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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1983, Az.: BVerwG 2 B 9.82

Unfallfürsorgeansprüche nach einem Dienstunfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 9.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.10.1981 - AZ: 6 A 164/80

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. August 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausweisender Tragweite, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen und deren Beantwortung für ein erstrebtes Revisionsverfahren erheblich sein könnte (BVerwGE 13, 90 [91 f.]).

2

Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf,

ob bei einem Dienstunfall, der vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten, über den jedoch erst nach Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Behörde beschieden worden ist, die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen oder die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung finden.

3

Entscheidungserheblich könnte in einem erstrebten Revisionsverfahren nur sein, ob für die Beurteilung der rechtzeitigen Geltendmachung von Unfallfürsorgeansprüchen § 160 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) oder § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) heranzuziehen ist. Es bedarf aber keiner höchstrichterlichen Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren, daß in Fällen, in denen - wie hier - die Ausschlußfrist nach § 160 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBG bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes schon abgelaufen war, diese nicht etwa deshalb nach neuem Recht zu beurteilen und ggf. neu eröffnet ist, weil über die - nach altem Recht verspätet - geltend gemachten Unfallfürsorgeansprüche erst nach Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes entschieden wird. Hierfür hätte es einer besonderen Übergangsvorschrift bedurft, die im Beamtenversorgungsgesetz jedoch fehlt (vgl. im übrigen auch Fürst, GKöD I, Teil 3, 0 § 87 Rz. 3).

4

Die Beschwerde vernachlässigt bei ihren Ausführungen im übrigen, daß die Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsgesetzes ab 1. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) nicht die von der Beschwerde unterstellte, dem Kläger günstige Rechtsfolge hätte. In § 160 Abs. 1 Satz 1 LBG war bestimmt, daß Unfallfürsorgeansprüche aufgrund dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden waren. § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG schreibt - im Wortlaut hiervon abweichend - nunmehr vor, daß Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden sind. Bereits unter der Geltung des § 160 Abs. 1 Satz 1 LBG (= § 150 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - a.F.) galt indes die Meldung des Unfalles gleichzeitig als Anmeldung etwaiger Unfallfürsorgeansprüche (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 150 BBG, Nr. 1 Abs. 1, abgedruckt bei Fürst, GKÖD I Teil 2 [Versorgungsrecht I], K § 150), sofern die Meldung - zumindest konkludent - unmißverständlich erkennen ließ, daß der Betroffene wegen der möglichen Unfallfolgen ggf. Unfallfürsbrge beanspruchen werde (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 150 Rz. 5; BVerwGE 34, 343 [345]). Der beschließende Senat hat dies zumal bei Krankheiten angenommen, die meist nicht durch ein plötzliches zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, sondern durch längere schädliche Einwirkungen hervorgerufen werden (vgl. Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - [DÖD 1962, 195, 196]). Diese Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung ergeben sich aus dem Zweck der Anmeldepflicht, der in der Sicherstellung alsbaldiger Ermittlungen bezüglich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen zu erblicken ist, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, vermieden werden (vgl. Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG 2 C 224.61 - [Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3]; Beschluß vom 30. September 1970 - BVerwG 6 B 66.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8]). Die von diesem Zweck her zu bestimmenden Mindestanforderungen an den Inhalt der Anmeldung bzw. Meldung haben sich durch das Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nicht verringert. Auch die Meldung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG muß nach dem Zweck der zeitlich unveränderten und weiterhin als Ausschlußfrist geregelten Meldefrist erkennen lassen, daß sich ggf. Unfallfürsorgeansprüche ergeben können: Die bloße Krankmeldung für sich allein genügt - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde - auch nach neuem Recht nicht; erforderlich sind vielmehr nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, daß ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können (vgl. Fürst GKÖD I, Teil 3 [Versorgungsrecht 2], 0 § 45, Rz. 5; vgl. auch Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder [5. Auflage], Teil D, § 45 BeamtVG, RdNr. 4 b; Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band II, § 45 BeamtVG, RdNr. 6). Die dargelegten Anforderungen an den Inhalt einer Anmeldung im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. einer Meldung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gelten ebenso - auch im Rahmen des § 160 Abs. 2 LBG bzw. jetzt des § 45 Abs. 2 BeamtVG (vgl. BVerwGE 34, 343 [345]).

5

Davon, daß schon nach § 160 Abs. 1 Satz 1 LBG und ebenso im Rahmen des § 160 Abs. 2 LBG die Meldung des Unfalles gleichzeitig als Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift galt, sofern sie so abgefaßt war, daß aus ihr das Verlangen nach Unfallfürsorge deutlich wurde, ist - unter Hinweis auf die im Lande Nordrhein-Westfalen früher geltenden Verwaltungsvorschriften - auch das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgegangen. Es hat aber - revisionsrechtlich bedenkenfrei - festgestellt, daß unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in der vom Kläger zu den Personalakten überreichten "Erklärung" vom 28. Januar 1974 jedenfalls nicht auch die notwendige Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen in dem soeben dargelegten Sinne gesehen werden könne. Dies würde nach den vorangehenden Darlegungen auch dann gelten, wenn der vorliegende Fall - wie die Beschwerde meint - nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu beurteilen wäre. Wann die übereinstimmenden Mindestanforderungen an den Inhalt einer Anmeldung im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. einer Meldung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als erfüllt anzusehen sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles und wirft keine klärungsfähigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

6

Aus den bisherigen Ausführungen folgt, daß auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die Ansteckung eines Beamten, der einen Kranken an einem datumsmäßig feststehenden Tage in dienstlicher Eigenschaft aufgesucht hat, ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG sein kann oder nicht,

7

die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen kann (vgl. hierzu im übrigen BVerwGE 11, 229 [230] sowie Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 31, Rz. 13 m.w.N.).

8

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.

Dr. Franke
Sommer
Dr. Müller