Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1981, Az.: BVerwG 6 C 153.80

Streit über die Höhe der Erstattung von Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren in einer Kriegsdienstverweigerungsangelegenheit; Bestimmung der Höhe von Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren; Kriterien einer ermessensfehlerfreien Gebührenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 153.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 09.06.1980 - AZ: 1 K 105/79

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 196 - 201
  • BayVBl 1981, 698
  • DokBer A 1981, 299
  • DÖV 1981, 883 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Nach § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstattende Gebühren der Zuziehung eines Rechtsanwalts sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht regelmäßig mit dem Höchstsatz von zehn Zehnteln der Rahmengebühren nach § 118 BRAGO anzusetzen. In durchschnittlichen Widerspruchsverfahren ist vielmehr von der "Mittelgebühr" von 7,5 Zehnteln auszugehen.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - vom 17. November 1978 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde in diesem Bescheid für notwendig erklärt. Abweichend von dem Kostenfestsetzungsgesuch, das die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereicht hatten, setzte die Prüfungskammer lediglich je 7,5/10 der Geschäftsgebühr und der Beweisaufnahmegebühr nach einem Streitwert von 4.000 DM fest.

2

Mit seiner Klage beantragte der Kläger,

die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere je 2,5/10 Geschäftsgebühr und Beweisaufnahmegebühr zu erstatten.

3

Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 9. Juni 1980 im wesentlichen mit folgender Begründung statt: Die Bestimmung je einer vollen Geschäfts- und Beweisaufnahmegebühr durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs der Angelegenheit nicht unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Bedeutung eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ergebe sich bereits aus den Anforderungen, die an die Inanspruchnahme dieses Grundrechts gestellt würden. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Anerkennungsverfahren übersteige das in sonstigen durchschnittlichen Verwaltungsverfahren übliche, denn sie sei sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Beweisaufnahme einem gerichtlichen Verfahren vergleichbar. Das vom Kläger erfolgreich durchgeführte Verfahren sei nicht nur im Verhältnis zu anderen Anerkennungsverfahren, sondern zu Verwaltungsverfahren ganz allgemein zu sehen.

4

Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil vom 9. Juni 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

5

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte rügt die Verletzung des § 80 Abs. 2 VwVfG und des § 118 BRAGO. Sie macht geltend, auch in Kriegsdienstverweigerungssachen könne nicht regelmäßig die Höchstgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO eingesetzt werden, sondern es seien nach § 12 BRAGO die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und zu würdigen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die Umstände des Einzelfalles stellten sich in Kriegsdienstverweigerungssachen allgemein wie auch im Falle des Klägers speziell, der insoweit keine Besonderheiten aufweise, so dar, daß der Ansatz der Höchstgebühr nach einem Streitwert von 4.000 DM wegen der Schwierigkeit der Sache unter Berücksichtigung der meist bescheidenen Vermögensverhältnisse der Wehrpflichtigen gerechtfertigt sei.

9

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

10

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Das Verwaltungsgericht ist bei ihrer Zulassung mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Streit um die Höhe der nach § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstattenden Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer um eine Rechtsstreitigkeit "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes im Sinne des § 34 Abs. 1 WPflG handelt, so daß die Berufung gegen das Urteil vom 9. Juni 1980 ausgeschlossen war (vgl. dazuUrteil vom 6. April 1981 - BVerwG 6 C 152.80 -).

11

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, denn dieses hat den Sachverhalt nicht in der für eine Anwendung des § 12 BRAGO erforderlichen Weise aufgeklärt.

12

Gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG hat im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören nach § 80 Abs. 2 VwVfG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Notwendigkeit ist hier von der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bejaht worden. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich für das Verwaltungsvorverfahren aus § 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt für die in § 118 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BRAGO genannten Tätigkeiten 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr. Er selbst bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Diese Gebührenbestimmung ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist und die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist.

13

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO muß die Gebührenbestimmung nach den Besonderheiten jedes einzelnen Falles vorgenommen werden. Diese Vorschrift läßt grundsätzlich keine Verallgemeinerung etwa für bestimmte Verfahrensarten zu. Durch die Verwendung des Begriffs "im Einzelfall" ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß die danach beispielhaft aufgezählten Umstände nur hinsichtlich des jeweiligen Falles eine Rolle spielen, nicht aber davon losgelöst und allgemein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Verfahrensart Anlaß für eine Bestimmung etwa des Höchstsatzes der Gebühr sein sollte. Die Notwendigkeit einer individuellen Gebührenbemessung ergibt sich insbesondere auch daraus, daß die Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers vorgeschrieben ist.

14

Eine Typisierung der Bemessung der Gebühren nach der Verfahrensart, wie sie das Verwaltungsgericht hier für Vorverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen vorgenommen hat, verbietet sich daher. Diese Ansicht liegt auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 51.79 - (Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 15) undvom 22. April 1980 - BVerwG 8 B 70.79 - zugrunde. Danach gebieten es weder die auf einem bestimmten Gebiet vorgeschriebene Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Widerspruchsverfahren noch die ausführliche Begründung eines Widerspruchs durch den Rechtsanwalt, die Gebühren bei einer Rahmengebühr jeweils mit dem Höchstsatz anzusetzen.

15

Die allgemeine Festsetzung des Höchstsatzes der Rahmengebühr läßt sich hier - in Abweichung von dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 BRAGO - auch nicht etwa damit rechtfertigen, daß das Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen als ein Spezialgebiet gewertet wird. Weder die rechtliche Problematik noch die häufig einen großen Zeitaufwand erfordernde intensive Beratungstätigkeit gestatten eine regelmäßige Ansetzung des Höchstbetrages der Rahmengebühr. Die Geltendmachung des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 GG ist keinem so entlegenen Rechtsgebiet zuzuordnen, daß es in jedem Falle einer langen Einarbeitungszeit bedürfte oder daß das Material für die anwaltliche Tätigkeit schwer zu beschaffen wäre. Der Zeitaufwand für die Beratung von Kriegsdienstverweigerern und ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor den Prüfungskammern kann sehr unterschiedlich sein; er kann von dem Verfahrensstadium, in dem der Rechtsanwalt herangezogen wird, von dem Reifegrad und der Gesprächsfähigkeit des Wehrpflichtigen und von dessen für seine Kriegsdienstverweigerung vorgebrachten Gründen abhängen. Der Ansatz des Höchstbetrages der Rahmengebühr allein wegen der allgemeinen Bedeutung der Entscheidung für den Wehrpflichtigen würde sowohl der gesetzlich vorgeschriebenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles widersprechen als auch die Möglichkeit einer Differenzierung im Sinne einer Zubilligung der Höchstgebühr für die wirklich schwierigen Vorverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen nehmen (vgl. zu dem Gesichtspunkt der Differenzierung auch den erwähntenBeschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 51.79 -).

16

Das angefochtene Urteil läßt eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles des Klägers anhand konkreter festgestellter Einzelheiten vermissen. Es enthält vielmehr lediglich allgemeine Ausführungen zur Bedeutung, zum Umfang und zur Schwierigkeit von Vorverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BRAGO. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, denn der Senat konnte wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß für die Ermittlung, welche Gebührenfestsetzung "billig" im Sinne von § 12 Abs. 1 BRAGO ist, zur Erreichung einer einigermaßen gleichmäßigen praktischen Übung grundsätzlich vom Mittelwert der Rahmengebühr auszugehen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., § 12 BRAGO Anm. 2 A u. B mit weiteren Nachweisen); dieser Wert beträgt in den Fällen des § 118 Abs. 1 BRAGO 7,5/10 der vollen Gebühr (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 6. Aufl., § 12 RdNr. 9). Die Bedeutung der Angelegenheit mit dem Ziel der Verwirklichung eines Grundrechts, das aus dem Gewissen und damit der Persönlichkeitsstruktur des Wehrpflichtigen hergeleitet wird, verlangt von dem Rechtsanwalt häufig eine verantwortungsvolle Tätigkeit; daher wird regelmäßig keine niedrigere Gebühr als der Mittelwert "billig" sein, wenn der Rechtsanwalt seiner Verantwortung gerecht geworden ist. Soweit sich andererseits bei den Feststellungen zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergibt, daß diese etwa dem Durchschnitt in Kriegsdienstverweigerungssachen entsprochen haben, sind dies keine Umstände, die eine Gebührenerhöhung über den Mittelwert der Rahmengebühr hinaus veranlassen können, denn die Durchführung des Vorverfahrens vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer ist nicht als Tätigkeit auf einem ganz entlegenen Spezialgebiet zu betrachten, die möglicherweise eine besondere Würdigung rechtfertigen würde. Der Zeitumfang von Besprechungen mit dem Wehrpflichtigen kann nicht ohne die Angabe eines mit dem Zweck des Prüfungsverfahrens in Einklang stehenden objektiven Grundes ein Kriterium für höhere Gebühren sein, denn sonst hätte es der Rechtsanwalt in der Hand, die Gebühr durch unnötigen Arbeitsaufwand zu erhöhen; das aber wäre bei unnötig umfangreichen Besprechungen ebenso ungerechtfertigt, wie bei einer überflüssigen "Vielschreiberei" (vgl. dazu Riedel/Sußbauer, BRAGO, 4. Aufl., § 12 RdNr. 7). Soweit gleichwohl eine Abweichung von der Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten wird, sind die dafür sprechenden Umstände im einzelnen festzustellen und - bei einer Abweichung nach oben - vom Rechtsanwalt näher darzulegen (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 RdNrn. 4 a und 9 sowie Stephan, Anwaltsblatt 1972 S. 300, insbesondere unter III.). Bei den Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Wehrpflichtigen sind auch seine Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen (vgl. dazu Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 RdNr. 8; Hartmann, a.a.O., § 12 BRAGO Anm. 2 A).

17

Sollten die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben, daß der Höchstsatz nach diesen Maßstäben nicht gerechtfertigt ist, so hat das Gericht noch Überlegungen dazu anzustellen, ob die Bestimmung des Höchstsatzes durch den Rechtsanwalt im Verhältnis zu den vom Verwaltungsgericht als angemessen ermittelten Gebühren als unbillig zu werten ist. Unbillig ist die Gebührenbestimmung insbesondere dann, wenn sie deutlich über dem angemessenen Gebührensatz liegt und nicht die einzelnen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO maßgebenden Umstände nach billigem Ermessen berücksichtigt hat. Hierbei ist dem Rechtsanwalt ein gewisser Spielraum zuzubilligen; als unbillig hoch ist die von ihm bestimmte Gebühr jedoch dann zu bezeichnen, wenn sie die vom Gericht für angemessen gehaltene Gebühr um 20 % und mehr übersteigt (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 RdNr. 4 a mit weiteren Nachweisen).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 130 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst