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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1996, Az.: BVerwG 8 C 15.95

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Voraussetzungen der Wehrtauglichkeit eines Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 15.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 22.03.1994 - AZ: 2 E 3829/93 (1)

Fundstelle

  • BayVBl 1996, 571

Amtlicher Leitsatz

Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig war, hängt davon ab, ob es dem Wehrpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker und Sailer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 1994 aufgehoben.

Der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 2. Dezember 1993 wird insoweit aufgehoben, als die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für nicht notwendig erklärt worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1985 als wehrdienstfähig (Signierziffer 1) gemusterte Kläger leistete vom 1. Juli 1986 bis 30. September 1987 seinen Grundwehrdienst und nahm im November 1989 an einer einwöchigen Wehrübung teil. Im September 1990 beantragte er eine Überprüfungsuntersuchung zur Feststellung seiner Wehrdienstunfähigkeit. Hierzu legte er mehrere Facharztgutachten vor, nach denen er wegen einer allergischen Rhinokonjunktivitis mit Begleitasthma in seiner körperlichen Belastbarkeit mittlerweile erheblich eingeschränkt sei. Nach einer Überprüfungsuntersuchung holte das Kreiswehrersatzamt weitere fachärztliche Stellungnahmen aus orthopädischer und allergologischer Sicht ein und erklärte den Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 1992 als weiterhin wehrdienstfähig (nunmehr Signierziffer 3).

2

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 8. Dezember 1992 Widerspruch zunächst ohne Begründung. Nach Einsichtnahme in die Behördenakten teilten sie wiederholt schriftsätzlich mit, daß weitere Facharztgutachten in Auftrag gegeben seien und spätestens im November 1993 vorgelegt werden könnten. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten findet sich jedoch keine Widerspruchsbegründung.

3

Die Wehrbereichsverwaltung IV hob mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1993 den Tauglichkeitsbescheid auf und entschied, daß der Kläger nicht wehrdienstfähig (Signierziffer 5) sei. Eine erneute Auswertung der Gesundheitsunterlagen und der vorliegenden ärztlichen Gutachten habe die Wehrdienstunfähigkeit des Klägers ergeben. Der Widerspruchsbescheid enthielt folgende Kostenentscheidung:

"Notwendige Auslagen werden Ihnen erstattet. Die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war nicht notwendig."

4

Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Kläger sei zuzumuten gewesen, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen, da die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten geboten hätte.

5

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Ausspruches im Widerspruchsbescheid zu verpflichten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Er selbst sei nicht in der Lage gewesen, die komplizierten medizinischen und rechtlichen Zusammenhänge zu durchschauen, die später Gegenstand der weiteren Aufklärung und der Widerspruchsbegründung gewesen seien.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 1994 abgewiesen und hierzu ausgeführt: Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei von der Beklagten zu Recht verneint worden. Der Gesetzgeber sei in § 80 Abs. 2 VwVfG davon ausgegangen, daß im Vorverfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle. Zur Beantwortung der Frage, ob ausnahmsweise die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig sei, sei darauf abzustellen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Dies sei nur anzunehmen, wenn es einer Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst zu führen. Der Widerspruch vom 8. Dezember 1992 sei trotz Aufforderung nie begründet worden. Für diese "Nichtleistung" habe der Kläger anwaltlichen Rates und Beistandes nicht bedurft.

7

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Gründe

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für diese Entscheidung reichen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und der Inhalt der im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO) Behördenakten aus.

9

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil entscheidungstragend angenommen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen sei, weil der am 8. Dezember 1992 eingelegte Widerspruch von den Bevollmächtigten trotz Aufforderung nie begründet worden sei und der Kläger für diese "Nichtleistung" anwaltlichen Rates und Beistandes nicht bedurft habe. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Ob der Widerspruch im Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren von den Bevollmächtigten des Klägers - wie von ihnen behauptet - substantiiert begründet worden ist oder nicht, ist aus materiellrechtlichen Gründen unbeachtlich. Hierauf kommt es bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (vgl. § 80 Abs. 2 VwVfG) nicht an.

10

Allerdings hat der Bundesgesetzgeber mit dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck gebracht, daß im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (vgl. die Begründung zu § 159 Abs. 2 VwGO, dem späteren § 162 Abs. 2 VwGO, dem § 80 Abs. 2 VwVfG nachgebildet worden ist, BTDrucks III/55 S. 48). Beide Vorschriften gehen bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren von einer Einzelfallprüfung aus. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 Abs. 2 VwVfG dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 S. 1 <S. 2 f. und 4>, vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f., vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 185.81 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15 <n.L.>, vom 26. November 1985 - BVerwG 8 C 115.83 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18 <n.L.>, vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 129.84 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 S. 7 <S. 9 f.>, vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 83.88 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 14 S. 1 <4> und vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 68.91 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S. 41 <43>).

11

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es für Bürger zumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen, ist der der Hinzuziehung des Rechtsanwalts, d.h. seine förmliche Bevollmächtigung (vgl. Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 10 <14 f.>) oder - wie hier - bei schon im Verwaltungsverfahren erteilter allgemeiner Vollmacht der Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Tauglichkeitsbescheid. In diesem Zeitpunkt stellt sich für den Widerspruchsführer die Frage, ob es angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und wegen der Schwierigkeit der Sache zumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. auch Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - BVerwG 4 B 176.93 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28 S. 1 f. und vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 S. 2 <3>). Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Rechtssache ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich dem Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten darstellt. Ob in Einzelfällen später eintretende Erschwernisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind und ob dann die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts mit kostenrechtlicher Wirkung erst mit diesem späteren Zeitpunkt des Eintritts der Erschwernis anzuerkennen ist, kann hier auf sich beruhen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall ebensowenig an wie auf die vermeintlich fehlende substantiierte Widerspruchsbegründung.

12

Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen war es dem Kläger mit Blick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid persönlich durchzuführen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge, auf deren Inhalt der Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug nimmt (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), hatte der Kläger im Ausgangsverfahren unter Vorlage von vier fachärztlichen Befundberichten auf seine eingeschränkte Belastungsfähigkeit aus allergologischer und orthopädischer Sicht hingewiesen. Der ärztliche Dienst der Beklagten hatte drei weitere fachärztliche Stellungnahmen eingeholt und gleichwohl entschieden, daß der Kläger, wenn auch nunmehr mit Signierziffer 3, wehrdienstfähig sei. Bei dieser Sachlage mußte beim Kläger der Eindruck entstehen, daß er persönlich die Wehrersatzbehörden auch mit einem ausführlichen, mit weiteren ärztlichen Attesten belegten und materiell begründeten Vorbringen nicht von seiner Wehrdienstunfähigkeit überzeugen konnte. Auf welche Weise der Tauglichkeitsbescheid der Beklagten noch mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden konnte, war für den Kläger ohne anwaltlichen Beistand nicht mehr zu erkennen. Bei der über Jahre hinweg eingenommenen Haltung der Wehrersatzbehörden, der Kläger sei weiterhin, wenn auch mit Einschränkungen, wehrdienstfähig, mußte sich ihm der Eindruck vermitteln, persönliches Tätigwerden, namentlich die Vorlage weiterer ärztlicher Gutachten sei sinnlos, da er die Behörden nicht von ihrem Standpunkt, er sei weiterhin wehrdienstfähig, werde abbringen können. Bei dieser Sachlage war es ihm nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisonsverfahren auf 328,38 DM festgesetzt.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer