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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: BVerwG 4 B 1.95

Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Fall eines faktischen Mischgebiets; Gebot der Rücksichtnahme im Fall der höheren Belastung der Umgebung mit Lärm; Frage der Zumutbarkeit des Verkehrslärms nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Verhältnis zur Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Sinne eines Einfügens nach dem BauGB; Schutzwürdigkeit der Umgebung auf der Grundlage von Vorbelastungen und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme; Indizielle Bedeutung der Geschoßflächenzahl für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 1.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.09.1994 - AZ: 5 S 1753/94

Redaktioneller Leitsatz

Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Der Senat prüft die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium werden andere Verfahrensbeteiligte nicht angehört. Dafür besteht kein Anlass, wenn bereits das Vorbringen der Beschwerde ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende und angemessene Rechtsverfolgung dar, sich in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Das Berufungsgericht führt aus, daß sich das Vorhaben der Beigeladenen unter den Voraussetzungen des § 34 BauGB "einfüge". Zugunsten des Klägers unterstellt es die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3

Daß das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 34 Abs. 1BauGB zu beachten ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt behandelt worden. Es ist insbesondere geklärt, daß höhere Belastungen der Umgebung durch Lärm - auch Verkehrslärm - zu beachten sind und einem "Einfügen" entgegenstehen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 B 116.88 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 129 = NVwZ 1989, 666; Beschluß vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 105 = ZfBR 1986, 47). Würde ein zu erwartender Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belasten, so kann das Vorhaben Spannungen mit der Folge seiner Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB verursachen, ohne daß es auf die Frage der Zumutbarkeit des erhöhten Verkehrslärms im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 6 und 7.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 120 = NVwZ 1987, 1078). Dabei hängt die Schutzwürdigkeit der Umgebung (benachbarter Wohnbebauung) von dem Umfang der bereits gegenwärtig zulässigen Immissionen ab; die daraus folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren und unzumutbaren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich.

4

Das Vorbringen der Beschwerde weist nicht auf, in welcher Hinsicht eine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren möglich erscheint. Vielmehr wird das Berufungsurteil nur in seiner konkreten Rechtsanwendung kritisiert. Das genügt nicht, um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung darzutun. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht ergänzend ein "faktisches" Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO angenommen hat. In einem derartigen Gebiet ist ein Einzelhandelsbetrieb ohne weiteres zulässig (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Dann gelten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO. Auch insoweit ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine klärungsbedürftigen Fragen. Soweit die Beschwerde meint, es sei von einem "großflächigen Einzelhandelsbetrieb" auszugehen, kritisiert sie die konkrete Rechtsanwendung. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist diesem Vorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Übrigens bedeutet - entgegen der Annahme der Beschwerde - eine Erhöhung vorhandener Belastungen noch nicht, daß deshalb ein Vorhaben rücksichtslos sein muß. In einem Gebiet, das als Mischgebiet zu gelten hat, muß jedermann mit gebietstypischen Störungen auch dann rechnen, wenn das Gebiet oder die nähere Umgebung bislang einen eher ruhigeren Charakter besaß.

5

2.

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 6 und 7.85 - und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - ab. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht setzt sich mit den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen nicht in Widerspruch. Der beschließende Senat hat keineswegs eine bestimmte Verkaufsfläche als maßgebend angesehen, um bereits aus diesem Grunde von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auszugehen. Es hat der Geschoßflächenzahl und der damit in § 11 Abs. 3 BauNVO unterstellten Verkaufsfläche eine indizielle Bedeutung zugewiesen. Der von der Beschwerde vorausgesetzte "Nachbarschaftsladen" mag seine Bedeutung im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) besitzen, nicht aber in dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten "faktischen" Mischgebiet (§ 6 BauNVO).

6

3.

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und sich eine hinreichende Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung nicht verschafft (§ 108 Abs. 1 VwGO). Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die vorgetragenen Verfahrensfehler bestehen nicht.

7

Auszugehen ist von der materiellrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts. Danach ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO letztlich ein faktisches Mischgebiet zugrunde zu legen. Das Berufungsgericht nimmt an, daß bei einem derartigen Baugebiet Störungen, die durch einen Einzelhandelsbetrieb ausgelöst werden, gebietstypisch sind. Danach hatte das vorinstanzliche Gericht keinen Anlaß, entsprechende Störungen konkret festzustellen. Dazu wäre es nur verpflichtet gewesen, wenn im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO eine "gebietsuntypische" Störung in Betracht kam. Auf nächtliche Lärmbeeinträchtigungen kam es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) an. Ob sich hinsichtlich der Tageswerte etwas anderes ergab, ist dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit genügt die Beschwerde - möglicherweise - nicht ihrer Darlegungspflicht. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, das vorinstanzliche Vorbringen des Klägers dahin durchzusehen, ob konkrete Beweisanträge oder Beweisanregungen vorgetragen wurden. Soweit die Beschwerde die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht als fehlerhaft ansieht, verläßt sie den Bereich der Verfahrensrüge.

8

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3. Januar 1995, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, ist in gebührenrechtlicher Hinsicht auf folgendes hinzuweisen:

9

Die getroffene Kostenentscheidung verschafft der Beklagten einen Kostentitel. Daraus ergibt sich noch nicht, daß die Rechtsverfolgung der Beklagten - soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft - im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war. Das erfordert eine eigene Beurteilung. Hierzu ist zu bemerken: Im Regelfall ist es nicht erforderlich, daß ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozeßvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Der Senat prüft die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium werden andere Verfahrensbeteiligte nicht angehört. Dafür besteht kein Anlaß, wenn bereits das Vorbringen der Beschwerde ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlaßten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Sie brauchen nicht zu unterstellen, das Bundesverwaltungsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem Nachteil entscheiden und die Revision zulassen oder von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch machen. Ob Ausnahmen bei erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende "Schutzschrift" denkbar sind, bedarf keiner näheren Erörterung, da ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist. Selbstverständlich ist keiner der anderen Verfahrensbeteiligten gehindert, sich bereits vor Anhörung anwaltlicher Hilfe zu versichern und auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Anträge zu stellen oder Ausführungen zur Sache zu machen. Derartiges hat das Gericht auch zur Kenntnis zu nehmen. Das ändert aber nichts daran, daß eine entsprechende Rechtsverfolgung in diesem Stadium regelmäßig unnötig ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschwerdegegner nur die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Beschwerdebegründung auch kaum förderlich wären. Da über die Beschwerde ohnedies von Amts wegen zu entscheiden ist, reduziert sich ein derartiger Antrag letztlich auf den Hinweis, daß der andere Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und im Falle einer Anhörung dem Anwalt als Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden kann. Indes gehört diese Zustellungserklärung ohnedies nach § 37 BRAGO zum vorinstanzlichen Rechtszug und läßt mithin einen zusätzliche Gebührentatbestand nicht entstehen. Im vorliegenden Falle bestand auch dazu kein Anlaß, da die Beschwerdegegnerin bereits im berufungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, die erteilte Prozeßvollmacht insoweit auch für das Beschwerdeverfahren unverändert die Zustellungsbevollmächtigung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO begründete und die Beschwerdegegnerin einen Wechsel der Prozeßbevollmächtigung nicht vornahm. Es ist Sinn der raschen Entscheidung des beschließenden Senats, im Interesse des jeweiligen Beschwerdeführers weitere, von der Sache her nicht veranlaßte Kosten tunlichst zu vermeiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gaentzsch
Berkemann
Halama