Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1988, Az.: BVerwG 6 C 41.85
Erstattungsfähigkeit; Auslagen; Gebühren; Rechtsanwalt; Vorverfahren; Anwaltliche Beratung; Behörde; Kostenfestsetzung; Förmliche Bevollmächtigung; Bevollmächtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 41.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 12.06.1985 - AZ: VG 7 K 1656/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 79, 226 - 236
- DVBl 1989, 38-41 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 17
- NJW 1988, 2754 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 721-724 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung zu Rate gezogenen Rechtsanwalts.
- 2.
Über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ohne förmliche Bevollmächtigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren entscheidet nicht die Widerspruchsbehörde mit der Kostenentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, sondern die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde (Ergänzung zu BVerwGE 75, 107).
Redaktioneller Leitsatz
Erstattungsfähigkeit der Auslagen und Gebühren eines Anwalts, der im Vorverfahren zu Rate gezogen wurde: Urteil darüber, ob anwaltliche Beratung erforderlich ist, ohne daß die Behörde, die gem. Abs. 3 Satz 1 für die Kostenfestsetzung zuständig ist, förmlich bevollmächtigt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrt. Gegen die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Ravensburg vom Oktober 1983 erhob er Widerspruch und kündigte die Nachreichung einer schriftlichen Begründung an. Alsdann suchte er einen Rechtsanwalt auf und ließ sich von diesem eingehend mündlich beraten, ohne ihn jedoch zu seinem Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. In der Folgezeit reichte er der Kammer für Kriegsdienstverweigerung einen handgeschriebenen Lebenslauf sowie eine von ihm selbst verfaßte Widerspruchsbegründung nach, die er vorher demselben Rechtsanwalt zur Überprüfung vorgelegt hatte. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung am 18. Juni 1984 erschien er ohne anwaltlichen Beistand; auch gab er nicht zu erkennen, daß er sich im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt hatte beraten lassen, und beantragte auch nicht die Feststellung, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahrens notwendig war. Die Kammer für Kriegsdienstverweigerung hob nach Anhörung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1984 den ablehnenden Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer auf und stellte fest, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern; außerdem entschied sie, daß die Bundesrepublik Deutschland "die Kosten des Verfahrens trägt".
Unter dem 5. Juli 1984 übersandte der Rechtsanwalt, von dem der Kläger sich hatte beraten lassen, diesem eine Kostenrechnung, mit der er dem Kläger für eine ausführliche Beratung am 16. März 1984 sowie die Überprüfung seiner schriftlichen Widerspruchsbegründung am 25. Mai 1984 auf der Grundlage des Regelstreitwertes von 4 000 DM eine 5/10 Ratsgebühr in Höhe von 105,50 DM zuzüglich einer Postgebührenpauschale sowie 14 % Umsatzsteuer, insgesamt 138,40 DM, in Rechnung stellte. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1984 an die Kammer für Kriegsdienstverweigerung, festzustellen, daß die anwaltliche Beratung erforderlich gewesen und die dadurch entstandenen Kosten von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen seien, weil es sich bei den Kosten der von ihm in Anspruch genommenen anwaltlichen Beratung um "notwendige Auslagen" handele. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Kammer für Kriegsdienstverweigerung mit Schreiben vom 7. September 1984 mit der Begründung ab, er sei jetzt verspätet, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nicht erwähnt habe, daß er sich von einem Rechtsanwalt habe beraten lassen; auch sei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, den der Kläger dann auch nicht zur mündlichen Verhandlung herangezogen habe, im Falle des Klägers nicht erforderlich gewesen, da er mit einem abgeschlossenen (Lehrer-) Studium durchaus in der Lage gewesen sei, selbst eine Widerspruchsbegründung aufzusetzen. Schließlich falle die vom Rechtsanwalt des Klägers beanspruchte Ratsgebühr nicht unter die "notwendigen Auslagen".
Hiergegen hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Klage erhoben, mit der er mit näherer Begründung beantragt hat: 1. die Feststellung, daß für das Verfahren vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung anwaltliche Beratung notwendig war, sowie 2. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 138,40 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. September 1984 (dem Datum des ablehnenden Schreibens des Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung) an ihn. Die Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - hat daraufhin Klageabweisung beantragt mit der Begründung, ein solcher Erstattungsanspruch des Klägers würde als Anspruchsgrundlage die Feststellung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung im Widerspruchsbescheid voraussetzen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei; daran fehle es. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe auch nicht zu erkennen gegeben, daß er vor der mündlichen Verhandlung anwaltlichen Rat in Anspruch genommen habe; auch habe er keinen Antrag gestellt, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären. Eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung in diesem Punkt komme nicht in Betracht. Auch eine nachträgliche Berücksichtigung von Anwaltskosten ohne eine solche Ergänzung der Kostenentscheidung im Wege der ausdehnenden Auslegung der Kostenentscheidung könne der Kläger nicht fordern, weil damit einer willkürlichen Geltendmachung derartiger notwendiger Auslagen Tür und Tor geöffnet und einem möglichen Rechtsmißbrauch Vorschub geleistet würden. Schließlich fehle der Nachweis für die Inanspruchnahme anwaltlicher Rechtsberatung durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 1985 unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte "unter Aufhebung des Bescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - vom 7. September 1984 verpflichtet, die dem Kläger entstandenen Beratungskosten in Höhe von 138,40 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten". Zur Begründung hat es ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei - wie die im Widerspruchsbescheid zu treffende Kostenlastentscheidung - mit der Verpflichtungsklage, und zwar im Hinblick auf § 79 Abs. 2 VwGO ohne erneutes Vorverfahren, einklagbar; im übrigen sei ein Vorverfahren auch wegen der Einlassung der Beklagten auf die Klage nicht notwendig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch anwaltliche Beratung entstandenen Kosten, weil diese Kosten zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung "notwendigen Aufwendungen" im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehörten. Der Kläger habe im gerichtlichen Verfahren keine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beantragt, weil er seinen Rechtsanwalt nicht "bevollmächtigt" habe, wie § 80 Abs. 2 VwVfG dies voraussetze; er begehre vielmehr allein eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der anwaltlichen Beratung. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers, zu deren Erstattung die Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger verpflichtet sei, gehörten auch die Beratungskosten eines Rechtsanwaltes, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Kriegsdienstverweigerungssachen notwendig und kein vernünftiger Grund dafür erkennbar sei. daß zwar die Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, nicht aber die (geringere) Beratungsgebühr eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein sollten.
Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht, §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 KDVG in Verbindung mit § 80 VwVfG, rügt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid beruhe im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts auf § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KDVG und nicht auf § 80 VwVfG, der insoweit nur subsidiär gelte; nach § 12 Abs. 2 KDVG aber gehörten zu den "notwendigen Aufwendungen" nicht die Kosten eines Rechtsanwalts. Im Widerspruchsbescheid, der bestandskräftig geworden sei, fehle eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts. Eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid sei vom Kläger nicht beantragt und folglich vom Verwaltungsgericht nicht erörtert worden; sie sei auch nicht mehr möglich, weil sie - in entsprechender Anwendung von § 120 VwGO - voraussetze, daß von der Behörde über die Kostenpflicht versehentlich nicht entschieden worden sei, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil das Gericht mangels Kenntnis von der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung durch den Kläger keine Veranlassung gehabt habe, eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts zu treffen. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Klage bereits als unzulässig abweisen müssen, weil es sich dann um ein Kostenfestsetzungsbegehren im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gehandelt hätte, das ein Vorverfahren vorausgesetzt hätte, das hier nicht durchgeführt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juni 1985 abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte dem Kläger die ihm im Verfahren vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 138,40 DM zu erstatten hat, und zwar unter dem Gesichtspunkt der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen" im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, obwohl die Kostenentscheidung im stattgebenden Widerspruchsbescheid keine Bestimmung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts enthielt.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend die vom Kläger erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG hinsichtlich der ihm im Verfahren vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen für zulässig gehalten. Insbesondere war hierfür unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine vorherige Bestimmung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG in der Kostenentscheidung des stattgebenden Widerspruchsbescheids erforderlich; denn es handelte sich nicht um einen Fall der "Zuziehung eines Rechtsanwalts" im Sinne der genannten Vorschrift, sondern um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger, "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen" im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Aus diesem Grunde stellt sich auch nicht das Problem der Unvollständigkeit der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gemäß § 72 VwGO, nämlich hinsichtlich der fehlenden Bestimmung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten, und folglich auch nicht die Frage, ob bezüglich einer etwaigen (nachträglichen) Ergänzung der Widerspruchsentscheidung in diesem Punkt die Regelung des § 120 VwGO, möglicherweise auch bezüglich der 2-Wochen-Frist für den Antrag auf Ergänzung, entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG 7 C 128.66 -<BVerwGE 27, 39> und vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 -<BVerwGE 68, 1>).
Daß es hier um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger Aufwendungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 80 VwVfG, die für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 1 VwVfG) die Vorschriften der §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung ausfüllt und ergänzt (vgl. dazu BVerwGE 62, 201 und 62, 296 <299>), statuiert zunächst einmal in ihrem Absatz 1 den - auch ansonsten (vgl. insbesondere § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auch BVerwGE 61, 100) geltenden - Grundsatz, daß der im Widerspruchsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" vom unterlegenen Beteiligten erstattet verlangen kann. Prinzipiell ist es danach der für die konkrete Kostenfestsetzung zuständigen Behörde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) vorbehalten, im Verfahren der Kostenfestsetzung zu prüfen und zu entscheiden, welche von dem erfolgreichen Beteiligten geltend gemachten Aufwendungen "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig" waren. Dies würde generell auch für die Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten gelten, wenn nicht § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Fall der "Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten" eine Sonderregelung träfe. Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren (nur, aber auch immer dann) erstattungsfähig, "wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war"; " ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war", entscheidet indessen nicht die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde, sondern dies "bestimmt die Kostenentscheidung", § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, d.h. die Widerspruchsbehörde zusammen mit der Kostentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - <BVerwGE 75, 107 = AnwBl. 87, 241>).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Sonderregelung nicht erfüllt sind und folglich eine besondere Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigen - nämlich im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1984 - weder erforderlich war noch überhaupt in Betracht kam; daher hatte (erst) die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde im Verfahren der Kostenfestsetzung zu prüfen und zu entscheiden, ob es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine anwaltliche Beratung im Verfahren vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG um "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen" handelte. Die in der dargelegten Sonderregelung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG angesprochenen "Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten" lassen sich nämlich nur dann von den sonstigen "Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" (wie z.B. für ein eingeholtes Rechts- oder Sachverständigengutachten; vgl. dazu z.B. BayVGH, Beschluß vorn 9. Mai 1977 - Nr. 71 VIII 76 - <BayVBl. 1977, 701> sowie OVG Bremen, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 B 24, 25/86 - <NJW 1987, 1843>) abgrenzen, wenn das Tatbestandsmerkmal "Zuziehung eines Bevollmächtigten" verstanden wird im Sinne einer förmlichen Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Person, und zwar mit den Konsequenzen, wie sie speziell für das Verwaltungsverfahren - in Anlehnung an die Vorschriften über die Prozeßvollmacht z.B. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, § 67 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 81 ff. ZPO - in § 14 VwVfG geregelt sind (vgl. insbesondere auch §§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, 80 Abs. 1 ZPO und § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Daß die Sonderregelung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch für Rechtsanwälte nur unter der Voraussetzung gilt, daß diese im dargelegten Sinne förmlich mit der Wahrnehmung der Rechte des betroffenen Beteiligten bevollmächtigt worden sind, folgt unmißverständlich aus der Formulierung "Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ". Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der entsprechenden Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. dazu die Begründung zu § 159 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs einer VwGO - BT-Drucks. III/55 vom 5. Dezember 1957, S. 47/48 -, dem späteren § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dem die hier interessierende Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nachgebildet ist; dort wird maßgeblich auf die "besondere Vertretung" des Widerspruchsführers durch einen "Bevollmächtigten" abgestellt, wenn das Erfordernis einer Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der "Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren" damit begründet wird, "daß im Verwaltungsverfahren eine besondere Vertretung in der Regel nicht üblich und auch nicht notwendig ist".
Im übrigen ist nur eine solche Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG praktikabel, weil die Widerspruchsbehörde, wie u.a. der vorliegende Fall zeigt, nur dann gemäß ihrer Pflicht aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten befinden kann, wenn sie aufgrund einer förmlichen Bevollmächtigung von der Existenz sowie der Mitwirkung eines Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat (so für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Januar 1972 - V OVG B 26/71 - <OVGE 28, 366> sowie OVG Berlin, Beschluß vom 5. September 1984 - 6 L 8/84 - <AnwBl. 1985, 53>; a.A. VGH Kassel, Beschluß vom 5. November 1986 - 9 TE 2275/86 -; vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 162 RdNr. 9).
Insoweit bedarf die Auffassung des Senats in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - (a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts der Ergänzung. Zwar sind danach bei förmlicher Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Person dessen bzw. deren Gebühren und Auslagen nur dann erstattungsfähig, wenn die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VwVfG - und zwar konstitutiv - "bestimmt", daß "die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war". Eine solche Bestimmung in der Kostenentscheidung ist indessen - wie dargelegt - ausgeschlossen, wenn der im Widerspruchsverfahren tätig gewordene Rechtsanwalt nicht förmlich zum Bevollmächtigten bestellt worden war. In diesem Falle hat vielmehr - wie im Regelfall der Auslegung und Anwendung des § 80 Abs. 1 VwVfG - erst die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde zu prüfen und zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Kosten für einen im Widerspruchsverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung für den erfolgreichen Beteiligten tätig gewordenen Rechtsanwalt zu den "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen" und deshalb zu erstattenden Aufwendungen gehören (so auch die oben bereits angeführten Beschlüsse des OVG Lüneburg sowie des OVG Berlin).
Bei dieser Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG, die das Erfordernis der - konstitutiven - Bestimmung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren von einer förmlichen Bevollmächtigung abhängig macht, verliert diese Sonderregelung keineswegs ihren Sinn und ihre praktische Bedeutung; denn zum einen entlastet sie bei förmlicher Bestellung eines Bevollmächtigten dann, wenn ein Ausschuß oder Beirat (§ 73 Abs. 2 VwGO) zusammen mit der Widerspruchsentscheidung die Kostenentscheidung und somit auch die Bestimmung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zu treffen hat, die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde von der oft schwierigen Prüfung und Entscheidung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war mit der Folge, daß die dadurch verursachten - in aller Regel erheblichen - Aufwendungen unter den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Beteiligten wirklich notwendig waren und deshalb von dem unterlegenen Beteiligten zu erstatten sind; zum anderen erlangen die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens auf diese Weise schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung Gewißheit darüber, ob der unterlegene Beteiligte dem erfolgreichen Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten erstatten muß.
Bei der dargelegten Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG, wonach bei Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ohne förmliche Bevollmächtigung des Rechtsanwalts erst die für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die dadurch entstandenen Aufwendungen im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig" waren, wird diese nicht überfordert. Die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde ist nämlich in aller Regel mit der Widerspruchsbehörde identisch; nur dann, wenn ausnahmsweise ein Ausschuß oder Beirat (§73 Abs. 2 VwGO) die Kostenentscheidung getroffen hat, ist für die Kostenfestsetzung eine andere Behörde zuständig, nämlich diejenige, bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz VwVfG). Im übrigen muß sie - ausgenommen den in § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG besonders geregelten Fall der Gebühren und Auslagen eines förmlich bevollmächtigten Rechtsanwalts - typischerweise bei allen Aufwendungen, die dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Beteiligten entstanden sind und deren Erstattung dieser begehrt, prüfen und entscheiden, ob sie im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt daher nicht nur für relativ unproblematische Aufwendungen wie z.B. Reisekosten und Verdienstausfall anläßlich eines im Widerspruchsverfahren durchgeführten Anhörungstermins, wie die Beklagte meint, sondern ebenso z.B. für die Kosten eines Sachverständigengutachtens oder eines speziellen Rechtsgutachtens (vgl. dazu z.B. BayVGH, Beschluß vom 9. Mai 1977 - Nr. 71 III 76 -<a.a.O.>, OVG Bremen, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 B 24, 25/86 - <a.a.O.>, sowie Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 80 RdNrn. 21 und 22), auch wenn dies die Prüfung und Beurteilung schwieriger Sach- und Rechtsfragen voraussetzt. Die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde, die nicht selbst die Kostenentscheidung getroffen hat, weil ein bei ihr gebildeter Ausschuß oder Beirat über den Widerspruch entschieden hat, kann daher auch prüfen und entscheiden, ob die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Anwalts, der nicht förmlich zum Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bestellt, sondern lediglich zur mündlichen Rechtsberatung aufgesucht worden ist, im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Eine Auslegung des § 80 VwVfG, wonach bei nicht förmlicher Bevollmächtigung eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts erst im Verfahren der Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG über die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu entscheiden ist, leistet auch nicht einer willkürlichen und rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung solcher Aufwendungen Vorschub, wie die Beklagte meint. Hierfür gelten nämlich prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war; d.h. die Aufwendungen für einen nicht förmlich bevollmächtigten Rechtsanwalt dürfen im Verfahren der Kostenfestsetzung prinzipiell nur - aber auch immer - dann jedenfalls dem Grunde nach als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anerkannt werden, wenn im Falle einer förmlichen Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VwVfG die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten für notwendig hätte erklärt werden müssen. Die Geltendmachung derartiger, im Sinne von § 80 Abs. 1 wie auch § 80 Abs. 2 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen ist aber niemals rechtsmißbräuchlich, unabhängig davon, ob der von dem erfolgreichen Beteiligten in Anspruch genommene Rechtsanwalt förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden war oder diesen lediglich beraten hatte.
Das unterschiedliche Maß der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts wird bereits im Rahmen des für Rechtsanwälte verbindlich geltenden Gebührenrechts, § 1 Abs. 1 BRAGO, hinreichend berücksichtigt. Damit kann gerade die hier vertretene Auslegung des § 80 VwVfG dazu beitragen, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten (vgl. dazu Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 80 RdNrn. 18 ff.). Während nämlich der Rechtsanwalt im Falle förmlicher Bevollmächtigung für das Betreiben des Geschäfts 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr erhält (vgl. §§ 118, 119 BRAGO), beträgt die Gebühr für einen Rat oder eine Auskunft 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr (§ 20 Abs. 1 BRAGO), kann also je nach den konkreten Umständen wesentlich geringer ausfallen als bei förmlicher Bevollmächtigung. Außerdem wird ein Rechtsanwalt bei förmlicher Bevollmächtigung in aller Regel sowohl an mündlichen Verhandlungen als auch an Beweisaufnahmen teilnehmen, was die Kosten im Prinzip verdoppelt oder gar verdreifacht. Eine Auslegung des § 80 VwVfG, die die Erstattung einer bloßen Ratsgebühr ermöglicht, kann daher dazu beitragen, daß in den Fällen, in denen zwar anwaltliche Beratung notwendig ist, die betroffene Partei aber eine reine Beratung für ausreichend und folglich eine förmliche Bevollmächtigung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für entbehrlich hält, tatsächlich auf eine förmliche Bevollmächtigung verzichtet wird mit der Folge, daß lediglich eine Ratsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geltend gemacht und erstattet verlangt werden kann.
Das, was auf den ersten Blick wie das Öffnen einer Schleuse für anwaltliche Gebührenansprüche erscheinen mag, kann sich somit im Ergebnis durchaus als Mittel zur Erreichung größtmöglicher Sparsamkeit erweisen. Dabei ist zu bedenken, daß die betroffene Partei im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines anwaltlichen Rates noch nicht überblicken kann, ob ein beabsichtigter Widerspruch Erfolg haben wird, sie ihre durch die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands entstehenden Kosten also erstattet erhalten wird. Das wird einerseits dazu führen, daß die betroffene Partei bemüht sein wird, die anwaltlichen Kosten möglichst gering zu halten, sich folglich auf das wirklich notwendige Maß anwaltlicher Hilfe zu beschränken und deshalb von einer förmlichen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts dann abzusehen, wenn schon die Einholung eines anwaltlichen Rates ausreicht. Eine andere, für die Behörde vorteilhafte Konsequenz wird sein, daß die zu erwartende häufigere Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung insofern eine "Filterwirkung" entfalten wird, als weniger von vornherein aussichtslose Widersprüche eingelegt werden, die Behörde also vor letztlich unsinnigen, aber arbeitsaufwendigen Widerspruchsverfahren verschont bleibt.
Daß dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht - nach außen erkennbar - förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich - intern, also quasi "verdeckt" - beraten hat, sowohl die Feststellung des "Ob" seiner Tätigkeit als auch die des "Wieviel" tatsächliche Schwierigkeiten bereiten kann, betrifft nicht die hier allein interessierende Rechtsfrage der Auslegung des § 80 VwVfG hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für einen im Widerspruchsverfahren in Anspruch genommenen Rechtsanwalt. Im übrigen begründen auch diese tatsächlichen Schwierigkeiten keine Mißbrauchsgefahr, weil insoweit verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen gehen, der die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen geltend macht und hierfür zunächst einmal den Nachweis erbringen muß, daß sowie in welcher Weise und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt tatsächlich für ihn tätig geworden ist. Im übrigen bietet das der Kostenerstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zwingend vorgeschaltete Kostenfestsetzungsverfahren Gewähr dafür, daß nur solche Aufwendungen einschließlich der Kosten eines im Widerspruchsverfahren in Anspruch genommenen Rechtsanwalts als erstattungsfähig anerkannt werden, die nach sachkundiger Prüfung durch die für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Kommt es über diese Frage zum Streit zwischen der Behörde und der im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Partei, so entscheiden hierüber die Verwaltungsgerichte, so daß die im Widerspruchsverfahren unterlegene Behörde nicht befürchten muß, unberechtigte Anwaltskosten-Forderungen erfüllen zu müssen.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß über die vom Kläger begehrte Anerkennung und Festsetzung der ihm im Verfahren vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ohne förmliche Bevollmächtigung des Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen, und zwar als im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige und daher zu erstattende Aufwendungen, die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde im Verfahren der Kostenfestsetzung zu entscheiden hatte; die vorherige Bestimmung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VwVfG war weder erforderlich, noch kam sie überhaupt in Betracht. Lehnt es die Kostenfestsetzungsbehörde ab, die von dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Beteiligten geltend gemachten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige und daher zu erstattende Aufwendungen anzuerkennen und festzusetzen, so ist dagegen - nach vorausgegangenem Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 und 2 VwGO)- die Verpflichtungsklage eröffnet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - <BVerwGE 77, 268> mit Nachweisen).
Unter Zugrundelegung der dargelegten rechtlichen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Klage, gerichtet auf Festsetzung der dem Kläger von seinem Rechtsanwalt für seine beratende Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in Rechnung gestellten insgesamt 138,40 DM (zuzüglich Zinsen) als zu erstattende notwendige Aufwendungen, zunächst einmal zutreffend als Verpflichtungsklage für zulässig erachtet.
Die Zulässigkeit der Klage auf Verpflichtung letztlich der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - zur Festsetzung der dem Kläger in seinem Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten hätte zwar normalerweise vorausgesetzt, daß der Kläger sein Festsetzungs- und Erstattungsbegehren zunächst einmal an eben diese Behörde gerichtet, daß diese Behörde sein Begehren abgelehnt und daß der Kläger hiergegen erfolglos Widerspruch eingelegt hätte, § 68 Abs. 1 und 2 VwGO; alles dies ist nicht geschehen. Der Kläger hatte, nachdem über seinen Widerspruch die bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - gebildete Kammer für Kriegsdienstverweigerung entschieden und folglich auch die Kostenentscheidung getroffen hatte, sein Begehren auf Festsetzung und Erstattung der ihm infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in seinem Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nämlich nicht bei der in diesem Falle gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständigen Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - <a.a.0.>), sondern bei der Kammer für Kriegsdienstverweigerung eingereicht; sein Begehren ist daraufhin auch nicht von der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - abgelehnt, sondern lediglich von dem Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung beantwortet worden, wobei dahinstehen kann, ob dessen Schreiben vom 7. September 1984 an den Kläger überhaupt eine ablehnende Entscheidung über das Kostenfestsetzungsbegehren des Klägers darstellte, wie das Verwaltungsgericht ersichtlich gemeint hat, oder nicht vielmehr lediglich Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthielt. Außerdem hat der Kläger kein Vorverfahren durchgeführt, sondern im Hinblick auf das Schreiben des Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 7. September 1984, das er ersichtlich als ablehnende Entscheidung über sein Kostenfestsetzungsbegehren angesehen hat, Klage erhoben auf Feststellung der Notwendigkeit anwaltlicher Beratung im Widerspruchsverfahren sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihm durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen.
Dies alles ist indessen deshalb im Ergebnis unschädlich, weil jedenfalls im Laufe des Klageverfahrens die für die Kostenfestsetzung zuständige Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen -, die auch selbst über einen vom Kläger gegen eine ablehnende Entscheidung eingelegten Widerspruch hätte entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), nicht etwa die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, sondern vielmehr sich vorbehaltlos auf das Begehren des Klägers sachlich eingelassen und nach entsprechender Prüfung wiederholt und abschließend erklärt hat, daß sie das Kostenfestsetzungs- und -erstattungsbegehren des Klägers für unberechtigt halte und es deshalb ablehne. Da somit im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Klagebegehren in der Sache eine ablehnende Entscheidung der für die Kostenfestsetzung zuständigen Behörde vorlag, außerdem die für eine Widerspruchsentscheidung zuständige Behörde zur Sache umfassend und abschließend Stellung genommen hatte und schließlich der Zweck des Vorverfahrens, nämlich u.a. das Verwaltungsgericht von vermeidbaren Klageverfahren zu entlasten, nicht mehr erreicht werden konnte, durfte das Verwaltungsgericht das Klagebegehren jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung als zulässige Verpflichtungsklage behandeln und folglich sachlich darüber entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - <MVwZ 1984, 507> mit Nachweisen).
Auch die vom Verwaltungsgericht in der Sache getroffene Entscheidung, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur (Festsetzung und) Erstattung der dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen für eine anwaltliche Beratung in Höhe von 138,40 DM zuzüglich 4 vom Hundert Zinsen seit der Rechtshängigkeit der Klage, ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diese Aufwendungen zunächst dem Grunde nach als im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Anerkennungsbegehrens des Klägers im Widerspruchsverfahren notwendig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die die Rechtsverfolgung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für den Wehrpflichtigen mit sich bringt, die Notwendigkeit der förmlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG zwecks sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Wehrpflichtigen in aller Regel nicht verneint werden (vgl. dazu Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72>). Danach hätte die Widerspruchsbehörde dann, wenn der Kläger in seinem Widerspruchsverfahren zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt förmlich bestellt hätte, auf Antrag des mit seinem Widerspruch erfolgreichen Klägers gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VwVfG die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklären müssen mit der Folge, daß gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig gewesen wären, daher auch im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG hätten berücksichtigt werden müssen. Allein der Umstand, daß der Kläger meinte, zur Wahrung seiner Rechte mit einer anwaltlichen Beratung auszukommen und deshalb auf die - mit wesentlich höheren Kosten verbundene - förmliche Bestellung eines Bevollmächtigten verzichten zu können, läßt nicht den Schluß zu, daß in seinem Verfahren - ausnahmsweise - die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten nicht im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG und damit auch im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG - nämlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - "notwendig" gewesen wäre. Im Gegenteil zeigt die Tatsache, daß der Kläger einen Rechtsanwalt aufsuchte, um sich von ihm zunächst einmal eingehend mündlich beraten und später die von ihm selbst auf der Grundlage der mündlichen Beratung abgefaßte schriftliche Begründung seines Widerspruchs überprüfen zu lassen, daß auch in seinem Verfahren die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig war. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht dargelegt.
Auch die Höhe der vom Verwaltungsgericht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher erstattungsfähig anerkannten Aufwendungen des Klägers für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in seinem Widerspruchsverfahren ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Anwalt des Klägers diesem auf der Grundlage des Auffangstreitwerts von 4 000 DM (vgl. § 13 Abs. 1 GKG a.F.) eine Ratsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Höhe von 5/10 einer vollen Gebühr in Rechnung gestellt, zuzüglich einer Postgebührenpauschale und der Umsatzsteuer. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angesichts des Schwierigkeitsgrades von Streitverfahren über das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 118 BRAGO zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 eine "Mittelgebühr" von 7,5/10 für angemessen gehalten (vgl. z.B. das bereits zitierte Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <a.a.0.>). Bezogen auf die Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, deren Rahmen von 1/10 bis 10/10 reicht, folgt hieraus, daß die vom Anwalt des Klägers angesetzte Ratsgebühr in Höhe von 5/10 sich jedenfalls im Rahmen einer "Mittelgebühr" hält und daher nicht übersetzt ist, solange die Beklagte nicht einen erheblich geringeren Schwierigkeitsgrad der Sache des Klägers geltend macht und darlegt; das hat sie hier nicht getan. Da auch die übrigen Posten der Anwaltsrechnung von der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, ist der vom Verwaltungsgericht als erstattungsfähig anerkannte Betrag von 138,40 DM insgesamt nicht zu beanstanden. Das gilt dann auch für die Zinsforderung in Höhe von 4 vom Hundert seit der Rechtshängigkeit der Klage (vgl. BVerwGE 61, 100 <105>).
Da sich nach alledem eine Verletzung von Bundesrecht durch das angefochtene Urteil nicht feststellen läßt, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert