Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1983, Az.: BVerwG 8 C 80.80
Erfolgreicher Widerspruch; Unstatthaftigkeit; Kostenerstattung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 80.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 17.01.1980 - AZ: II/1 E 1711/79
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1983, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Widerspruch, dem die Widerspruchsbehörde stattgegeben hat, war damit im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch dann "erfolgreich", wenn er unstatthaft (oder unzulässig) war.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte versagte dem Kläger durch Bescheid vom 18. September 1978 die von ihm beantragte Zurückstellung vom Zivildienst. Der Kläger erhob Widerspruch. Am 4. Oktober 1978 ging bei der Beklagten ein vom 2. Oktober 1978 datierender Schriftsatz seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten ein, mit dem der Widerspruch begründet wurde. Die Beklagte entsprach durch einen am 17. November 1978 abgesandten Bescheid vom 6. Oktober 1978 dem Zurückstellungsantrag. Dieser Bescheid enthielt keine Kostenentscheidung. Dagegen wandte sich der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit einer als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe vom 28. November 1978. Er rügte das Fehlen des Ausspruchs, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei, und beantragte ferner, auch für das jetzt eingeleitete Widerspruchsverfahren die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen. Die Beklagte erließ am 13. März 1979 eine "Kostengrundentscheidung", in der die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesenen Aufwendungen angeordnet und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt wurde. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Bevollmächtigten des Klägers unter anderem, für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1978 einen Erstattungsbetrag von 16,50 DM (zuzüglich Umsatzsteuer) festzusetzen. Die Beklagte entsprach am 18. April 1979 dem Antrag, nahm hierbei jedoch die erwähnten 16,50 DM aus. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte vertrat die Ansicht, eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei seinerzeit deshalb zu Recht unterblieben, weil bei der Erarbeitung des Bescheides vom 6. Oktober 1978 die Tatsache der Vertretung des Klägers nicht bekanntgewesen sei.
Der Kläger hat zur Begründung seiner auf die Zahlung von 17,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 1979 gerichteten Verpflichtungsklage geltend gemacht, daß die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1978 wegen der in ihm fehlenden Kostenentscheidung geboten gewesen sei und deshalb die Beklagte auch insoweit für die entstandenen Kosten aufkommen müsse.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und erwidert, daß die gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1978 gerichtete Eingabe des Klägers nicht als Widerspruch, sondern als Antrag auf Ergänzung des Bescheides zu werten gewesen sei. Eines Widerspruchs gegen diesen den Kläger in der Sache gar nicht belastenden Bescheid vom 6. Oktober 1978 habe es nicht bedurft. Dementsprechend könne der Kläger insoweit eine Erstattung von Kosten nicht verlangen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 17. Januar 1980 stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die streitige Erstattungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 80 VwVfG. Der gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1978 gerichtete Widerspruch des Klägers sei erfolgreich und die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen. Der Ansicht der Beklagten, daß mit der Eingabe nur ein Antrag auf Ergänzung des Bescheides gestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es habe sich um einen Widerspruch gehandelt. Dieser Widerspruch sei auch zulässig gewesen. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung bestehe Einigkeit darüber, daß der Betroffene im Falle des Fehlens einer von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung zwischen der Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. sofortige Klage) und einem Antrag auf Ergänzung des Bescheides wählen könne.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie macht geltend, daß das angefochtene Urteil § 80 VwVfG verletze, und beantragt die Abweisung der Klage.
Der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.
Das Verwaltungsgericht hat dem Verpflichtungsantrag des Klägers unter Hinweis auf § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG stattgegeben. Nach diesen - hier aufgrund der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und 2 Abs. 1 ZDG anwendbaren - Vorschriften hat, soweit ein "Widerspruch erfolgreich ist, ... der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten" (Abs. 1 Satz 1). Zu diesen Aufwendungen gehören die "Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ..., wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war" (Abs. 2). Im angefochtenen Urteil ist dargelegt - nur diese Punkte bedürfen der Erörterung -, daß es sich bei der Eingabe der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28. November 1978 um einen "Widerspruch" gehandelt hat, der mit dem antragsgemäßen Erlaß der Entscheidung vom 13. März 1979 "erfolgreich" gewesen ist. Dagegen wendet die Beklagte ein: § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sei nicht erfüllt. Die Eingabe der Prozeßbevollmächtigten des Klägers müsse als Antrag auf Ergänzung des Bescheides vom 6. Oktober 1978 verstanden werden. Zu diesem Verständnis zwinge die Tatsache, daß ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1978 unstatthaft gewesen sei.
Diese Folgerungsweise hält der Nachprüfung nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat auf den vorliegenden Fall § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu Recht angewendet.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben mit ihrer Eingabe vom 28. November 1978 Widerspruch eingelegt. So ist die Eingabe ausdrücklich bezeichnet. Ob das angesichts ihrer Abfassung durch einen Rechtsanwalt schlechthin jede andere Deutung ausschließt, mag auf sich beruhen. Eine andere Deutung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn dies für den Kläger von Vorteil wäre. Das ist nicht der Fall. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG greift nur ein, wenn es sich bei der Eingabe um einen Widerspruch gehandelt hat.
Die Beklagte hält dem zu Unrecht entgegen, daß die Eingabe als Widerspruch nicht statthaft gewesen sei. Ob das als solches zutrifft, kann dahinstehen. Der erkennende Senat neigt entgegen der von der Beklagten vorgetragenen Auffassung dazur den Widerspruch bei der hier gegebenen Sachlage für statthaft zu halten. Darauf kommt es jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht an. Das Vorbringen der Beklagten wäre nämlich auch dann nicht stichhaltig, wenn, was dementsprechend unterstellt werden mag, der Widerspruch unstatthaft gewesen sein sollte. Die Beklagte verwechselt zwei Entscheidungssituationen miteinander: Der Schluß, den sie aus der Unstatthaftigkeit des Widerspruchs zu ziehen versucht, hätte seinerzeit bei der Entscheidung über die Eingabe vom 28. November 1978 angemessen sein können. Bezogen auf jene Entscheidungssituation ließe sich erwägen, ob die Beklagte den (vermeintlich) unstatthaften Widerspruch wegen seiner Unstatthaftigkeit hätte zurückweisen, dennoch aber - damals: zugunsten des Klägers - den Widerspruch in einen Ergänzungsantrag hätte umdeuten und diesem dann hätte nachkommen sollen. Daraus läßt sich jedoch gegenwärtig nichts mehr herleiten. Denn die Beklagte ist nicht so verfahren, und daraus hat sich eine anders beschaffene (Entscheidungs-)- Situation ergeben: Im Rahmen der jetzt zu prüfenden Erfüllung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist es für den Kläger von Vorteil, wenn die Eingabe vom 28. November 1978 als Widerspruch verstanden wird, und es ist ihm zugleich nicht von Nachteil, wenn dieser Widerspruch seinerzeit unstatthaft gewesen sein sollte. Darauf kommt es nämlich für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht an. Diese Vorschrift stellt allein auf den Erfolg des Widerspruchs ab, nicht aber darauf, ob er - z.B. wegen Unstatthaftigkeit - nach der Rechtslage einen Erfolg nicht hätte haben sollen (ebenso - zur Unzulässigkeit des Widerspruchs - Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 80 RdNr. 11).
Auch dagegen wendet sich die Beklagte allerdings. Was sie insoweit geltend macht, überzeugt jedoch nicht. "Erfolgreich" im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Widerspruch für den Fall einer "stattgebende[n] ... Entscheidung" (vgl. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - BVerwGE 62, 296 [299]). Einzig auf das Stattgeben kommt es an. Das ergibt sich erstens - nahezu eindeutig - aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es wird zudem zweitens durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Im Gesetzgebungsverfahren ist erörtert worden, ob eine Kostenerstattungspflicht dann entfallen solle, wenn einem Widerspruch nicht wegen Rechtswidrigkeit, sondern nur wegen Unzweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben werde. Schon der Regierungsentwurf hat die Differenzierung abgelehnt, weil er, wie es zur Begründung heißt, eine kasuistische Regelung vermeiden wollte (s. Bundestags-Drucksache 7/910 S. 92). Auf dieser Grundlage ist es allgemeine Meinung, daß im Zusammenhang mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht zu differenzieren ist; die einschlägigen Stellungnahmen bedienen sich nicht selten der Formulierung, daß bei § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Grund des Erfolges keine Rolle spiele (vgl. dazu Altenmüller, DVBl. 1978, 285, 287; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, § 80 Anm. 4.4; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, § 80 Rdnr. 11; Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, § 80 RN 14; Pietzner, BayVBl. 1979, 107, 110; Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage, § 73 Anm. 27 sowie Stelkens/Bonk/Leonhardt a.a.O.). Der Sinn des Gesetzes liefert keine Argumente, die sich der dem Wortlaut entsprechenden Auslegung entgegensetzen lassen könnten. Richtig ist lediglich, daß der Widerspruchsführer bei einem unstatthaften oder unzulässigen Widerspruch die Erstattung der Kosten nicht wahrhaft "verdient" hat und dies der Gesetzgeber zum Anlaß einer Differenzierung hätte nehmen können. Mindestens ebenso nahe liegt jedoch, darauf abzuheben, daß sich eine Behörde, wenn sie einem (unzulässigen oder unstatthaften) Widerspruch stattgibt, damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und deshalb sie eine Verschonung mit Kosten gleichfalls nicht wahrhaft "verdient" hat. Da eine Lösung in diesem zweiten Sinne den großen Vorzug hat, daß es im Zusammenhang mit der Kostenerstattung nicht noch nachträglich einer möglicherweise komplizierten Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Widerspruchs bedarf, leuchtet als Sinn des Gesetzes ohne weiteres ein, wenn am Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgehalten und ein "Erfolg" des Widerspruchs schon (und immer) dann angenommen wird, wenn dem Widerspruch stattgegeben wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17,50 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl