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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1984, Az.: BVerwG 2 B 45/84

Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem rechtskräftig freigesprochenen Beamten bzgl. seiner notwendigen Auslagen für einen Verteidiger; Rechtsschutz für Landesbedienstete bei Einleitung eines Verfahrens in Strafsachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 45/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.04.1984 - AZ: 6 A 2447/82
nachfolgend
VG Köln - 28.07.1984 - AZ: 3 K 4800/80

Fundstellen

  • NJW 1985, 1041-1042 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1985, 417 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Verpflichtung des Dienstherrn, einen rechtskräftig freigesprochenen Beamten aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht die Auslagen für den Verteidiger zu ersetzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 650 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist, wenn ein rechtskräftig freigesprochener Beamter nach dem Gemeinsamen Runderlaß des Innenministers und des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen über Rechtsschutz für Landesbedienstete in Strafsachen und Bußgeldverfahren vom 30. Oktober 1967 (MBl.NW. S. 1806), geändert durch Gemeinsame Runderlasse vom 15. Februar 1972 (MBl.NW. S. 580) und vom 16. September 1981 (MBl.NW. S. 2092) teilweise mit den auf einer Honorarvereinbarung mit seinem Verteidiger beruhenden Auslagen belastet bleibt, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Der Beklagte hat durch den angeführten Gemeinsamen Runderlaß die ihm gemäß § 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) obliegende Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten, gegen die wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt, u.a. ein Strafverfahren eingeleitet wird, hinsichtlich des zu gewährenden Rechtsschutzes konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, sofern die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen. Derartige, im Interesse einer einheitlichen Ausübung der Fürsorgepflicht erlassene Verwaltungsvorschriften haben zur Folge, daß der Dienstherr alle in ihnen angesprochenen Fälle hiernach behandeln muß und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten dies rechtfertigen (BVerwGE 44, 72[BVerwG 13.09.1973 - BVerwG II C 13.73] [74 f.]; Urteile vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51 = ZBR 1974, 160] und vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 183.73 - [Buchholz 235 § 27 BBesG Nr. 1]; Beschlüsse vom 18. November 1977 - BVerwG 6 CB 63.76 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 25] und vom 30. März 1981 - BVerwG 2 B 67.80 - [Buchholz 237.7 § 85 a LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1]). Es ist nicht klärungsbedürftig, daß der Gemeinsame Runderlaß hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung der Nr. 3 mit der Fürsorgepflicht vereinbar ist. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Dienstherr, wenn die Staatskasse die notwendigen Auslagen (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO) erstattet (§ 467 Abs. 1 StPO), weitergehende aus einer Honorarvereinbarung des freigesprochenen Beamten mit seinem Verteidiger herrührende Auslagen nicht übernimmt und der Beamte mit ihnen belastet bleibt. Der Dienstherr kann - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - davon ausgehen, daß dem Beamten nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 ZPO die zu einer umfassenden zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Auslagen für seinen Verteidiger erstattet werden, wobei nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - den Besonderheiten des Einzelfalles innerhalb der Rahmengebühren der §§ 83 ff. BRAGO Rechnung getragen werden kann.

4

Die Annahme der Beschwerde, im vorliegenden Fall sei das über die von der Staatskasse erstatteten Auslagen hinausgehende vereinbarte Honorar des Verteidigers erforderlich gewesen, um dem Kläger einen umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, findet in den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) keine Stütze. Im übrigen kommt ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Verwaltungsvorschriften hinausgehendes Zurückgreifen auf die in § 85 LBG verankerte allgemeine Fürsorgepflicht - unter ausdrücklicher Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten - nur in den Fällen in Betracht, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189[BVerwG 12.06.1967 - BVerwG VI C 28.67] [193]; 38, 134 [138]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG 6 B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG 6 B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]; Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 48.75 - [Buchholz 238.927 BVO Nordrhein-Westfalen Nr. 5]; BVerwGE 60, 212[BVerwG 18.06.1980 - BVerwG 6 C 19.79] [220]; 64, 333 [343]). Ob und wann ein derartiger Ausnahmefall vorliegt - für den hier keinerlei Anhaltspunkt besteht - hängt von den Umständen des jeweiligen konkreten Einzelfalles ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 650 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt.