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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1980, Az.: BVerwG 8 B 70.79

Voraussetzungen für die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren gegen einen Musterungsbescheid; Anforderungen an die Bemessung einer Rahmengebühr; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 70.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 16.05.1979 - AZ: 4 K 547/79

Fundstellen

  • BayVerwBl 1981, 125
  • DokBer A 1980, 254

Amtlicher Leitsatz

Für die Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist eine Rahmengebühr nicht allein deswegen nach dem obersten Satz des Rahmens zu berechnen, weil es sich um ein Widerspruchsverfahren handelt und der Rechtsanwalt den Widerspruch ausführlich begründet hat.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Lotz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 62 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger vertraten den Wehrpflichtigen M.F. in dessen Widerspruchsverfahren gegen einen Musterungsbescheid vom 2. Juni 1978. Auf ihren Widerspruch wurden durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 5. Dezember 1978 der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erstattungsfähig erklärt.

2

Nach schriftlicher Abtretungserklärung des Wehrpflichtigen wenden sich die Kläger nunmehr in eigenem Namen gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 30. Januar 1979, in dem als Rechtsanwaltsgebühren u.a. 7,5 Zehntel der vollen Gebühr nach § 118 BRAGO und auf dieser Grundlage ein Auslagenpauschsatz nach § 26 BRAGO in Ansatz gebracht wurden. Sie streben die Verpflichtung der Beklagten an, den Höchstsatz von 10 Zehnteln der Gebühr anzusetzen und dem Pauschsatz zugrunde zu legen. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde der Kläger.

4

Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes, das hier anzuwenden ist, weil das Ausgangs verfahren die Musterung für den Wehrdienst betraf (vgl.Urteile vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 und 8 C 35.79 -), kann die Zulassung der Revision (nur) verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die sich hieraus ergebende Zulassungsvoraussetzung ist nicht erfüllt. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob

"grundsätzlich für die Tätigkeit des Anwalts in einem Widerspruchsverfahren, in dem der Anwalt den Widerspruch ausführlich begründet hat, eine 10/10 Gebühr anzusetzen"

5

sei, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Daß sie zu verneinen ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Gebühr nach § 118 BRAGO ist als Rahmengebühr ausgestaltet. Ihre Höhe ist innerhalb des Rahmens daher "im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers" zu bestimmen (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Die hiernach gebotene Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände des Einzelfalles läßt es nicht zu, für das Widerspruchsverfahren den Höchstsatz allein deswegen anzusetzen, weil es sich um ein solches Verwaltungsvorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung handelt und weil der Rechtsanwalt den Widerspruch "ausführlich" begründet hat. Diese Auffassung liegt unausgesprochen auch dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 51.79 - (Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 15) zugrunde. Dort ist entschieden worden, der Umstand, daß in einem Bundesland anders als in anderen Ländern im Widerspruchsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, gebiete es nicht, die einem Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten eines Widerspruchsverfahrens bei einer Rahmengebühr jeweils nach dem obersten Satz des Rahmens zu berechnen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 62 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13, 14 GKG.