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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1969, Az.: BVerwG II C 37.68

Antrag auf Dienstunfallfürsorge; Antrag auf Unfallausgleich; Meldepflicht einer Krankheit als mittelbare Folge eines Dienstunfalls; Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalles

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 37.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.03.1967 - AZ: 29 III 66

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 343 - 349
  • DÖD 1970, 211
  • GemTag 1971, 152
  • NDBZ 1970, 94
  • ZBR 1970, 157

Amtlicher Leitsatz

Für den Ablauf der in Art. 138 BayBG 1946 (= § 150 BBG) vorgesehenen Meldefristen ist der Eintritt des Dienstunfalls maßgebend; eine Folge - auch eine mittelbare Folge - des Dienstunfalls ist daher nicht meldepflichtig.

In der Verwaltungsstreitssache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im März 1923 geborene Kläger ist Polizeimeister und steht seit Anfang 1946 im Dienst der bayerischen Landpolizei. Im März 1948 erkrankte er während eines Lehrganges fieberhaft; im Juni 1948 trat eine Erkrankung an Lungentuberkulose zutage. Der Kläger wurde vom 6. Dezember 1948 bis 14. August 1949 in der Heilstätte Pappenheim und vom 15. August 1949 bis zum 16. Oktober 1950 in der Heilstätte Roth bei Nürnberg stationär behandelt; beide Anstalten waren Anstalten der Landesversicherungsanstalt, in beiden Fällen trug der Landesfürsorgeverband die Kosten. Die Zweigstelle München der Oberfinanzdirektion München erkannte durch Bescheid vom 20. Dezember 1955 die Lungentuberkulose als Dienstunfall an.

2

Seit Anfang 1951 leistete der Kläger wieder Dienst (Innendienst); die Tuberkulose war seit der Entlassung aus der Heilstätte Roth (16. Oktober 1950) geschlossen. Der Dienst wurde aber immer wieder unterbrochen, und zwar durch eine erneute Heilstättenbehandlung in Pappenheim (vom 25. Juni 1953 bis 17. März 1954), durch Erkrankungen sowie durch Kuren in Lungensanatorien. Eine chronische rezidivierende Tracheobronchitis des Klägers wurde von der Landpolizei ebenfalls als anerkannte Unfallfolge angesehen. Die Erwerbsminderung durch die Tuberkulose betrug bei der Entlassung aus der Heilstätte Roth 60 v.H., nach der neuerlichen Behandlung in der Heilstätte Pappenheim 50 v.H. und in der Folge 40 v.H. Der Kläger erhielt den Schwerbeschädigtenausweis. Seit den 1. September 1960 erhält der Kläger von der Finanzmittelstelle (jetzt Bezirksfinanzdirektion) Ansbach Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H.

3

Im Antrag auf Unfallausgleich vom 25. April 1961 wollte der Kläger Galle-, Leber- und Magenschäden infolge der Behandlung mit dem Medikament Tb I 698 in der Heilstätte Pappenheim im Jahre 1949 berücksichtigt wissen. Die Bezirksfinanzdirektion ging in dem Bescheid vom 24. Oktober 1961 darauf nicht ein. Einen "Zustand nach Hepatitis mit rezidivierenden Leber- und Gallebeschwerden" machte der Kläger ferner am 25. Oktober 1961 zur Begründung seines Gesuchs um Befreiung vom Dienstsport geltend. In einer Krankmeldung vom 7. Dezember 1961 bezeichnete er Leber- und Galleerkrankung als "Dienstunfallfolgen".

4

Durch Antrag vom 11. Juni 1963 beanspruchte der Kläger als Dienstunfallfürsorge die Erstattung der Arzt- und Rezeptkosten für Behandlungen in der Zeit vom 27. Juli 1961 bis 7. Dezember 1961 wegen Leber-, Galle- und Gastritisbeschwerden.

5

Der Polizeiarzt veranlaßte eine stationäre Untersuchung des Klägers in der Medizinischen Poliklinik der Universität Würzburg; das Gutachten vom 20. Mai 1964 schloß auf Grund einer Leberblindpunktion Folgen einer abgelaufenen Hepatitis oder einer Leberzellschädigung durch Medikamente aus; zur Ursächlichkeit einer Affektion im Magen-Duodenalbereich äußerte sich der Gutachter nicht. Nach einer polizeiärztlichen Stellungnahme zu diesem Gutachten lehnte die Bezirksfinanzdirektion durch Bescheid vom 15. September 1964 die Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung ab, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem anerkannten Tuberkuloseleiden und der Gelbsucht bzw. dem Leberschaden bestehe nicht. Der Widerspruch, durch den der Kläger auf eine externe Leberinfektion während der Heilstättenbehandlung sowie auf interne Leberinfektion (Tuberkel-Toxine) hinwies, wurde durch Bescheid vom. 10. November 1964 zurückgewiesen.

6

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,

die Erkrankung an Leberschwellung mit Gelbsucht (Leberschädigung - Hepatopathie) und die damit in Verbindung stehende Erkrankung an Anacidität-Gastritis mit Magenbluten sowie die aus beiden Erkrankungen sich ergebenden Schädigungsfolgen als Dienstünfallfolgen anzuerkennen,

7

durch Urteil vom 4. Januar 1966 abgewiesen.

8

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 17. März 1367 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Der Kläger mache Dauerschäden an ganz anderen Organen als dem von der Dienstunfallkrankheit betroffenen Organ geltend. Sein Gutachter, der Internist Dr. S., verknüpfe in seinem Gutachten vom 25. Juli 1966 diese von ihm bejahten Schäden in folgender Weise mit der Lungentuberkulose: Beeinträchtigung der Leber durch medikamentöse Behandlung der Lungentuberkulose in der Heilstätte - Behinderung der Ausheilung dieser Leberbeeinträchtigung durch Hinzutritt infektiöser Gelbsucht - erschwerte Verlaufsform dieser Gelbsucht durch die medikamentöse Vorschädigung der Leberbleibende latente Leberschädigung. Die Bedeutung der Gelbsuchtinfektion stelle der Gutachter deutlich heraus. Er sage, daß die medikamentösen Schädigungen im Laufe der Zeit wieder auszuheilen pflegten und unter ärztlicher Aufsicht selten so schwer verliefen, daß eine Gelbsucht festzustellen sei: die Schäden könnten aber durch eine gleichzeitig hinzutretende weitere Schädigung, hier die (im Entlassungsbericht der Heilstätte Pappenheim festgehaltene) infektiöse Gelbsuchtschädigung, so verstärkt werden, daß daraus ein Dauerschaden resultiere. Das Berufungsgericht folge dieser medizinischen Verknüpfung. Als unmittelbare Ursache der behaupteten Schäden komme mithin ein neues Ereignis in Betracht, nämlich Infektion während der Behandlung in dem Krankenhaus, das wegen der Dienstunfallkrankheit aufgesucht werden inußte. Bei solchen mittelbaren Dienstunfallschäden ("mittelbarem Dienstunfall") ergebe sich die Frage, ob sie von der erforderlichen Anspruchsanmeldung (als solche genüge die Meldung des Dienstunfalls, vgl. Art. 130 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 [GVBl. S. 349] - BayBG 1946 -, § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über das-Verfahren in Dienstunfallsachen vom 24. Juli 1956 [GVBl. S. 148] - DUnfV -) umfaßt seien oder gesonderter Anmeldung (Meldung) bedürften. Diese Frage sei nach dem Sinn und Zweck der Anmeldevorschrift im letzteren Sinn zu beantworten:

10

Die Anmeldung (Meldung) bezwecke, dem Dienstherrn rechtzeitig (binnen zwei Jahren) den gesamten Tatsachenkomplex des Unfalls und die Geltendmachung von daraus hergeleiteten Ansprüchen zu unterbreiten, damit er untersuchen und prüfen könne, solange Beweismaterial und Beweispersonen "ungetrübt durch Zeitablauf" verfügbar seien, und damit er die Rechtsbeziehungen zu dem Beamten baldmöglichst klären, insbesondere auch etwaige Ausschlußgründe (Art. 137 BayBG 1946) oder auf ihn (den Dienstherrn) übergegangene Schadenersatzansprüche des Beamten gegen Dritte (Art. 154 a.a.O.) geltend machen könne. Eine Infektion im "Unfallkrankenhaus" gehöre nicht mehr zum Tatsachenkomplex des Unfalls; deshalb spreche gegen die gewonnene Auslegung nicht, daß die Anmeldung (Meldung) des Unfalles die gesamten, an das Unfallereignis geknüpften Ansprüche, einschließlich Spätfolgen, Verschlimmerungen usw. umfasse (§ 1 Abs. 1 Satz 3 DUnfV 1956). Daß das "neue Ereignis" hier während der Dienstunfallheilbehandlung eingetreten sei und nicht nach Abschluß der Heilbehandlung, sei unerheblich: die Behandlung der Infektion während der Heilbehandlung möge zu letzterer gehören wie die Bekämpfung von Nebenwirkungen der im Rahmen der Heilbehandlung gegebenen Medikamente; hier gehe es nicht um sie, sondern um zurückbleibende Dauerschäden.

11

Die akute Gelbsucht sei in der Heilstätte Pappenheim etwa zwei bis drei Wochen nach der im Januar 1949 begonnenen chemotherapeutischen Behandlung aufgetreten und sei jedenfalls bei der Entlassung aus dieser Anstalt am 15. August 1949 ausgeheilt gewesen. Der Kläger sei sich dieser akuten Erkrankung durchaus, bewußt gewesen; er sei sich sogar der Infektion bewußt gewesen. Die zweijährige Meldefrist des Art. 133 Abs. 1 BayBG 1946 habe daher spätestens am Tag nach dem 15. August 1949 begonnen; für ihren Beginn sei unerheblich, ob der Kläger die Gelbsuchterkrankung als infektiöse Gelbsucht erkannte. Als Beginn der Meldefrist bzw. als "Vollendung" des Unfall-(Erkrankungs-)Geschehens sei nicht der Zeitpunkt anzusehen, zu dem für den Kläger ein Restschaden aus der Erkrankung zutage getreten sei, oder gar ein noch späterer Zeitpunkt, zu dem für den Kläger ein ernsthafter, ärztliche Behandlung erfordernder Dauerschaden erkennbar geworden sei. Eine solche Auslegung würde den Unfall (die Erkrankung) selbst mit den Folgen des Unfalls (der Erkrankung) vermengen und im Falle von Unfallerkrankungen den Zweck der Meldung, nämlich die Zusammenhänge möglichst an ihrer Wurzel aufklären zu können, vereiteln. Im übrigen habe der Kläger nach seinem eigenen Vortrag (Antrag vom 25. April 1961 auf Unfallausgleich) einen Restzustand sofort erkannt ("seit der Gelbsucht- und Magenschleimhauterkrankung muß ich mich des Genusses von ... enthalten ...").

12

Der Kläger habe die Gelbsuchterkrankung binnen der Zweijahresfrist nicht gemeldet. Die Meldung habe sich nicht etwa deshalb erübrigt, weil die Erkrankung in den Entlassungsbericht der Heilstätte aufgenommen und daraus dem Beklagten erkennbar war; denn aus der Meldung (Anmeldung) müsse sich wenigstens der Wille des Betroffenen konkludent ergeben, wegen des gemeldeten Sachverhalts möglicherweise Ansprüche zu erheben. Ein Arztbericht könne sie daher nicht ersetzen. Die Heldüng entfalle auch nicht etwa deshalb, weil die Verhandlungen über die Anerkennung der Erkrankung an Lungentuberkulose und das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen waren; die Unfallverhandlungen und Untersuchungen seien auf die Lungentuberkulose und deren Verursachung beschränkt gewesen.

13

Der Kläger habe erst in dem (nachträglich von ihm auf den 24. Januar 1956 oder 24. Mai 1956 datierten) Begleitschreiben zur Vorlage der Rechnung des Dr. M. vom 29. Dezember 1950 die Gelbsuchterkrankung zur Sprache gebracht (wird naher dargelegt).

14

In der folgenden Zeit sei der Kläger mit dem Hinweis auf die streitigen Beschwerden erstmals am 25. April 1961 (Antrag auf Unfallausgleich) hervorgetreten. Ob damit eine erst später bemerkbar gewordene Folge binnen dreier Monate nach dem Bemerkbarwerden in Sinne des nunmehr geltenden Art. 164 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes, vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG 1960 - nachgemeldet sein könnte, bedürfe keiner Prüfung mehr. Denn Art. 138 Abs. 2 BayBG 1946 habe für etwaige Nachmeldungen eine absolute Ausschlußfrist von zehn Jahren seit dem Unfall gesetzt, und diese spätestens am 16. August 1949 beginnende Ausschlußfrist sei hier bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (1. September 1960) längst beendet gewesen.

15

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 138 BayBG 1946 könnten Unfallfürsorgeansprüche nicht geltend gemacht werden. Der Klageanspruch scheitere nicht unbillig an dieser Formvorschrift (wird näher dargelegt). -

16

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision sinngemäß mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Januar 1966 nach dem Klageantrag zu erkennen.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er pflichtet dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bei.

19

II.

Die Revision führt, zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

20

Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Erkrankung des Klägers an infektiöser Gelbsucht während der stationären Behandlung seiner Tuberkulose (Dienstunfall) in der Heilstätte Pappenheim sei als "mittelbare Folge" des Dienstunfalls von dessen Meldung im Juni 1948 nicht erfaßt, sie habe nach Art. 138 BayBG 1946 gesondert gemeldet werden müssen, ist rechtlich nicht haltbar. Maßgebend für den Ablauf der in Art. 138 BayBG 1946 vorgesehenen Meldefristen ist der Eintritt des Dienstunfalls, dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Absatzes 1 ("zwei Jahre nach dem Eintritt des Unfalls") und des Absatzes 2 ("wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind"). Heidepflichtig kann deshalb nicht eine Folge - auch nicht eine nur mittelbare Folge - des Dienstunfalls sein, sondern nur der Unfall selbst, allerdings in einer Weise, die zum Ausdruck bringt, daß der Betroffene wegen der (möglichen) Folgen des Unfalls Unfallfürsorge beanspruche. Die Erkrankung an infektiöser Gelbsucht war aber - auch nach dem Vorbringen des Klägers - kein den Lauf der Meldefristen des Art. 138 BayBG 1946 auslösender Dienstunfall und keine als Dienstunfall anzusehende Erkrankung, sondern die Folge einer als Dienstunfall anerkannten Erkrankung, wenn die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt wird, daß er sich mit Gelbsucht infiziert habe, weil er sich wegen der notwendigen stationären Behandlung seiner Tuberkulose (Dienstunfall) zu einer. Zeit in der Heilstätte Pappenheim aufhalten mußte, in der er dort der Infektion mit Gelbsucht ausgesetzt war.

21

Der hiernach Gebotene Schluß, daß die Erkrankung des Klägers an infektiöser Gelbsucht nicht gesondert meldepflichtig war, wird durch die Darlegungen des Oberbundesanwalts nicht in Frage gestellt. Der Oberbundesanwalt meint, die Meldepflicht aus Erwägungen der Billigkeit herleiten zu dürfen mit dem Hinweis, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Krankheit als Dienstunfall anerkannt wurde, der Dienst herr ohne rechtzeitige Kenntnis der "neuen" Krankheit - hier der Erkrankung an Gelbsucht - zu der Feststellung des Ursachenzusammenhangs außerstande wäre. Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Eine Meldepflicht aus Billigkeitsgründen könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die materielle Beweislast so verteilt wäre, daß im konkreten Fall zuungunsten des Dienstherrn vom Vorliegen des Ursachenzusammenhanges auszugehen wäre, falls der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der "neuen Krankheit" nicht sicher auszuschließen ist. Das ist aber nicht der Fall (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132,61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22]). Die nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs - nämlich die materielle Beweislastträgt nicht der Dienstherr, sondern der Beamte (ebenso u.a. BVerwGE 14, 181 [186]). Es erscheint daher mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Meldung eines als mittelbare Unfallfolge geltend gemachten "neuen Ereignisses" eher unbillig, unter entsprechender Anwendung des Art. 138 BayBG 1946 nachträgliche Ermittlungen über den Ursachenzusammenhang mit dem Hinweis abzulehnen, daß der betroffene Beamte der Meldepflicht nicht fristgemäß nachgekommen sei.

22

Da hiernach schon aus allgemeinen Erwägungen die Pflicht zur Meldung der Erkrankung an infektiöser Gelbsucht zu verneinen ist, können die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles unerörtert bleiben. Das gilt auch für die wegen dieser Umstände sich aufdrängende Frage, ob die unstreitige Tatsache, daß der Beklagte die durch die Behandlung der Gelbsuchterkrankung in der Lungenheilstätte Pappenheim entstandenen Kosten vorbehaltlos erstattete, den Hinweis auf die Versäumung der Meldefristen des Art. 138 BayBG 1946 als ein widersprüchliches und deshalb treuwidriges Verhalten erscheinen läßt.

23

Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.

24

Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist unumgänglich, weil die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits, insonderheit die nunmehr noch zu beantwortende Frage nach dem Ursachenzusammenhang, weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich macht, an denen das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gehindert ist.

25

Bei seinen Ermittlungen zum Ursachenzusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge ein Dienstunfall als Ursache - im Rechtssinne - einer gesundheitlichen Schädigung anzuerkennen ist, wenn er wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg (zur gesundheitlichen Schädigung) zu dessen Eintritt wesentlich hingewirkt hat. Ursache im Rechtssinne kann im Dienstunfallrecht eine wesentliche Bedingung auch dann sein, wenn sie dem Schaden nicht adäquat ist (BVerwG 26, 332 [334-337]). Gerade deswegen ist der Ursachenzusammenhang im Rechtssinne zwischen der Tuberkulose (Dienstunfall) des Klägers einerseits und der in Rede stehenden Erkrankung an infektiöser Gelbsucht andererseits keineswegs ohne weiteres ausgeschlossen. Denn der Kläger hat unter Beweisantritt (Bescheinigungen des Dr. med. E. T., Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 12. Juli 1962 und vom 25. März 1969) nicht nur - ausgehend von der infektiösen Gelbsucht - vorgetragen, daß diese wegen der Vorschädigung der Leber durch die Einnahme von Medikamenten gegen die Tuberkulose (Dienstunfall) zu den von ihm behaupteten besonderen Magen-, Galle- und Leberbeschwerden geführt habe; er hat außerdem - ausgehend vom Dienstunfall geltend gemacht, die infektiöse Gelbsucht habe er sich nur deswegen zugezogen, weil er sich wegen der notwendigen stationären Behandlung der Folgen seines Dienstunfalls (Tuberkulose) zu einer Zeit in der Heilstätte Pappenheim aufhalten mußte, in der dort mehrere Patienten sowie der Chefarzt an Hepatitis epidemica erkrankt gewesen seien, also weil er der Gefahr einer Infektion an Gelbsucht allein wegen des Dienstunfalls und der dadurch notwendig gewordenen stationären Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger erblickt also eine ursächliche Verknüpfung mit dem Dienstunfall in der Vorschädigung der Leber durch die medikamentöse Behandlung der Tuberkulose und eine weitere - in erster Linie zu beachtende - ursächliche Verknüpfung in dem Sachverhalt, der zur Infektion mit Gelbsucht führte. Das Gericht des ersten Rechtszuges dürfte trotz der Berücksichtigung auch des letzterwähnten Sachverhalts den Ursachenzusammenhahg zwischen dem anerkannten Dienstunfall (Tuberkulose) und der Gelbsuchterkrankung nur deshalb verneint und in der Infektion mit Gelbsucht ein den Ursachenzusammenhang unterbrechendes "neues Ereignis" nur deshalb, erblickt haben, weil es rechtsirrigerweise außer der Feststellung der wesentlichen Verursachung auch die Feststellung der adäqurten Verursachung für erforderlich gehalten hat.

26

Falls trotz Unerheblichkeit der Adäquanz die in Rede stehende Gelbsuchterkrankung nicht in einem rechtserheblichen ursächlichen Zusammenhang mit den Dienstunfall stehen sollte, sondern ein vom Dienstunfall rechtlich, unabhängiges neues Ereignis darstellt, das eine vom Dienstunfall unabhängige neue Kausalreihe in Gang setzte, wäre gleichwohl die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten nicht ohne weiteres zu verneinen. Ließe sich nämlich feststellen, daß die vom Kläger behaupteten Beschwerden an Magen, Galle und Leber tatsächlich bestanden haben und daß sie - auch dafür geben die schon erwähnten Bescheinigungen des Dr. med. L. T. einen Anhalt - auf eine durch die eingenommenen Medikamente gegen Tuberkulose verursachte Leberparenchymreizung und auf Gelbsuchtinfektion zurückzuführen sind, so wäre der Dienstunfall als Ursache im Rechtssinne dann anzuerkennen, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise die Leberparenchymreizung entweder überragend zum Eintritt der genannten Beschwerden hingewirkt hat oder doch jedenfalls annähernd die gleiche Bedeutung für ihren Eintritt hatte wie die Gelbsuchtinfektion. Vorsorglich wird in diesen Zusammenhang auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. September 1969 - BVerwG VI C 54.65 - hingewiesen. Dort ist ausgeführt, bedenklich wäre die Auffassung, im Fall einer Untrennbarkeit der Dienstunfallfolgen sei deren Ursächlichkeit gegenüber sonstigen durch andere Unfälle oder Erkrankungen verursachten Schäden stets als unerweislich zu verneinen; auch "und gerade dann wäre vielmehr zu fragen, ob die nicht zu trennenden Folgen eines Dienstunfalles oder anderer Unfälle und (oder) Erkrankungen als annähernd gleichwertige Ursachen ... in Betracht kommen, so daß der Dienstunfall wesentliche Ursache ... wäre".

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer