dergestalt, daß dem Beamten im Ergebnis ein Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens erwachse, der unter entsprechender Heranziehung der allgemeinen Regeln des privatrechtlichen Schadensersatzrechts zu bemessen sei. Das Kraftfahrzeug des Klägers sei praktisch an die Stelle eines - nicht zur Verfügung stehenden - Dienstwagens getreten. Der Abschluß einer Vollkaskoversicherung sei angesichts der für den Dienst geplanten verhältnismäßg geringen Fahrleistung von 400 km monatlich für einen nur begrenzten Zeitraum nicht zumutbar gewesen.

8

Bei der Bemessung des dem Kläger entstandenen Schadens seien die im privatrechtlichen Schadensersatzrecht zur Totalzerstörung eines Kraftfahrzeuges entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach errechne sich in Einschätzung aller erkennbaren Umstände ein Zeitwert von 1.200 DM für das Kraftfahrzeug und unter Berücksichtigung weiterer Kosten ein Schaden von insgesamt 1.703,72 DM, von dem der Kläger auf Grund eines Mitverschuldens ein Fünftel selbst zu tragen habe (4/5 von 1.703,72 DM = 1.362,97 DM abzüglich bereits geleisteter 650,- DM = 712,97 DM).

9

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgerichtshof wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 1983 zurückzuweisen,

10

hilfsweise,

das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

14

II.

Die Revision der Beklagten ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.

15

Der Revision ist einzuräumen, daß entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung § 32 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl, I S. 2485) als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf weitere Erstattung des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Schadens ausscheidet. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger bei dem Unfall am 20. Januar 1981 tatsächlich einen Körperschaden erlitten hat oder nicht, wie die Beklagte annimmt. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Das ist nicht geschehen. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, daß ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Diese Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung ergeben sich aus dem Zweck der Anmeldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, vermieden werden (vgl. Beschluß vom 1. August 1983 - BVerwG 2 B 9.82 -; Fürst, GKÖD I, O § 45 Rz 5; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 45 BeamtVG RdNr. 4 b; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 45 BeamtVG Rz 6; zum früheren Recht vgl. auch BVerwGE 34, 343 [BVerwG 18.12.1969 - BVerwG II C 37.68] <345>[BVerwG 18.12.1969 - II C 37/68]; Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG 2 C 224.61 - <Buchholz 232 § 150 Nr. 3>, Beschluß vom 30. September 1970 - BVerwG 6 B 66.69 - <Buchholz 232 § 150 Nr. 8>). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 1981 nicht. Es enthält lediglich einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe der Billigkeitsrichtlinien, aber keine Meldung im Sinne von § 45 BeamtVG. Ihm läßt sich kein Anhaltspunkt für einen Körperschaden entnehmen. Für den Dienstvorgesetzten bestand auch deshalb kein Anlaß, gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG zu untersuchen, ob ein Dienstunfall vorliegt. Eine Unterrichtung des Truppführers von der Verletzung, die keine ärztliche Behandlung erforderte, ändert an dieser Beurteilung nichts.

16

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). § 144 Abs. 4 VwGO ist anwendbar, obwohl die Beklagte im Zusammenhang mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgericht, der Kläger habe bei dem Unfall am 20. Januar 1981 einen Körperschaden erlitten, neben der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auch den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht hat. Denn auf diese einzelne tatsächliche Feststellung kommt es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an (Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 30> und Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - <Buchholz 310 § 101 Nr. 12>).

17

Das Bundesbeamtengesetz sieht - abweichend von einigen landesrechtlichen Regelungen (u.a. § 94 HBG, § 91 LBG NW, § 99 LBG RP, § 96 b LBG SH) - für Sachschäden, die Beamte in Ausübung des Dienstes unabhängig von einem Dienstunfall erleiden, einen Ersatz nicht ausdrücklich vor. Die Beklagte hat die ihr gemäß § 79 BBG auch in diesem Bereich obliegende Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten, die in Ausübung des Dienstes einen Sachschaden erlitten haben, durch die vom Bundesminister der Finanzen erlassenen "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind" vom 10. Dezember 1964 (GMBl. 1965, 395 mit späteren Änderungen <vgl. u.a. ABl./DB 1983 Nr. 26 S. 7>) konkretisiert. Die Billigkeitsrichtlinien sollen die Gewährung von Sachschadenersatz ermöglichen, wenn § 32 BeamtVG nur mangels eines Körperschadens nicht anwendbar ist. Sie erfassen damit auch Fälle, in denen die Beklagte - wie hier - einen Körperschaden nicht als nachgewiesen ansieht und der Beamte einen Antrag nach Maßgabe der Richtlinien gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden. Das gilt aber nur, sofern die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (BVerwGE 44, 72 <74 f.>[BVerwG 13.09.1973 - II C 13/73]; Urteile vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 6.72 - <Buchholz 238.90 Nr. 51> und vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 183.73 - <Buchholz 235 § 27 Nr. 1>; Beschlüsse vom 18. November 1977 - BVerwG 6 CB 63.76 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 25>, vom 30. März 1981 - BVerwG 2 B 67.80 - <Buchholz 237.7 § 85 a Nr. 1> und vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 - <Buchholz 237.7 § 85 Nr. 4>). Das ist bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art nicht mehr der Fall.

18

Abschnitt III. Nr. 10 Satz 2 der angeführten Richtlinien sieht - übrigens in Übereinstimmung mit Nr. 32.1.9 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742) - bei Schäden an Kraftfahrzeugen eine Begrenzung der Zuwendung auf 650 DM vor. Grundsätzlich wird diese Regelung der Fürsorgepflicht gerecht. Bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, genügt im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn dem Gebot des angemessenen Umfangs, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann (vgl. hierzu Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - m.w.Nachw.; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Das gilt aber dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug, dessen Benutzung ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, auf dringende Bitte der Dienststelle für dienstliche Zwecke verwendet wird und hierbei ein Sachschaden entsteht. In Fällen dieser Art hat der Dienstherr auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht (vgl. auch insoweit das angeführte Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 -) das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeuges zu tragen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1972 - BVerwG 6 C 7.69 - <Buchholz 237.5 § 94 Nr. 2>). Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu übernehmen. Veranlaßt statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nützen, weil kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden ganz oder teilweise aufzubürden. Ebensowenig ist der Beamte in diesem Falle durch seine Treuepflicht gehalten, auf seine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko durch den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung zu mindern (Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 -).

19

Wie in dem Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - zugrundeliegenden Fall verringert sich der angemessene Umfang der Ersatzleistung nicht dadurch, daß dem Beamten für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bereits in der Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 <BGBl. I S. 1621> und § 1 der Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 <BGBl. I S. 1809>) ein anteiliger Betrag für eine Fahrzeugvollversicherung bzw. als Abgeltung des Schadensrisikos zur Verfügung gestellt würde. Denn hierzu ist die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 BRKG nicht (auch) bestimmt. Wie in der angeführten Entscheidung zu den dort einschlägigen entsprechenden Regelungen (§ 6 Abs. 2 HRKG und § 1 der hierzu erlassenen Verordnung) ausgeführt ist, sind bei ihrer Bemessung nach dieser Vorschrift die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Abnutzung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Hierunter fällt eine Kraftfahrzeugvollversicherung nicht, insbesondere nicht unter den Begriff der Betriebskosten im Sinne dieser reisekostenrechtlichen Vorschrift, weil sie für den Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht notwendig ist. Hinzu kommt im vorliegenden Falle, daß angesichts der geplanten Fahrstrecke von nur 400 km monatlich und der Kürze der Zeit, für die das Kraftfahrzeug des Klägers für Dienstzwecke benutzt werden sollte, die Kosten für den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung mit Selbstbeteiligung in einem unvertretbaren Mißverhältnis zu der Höhe der zu erwartenden Wegstreckenentschädigung stünden.

20

Unerheblich ist schließlich, daß der Kläger durch Unterschrift anerkannt hat, ihm sei bekannt, daß mit den gewährten Vergütungen alle Ansprüche des Halters bzw. Benutzers an die Verwaltung abgegolten seien und für die Erstattung von Schäden an seinem Kraftfahrzeug, die bei genehmigten dienstlichen Fahrten entstehen sollten, die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden seien, gelten. Denn diese Regelung, ist wie ausgeführt, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 712,97 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller