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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1987, Az.: BVerwG 8 C 129.84

Verwaltungsverfahren; Vorverfahren; Kostenerstattung; Vermeidbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 129.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 14.08.1984 - AZ: IX/V E 392/83

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 158-159
  • DokBer A 1987, 334-336
  • NJW 1988, 1105
  • NVwZ 1988, 249 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Vorverfahren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht unabhängig davon, ob der Widerspruchsführer den das Vorverfahren auslösenden Widerruf einer ihm gewährten Vergünstigung durch die rechtzeitige Vorlage eines ihm obliegenden Nachweises hätte vermeiden können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. August 1984 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Kreiswehrersatzamts Wiesbaden vom 3. Februar 1983 dahin zu ergänzen, daß dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren erstattet werden.

Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 2. Juli 1955 geborene Kläger wurde mit Bescheid vom 22. Oktober 1974 als wehrdienstfähig gemustert und wegen der Vorbereitung auf das geistliche Amt vom Wehrdienst zurückgestellt. Gleichzeitig wurde ihm aufgegeben, jährlich die Fortdauer der Zurückstellungsvoraussetzungen nachzuweisen. Der Kläger legte mehrfach die Vorbereitung auf das geistliche Amt bestätigende Bescheinigungen der für ihn zuständigen Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vor. In ihrem Bescheid vom 19. November 1981, mit dem ein wegen des Fehlens einer kirchenbehördlichen Bestätigung die Zurückstellung widerrufender Bescheid nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung widerrufen wurde, bat die Beklagte den Kläger, zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Bestätigung der Kirchenbehörde vorzulegen.

2

Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach an die Vorlage einer kirchenbenördlichen Bestätigung erinnert und die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ihr mitgeteilt hatte, daß mit dem Kläger keine Verbindung mehr bestehe, widerrief das zuständige Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 30. Dezember 1982 die dem Kläger gewährtes Zurückstellung. Der Kläger legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung er unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bescheinigung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 14. Januar 1983 geltend machte, er bereite sich weiterhin auf das geistliche Amt vor. Daraufhin widerrief das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 3. Februar 1983 den Bescheid vom 30. Dezember 1982 und stellte fest, das Verfahren sei kostenfrei. Der Kläger erhob erneut Widerspruch, mit dem er geltend machte, es bedürfe einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Mit Bescheid vom 22. Februar 1983 ergänzte das Kreiswehrersatzamt seinen Bescheid vom 3. Februar 1983 dahin, daß die Aufwendungen des Klägers nicht erstattet würden und die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Die Wehrbereichsverwaltung IV wies die Widersprüche mit Bescheid vom 31. März 1983 zurück.

3

Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 22. Februar 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 3. Februar 1983 dahin zu ergänzen, daß notwendige Aufwendungen des Klägers erstattet werden und die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Durch Urteil vom 14. August 1984 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 22. Februar 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1983 aufgehoben, weil das Kreiswehrersatzamt zum Erlaß dieses Bescheides, einer vermeintlichen Widerspruchsentscheidung, nicht zuständig gewesen sei. Im übrigen hat es die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

4

Zwar liege die Kostenlast bei der Beklagten; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren seien wegen des Erfolgs des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich erstattungsfähig. Der Kläger habe aber die ihm entstandenen Kosten nach § 80 Abs. 1 Satz 4 VwVfG selbst zu tragen, weil bei gewissenhaftem und sachgerechtem Vorgehen weder der Widerspruch noch die ihm abhelfende Entscheidung notwendig gewesen wären. Die Beklagte habe hinreichenden Anlaß gehabt, die Zurückstellung des Klägers zu widerrufen. Sie habe davon ausgehen dürfen, daß sich der Kläger nicht mehr auf das geistliche Amt vorbereite (vgl. § 12 Abs. 2 WPflG). Daß der Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflicht eine Bestätigung des zuständigen Landeskirchenamts nicht rechtzeitig vorgelegt habe, gehe zu seinen Lasten. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

8

Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß die Klage mit dem Ziel der Ergänzung des Bescheides der Beklagten vom 3. Februar 1983 als Verpflichtungsklage zulässig ist (vgl. § 42 VwGO). Die vom Kläger begehrte Kostenentscheidung zu seinen Gunsten in der dem Widerspruch abhelfenden Entscheidung (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 72 VwGO) sowie der Ausspruch im Rahmen dieser Kostenentscheidung, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 VwVfG), sind durch Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - amtl. Umdruck S. 5).

9

Richtig nimmt das angefochtene Urteil an, daß die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift hat, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist, ... der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten." Der Widerspruch des Klägers war im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG "erfolgreich". Ein "Erfolg" des Widerspruchs liegt grundsätzlich dann vor, wenn dem Widerspruch stattgegeben wurde (vgl. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 80.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 12 S. 12 <14 f.>). Das gilt unabhängig davon, ob der das Vorverfahren auslösende Verwaltungsakt - wie hier - auf das Fehlen des für die (weiterhin) beanspruchte Vergünstigung gesetzlich vorausgesetzten Nachweises zurückzuführen ist. In den Fällen, in denen es - wie bei der Zurückstellung wegen der Vorbereitung auf das geistliche Amt (§ 12 Abs. 2 WPflG) - für die weitere Gewährung der Vergünstigung eines dem Betroffenen obliegenden Nachweises bedarf (vgl. § 7 Abs. 2 MustV), kann die Behörde eine Kostenbelastung in rechtlich zulässiger Weise dadurch vermeiden, daß sie die Vergünstigung (von vornherein) unter der auflösenden Bedingung gewährt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), daß der erforderliche Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wird, oder einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt trifft (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Erlischt die Vergünstigung wegen des Eintritts der Bedingung oder des vorbehaltenen Widerrufs (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), so kann sie nur auf Antrag des Betroffenen neu gewährt werden.

10

Nicht zu folgen ist der weiteren Annahme des angefochtenen Urteils, der Erstattungsanspruch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 4 VwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat ein. Erstattungsberechtigter die durch sein Verschulden entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen. Zu Unrecht hebt das angefochtene Urteil darauf ab, ob der Kläger den Erlaß des ihn beschwerenden, mit Erfolg angefochtenen Widerrufsbescheides zumutbar hätte vermeiden können. Auf ein so verstandenes Verschulden kommt es nicht an. § 80 Abs. 1 Satz 4 VwVfG betrifft einzelne, selbständig ausscheidbare Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren entstanden sind. Nur ein (unmittelbar) darauf bezogenes Verschulden des Erstattungsberechtigten vermag den Erstattungsanspruch zu mindern oder auszuschließen. Darum handelt es sich hier nicht.

11

Das angefochtene Urteil ist jedoch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts aus anderen Gründen richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (vgl. § 80 Abs. 2 VwVfG), ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten daher nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der akademisch gebildete Kläger war nach seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen ohne weiteres in der Lage, seine Rechte in dem zum Widerruf des die Zurückstellung widerrufenden Bescheides führenden Vorverfahren selbst zweckentsprechend zu verfolgen. Die Beklagte hatte ihn im Musterungsverfahren und in der Folgezeit mehrfach darauf hingewiesen, daß es zum Nachweis der Zurückstellungsvoraussetzungen der jährlichen Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Landeskirchenamts über die Vorbereitung auf das geistliche Amt bedürfe; ein früherer Widerruf der Zurückstellung war seinerseits widerrufen worden, nachdem der Kläger eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hatte. Angesichts dessen wäre es dem Kläger ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die weitere Zurückstellung durch Vorlage einer kirchenbehördlichen Bestätigung selbst zu erwirken.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus