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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1981, Az.: BVerwG 6 C 152.80

Erstattung von Rechtsanwaltskosten; Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer; Ausschluss der Berufung; Gerichtsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 152.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 31.07.1980 - AZ: 2 St VG A 96/80

Fundstellen

  • DokBer A 1981, 252
  • DÖV 1981, 883 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 32, 1058 - 1060
  • VwRspr 1981, 1058-1060 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Entscheidung der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist in einem Rechtsstreit "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes im Sinne des § 34 Abs. 1 WPflG zu verfolgen. In diesem Verfahren kann wegen des Ausschlusses der Berufung nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 2. Kammer Stade - vom 31. Juli 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger beantragte im Januar 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag wurde vom Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Lüneburg am 26. September 1979 abgelehnt. Die Prüfungskammer 5 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II gab dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. November 1979 statt, erkannte die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten als notwendig an und erklärte die dadurch entstandenen Gebühren und Auslagen für erstattungsfähig. Der Kläger war in dem Widerspruchsverfahren durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Dieser beantragte die Erstattung von drei Gebühren zu je 10/10 der vollen Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BRAGO nach einem Streitwert von 4.000 DM. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1979 setzte die Wehrbereichsverwaltung II die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage von je 7,5/10 der vollen Gebühr fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

2

Daraufhin hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1980 zu verpflichten, über die festgesetzten und ihm zu erstattenden Kosten von 638,15 DM hinaus weitere ihm zu erstattende Kosten von 159,75 DM festzusetzen.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. Juli 1980 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Über die Klage könne nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da es sich nicht um ein Verfahren nach § 34 WPflG, sondern um ein in § 80 VwVfG geregeltes Verfahren über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren handele. Die Klage sei begründet, denn die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 12 in Verbindung mit § 118 BRAGO bestimmten Höchstsätze der Gebühren seien nicht zu beanstanden; sie seien nicht unbillig. Eine hier zu berücksichtigende Unbilligkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO könne vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einen auf der Hand liegenden Faktor nicht beachtet habe oder einen offensichtlich völlig abwegigen zum Maßstab gemacht habe. Das sei hier nicht der Fall, denn das Ausmaß der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreicher und schwieriger als in durchschnittlichen Verwaltungsstreitigkeiten und die Angelegenheit sei für den Kläger von existenzieller Bedeutung gewesen. Unbestritten seien zwei Beratungen von mindestens 1 1/2 Stunden Dauer erforderlich gewesen, die Kammer wisse, wie schwierig und zeitlich aufwendig bereits allein die Erforschung der Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers sei. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Beklagten substantiiert behauptet worden, daß die hier vorgenommene Bestimmung des Höchstsatzes unbillig sei. Etwaige Zweifel würden im übrigen zu Lasten der Beklagten gehen.

4

Hiergegen richtet sich die zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 31. Juli 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, der Gerichtsbescheid habe die Wirkung eines Urteils, so daß dagegen die zulassungsfreie Verfahrensrevision gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hätte aber nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, da in Wehrpflichtsachen die Berufung ausgeschlossen sei. Auch bei Entscheidungen um Kosten im Vorverfahren handele es sich um Wehrpflichtsachen. Daran habe sich durch die Regelung des § 80 VwVfG nichts geändert, der nunmehr eine Anspruchsgrundlage für die Erstattungsfähigkeit gebe. Das Verwaltungsgericht müsse daher in einem durch Urteil abzuschließenden Verfahren form- und sachgerecht entscheiden.

6

Der Kläger beantragt,

nach der Rechtslage zu entscheiden.

7

Auch er hält die Entscheidung durch Gerichtsbescheid für unzulässig.

8

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision ist entgegen der vom Verwaltungsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung zulässig, denn der Gerichtsbescheid hat nach Art. 2 § 1 Abs. 2 EntlG die Wirkung eines Urteils, und den Beteiligten steht gegen ihn das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Gegen ein Urteil, in dem über die Anfechtung einer Entscheidung über die Höhe der in einer Wehrpflicht- oder Kriegsdienstverweigerungssache zu erstattenden Kosten des Widerspruchs Verfahrens entschieden worden ist, wäre aber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG im Falle der Rüge von wesentlichen Mängeln des Verfahrens die Revision zulässig, während nach § 34 Abs. 1 WPflG die Berufung ausgeschlossen wäre. Wie noch näher auszuführen sein wird, handelt es sich hier um eine Rechtsstreitigkeit "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes.

10

Die Revision ist auch begründet. Mit Recht rügt die Beklagte als wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, daß das Verwaltungsgericht in dieser Sache nach Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 1 EntlG nicht durch Gerichtsbescheid hätte entscheiden dürfen, weil die Berufung in einem Verfahren der vorliegenden Art nach § 34 Abs. 1 WPflG ausgeschlossen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der in Wehrpflicht Sachen gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, soweit sie nicht die Nichtzulassung der Revision betreffen, ausgeschlossen sind; das gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist; nur diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Einschränkung der Rechtsmittel in den §§ 32 und 34 WPflG (vgl. Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG 6 B 29.74 - [Buchholz 443.0 § 34 WPflG Nr. 37] und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 6 B 43.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 44]). Diese Auffassung liegt auch dem Urteil vom 10. April 1978 - BVerwG 6 C 27.77 - (BVerwGE 55, 299[BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77] = Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 24) zugrunde, in dem sich der Senat mit der Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens in Kriegsdienstverweigerungssachen aufgrund einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision befaßt hat. Der gleichen Auffassung ist auch der für Entscheidungen in Wehrpflichtsachen zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Nach seinem Urteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 35.79 - (Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2) ist die in einem Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung getroffene Entscheidung, daß die Heranziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen sei, Bestandteil dieses Bescheides; sie teilt dessen Schicksal, auch wenn der Rechtsstreit über sie selbständig geführt wird. Da der Widerspruchsbescheid eine Rechtsstreitigkeit bei der Ausführung des Wehrpflichtgesetzes im Sinne von § 34 Abs. 1 WPflG betrifft, gilt dies auch für den Streit darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen ist, so daß auch gegen das darüber entscheidende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht die Berufung, sondern die Revision gegeben ist; für den Streit über die Höhe des Gebührenansatzes eines Rechtsanwalts im Falle seiner Mitwirkung an einem Widerspruchsverfahren in einer Musterungssache gilt nichts anderes, (vgl. Beschluß vom 22. April 1980 - BVerwG 8 B 70.79 - [DokBer. A 1980, 254]).

11

Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt den engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Musterungs- oder dem Anerkennungsverfahren und dem sich daran anschließenden Verfahren zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten nicht genügend. Dieser Gesichtspunkt liegt auch der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zugrunde, wonach grundsätzlich die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag auch den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen hat (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 80 RdNr. 33). Dafür spricht auch, daß bei einer Zuordnung des Streitgegenstandes zu einem anderen Gesetz als dem Wehrpflichtgesetz ein Gericht mit Streitigkeiten darüber zu beschäftigen wäre, das nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Wehrpflicht- und Kriegsdienstverweigerungssachen befaßt werden sollte und daher auch keine Erfahrung in der Beurteilung der Umstände dieser Sachen hat. Es wäre mißlich, "die Berufungsgerichte zwar in unbedeutenden, am Rande liegenden Rechtsstreitigkeiten einzuschalten, während sie bei den wichtigen Prozessen nicht mitwirken" (BTDrucks. 2/2303 zu § 34, S. 38).

12

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte nach alledem nicht durch Gerichtsbescheid ergehen dürfen. Darin liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil in der hierfür vorgesehenen Besetzung führt. Zu einer Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO sieht sich der Senat nicht in der Lage, denn die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen reichen für eine Entscheidung über die Richtigkeit seiner Auffassung hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Gebühren des Widerspruchsverfahrens nicht aus. § 12 BRAGO sieht die Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Gebührenbemessung vor. Es bedarf daher hier näherer Feststellungen hinsichtlich der Schwierigkeit der Tätigkeit des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts von der allgemeinen Schwierigkeit einer Erforschung der Gewissensentscheidung von Kriegsdienstverweigerern ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Tatsachenfeststellung. Sie berücksichtigt auch nicht genügend, daß schon die auf § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beruhende Entscheidung, die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei notwendig gewesen, nur in einem schwierigen und umfangreichen Verfahren getroffen werden durfte (vgl. Kopp, VwVfG, 2. Aufl., § 80 RdNr. 30). Als besondere Schwierigkeit, die die volle Ausschöpfung des in § 118 Abs. 1 BRAGO festgelegten Gebührenrahmens als billigem Ermessen entsprechend erscheinen lassen würde, ist nicht schon der einzige vom Verwaltungsgericht hervorgehobene konkrete Umstand anzusehen, daß hier zwei Beratungsgespräche von mindestens 1 1/2 Stunden Dauer stattgefunden haben. Es fehlt auch an Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst